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Steuerrechtliche Rahmenbedingungen für landwirtschaftliche und gewerbliche pferdehaltende Betriebe in Deutschland und Österreich

Steuerrechtliche Rahmenbedingungen für landwirtschaftliche und gewerbliche pferdehaltende Betriebe in Deutschland und Österreich
Über dieses Buch
  • Art: Bachelorarbeit
  • Autor: Annika Sasse
  • Abgabedatum: August 2008
  • Umfang: 71 Seiten
  • Dateigröße: 356,2 KB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Universität für Bodenkultur Wien Österreich
  • Bibliografie: ca. 6
  • ISBN (eBook): 978-3-8428-0005-2
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Sasse, Annika August 2008: Steuerrechtliche Rahmenbedingungen für landwirtschaftliche und gewerbliche pferdehaltende Betriebe in Deutschland und Österreich, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Pferdehaltung, Steuer, Pferdebetrieb, Landwirtschaft, Gewerbe

Bachelorarbeit von Annika Sasse

Einleitung:

In dieser Arbeit sollen die relevanten steuerrechtlichen Bestimmungen für pferdehaltende Betriebe in Österreich und Deutschland erhoben und gegenübergestellt, die Gesetzeslage und die aktuelle Rechtsprechung beider Länder verglichen und die Auswirkungen der ermittelten Unterschiede herausgestellt werden.

Zu dem Zweck wird zuerst die Abgrenzungssituation von einem Gewerbebetrieb zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beider Länder gegenüber gestellt, da dieser Status weitreichende Folgen für verschiedene Betriebsbereiche und nicht zuletzt die Steuerlast hat.

Die rechtliche Situation und die Steuertarife der für gewerbliche und landwirtschaftliche pferdehaltende Betriebe relevanten Steuern wie Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer werden verglichen, um abschließend anhand von Beispielrechnungen die Frage beantworten zu können, ob und wenn ja wie sich die verschiedenen Steuersituationen der beiden Länder auf die zu zahlende Steuerlast und damit auf das Unternehmensergebnis auswirken.

Inhaltsverzeichnis:

