Steuerliche Behandlung von Beteiligungen an einem Schiffsfonds unter besonderer Berücksichtigung von Zweitmarktfondsmodellen
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Steffi Dietrich
- Abgabedatum: August 2007
- Umfang: 82 Seiten
- Dateigröße: 655,3 KB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Hochschule Wismar Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8366-0638-7
- ISBN (CD) :978-3-8366-0638-7 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Dietrich, Steffi August 2007: Steuerliche Behandlung von Beteiligungen an einem Schiffsfonds unter besonderer Berücksichtigung von Zweitmarktfondsmodellen, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Schiffsfonds, Zweitmarktfonds, Schiffsbeteiligung, Anlageobjekte, Schifffahrtsgesellschaft
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Diplomarbeit von Steffi Dietrich
Zusammenfassung:
Der Ansatz einer Schiffsbeteiligung trat erstmals im 14. Jh. in Erscheinung. In dieser Zeit war die Angst vor Piraterie und Untergang des Schiffes sehr hoch. Jeder Reeder hatte sein eigenes Schiff und musste das Risiko selber tragen. Um die Ängste eines Konkurses zu umgehen, wurde damals schon mit mehreren Reedern, aber auch Privatanlegern in einige Schiffe investiert, um das persönliche Risiko so niedrig wie möglich zu halten. Die Anleger, die sich damals beim Reeder engagierten, konnten so nachhaltig am wirtschaftlichen Erfolg teilhaben. Viel geändert hat sich heute, im Gegensatz zur damaligen Zeit, nicht. Nur, dass die Investoren sich als beschränkt haftende Mitunternehmer an einer GmbH & Co. KG beteiligen und nicht mehr an einer altertümlichen Partenreederei.
Durch den Beginn der Globalisierung Anfang der 70er Jahre auf allen Wirtschafts- und Gesellschaftsbereichen bekamen auch die Warenflüsse einen enormen Zuwachs und lösten in der Branche der Seetransporte einen Boom aus. Denn 97 % der Transporte werden über dem Seeweg abgefertigt. Wunderlich ist das nicht, denn die Erde besteht zu zwei Dritteln aus Wasser. Sicher gab es vor der Zeit der Globalisierung Verbindungen zwischen den Märkten in verschiedenen Kontinenten, aber durch den technischen Fortschritt und die Industrialisierung ist heute der Handel mit Waren in größeren Mengen und schnelleren Lieferungszeiten immenser als früher.
Dem Anleger steht heute eine Vielzahl von gewinnbringenden Anlagemöglichkeiten zur Auswahl. Aber Dank der Einführung der Tonnagesteuer 1999, einer erhöhten und weiter steigenden Nachfrage an Schiffen in den letzten Jahren und den hohen Renditeerwartungen der Schiffsbeteiligungen, die nicht selten die 15%-Grenze p.a. übersteigen, gehören diese Beteiligungen zu den beliebtesten Investitionsmöglichkeiten für vermögensstarke Kundenschichten. Durch die Tonnagesteuer, deren Ziel die Angleichung der Besteuerung von Schifffahrtsgesellschaften in der EU war, sind nur noch niedrige Ertragssteuerbelastungen zu erwarten und das führt zu schnelleren Vermögenszuwächsen.
Zu einer einfachen Schiffsbeteiligung, die langfristig bindet, gibt es nun auch den Handel mit diesen Anteilen, den Zweitmarkt. Hier kann der Investor, der dringend flüssige Mittel braucht, seine Schiffsbeteiligung verkaufen. Noch vor nicht allzu langer Zeit erzielten ausstiegswillige Anleger für ihre Anteile niedrigere Preise. Doch diese Alternative hat in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Im Gegensatz zur Erstzeichnung einer Schiffsbeteiligung haben sich die Anteile bereits einige Jahre bewährt. Heute werden Höchstpreise gezahlt. Die sich daraus entwickelten Zweitmarktfonds bieten für den Anleger hohe Auszahlungen, eine breite Risikostreuung und eine kurze Laufzeit. Ein Zweitmarktfonds ist ein Fonds, der Gelder von potenziellen Anlegern sammelt und diese in gebrauchte Anteile geschlossener Fonds investiert. Der Erstanleger muss beim Verkauf seiner Anteile seinen vorhandenen Unterschiedsbetrag versteuern, dass bedeutet für den Verkäufer keine zusätzlichen anfallenden Steuern, es wird lediglich sein pauschal ermittelter Gewinn versteuert.
