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Steuerliche Aspekte der Rechtsformwahl

Optimierungsüberlegungen bei Auslandsaktivitäten

Steuerliche Aspekte der Rechtsformwahl
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Daniel Damm
  • Abgabedatum: Februar 2002
  • Umfang: 103 Seiten
  • Dateigröße: 1,1 MB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Osnabrück Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-6346-5
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-6346-5 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-6346-5 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Damm, Daniel Februar 2002: Steuerliche Aspekte der Rechtsformwahl, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Steuer, Rechtsform

Diplomarbeit von Daniel Damm

Gang der Untersuchung:

Die zunehmende Globalisierung unternehmerischer Tätigkeiten und die damit einhergehende steuerliche Internationalisierung darf beim steuerlichen Rechtsformvergleich nicht außer Acht gelassen werden. Denn längst sind nicht nur deutsche Großunternehmen, meist in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, international tätig, sondern auch immer mehr personenbezogene mittelständische Unternehmen.

Diese Arbeit beschäftigt sich mit den steuerlichen Aspekten einer beabsichtigten Auslandsinvestition einer deutschen Muttergesellschaft und deren Rechtsformwahl zwischen einer ausländischen Betriebsstätte bzw. Tochterkapitalgesellschaft. Das Steuersystem ist für die meisten Staaten i.d.R. die wichtigste Einnahmequelle und damit gleichzeitig das höchste Souveränitätsgut, das von einzelnen Außenstehenden kaum zu beeinflussen ist. Lediglich in begrenztem Umfang besteht die Möglichkeit individuelle Sondervergünstigungen in Form von Subventionen auszuhandeln, die aber in dieser Arbeit keine weitere Berücksichtigung finden werden. Wichtig sind somit für eine Entscheidung zugunsten eines Auslandsengagements das ausländische Steuersystem im Zielstaat, die mit dem Zielstaat abgeschlossenen bilateralen Abkommen zur Regelung grenzüberschreitender Vorgänge sowie die Besteuerung der jeweiligen Rechtsform der inländischen Muttergesellschaft.

Das steuerliche Ziel besteht dabei in der relativen Minimierung der Abgabenlast bei Gründung und laufendem Geschäft sowie in der Repatriierung ausländischer Gewinne. In Anbetracht des Hochsteuerlandes Deutschland bedeutet dies, die Besteuerung im Zielstaat der Investition auf einem möglichst geringen Niveau zu halten und eine zusätzliche Besteuerung der schon versteuerten ausländischen Gewinne in Deutschland zu vermeiden bzw. zu minimieren. Ebenso sollten bei einem defizitären Auslandsengagement die Verluste nicht ungenutzt verfallen.

Untersucht werden innerhalb dieser Arbeit die steuerlichen Belastungen einer inländischen Muttergesellschaft in Form einer Personengesellschaft bzw. einer Kapitalgesellschaft, die ihre Auslandsaktivität bei Vorhandensein verschiedener zwischenstaatlicher Beziehungen in Form einer aktiven ausländischen Betriebsstätte oder einer aktiven Tochterkapitalgesellschaft durchführt. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Betriebsstätte generell nicht um eine Rechtsform, sondern um eine Organisationsform handelt, die nur als Teil einer Gesamtunternehmung anzusehen ist. In dieser Arbeit ist die Betriebsstätte aber de facto zu den möglichen Rechtsformen einer Auslandsaktivität hinzuzuzählen, da sie der konkreten Leistungserstellung dient und damit als selbstständige Gewinnquelle der internationalen Unternehmung bezeichnet werden kann.