Danksagung 7
Vorwort 7
Einleitung 8
1. Situation in Deutschland 9
1.1 Landwirtschaft oder Gewerbe 9
1.1.1 Pferdezucht und Haltung 9
1.1.1.1 Höchstbestand 9
1.1.1.2 Ausbildung von Reitpferden 11
1.1.2 Vermieten und Einstellen 12
1.1.2.1 Pensionspferdehaltung 12
1.1.2.2 Vermieten von Reitpferden 13
1.1.3 Reitunterricht 14
1.2 Einkommensteuer 15
1.2.1 Gewinnermittlung 15
1.2.1.1 Gewinnermittlungsarten 15
1.2.1.2 Freibetrag für Land- und Forstwirte 16
1.2.2 Gewinnermittlung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach Durchschnittssätzen 16
1.2.2.1 Durchschnittssatzgewinn 17
1.2.2.2 Ausscheiden aus der Gewinnermittlungnach Durchschnittssätzen 21
1.2.3 Einkommensteuerermittlung 21
1.2.3.1 Zu versteuerndes Einkommen 21
1.2.3.2 Einkommensteuertarif 22
1.2.3.3 Liebhaberei 23
1.3 Solidaritätszuschlag 24
1.4 Gewerbesteuer 24
1.5 Umsatzsteuer 26
2. Situation in Österreich 29
2.1 Landwirtschaft oder Gewerbe? 29
2.1.1 Zucht und Haltung 29
2.1.1.1 Verwendung eigener und fremder Erzeugnisse 29
2.1.1.2 Höchstbestand 30
2.1.1.3 Normalunterstellung 31
2.1.1.4 Ausbildung von Reitpferden 32
2.1.2 Einstellen und Vermieten 33
2.1.2.1 Als landwirtschaftlicher Betrieb 33
2.1.2.2 Als gewerblicher Betrieb 33
2.1.2.3 Reitanlagen 34
2.1.3 Reitunterricht 35
2.2 Einkommensteuer 35
2.2.1 Gewinnermittlung 35
2.2.1.1 Gewinnermittlungsarten 35
2.2.2 Pauschalierung land und forstwirtschaftlicher Betriebe 36
2.2.2.1 Ermittlung des Grundbetrages 36
2.2.2.2 Voll und Teilpauschalierung 37
2.2.3 Einkommensteuerermittlung 39
2.2.3.1 Einkommensteuertarif 39
2.3 Gewerbesteuer 40
2.4 Umsatzsteuer 40
3. Vergleich von Deutschland und Österreich 42
3.1 Höchstbestand 42
3.1.1 Deutschland – Beispielhafte Berechnung 42
3.1.2 Österreich – Beispielhafte Berechnung 43
3.1.3 Vergleich 44
3.2 Landwirtschaft oder Gewerbe 45
3.2.1 Pferdezucht und -haltung 46
3.2.2 Einstellen und Vermieten 46
3.2.3 Reitunterricht 47
3.3 Einkommensteuer, Solidaritätsbeitrag und Gewerbesteuer 48
3.3.1 Pauschalierter landwirtschaftlicher Pensionsbetrieb (A) 48
3.3.1.1 Deutschland –Beispielhafte Berechnung dA 48
3.3.1.2 Österreich – Beispielhafte Berechnung öA 51
3.3.1.3 Vergleich Betrieb A 52
3.3.2 Pauschalierter landwirtschaftlicher Zuchtbetrieb (B) 53
3.3.2.1 Deutschland – Beispielhafte Berechnung dB 53
3.3.2.2 Österreich – Beispielhafte Berechnung öB 54
3.3.2.3 Vergleich Betrieb B 54
3.3.3 Nicht pauschalierter landwirtschaftlicher Pensionsbetrieb (C) 55
3.3.3.1 Deutschland – Beispielhafte Berechnung dC 55
3.3.3.2 Österreich – Beispielhafte Berechnung öC1 und öC2 56
3.3.3.3 Vergleich Betrieb C 58
3.3.4 Gewerbebetrieb (D) 59
3.3.4.1 Deutschland – Beispielhafte Berechnung dD 59
3.3.4.2 Österreich – Beispielhafte Berechnung öD 61
3.3.4.3 Vergleich Betrieb D 61
3.3.5 Zusammenfassung Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer 62
3.4 Umsatzsteuer 63
3.5 Gesamtvergleich 68
Literaturverzeichnis 70

Textprobe:

Kapitel 3.2, Landwirtschaft oder Gewerbe?

Die Gesetze zum Charakter eines Pferdebetriebes und der Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe sind in Österreich und Deutschland sehr ähnlich.

Auch Jilch (Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte) bezieht sich in seinen Ausführungen zur Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbe bei pferdehaltenden Betrieben aufgrund der Übereinstimmung der Gesetzestexte (§ 21Abs. 1 Z 2 öEStG und § 13 Abs. 1 Nr. 1 dEStG) und weitgehender Ermangelung österreichischer Literatur und Rechtssprechung verstärkt auf die Vorgangsweise in Deutschland.

Insgesamt kann die Aussage getroffen werden, dass immer wieder der individuelle Fall eines Betriebes neu beleuchtet werden muss.

Pferdezucht und –haltung:

In beiden Ländern zählt die reine Pferdezucht und -haltung bei flächenmäßiger (oder in Österreich alternativ wertmäßiger) Futtergrundlage als landwirtschaftliche Tätigkeit.

Liebhaberei:

In beiden Ländern ist bei kleinen Pferdezucht- und Pferdehaltungsbetrieben, aufgrund der häufigen Einstufung des Pferdesports und der Pferdezucht als Gegenstand der Freizeitgestaltung verbunden mit der Frage ob mit o. g. Tätigkeiten auf Dauer regelmäßig Gewinne zu erzielen sind, stets der Frage der Liebhaberei zu prüfen.