Die Arbeit greift die wesentlichen Besteuerungsprobleme und -vorteile des Anlegers an einer direkten oder indirekten Schiffsbeteiligung umfassend auf. Durch die hohe Änderungsgeschwindigkeit des Steuerrechts hat die Arbeit für die kommenden Jahre in manchen Punkten kaum noch Relevanz, aber dennoch vermittelt sie wichtige Einsichten für den Anleger. Die Arbeit basiert auf dem aktuellen Recht, aber es ist auf geplante Rechtsänderungen in naher Zukunft hingewiesen worden.
Gang der Untersuchung:
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, das komplizierte Geflecht der Schiffsgesellschaft bzw. Fondsgesellschaft und besonders deren steuerliche Behandlung auf Seiten einer Schiffsgesellschaft, Fondsgesellschaft und des Anlegers vorzustellen. Dabei wird zuerst im 2. Kapitel auf die Grundlagen und Begriffe eingegangen. Im 3. Kapitel werden die rechtlichen Formen einer Schifffahrts- und Fondsgesellschaft und deren Gesellschafter kurz erläutert. Dabei sollen die allgemeinen Merkmale und Vorzüge für die Wahl einer GmbH & Co. KG dargestellt werden.
Die letzten 3 Kapitel beinhalten den Hauptteil dieser Arbeit. Im 4. und 5. Kapitel wird die Gewinnermittlung auf Ebene der Schiffsgesellschaft und der Fondsgesellschaft sowie die Behandlung von Veräußerungstatbeständen und den darauf entfallenden Steuerarten abgehandelt. Zusätzlich wird im Kapitel 4 auf den Wechsel von der herkömmlichen Gewinnermittlung in die Tonnagegewinnermittlung und die daraus resultierenden Steuerauswirkungen eingegangen. Anschließend werden im 6. Kapitel die steuerlichen Konsequenzen der Gewinne für die Gesellschafter sowie die steuerlichen Behandlungen im Zuge einer Veräußerung der Anteile bzw. Veräußerung der ganzen Gesellschaft dargestellt. Zukünftige Änderungen in der Steuergesetzgebung und deren Folgen sind mitberücksichtigt worden.
In der Zusammenfassung sind die behandelten Kapitel noch einmal gebündelt und knapp dargestellt.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | 2 | |
| Abbildungsverzeichnis | 5 | |
| Abkürzungsverzeichnis | 6 | |
| 1. | Einleitung | 8 |
| 1.1 | Die Bedeutung der Schiffsbeteiligung für den Anleger | 8 |
| 1.2 | Aufbau der Arbeit | 9 |
| 2. | Grundlagen und Begriffserklärung | 11 |
| 2.1 | Begriffe | 11 |
| 2.1.1 | Internationale Seeschifffahrt | 11 |
| 2.1.2 | Beflaggung | 11 |
| 2.1.3 | Bereederung und Reederer | 12 |
| 2.1.4 | Bareboat- und Zeitcharter | 13 |
| 2.1.5 | Chartervertrag | 14 |
| 2.1.6 | Charterer | 15 |
| 2.1.7 | Treuhand | 15 |
| 2.1.8 | Emissionshaus | 16 |
| 2.2 | Die Schiffsbeteiligung als geschlossener Fonds auf dem Zweitmarkt | 17 |
| 2.3 | Die häufigsten Anlageobjekte | 19 |
| 2.4 | Risiken und Chancen der Schiffsbeteiligung | 20 |
| 3. | Rechtliche Formen einer Schifffahrtsgesellschaft und einer Fondsgesellschaft | 23 |
| 3.1 | Die GmbH & Co. KG | 23 |