Von der Möglichkeit einer Auslandsaktivität in Form einer Tochterpersonengesellschaft wird im Folgenden Abstand genommen. Da die ausländischen gewerblichen Personengesellschaften sowohl nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht als auch nach dem OECD-MA in beiden Staaten nach dem Mitunternehmerkonzept besteuert werden, entspricht die steuerliche Behandlung in wesentlichen Punkten der einer Betriebsstätte. Aus diesen Gründen wird auf weitergehende Ausführungen zu ausländischen Tochterpersonengesellschaften verzichtet und auf die identischen Steuerbelastungen von ausländischen Betriebsstätten verwiesen.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis I
Abkürzungsverzeichnis IV
Abbildungsverzeichnis VII
1. Einleitung 1
1.1 Gegenstand der Arbeit 1
1.2 Hintergründe der Arbeit 3
1.3 Methodischer Aufbau der Arbeit 4
2. Grundtatbestände der internationalen Unternehmensbesteuerung 6
2.1 Begriff des Internationalen Steuerrechts 6
2.2 Begriff des Europäischen Steuerrechts 7
2.3 Staats- und völkerrechtliche Grundlagen der Steuererhebung 7
2.4 Grundprinzipien nationaler Besteuerung 9
3 Ursachen und Umgang mit der Doppelbesteuerung 11
3.1 Begriff und Ursachen der Doppelbesteuerung 11
3.2 Negative Aspekte der Doppelbesteuerung 12
3.3 Maßnahmen und Möglichkeiten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 13
3.3.1 Unilaterale Maßnahmen im Allgemeinen Außensteuerrecht 13
3.3.1.1 Maßnahmen im Einkommensteuergesetz 13
3.3.1.2 Maßnahmen im Körperschaftsteuergesetz 14
3.3.1.3 Maßnahmen im Gewerbesteuergesetz 16
3.3.2 Bilaterale Abkommen 17
3.3.3 Supranationale Maßnahmen der EU 19
4. Möglichkeiten von Auslandsaktivitäten 21
4.1 Grenzüberschreitende Direktgeschäfte 22
4.2 Betriebsstätten im Ausland 23
4.3 Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft 25
5. Besteuerung der verschiedenen Auslandsaktivitäten 27
5.1 Besteuerung ausländischer Betriebsstätten 27
5.1.1 Besteuerungsaspekte bei der Gründung 27
5.1.1.1 Sachgründung 28
5.1.1.2 Bargründung 29
5.1.1.3 Gründungskosten 31
5.1.2 Grundsätze bei der Einkünftezuordnung 32
5.1.3 Besteuerung im Domizilstaat 34
5.1.3.1 Nationales Recht 34
5.1.3.2 Abkommensrecht 35
5.1.4 Inlandsbesteuerung des Stammhauses 35
5.1.4.1 Nationales Recht 35
5.1.4.2 Abkommensrecht 37
5.2 Besteuerung ausländischer Kapitalgesellschaften 38
5.2.1 Besteuerungsaspekte bei der Gründung 38
5.2.1.1 Sachgründung 39
5.2.1.2 Bargründung 40
5.2.1.3 Gründungskosten 40
5.2.2 Grundsätze bei der Einkünftezuordnung 41
5.2.3 Besteuerung im Domizilstaat 43
5.2.3.1 Nationales Recht 43
5.2.3.2 Abkommensrecht 44
5.2.4 Inlandsbesteuerung der Anteilseigner 46
5.2.4.1 Nationales Recht 46
5.2.4.2 Abkommensrecht 48
5.3 Ausgewählte Fälle ökonomischer Optimierungsstrategien 49
6. Steuerlicher Belastungsvergleich unter Berücksichtigung verschiedener inländischer Rechtsformen 52
6.1 Methodische Vorgehensweise des Steuerbelastungsvergleichs 52
6.2 Inländische Kapitalgesellschaft als Muttergesellschaft 54
6.2.1 Steuerbelastung bei einer ausländischen Betriebsstätte 54
6.2.2 Steuerbelastung bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft 57
6.2.3 Zusammenfassung und Vergleich der Steuerbelastungen 60
6.3 Inländische Personengesellschaft als Muttergesellschaft 62
6.3.1 Steuerbelastung bei einer ausländischen Betriebsstätte 62
6.3.2 Steuerbelastung bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft 65
6.3.3 Zusammenfassung und Vergleich der Steuerbelastungen 68
6.4 Zusammenstellung der wichtigsten Untersuchungsergebnisse 69
6.4.1 Graphische Zusammenfassung der Belastungsergebnisse 69
6.4.2 Gesamtsteuerliche Betrachtungen zwischen einer inländischen Muttergesellschaft und deren Auslandsaktivität 70
7. Mehrjähriger Steuerbelastungsvergleich zwischen Vollthesaurierung und Vollausschüttung 73
7.1 Gründe für den mehrjährigen Steuerbelastungsvergleich 73
7.2 Methodische Vorgehensweise des mehrjährigen Steuerbelastungsvergleichs 74
7.3 Mehrjähriger Steuerbelastungsvergleich bei Vollthesaurierung 75
7.3.1 Quantitative Gegenüberstellung 75
7.3.2 Erläuterungen der Ergebnisse 76
7.4 Mehrjähriger Steuerbelastungsvergleich bei Vollausschüttung 77
7.4.1 Quantitative Gegenüberstellung 77
7.4.2 Erläuterungen der Ergebnisse 78
7.5 Zusammenfassung und Erläuterung der Ergebnisse 79
7.6 Betrachtung vermeintlicher Optimierungsüberlegungen 81
7.6.1 Genauere Betrachtung des Thesaurierungsvorteils 82
7.6.2 Gewinnherkunft und -verwendung als Begründung der Rechtsformwahl 83
8. Zusammenfassung der Ergebnisse und Ausblick 85
Literaturverzeichnis 89
Verzeichnis der Gesetze 93
Entscheidungsregister 94
Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen 95
Verzeichnis der Rechtsverordnungen 96

