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Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften nach § 15 Abs. IV EStG

Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften nach § 15 Abs. IV EStG
Über dieses Buch
  • Art: Bachelorarbeit
  • Autor: Thomas Williams
  • Abgabedatum: Mai 2011
  • Umfang: 63 Seiten
  • Dateigröße: 481,1 KB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Dortmund Deutschland
  • Bibliografie: ca. 41
  • ISBN (eBook): 978-3-8428-1589-6
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Williams, Thomas Mai 2011: Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften nach § 15 Abs. IV EStG, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Termingeschäft, Formen des Termingeschäfts, Betriebliche Veranlassung, Tatbestandsmerkmal, Gewerbebetrieb

Bachelorarbeit von Thomas Williams

Einleitung:

Das aus steuerlicher Sicht wohl pikanteste Merkmal des Termingeschäfts ist, dass es zwar seit jeher Gegenstand zahlreicher Diskussionen in Literatur und Rechtsprechung war, jedoch dem Gesetz nach, stets ein unbestimmter Begriff ist. Diesem Umstand kommt erschwerend hinzu, dass sich der Begriff des Termingeschäfts im Steuerrecht, nicht mit der herkömmlichen Definition der Finanzwirtschaftslehre deckt. Das hat für diese Untersuchung zur Folge, dass neben der Feststellung der steuerlichen Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften nach § 15 Abs. IV EStG, zusätzlich noch eine für das Einkommensteuerrecht geltende Fassung des Termingeschäftsbegriffs gebildet werden muss.

Wie schon angedeutet, bietet das Einkommensteuergesetz bei der Lösung des Problems nur bedingt Hilfestellung, was bedeutet, dass neben dem Gesetz weitere Rechtsquellen herangezogen werden müssen, um eine klare Aussage treffen zu können.

Dass sich bei dem Thema Termingeschäft jedoch nicht nur der Gesetzgeber schwer tut die Vielzahl an Finanzinnovationen in ihrer Vielfalt und Komplexität zu erfassen, zeigt ein jüngst ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011, in dem ein mittelständisches Unternehmen gegen die Deutsche Bank auf Ausgleich erlittener Verluste, im Zusammenhang mit dem Abschluss eines sogenannten CMS-Spread-Ladder-Swap-Vertrags, klagte. Darin heißt es, dass: ‘der Geschäftsführer der Klägerin in seiner mündlichen Anhörung durch das Berufungsgericht angegeben hat, er habe dem Vertrag zugestimmt, obwohl er das ihm zugrunde liegende Modell nicht verstanden habe.’ Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Termingeschäften um spekulative Geschäfte, die vorwiegend im Privatbereich getätigt werden, jedoch auch betrieblich veranlasst sein können. Hierfür ist es allerdings erforderlich, dass sich die im § 15 Abs. II EStG verankerten Tatbestands¬voraussetzungen, als gegeben darstellen. Da es sich hierbei jedoch um ein komplexeres System von Tatbestandsmerkmalen handelt, welches zum Teil auf die, dem § 15 EStG übergeordnete Vorschrift, des § 2 EStG zurück zuführen ist, erfordert dieser Untersuchungsgegenstand, eine isolierte Verfahrensweise, bei der die Thematik grundlegend analysiert und aufgearbeitet wird.

Dazu wird im ersten Grundlagenteil - Kapitel 2.1 ein Prüfschema konstruiert, welches in einem ersten Schritt, betriebliche von privaten Einkünften abgrenzt und im nächsten, für den Fall von Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, betrieblich veranlasste von Gewerbebetrieb begründenden Unternehmungen trennt.

Der darauffolgende zweite Grundlagenteil - Kapitel 2.2 behandelt, einleitend für die Hauptuntersuchung, alle relevanten Grundlagen zum Termingeschäft, wobei diese, vorerst nur aus finanzwirtschaftlicher Sicht dargelegt werden. Die Abgrenzung gegenüber der steuerlichen Definition erfolgt dann im ersten Teil der Hauptuntersuchung - Kapitel 3.1, wo beide Fachgebiete, das Steuerrecht und die Finanzwirtschaft, zusammentreffen.

