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Steuerliche Konsequenzen eines Asset- bzw. Share-Deals

Steuerliche Konsequenzen eines Asset- bzw. Share-Deals
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Gürcan Ersoy
  • Abgabedatum: Juni 2003
  • Umfang: 86 Seiten
  • Dateigröße: 534,2 KB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Philipps-Universität Marburg Deutschland
  • Originaltitel: Steuerliche Konsequenzen eines Asset- bzw. Share-Deals
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-7517-8
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-7517-8 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-7517-8 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Ersoy, Gürcan Juni 2003: Steuerliche Konsequenzen eines Asset- bzw. Share-Deals, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Unternehmenskauf, Unternehmensverkauf, Step up Modell, Rödder, Organschaftsmodell

Diplomarbeit von Gürcan Ersoy

Problemstellung:

Eine Unternehmenstransaktion kann aus unterschiedlichsten Motiven erfolgen. Hieraus resultiert eine Vielzahl betriebswirtschaftlicher, rechtlicher und steuerrechtlicher Fragen, die nur durch eine interdisziplinäre Zusammenarbeit aller Beteiligter gelöst werden kann. Insbesondere durch das StSenkG und das UnStFG wurden die steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmenstransaktionen verändert. Während der Regierungsentwurf zum StVergAbG noch erhebliche Veränderungen vorsah (z.B. die Verschärfung des Mantelkaufs, die pauschale Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften), konnten durch den Widerstand im Bundesrat nur geringfügige Änderungen in dem StVergAbG durchgesetzt werden.

Ein Unternehmenskauf kann in verschiedenen Formen abgewickelt werden. Grundsätzlich ist zwischen einem Share- bzw. Asset-Deal zu unterscheiden. Zwar wird in beiden Fällen das Unternehmen übertragen, jedoch bestehen zwischen den beiden Übertragungsformen steuerlich deutliche Unterschiede. Durch die unterschiedlichen steuerlichen Zielsetzungen von Verkäufer und Käufer kommt es zu einem Interessenskonflikt in bezug auf die zu wählende Übertragungsform. Die Unterteilung Share- bzw. Asset-Deal ist im steuerlichen Bereich anders als im zivilrechtlichen. Aus steuerlicher Sicht ist ein Asset-Deal nicht nur der Kauf und Verkauf von Wirtschaftsgütern bzw. Wirtschaftsgütergesamtheiten, sondern auch der Kauf und Verkauf von Personengesellschaftsanteilen. Dies liegt daran, dass für Personengesellschaften das sog. Transparenzprinzip gilt. Zwar wird der Gewinn auf der Ebene der Personengesellschaft ermittelt, die Gewinne werden aber den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet und unterliegen erst auf der Ebene des Gesellschafters der Besteuerung. D.h., dass die Personengesellschaft für die Zwecke der Einkommen- und Körperschaftsteuer ein Gewinnermittlungssubjekt, aber kein Steuersubjekt ist. Ein steuerlicher Share-Deal umfasst so nur den Kauf und Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen.

Gang der Untersuchung:

Eine Unternehmenstransaktion ist auf der Seite des Käufers und Verkäufers durch unterschiedliche steuerliche Zielsetzungen gekennzeichnet. Hiervon ausgehend wird zunächst die steuerliche Zielsetzung des Verkäufers dargestellt. Aufbauend auf dieser Zielsetzung werden die steuerlichen Konsequenzen eines Asset- bzw. Share-Deals für den Verkäufer erläutert. Dabei wird im einzelnen auf die Einkommen-, die Körperschaft-, die Gewerbe- und die Umsatzsteuer eingegangen und Gestaltungsalternativen untersucht, um eine steuerliche Belastung des Veräußerungsgewinns zu vermeiden bzw. zu minimieren.

Entsprechend dieser Vorgehensweise wird im 3. Kapitel die steuerliche Position des Käufers bei einem Asset-Deal dargestellt, wobei durch die steuerliche Stellung des Käufers nicht mehr die Gewerbesteuer, dafür aber die Grunderwerbsteuer relevant wird. Durch die unterschiedlichen steuerlichen Zielsetzungen kommt es bei der Transaktion einer Kapitalgesellschaft zwischen dem Verkäufer und Käufer zu einem Interessenskonflikt. Zur Lösung dieses Interessenskonflikts zwischen beiden Parteien wurden eine Reihe von Step-up-Modellen entwickelt.

Dazu werden in einer kurzen Ausführung die nach dem StSenkG nicht mehr anwendbaren Step-up-Modelle und anschließend die neuen Unternehmenskaufmodelle erläutert. Anschließend werden die steuerlichen Konsequenzen eines Share-Deals für den Käufer dargestellt. Die Arbeit schließt mit einer thesenförmigen Zusammenfassung.