Automatisiert erstellter Textauszug:

hängigkeit vom eingezahlten Kapital erhoben werden. Für diesen Fall ist sorgfältig zu prüfen, welcher Investitionsaufwand erforderlich wird bzw. später noch werden könnte. Genau zu untersuchen ist dabei, ob nur offen ausgewiesenes Kapital belastet wird oder auch Korrekturen bei „ übermäßiger“ Fremdfinanzierung erfolgen könnten. Gründungssteuern werden z. Zt. noch auszugsweise von Ländern wie Belgien (0,5 %), Niederlande (1 %), Österreich (1 %) und Japan (1 % bzw. 0,5 %) in Abhängigkeit der Konzeptionen der Tochterkapitalgesellschaften erhoben. Da es sich bei diesen Ländern um solche handelt, die durchaus für eine Auslandsaktivität in Frage kommen könnten, kann bei einer entsprechend hohen Eigenkapitalausstattung schnell ein höherer Investitionsaufwand als vorgesehen entstehen. Ein entscheidender Zeitpunkt für die Kostenzuordnung ist bei Tochterkapitalgesellschaften der erste Gründungsakt. Alle vor diesem Zeitpunkt entstehenden Aufwendungen, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Gründung stehen, werden der inländischen Muttergesellschaft zugeordnet. Handelt es sich bei der inländischen Muttergesellschaft um eine Kapitalgesellschaft, so sind alle vorlaufenden Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dagegen unterliegen bei einer inländischen Personengesellschaft die vorlaufenden Aufwendungen auf Grund der Regelung des § 3c Abs. 2 EStG dem hälftigen Abzugsverbot. Alle Gründungskosten, die nach dem Termin des ersten Gründungsaktes anfallen, können nur durch spätere Gewinne der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft selbst ausgeglichen werden, unabhängig davon, ob ein DBA besteht oder nicht.  *UXQGVlW]H EHL GHU (LQNQIWH]XRUGQXQJ Während zwischen Unternehmensteilen ein- und desselben Steuersubjekts eine Einkünftezuordnung bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten erforderlich ist, ist die Einkünftezuordnung zwischen verschiedenen Steuersubjekten, insbesondere zwischen Kapitalgesellschaften, von vornherein gegeben. Die ausländischen Grundeinheiten in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft stellen immer eigenständige Steuersubjekte dar. Ihre Einkünfte sind demzufolge demjenigen zuzuordnen, der den konkreten Tatbestand der [...]