| 3.1.1 | Einfache GmbH & Co. KG und Publikums-KG | 23 |
| 3.1.2 | Die doppelstöckige GmbH & Co. KG - auch Dach- oder Flottenfonds | 24 |
| 3.2 | Partenreederei und ihre Mitreeder | 26 |
| 4. | Die Schifffahrtsgesellschaft | 29 |
| 4.1 | Die laufende Besteuerung | 29 |
| 4.1.1 | Besteuerungssubjekt | 29 |
| 4.1.2 | Einkommensteuer | 30 |
| 4.1.2.1 | Die Gewinnermittlung der Schifffahrtsgesellschaft bzw. der Untergesellschaft | 30 |
| 4.1.2.2 | Wechsel zur herkömmlichen Gewinnermittlung in die Tonnagegewinnermittlung | 33 |
| 4.1.2.2.1 | Allgemeines | 33 |
| 4.1.2.2.2 | Ermittlung des Unterschiedsbetrages | 36 |
| 4.1.2.2.3 | Gesonderte und einheitliche Feststellung des Unterschiedsbetrages | 37 |
| 4.1.2.2.4 | Besteuerung des Unterschiedsbetrages | 38 |
| 4.1.2.3 | Verrechenbare Verluste aus der Zeit vor der Tonnagebesteuerung | 40 |
| 4.1.3 | Gewerbesteuer | 40 |
| 4.1.4 | Umsatzsteuer | 42 |
| 4.2 | Besteuerung auf Grund der Sachlage einer Veräußerung, Liquidation der Gesellschaft | 43 |
| 4.2.1 | Einkommensteuer | 43 |
| 4.2.2 | Gewerbesteuer | 44 |
| 4.2.3 | Umsatzsteuer | 45 |
| 5. | Die Fondsgesellschaft | 46 |
| 5.1 | Die laufende Besteuerung | 46 |
| 5.1.1 | Bilanzierung einer doppelstöckigen Personengesellschaft - Ausweis der Beteiligung einer Fondsgesellschaft an einer Schifffahrtsgesellschaft | 46 |
| 5.1.2 | Einkommensteuer | 46 |
| 5.1.2.1 | Die Gewinnermittlung der Fondsgesellschaft bzw. der Obergesellschaft | 46 |
| 5.1.2.2 | Steuerliche Ergebnisse vor dem Erwerb einer ersten Beteiligung | 47 |
| 5.1.3 | Gewerbesteuer | 48 |
| 5.1.4 | Umsatzsteuer | 48 |
| 5.2 | Verkauf von Anteilen an der Schifffahrtsgesellschaft - Veräußerungsgewinn der Obergesellschaft | 49 |
| 6. | Die Besteuerung des Anlegers bzw. des Kommanditisten der GmbH & Co. KG | 50 |
| 6.1 | Laufende Besteuerung | 50 |
| 6.1.1 | Allgemeines | 50 |
| 6.1.2 | Einkunftsart, Mitunternehmerschaft und Gewinnerzielungsabsicht | 51 |
| 6.1.3 | Die Gewinnermittlung | 52 |
| 6.1.3.1 | Die Tonnagegewinnermittlung | 52 |
| 6.1.3.2 | Die herkömmliche Gewinnermittlung | 52 |
| 6.1.4 | Feststellung von Gewinn und Verlust | 53 |
| 6.1.5 | Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben | 54 |
| 6.1.6 | Verlustausgleichsbeschränkung | 55 |
| 6.1.7 | Erbschaft- und Schenkungssteuer | 57 |
| 6.1.7.1 | Allgemeines | 57 |
| 6.1.7.2 | Behandlung nach aktueller Rechtslage | 58 |
| 6.1.7.3 | Mögliche geplante Rechtänderungen | 62 |
| 6.1.8 | Gewerbesteuer | 64 |
| 6.1.9 | Zinsabschlagsteuer | 66 |
| 6.1.10 | Beteiligung ausländischer Anleger an einem Zweitmarktfonds | 67 |
| 6.2 | Besteuerung auf Grund der Sachlage einer Veräußerung des Schiffes oder der Beteiligung | 68 |
| 6.2.1 | Allgemeines | 68 |
| 6.2.2 | Auswirkungen unter der Tonnagegewinnermittlung beim Anleger | 69 |
| 6.2.3 | Auswirkungen unter der herkömmlichen Gewinnermittlung beim Anleger | 70 |