Inhaltsverzeichnis:

1.1 Problemstellung 6
1.3 Gang der Untersuchung 7
2. BESTEUERUNG DES UNTERNEHMENSVERKÄUFERS 8
2.1 Zielsetzung des Verkäufers 8
2.2 Verkauf von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen 8
2.3 Reinvestition nach § 6b EStG 12
2.4 Verkauf eines Betriebes, eines Teilbetriebes und eines Mitunternehmeranteils durch eine natürliche Person 14
2.4.1 Verkauf eines Betriebes und eines Teilbetriebes 14
2.4.2 Verkauf eines Mitunternehmeranteils 18
2.4.3 Verkauf einer freiberuflichen Praxis 21
2.4.4 Zebra-Gesellschaft 22
2.4.5 Veräußerungsgewinn 23
2.4.6 Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und Tarifbegünstigung nach § 34 EStG 23
2.4.7 Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge und Leibrenten 26
2.4.8 Gewerbe- und Umsatzsteuer 28
2.5 Verkauf eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft 31
2.6 Verkauf einer Kapitalgesellschaft durch einen Share-Deal 32
2.6.1 Verkauf durch eine natürliche Person 32
2.6.2 Neutralisierung von erzielten Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen bei natürlichen Personen gemäß § 6b Abs. 10 EStG 36
2.6.3 Verkauf durch eine Kapitalgesellschaft 38
2.6.4 Gewerbe- und Umsatzsteuer 41
3. BESTEUERUNG DES UNTERNEHMENSKÄUFERS 42
3.1 Zielsetzung des Käufers 42
3.1.1 Abschreibung der Anschaffungskosten 42
3.1.2 Abzugsfähigkeit der Finanzierungskosten 43
3.1.3 Nutzung von Verlustvorträgen 43
3.2 Besteuerung des Käufers beim Asset-Deal 43
3.2.1 Kauf eines Betriebes und eines Teilbetriebes 43
3.2.2 Kauf eines Mitunternehmeranteils 48
3.2.3 Verlustvorträge 48
3.2.4 Grunderwerb- und Umsatzsteuer 50
3.3 Besteuerung des Unternehmenskäufers beim Share-Deal 52
3.3.1 Interessenskonflikt zwischen dem Käufer und dem Verkäufer 52
3.3.2 Nichtanwendbarkeit alter Step-up-Modelle nach neuem Recht 53
3.3.3 Step-up Modelle nach neuem Recht 56
3.3.4 Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten 61
3.3.5 Verwertung miterworbener Verlustvorträge 66
3.3.6 Grunderwerb- und Umsatzsteuer 68
4. THESENFÖRMIGE ZUSAMMENFASSUNG 69

Automatisiert erstellter Textauszug:

Das Ziel des Verkäufers ist es keine oder eine möglichst geringe Besteuerung eines erzielten Veräußerungsgewinns aus dem Unternehmensverkauf zu erreichen. Im Wege des Asset-Deals kann eine natürliche Person erhebliche Steuerzahlungen in bezug auf einen erzielten Veräußerungsgewinn vermeiden, wenn das veräußerte Vermögen steuerlich zum Privatvermögen gehört und so die unternehmerische Betätigung als eine vermögensverwaltende Tätigkeit zu qualifizieren ist. Dies setzt voraus, dass die Sonderfälle der Besteuerung nach §§ 23, 17 EStG und § 21 UmwStG nicht greifen. Der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern bzw. Personengesellschaftsanteilen aus dem Betriebsvermögen ist grundsätzlich steuerpflichtig. Nach § 6b EStG kann der Veräußerungsgewinn von bestimmten Wirtschaftsgütern (im wesentlichen Grund und Boden sowie Gebäude) auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Ersatzwirtschaftsgut übertragen oder durch die Bildung einer Rücklage neutralisiert werden. Jedoch spielt § 6b EStG im Wege eines Asset-Deals durch die insgesamt restriktiven Anwendungsvoraussetzungen nur noch in Ausnahmefällen eine besondere Rolle. Abweichend von der einkommensteuerlichen Normalbelastung ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteils nach §§ 16, 34 EStG steuerlich begünstigt. Diese steuerliche Begünstigung kann in Anspruch genommen werden, wenn der Veräußerer eine natürliche Person ist, die das 55. Lebensjahr vollendet hat und im sozialversicherungsrechtlichen Sinne berufsunfähig ist. Der nach § 34 Abs. 3 EStG ermäßigte Steuersatz darf einmal im Leben für einen Veräußerungsgewinn von bis zu 5 Millionen € beansprucht werden. Daneben kann der Veräußerer sich aber auch für die Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung) entscheiden. Sofern nicht nur niedrige ordentliche und außerordentliche Einkünfte erzielt werden, ist der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 3 EStG im Normalfall steuerlich vorteilhafter. Grundsätzlich gehören die Gewinne aus der Veräußerung bzw. der Aufgabe eines Gewerbebetriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteils die eine natürliche Person erzielt, nicht zum Gewerbeertrag und sind so gewerbesteuerfrei. Erzielt eine Kapitalgesellschaft diesen Veräußerungsgewinn, so ist er gewerbesteuerpflichtig. Laut § 1 Abs. 1a UStG ist die Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes kein steuerbarer Umsatz. Die Veräußerung von Personengesell- [...]