Nachdem in den vorangegangenen Teilen der Untersuchungsgegenstand so weit wie möglich ab- und eingegrenzt wurde, wird abschließend im letzten Teil der Untersuchung, Kapitel 3.2, der Fall von Verlusten aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. IV EStG, in das anfänglich konstruierte Prüfschema zur Beurteilung der Einkommensteuerbarkeit von Sachverhalten, übertragen und auf Sonderbestimmungen, ausgehend von Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen, untersucht.

Inhaltsverzeichnis:

Abbildungsverzeichnis I
Tabellenverzeichnis I
Abkürzungsverzeichnis II
1. Einleitung 1
1.1 Problemstellung und Ziel 1
1.2 Gang der Untersuchung 2
2. Grundlagen zum Einkommensteuerrecht sowie Termingeschäft 4
2.1 Grundlagen der Besteuerung 4
2.1.1 Begriffe und Systematik des § 2 EStG 4
2.1.1.1 Entstehung der Steuerschuld im Einkommensteuerrecht 5
2.1.1.2 Voraussetzung für die Steuerbarkeit von Einkommen 6
2.1.2 Konkretisierung der in § 2 Abs. I EStG kodifizierten Tatbestandsmerkmale nach § 15 Abs. II EStG 6
2.1.3 Abgrenzung privater und betrieblicher Einkünfte 9
2.2 Grundlagen zum Termingeschäft 12
2.2.1 Begriffe und Konstrukt des Termingeschäfts 12
2.2.2 Preisbildung bei Termingeschäften 13
2.2.2.1 Kassa- und Terminpreis im Zeitverlauf 15
2.2.3 Motiv zum Abschluss von Termingeschäften aus Unternehmenssicht 16
2.2.4 Formen des Termingeschäfts 17
3. Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften im Gewerbetrieb 22
3.1 Einkünfte aus Termingeschäften i.S.d. § 15 EStG 22
3.1.1 Termingeschäfte im einkommensteuerrechtlichen Sinn 22
3.1.2 Formen des Termingeschäfts nach steuerlicher Auffassung 30
3.2 Verluste aus Termingeschäften nach § 15 Abs. IV EStG 32
3.2.1 Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften im Gewerbebetrieb, mit Blick auf das Einkommensteuergesetz 32
3.2.2 Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften im Gewerbebetrieb nach Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen 36
3.2.2.1 Einkunftserzielungsabsicht bei Einkünften aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. IV EStG 37
3.2.2.2 Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bei Einkünften aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. IV EStG 37
3.2.2.3 Betriebliche Veranlassung bei Einkünften aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. IV EStG 38
3.2.2.4 Selbständigkeit und Nachhaltigkeit bei Einkünften aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. IVEStG 40
3.2.2.5 Überschreitung der privaten Vermögensverwaltung bei Einkünften aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. IV EStG 41
4. Schlussbetrachtung 43
Literaturverzeichnis IV
Rechtsprechungsverzeichnis VII
Verzeichnis der Gesetze IX
Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen und Drucksachen X
Anhang XII

Textprobe:

Kapitel 3, Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften im Gewerbetrieb:

3.1, Einkünfte aus Termingeschäften i.S.d. § 15 EstG:

Welche grundlegenden Tatbestandsmerkmale im Einkommensteuerrecht zur Feststellung einer Steuerschuld i.S.d. § 2 Abs. I EStG führen und welche weiteren Besonderheiten für Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. II EStG gelten, wurde bereits ausführlich im Kapitel 2.1 - Grundlagen der Besteuerung dargelegt. Anschließend an das darauf folgende Kapitel 2.2 - Grundlagen des Termingeschäfts, muss nunmehr noch eine einkommensteuerrechtliche Betrachtung des Termingeschäfts vorgenommen werden, um in einem nächsten Schritt, den Fall von Verlusten aus Termingeschäften, gemäß § 15 Abs. IV EStG, in das zuvor konstruierte ‘Prüfschema zur Beurteilung der Einkommensteuerbarkeit von Sachverhalten’ übertragen zu können.