| 6.2.3.1 | Auswirkungen beim Erwerber | 70 |
| 6.2.3.2 | Auswirkungen beim Verkäufer | 71 |
| 6.2.4 | Veräußerung eines Gesellschaftsanteils oder Auflösung der Gesellschaft bei negativem Kapitalkonto eines Kommanditisten | 76 |
| 6.2.5 | Veräußerung eines Anteils an der Obergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaft | 79 |
| 7. | Zusammenfassung | 81 |
| Anhang 1: Recherche aus dem Internet | 83 | |
| Anhang 2: Auszüge aus der ESt-Tabelle 2006 | 101 | |
| Literaturverzeichnis | 107 | |
| Abbildungsverzeichnis |
Textprobe:
Kapitel 6.1.7.3, Mögliche geplante Rechtsänderungen:
Es muss in der Zukunft für das Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht mit Änderungen gerechnet werden, die wiederum Auswirkungen auf eine Übertragung von Beteiligungen an einem Schiffsfonds durch Erbfall oder Schenkung haben.
Die Bundesregierung hat mit Beschluss vom 25.Oktober 2006 einen Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge mit Wirkung ab 01. Januar 2007 beschlossen. Aber aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 31. Januar 2007, dass erklärt, dass die aktuelle Erbschaftsbesteuerung mit den Anforderungen des Grundrechtes „Gleichheit“ nicht im Einklang miteinander stehen, ist eine Aufschiebung des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge geplant. Das Gericht verurteilt die ungleiche Bewertung unterschiedlicher Vermögensgegenstände, z.B. der Steuerbilanzwert des Betriebsvermögens ist nicht sachgerecht, da die Steuerpolitik sich erheblich auf die Wertermittlung auswirken kann. Daher sollen sich die Bewertungen aller Vermögensgegenstände einheitlich am gemeinen Wert berufen.
Das Urteil vom 31. Januar 2007 steht mit dem Gesetzesvorschlag vom 25. Oktober 2006 nicht im Konflikt und bedarf vorerst keiner Abwandlung. Jedoch sieht die neue Regelung des Erbschaftsteuergesetzes eine fortführende Wertermittlung des Buchwertes des Betriebsvermögens vor. Das BVerfG fordert aber, dass alle Vermögensarten, also auch bspw. Grund- und Betriebsvermögen, mit dem Verkehrswert angesetzt werden. Und bis dahin können alle Übertragungsvorgänge, die nach dem 31.12.2006 entstanden sind, bis zum 31.12.2008, jedoch nur bis zum Zeitpunkt einer möglichen früheren Gesetzesänderung, nach den derzeitigen Regelungen des Bewertungsgesetzes behandelt werden.
Im neuen ErbStG war geplant, dass Abschmelzungsmodell einzuführen. Das Abschmelzungsmodell sieht vor, die §§ 13a und 19a ErbStG, Begünstigungen für Betriebsvermögen, abzuschaffen und gleichzeitig ein Abschmelzungsmodell einzuführen. Dessen Bestandteil ist eine Stundungs- und Erlöschensregelung für das übertragene produktive EU-inländisches Vermögen, hierzu zählen u.a. Geldbestände, Bankguthaben und Wertpapiere, über einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Besteuerungszeitpunkt anzuwenden.