vorher308. „Der Verlustabzug kann nach § 8 Abs. 4 KStG auch dann verlorengehen, wenn mittelbar – auch über Personengesellschaften – gehaltene Beteilgungen an der Verlustgesellschaft übertragen werden. Dies gilt auch, wenn aus der mittelbaren Beteiligung eine unmittelbare Beteiligung wird.“309. Weitere Einzelheiten sind in dem BMF-Schreiben zur Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG und § 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG geregelt. Nach h.M. umfasst das Betriebsvermögen i.S.d. § 8 Abs. 4 KStG die Aktiva. Gemäß dem BFH-Urteil vom 08.08.2001 ist offensichtlich für das Betriebsvermögen nur die Zuführung von neuem Anlagevermögen relevant310. Unerheblich ist, ob das zugeführte Aktivvermögen durch Eigen- oder Fremdkapital finanziert wurde311. Erzielt die Kapitalgesellschaft mit dem vorhandenem Betriebsvermögen Gewinne und steigert damit das vorhandene Aktivvermögen aus „eigener Kraft“, fällt dieser Vorgang nicht unter § 8 Abs. 4 KStG, das bedeutet, dass bei einer Kapitalgesellschaft neues Betriebsvermögen nur als zugeführt gilt, insoweit sie es von außen erhalten hat312. Im Fall eines Branchenwechsels ist die gegenständliche Betrachtungsweise anzuwenden. Danach gilt neues Betriebsvermögen i.S.d. § 8 Abs. 4 KStG als zugeführt, falls für die wiederaufgenommene Tätigkeit von einer Kapitalgesellschaft überwiegend Vermögensgegenstände verwendet werden, die vor der Einstellung des ursprünglichen Geschäftsbetriebes noch nicht vorhanden waren313. Nach dem BFH-Urteil vom 08.08.2001 gilt neues Betriebsvermögen als bereits zugeführt, sobald die Neuzuführungen den Bestand des vor der Zuführung vorhandenen Restaktivvermögens übersteigt314. Unabhängig davon, ob ein Branchenwechsel vorliegt, kann damit jede gegenständliche Zuführung aktiver Wirtschaftsgüter den Verlust der wirtschaftlichen Identität nach sich ziehen. Das hat zur Konsequenz, dass nicht nur darauf abzustellen ist, ob neues Aktivvermögen unter Verrechnung von Zugängen und Abgängen im betragsmäßigen Saldo höher ist als das ursprüngliche Aktivvermögen315. Somit können bereits z.B. Ersatzinvestionen oder ein Aktivtausch zum Verlust der wirtschaftlichen Identität führen. [...]

wieder aufnimmt. Jedoch ist die Zuführung von neuem Betriebsvermögen nach § 8 Abs. 4 S. 3 KStG unschädlich, wenn sie allein zum Zweck der Sanierung des verlustverursachenden Geschäftsbetriebes dient und die Körperschaft den Geschäftsbetrieb in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortführt. Dazu muss die Kapitalgesellschaft sanierungsbedürftig sein und das zugeführte Betriebsvermögen darf den für das Fortbestehen des Geschäftsbetriebes notwendigen Umfang nicht wesentlich überschreiten303. Für die Übertragung der Anteile ist es unerheblich, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich, auf wie viele Erwerber in wie vielen Erwerbsvorgängen, ob auf neue oder alte Gesellschafter übertragen werden; entscheidend ist nur das insgesamt eine Quote von mehr als 50 % der Anteile übertragen wird304. Von § 8 Abs. 4 KStG wird der Anteilsübergang durch Erbfall einschließlich Erbauseinandersetzung nicht erfasst, aber der Fall der vorweggenommenen Erbfolge305. Nach der Finanzverwaltung muss die Übertragung der Anteile in einem zeitlichen Zusammenhang stehen. Sollten innerhalb von 5 Jahren mehr als 50 % der Kapitalgesellschaftsanteile übertragen werden, ist hiervon auszugehen306. Im weiteren werden nach der Finanzverwaltung Vorgänge erfasst, die einem Gesellschafterwechsel durch Übertragung von mehr als 50 % der Anteile gleichzusetzen sind307: 1. Das kann eine Kapitalerhöhung sein, bei der die neu eintretenden Gesellschafter hinterher zu mehr als 50 % beteiligt sind. 2. Eine Verschmelzung auf die Verlustgesellschaft, wenn danach die bisher an der Verlustgesellschaft nicht beteiligten Gesellschafter zu mehr als 50 % beteiligt sind. 3. Die Einbringung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils, wenn nach der Einbringung neu hinzugekommene Gesellschafter zu mehr als 50 % beteiligt sind. Neben neuen Gesellschaftern gilt dies ebenfalls für bereits beteiligte Gesellschafter, die anstelle oder neben den neuen Gesellschaftern nach den vorgenannten Maßnahmen zusammen mehr als 50 % höher am Nennkapital beteiligt sind als [...]

Arbeit zitieren:
Ersoy, Gürcan Juni 2003: Steuerliche Konsequenzen eines Asset- bzw. Share-Deals, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Unternehmenskauf, Unternehmensverkauf, Step up Modell, Rödder, Organschaftsmodell

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