3.1.1, Termingeschäfte im einkommensteuerrechtlichen Sinn:

Wie bereits im Verlauf dieser Untersuchung festzustellen war, weichen finanzwirtschaftliche und steuerrechtliche Begrifflichkeiten stellenweise voneinander ab. Allerdings hat dieser Umstand bis jetzt noch kein wirkliches Problem dargestellt, da es sich bis hierhin lediglich um unterschiedliche Bezeichnungen handelte. Bei der Frage, ab wann ein Termingeschäft vorliegt, gestaltet sich der Sachverhalt jedoch schon etwas problematischer, da in diesem Fall unterschiedliche Auffassungen über den Inhalt des Begriffs selbst vorherrschen.

Aufbauend, auf dem vorangegangenen Kapitel 2.2.5 - Formen des Termin¬geschäfts, welches aus finanzwirtschaftlicher Sicht dargelegt wurde, muss nun die Rolle des Steuerrechtlers eingenommen werden, um besagte Unterschiede erörtern zu können. Da der Begriff des Termingeschäfts selbst, jedoch nicht im Gesetz definiert wird, bedarf es neben dem Einkommensteuergesetz weiterer Rechtsquellen, um den Termingeschäftsbegriff aus steuerlicher Sicht definieren zu können.

Bei der Beantwortung der Frage bildet der § 15 Abs. IV S. 3 EStG neben dem in ähnlicherweise formulierten § 20 Abs. II S. 1 Nr. 3 EStG, als eine von wenigen Regelungen im Gesetz, in denen der Begriff des Termingeschäfts explizit erwähnt wird, einen ersten Anhaltspunkt.

Danach heißt es im § 15 Abs. IV S. 3 EStG, dass dem Verlust aus Termingeschäften:

- ein Differenzausgleich.

- Oder ein durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmter Geldbetrag oder Vorteil, den der Steuerpflichtige erlangt (Variation- Margin-Zahlungen etc.), zugrunde liegt.

Im § 20 Abs. II S. 1 Nr. 3 EStG dagegen, heißt es, dass dem Gewinn aus Termingeschäften:

- Ein Differenzausgleich.

- Ein durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße (Basisobjekt) bestimmter Geldbetrag oder Vorteil, den der Steuerpflichtige erlangt.

- Sowie ein durch Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstrument, zugrunde liegt.

Dass die Regelungen eine so starke Ähnlichkeit aufweisen, ist jedoch nicht etwa dem Zufall zuzuschreiben, sondern vielmehr darauf zurückzuführen, dass beide Vorschriften ursprünglich, ein und derselben Vorschrift entspringen. Zuvor, das heißt, bis zum Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 ausschließlich und bis zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 übergangsweise neben den §§ 15 Abs. IV S. 3 und 20 Abs. II S. 1 Nr. 3 EStG, wurde das Termingeschäft im § 23 Abs. I S. 1 Nr. 4 EStG als privates Veräußerungsgeschäft geregelt. Jedoch muss der Richtigkeit halber ergänzt werden, dass weder der § 15 Abs. IV S. 3 EStG noch der 20 Abs. II S. 1 Nr. 3 EStG, dem exakten Wortlaut des früheren § 23 Abs. I S. 1 Nr. 4 EStG entsprechen. Diese Feststellung ist Unteranderem deshalb so bedeutsam (dazu an späterer Stelle mehr), als das die neueren Vorschriften nunmehr keine Spekulationsfristen kennen, wonach Termingeschäfte zuvor nämlich nur dann steuerbar waren, wenn zwischen Erwerb und Beendigung des Kontrakts nicht mehr als ein Jahr lag. Diese Begrenzung fällt nun naturgemäß weg.