Das unproduktive oder das nicht in die EU gehörende Vermögen soll dagegen nicht unter die Stundungsregelung fallen. Es wird ganz normal besteuert. Problem hier aber, ist das produktive und unproduktive Vermögen sinnvoll voneinander abzugrenzen. Deshalb ist es nicht möglich, genaueres über die Änderung des Erbschaftsteuergesetzes zu sagen. Wahrscheinlich ist aber, dass das Abschmelzungsmodell nicht in Kraft treten wird. Stattdessen soll der Steuerpflichtige Rechtanspruch auf eine zinslose Stundung für die Steuer erhalten, die auf das Betriebsvermögen-Erbe entfällt und die Steuersätze für das Betriebsvermögen-Erbe sollen deutlich gesenkt werden. Hier heißt es, bis Herbst dieses Jahres, bis zur Vorlage eines neuen Entwurfes, abzuwarten.
Gewerbesteuer:
Gewerbesteuerpflichtig ist der, der nach § 2 GewStG ein Gewerbebetrieb i.S.d. Einkommensteuergesetzes führt. Demzufolge ist die Beteiligungsgesellschaft, an welcher die Fondsgesellschaft Anteile erworben hat, als gewerblich tätige Gesellschaft mit ihren Erträgen der GewSt unterworfen. Die Pflicht zur GewSt beginnt mit der Infahrtsetzung des Schiffes.
Bei Beteiligungen, die zur Tonnagegewinnermittlung optiert haben, ist die Bemessungsgrundlage auf Ebene der Beteiligungsgesellschaften der pauschalierte Gewinn nach § 5a EStG zuzüglich der Sonderbetriebseinnahmen nach Abzug der zusammenhängenden Sonderbetriebsausgaben der einzelnen Gesellschafter. Die §§ 8 (Hinzurechnungen) und 9 (Kürzungen) GewStG finden ab dem Zeitpunkt der Tonnagegewinnermittlung keine Anwendung. Wird das Schiff veräußert, so unterliegt dieser Erlös durch die Anwendung des § 5a EStG nicht der GewSt. Jedoch muss der vorhandene Unterschiedsbetrag, der durch Verkauf des Schiffes oder durch Wechsel zur herkömmlichen Gewinnermittlung aufgelöst wird, versteuert werden. Dies wurde im BMF-Schreiben 12.06.2002 betont, denn vor dieser Verwaltungsauffassung unterlag der Unterschiedsbetrag nicht der GewSt. Hier gilt nach § 9 Nr. 3 GewStG die 80%-ige Gewerbesteuerfreiheit.
Der nach § 5a EStG ermittelte Gewerbeertrag ist gem. § 10a GewStG mit Verlusten aus den Vorjahren verrechenbar.
Eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG, wonach eine 1,8-fache Anrechnung des Gewerbesteuer-Messbetrages auf die ESt für die Schiffsbeteiligung mit der Tonnagegewinnermittlung möglich ist, findet seit dem Jahr 2001 im Falle der Option zur Tonnagesteuer gem. § 5a Abs. 5 Satz 2 EStG keine Anwendung.
Unterliegen die Erträge der normalen Gewinnermittlung, so ist der Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags der einheitlich festgestellte Gewinn der Obergesellschaft oder der Untergesellschaft. Beim ausschließlichen Einsatz des Schiffes im internationalen Verkehr ist nach § 9 Nr. 3 GewStG der Gewerbeertrag in Höhe von 80 % gewerbesteuerbefreit, da hier der hohe Anteil der ausländischen Erträge berücksichtigt wird. An dieser Stelle kann wiederum das 1,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrages nach § 35 EStG indirekt die ESt mindern.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836606387
Arbeit zitieren:
Dietrich, Steffi August 2007: Steuerliche Behandlung von Beteiligungen an einem Schiffsfonds unter besonderer Berücksichtigung von Zweitmarktfondsmodellen, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Schiffsfonds, Zweitmarktfonds, Schiffsbeteiligung, Anlageobjekte, Schifffahrtsgesellschaft