Im Gegensatz zu den umfangreichen Vorschriften für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern auf ausländische Betriebsstätten, kann die Ausstattung einer ausländischen Kapitalgesellschaft uneingeschränkt vorgenommen werden98. Eine Unterscheidung nach der Art der Wirtschaftsgüter findet ebenfalls nicht statt. Dieser Grundsatz gilt auch für jene Wirtschaftsgüter, bei denen kein Zusammenhang mit der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft besteht. Auch bei Kapitalgesellschaften muss nach der Möglichkeit der Einbringungen die steuerliche Behandlung und Höhe der stillen Reserven untersucht werden. Werden Wirtschaftsgüter in Form einer Sacheinlage aus einer inländischen Spitzeneinheit in eine ausländische Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen eingebracht, so führt dieser tauschähnliche Vorgang nach § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zur einer Realisierung der stillen Reserven99. Die einbringende Spitzeneinheit aktiviert ihre Anteile an der ausländischen Kapitalgesellschaft mit dem gemeinen Wert der eingebrachten Wirtschaftsgüter. In der Höhe der Differenz zwischen dem gemeinen Wert der erhaltenen Anteile und dem Buchwert der hingegebenen Güter kommt es zur Realisierung der stillen Reserven, die der Besteuerung innerhalb der Spitzeneinheit unterliegen100. Die Realisierung der stillen Reserven kann vermieden werden, wenn die inländische Spitzeneinheit in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ihre Wirtschaftsgüter in eine in der EU ansässige Kapitalgesellschaft gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten i.S.d. § 23 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 und 6, Abs. 4 Satz 1 UmwStG einbringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die eingebrachten Anteile in der aufnehmenden Gesellschaft zu Buchwerten fortgeführt werden101. Die inländische Kapitalgesellschaft muss die ihrerseits erworbenen Anteile ebenfalls mit dem Buchwert der eingebrachten Wirtschaftsgüter bewerten. Diese Bewertungen führen zu einer Verdoppelung der in den eingebrachten Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven, da sie sowohl in den neu [...]

Sinne des jeweiligen Abkommens anzusehen sind93. Begünstigte Aktivitäten sind regelmäßig die einer „ aktiven“ oder „ produktiven“ Tätigkeit94. Stammen Betriebsstätteneinkünfte nicht aus diesen Tätigkeitsbereichen, findet anstatt der Freistellungsmethode die Anrechnungsmethode i.S.d. Art. 23B OECD-MA ihre Anwendung. Des Weiteren wird im Abkommensfall die Freistellung der Gewerbesteuer direkt aus dem Art. 2 Abs. 2 OECD-MA erreicht. Unter die von einem DBA von der deutschen Besteuerung freigestellten Betriebsstätteneinkünfte fallen auch negative Einkünfte95. Auch eine Verrechnung dieser Einkünfte mit anderen inländischen positiven Einkünften ist nicht möglich96. Bei negativen ausländischen Betriebsstätteneinkünften kommt allerdings der sog. negative Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG zur Anwendung, der speziell bei einer inländischen Spitzeneinheit in der Rechtsform einer Personengesellschaft zu einem erheblichen Absinken des Steuersatzes führen kann. Verluste, die in den Anwendungsbereich des § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG fallen, können nicht im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden. Ist nach einem DBA bei negativen Betriebsstätteneinkünften die Anrechnungsmethode anzuwenden, so sind ebenfalls die Verlustausgleichsbeschränkungen des § 2a Abs. 1 EStG zu beachten.  %HVWHXHUXQJ DXVOlQGLVFKHU .DSLWDOJHVHOOVFKDIWHQ  %HVWHXHUXQJVDVSHNWH EHL GHU *UQGXQJ Ausländische Kapitalgesellschaften können ebenfalls sowohl im Wege einer Sach- wie auch Bargründung errichtet werden. Möglich ist auch eine Kombination aus beiden Formen97. In jedem Fall erhält die inländische Spitzeneinheit als Gegenleistung Anteile an der neu gegründeten Kapitalgesellschaft. [...]

Arbeit zitieren:
Damm, Daniel Februar 2002: Steuerliche Aspekte der Rechtsformwahl, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Steuer, Rechtsform

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