Anknüpfend an die vorherigen Ausführungen der aktuellen Vorschriften (§§ 15 Abs. IV S. 3 und 20 Abs. II S. 2 Nr. 3 EStG), kann augenscheinlich aus den Formulierungen gefolgert werden, dass ausschließlich Kontrakte die auf einen Barausgleich (Cash-Settlement) abzielen, ein Termingeschäft nach steuer¬rechtlicher Auffassung darstellen und im Umkehrschluss diejenigen, die eine physische Lieferung beabsichtigen, nicht. Allerdings spiegelt diese zugegebenermaßen, simple Schlussfolgerung nicht ganz den Willen des Gesetzgebers wieder. Genauer genommen bezeichnen Kontrakte, bei denen zwar theoretisch eine physische Lieferung möglich ist aber faktisch nicht darauf abgezielt wird, so wie es bspw. bei Termingeschäften an der EUREX üblich ist, ebenfalls Termingeschäfte nach steuerrechtlicher Auffassung. Dabei führt die Absicht der Glattstellung, einer derartigen Terminpositionen, durch Eingehen eines Gegengeschäfts (mit Closing-Vermerk), zur Qualifikation.

Aufgrund dieser Gegebenheit werden solche Geschäfte auch als ‘offene’ Differenzgeschäfte bezeichnet. Im Vergleich dazu handelt es sich bei ‘verdeckten’ Differenzgeschäften um Termingeschäfte, die zwar äußerlich in Form von Kaufverträgen gekleidet sind, jedoch der Wille der Vertragsparteien ebenfalls lediglich auf eine Kursdifferenz gerichtet ist. Dabei erhält abermals der Gewinner vom Verlierer die Kursdifferenz, welches seinem Wesen nach, einem Glücksspiel gleichkommt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass nach § 41 Abs. II AO, in solchen Fällen das verdeckte Rechtsgeschäft maßgebend für die Besteuerung ist.

Um den Einzelfall jedoch besser beurteilen zu können, hat die Rechtsprechung Beweisanzeichen herausgearbeitet, die eine klare Zuordnung von Differenz¬geschäften ermöglichen sollen.

Im Einzelnen wären dass:

- eine fehlende Beziehung eines Beteiligten zum Berufskreis der Börsenhändler.

- die Verbuchung lediglich einer Differenz.

- ein auffallendes Missverständnis zwischen Vermögen und Börsenengagement.

- die fortgesetzte Unterlassung der effektiven Erfüllung der Geschäfte.

- ein fehlendes sachliches Interesse an der Ware.

Zusammenfassend kann also die Aussage getroffen werden, dass bei standardisierten Terminkontrakten bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung des Underlyings ein Differenzgeschäft vorliegt, welches als solches ein Termingeschäft im einkommensteuerlichen Sinn bezeichnet.

Kommt es hingegen zur physischen Lieferung des Underlyings, weil bspw. eine Long-Position mit Call- oder Put-Option ausübt, die Option verfallen lässt oder kein entsprechendes Gegengeschäft mit Closing-Vermerk abgeschlossen hat, führt dies beim Stillhalter (Short-Position) zu einem Veräußerungs- bzw. Anschaffungsgeschäft. Ausgenommen hiervon sind jedoch solche Geschäfte, bei denen die Liefervereinbarung ein Cash-Settlement (Barausgleich) vorsieht. Solche Vorgänge kommen dann wieder einem Differenzgeschäft gleich. Beispielhaft für ein solches Termingeschäft ist ein sogenannter Non-Delivery-Forward-Kontrakt (NDF), welcher eine Art fiktives Devisentermingeschäft bezeichnet, bei dem am Ende der Kontraktlaufzeit statt eines Währungstausches, ein Barausgleich (Cash-Settlement) in der Heimatwährung stattfindet. Das heißt, dass in Abhängigkeit der Kursentwicklung der Verlierer an den Gewinner die Kursdifferenz zahlt. Damit gehört diese Form des Termingeschäfts zu den sogenannten ‘offenen Differenzgeschäften’.

Arbeit zitieren:
Williams, Thomas Mai 2011: Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften nach § 15 Abs. IV EStG, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Termingeschäft, Formen des Termingeschäfts, Betriebliche Veranlassung, Tatbestandsmerkmal, Gewerbebetrieb

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