Einstellen und Vermieten:

Pensionspferdehaltung:

In beiden Ländern zählt zur landwirtschaftlichen Pferdehaltung auch die Pensionspferdehaltung, insofern dass sowohl in Deutschland als auch in Österreich kein Unterschied zwischen der Haltung von eigenen oder fremden Pferden gemacht wird.

Hierbei muss der vorgeschriebene Höchstbestand natürlich ebenfalls eingehalten werden.

In Österreich besteht der landwirtschaftliche Charakter solange, als sich die Tätigkeit des Landwirts auf die Unterstellung, Fütterung und Pflege der Boxen beschränkt und nicht andere, ins Gewicht fallende Leistungen wie Reitunterricht, gewerbliche Gastronomie, Zimmervermietung oder weitere Dienstleistungen hinzu kommen, die dem Betrieb einen gewerblichen Charakter verleihen.

Nach deutscher Rechtsprechung kommt es sehr darauf an, welche und in welchem Ausmaß Leistungen im Einzelfall zur Pensionspferdehaltung, hinzukommen und ob diese die landwirtschaftliche Tätigkeit z. B. der Futtergewinnung oder Tierzucht übersteigen oder nicht.

Je nachdem wie die verschiedenen Betriebseinheiten miteinander verflochten sind, können 2 Betriebe, ein landwirtschaftlicher und ein gewerblicher nebeneinander geführt werden.

Sind die Leistungen der Betriebseinheiten allerdings so miteinander verflochten, dass eine Trennung ohne Nachteile nicht möglich wäre, ist ein einheitlicher Betrieb entsprechend der Gewichtung der Tätigkeiten anzunehmen.

Die Landwirtschaftlichkeit der Pensionspferdehaltung bleibt in beiden Ländern durch das reine Zurverfügungstellen von Reitanlagen inklusive Reithallen unberührt, außer wenn diese Reitanlagen in nicht unbedeutendem Umfang auch Reitern überlassen werden, die ihre Pferde nicht im Betrieb des Steuerpflichtigen in Pension gegeben haben.

Einstellen und Vermieten von Pferden:

Das Einstellen und Vermieten von Reitpferden ist in Österreich als landwirtschaftliches Nebengewerbe in wirtschaftlicher Unterordnung unter einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu betreiben, solange die Tätigkeit der Pferdevermietung weniger Zeit und eingesetzte Mittel kostet und weniger Entgelt einbringt als der landwirtschaftliche Hauptbetrieb.

In Deutschland ist die Vermietung von Reitpferden bei Nichtüberschreiten des Höchstbestandes als landwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen, solange keine nicht der Landwirtschaft zuzurechnenden Tätigkeiten wie Reitunterricht oder das Beaufsichtigen von Ausritten hinzukommen.

Reitunterricht:

Reitunterricht gilt in beiden Ländern als freiberufliche Tätigkeit.

In Deutschland ist es dem Landwirt möglich eine solche als selbständige Tätigkeit oder getrennt von der LuF - Tätigkeit auch neben dem Führen des landwirtschaftlichen Betriebes auszuüben, wenn er selber eigenverantwortlich unterrichtet und, falls er sich fachlichen Hilfsreitlehrern bedient, Einfluss auf den Unterricht dieser nimmt oder sie anleitet.

Der Unterricht des Landwirts hat dann je nach Gefüge des übrigen Betriebes und weiteren, evtl. über den landwirtschaftlichen Umfang hinaus erbrachte Leistungen Einfluss auf die Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe oder nicht.

Auch Jilch (2007, S. 182) bezieht sich hinsichtlich der österreichischen Situation auf die oben beschriebene deutsche Rechtsprechung.

Arbeit zitieren:
Sasse, Annika August 2008: Steuerrechtliche Rahmenbedingungen für landwirtschaftliche und gewerbliche pferdehaltende Betriebe in Deutschland und Österreich, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Pferdehaltung, Steuer, Pferdebetrieb, Landwirtschaft, Gewerbe

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