Steuerliche Aspekte der Rechtsformwahl
Optimierungsüberlegungen bei Auslandsaktivitäten
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Daniel Damm
- Abgabedatum: Februar 2002
- Umfang: 103 Seiten
- Dateigröße: 1,1 MB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Osnabrück Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-6346-5
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-6346-5 P - ISBN (CD) :978-3-8324-6346-5 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Damm, Daniel Februar 2002: Steuerliche Aspekte der Rechtsformwahl, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Steuer, Rechtsform
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Diplomarbeit von Daniel Damm
Gang der Untersuchung:
Die zunehmende Globalisierung unternehmerischer Tätigkeiten und die damit einhergehende steuerliche Internationalisierung darf beim steuerlichen Rechtsformvergleich nicht außer Acht gelassen werden. Denn längst sind nicht nur deutsche Großunternehmen, meist in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, international tätig, sondern auch immer mehr personenbezogene mittelständische Unternehmen.
Diese Arbeit beschäftigt sich mit den steuerlichen Aspekten einer beabsichtigten Auslandsinvestition einer deutschen Muttergesellschaft und deren Rechtsformwahl zwischen einer ausländischen Betriebsstätte bzw. Tochterkapitalgesellschaft. Das Steuersystem ist für die meisten Staaten i.d.R. die wichtigste Einnahmequelle und damit gleichzeitig das höchste Souveränitätsgut, das von einzelnen Außenstehenden kaum zu beeinflussen ist. Lediglich in begrenztem Umfang besteht die Möglichkeit individuelle Sondervergünstigungen in Form von Subventionen auszuhandeln, die aber in dieser Arbeit keine weitere Berücksichtigung finden werden. Wichtig sind somit für eine Entscheidung zugunsten eines Auslandsengagements das ausländische Steuersystem im Zielstaat, die mit dem Zielstaat abgeschlossenen bilateralen Abkommen zur Regelung grenzüberschreitender Vorgänge sowie die Besteuerung der jeweiligen Rechtsform der inländischen Muttergesellschaft.
Das steuerliche Ziel besteht dabei in der relativen Minimierung der Abgabenlast bei Gründung und laufendem Geschäft sowie in der Repatriierung ausländischer Gewinne. In Anbetracht des Hochsteuerlandes Deutschland bedeutet dies, die Besteuerung im Zielstaat der Investition auf einem möglichst geringen Niveau zu halten und eine zusätzliche Besteuerung der schon versteuerten ausländischen Gewinne in Deutschland zu vermeiden bzw. zu minimieren. Ebenso sollten bei einem defizitären Auslandsengagement die Verluste nicht ungenutzt verfallen.
Untersucht werden innerhalb dieser Arbeit die steuerlichen Belastungen einer inländischen Muttergesellschaft in Form einer Personengesellschaft bzw. einer Kapitalgesellschaft, die ihre Auslandsaktivität bei Vorhandensein verschiedener zwischenstaatlicher Beziehungen in Form einer aktiven ausländischen Betriebsstätte oder einer aktiven Tochterkapitalgesellschaft durchführt. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Betriebsstätte generell nicht um eine Rechtsform, sondern um eine Organisationsform handelt, die nur als Teil einer Gesamtunternehmung anzusehen ist. In dieser Arbeit ist die Betriebsstätte aber de facto zu den möglichen Rechtsformen einer Auslandsaktivität hinzuzuzählen, da sie der konkreten Leistungserstellung dient und damit als selbstständige Gewinnquelle der internationalen Unternehmung bezeichnet werden kann.
Von der Möglichkeit einer Auslandsaktivität in Form einer Tochterpersonengesellschaft wird im Folgenden Abstand genommen. Da die ausländischen gewerblichen Personengesellschaften sowohl nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht als auch nach dem OECD-MA in beiden Staaten nach dem Mitunternehmerkonzept besteuert werden, entspricht die steuerliche Behandlung in wesentlichen Punkten der einer Betriebsstätte. Aus diesen Gründen wird auf weitergehende Ausführungen zu ausländischen Tochterpersonengesellschaften verzichtet und auf die identischen Steuerbelastungen von ausländischen Betriebsstätten verwiesen.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | I | |
| Abkürzungsverzeichnis | IV | |
| Abbildungsverzeichnis | VII | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 1.1 | Gegenstand der Arbeit | 1 |
| 1.2 | Hintergründe der Arbeit | 3 |
| 1.3 | Methodischer Aufbau der Arbeit | 4 |
| 2. | Grundtatbestände der internationalen Unternehmensbesteuerung | 6 |
| 2.1 | Begriff des Internationalen Steuerrechts | 6 |
| 2.2 | Begriff des Europäischen Steuerrechts | 7 |
| 2.3 | Staats- und völkerrechtliche Grundlagen der Steuererhebung | 7 |
| 2.4 | Grundprinzipien nationaler Besteuerung | 9 |
| 3 | Ursachen und Umgang mit der Doppelbesteuerung | 11 |
| 3.1 | Begriff und Ursachen der Doppelbesteuerung | 11 |
| 3.2 | Negative Aspekte der Doppelbesteuerung | 12 |
| 3.3 | Maßnahmen und Möglichkeiten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | 13 |
| 3.3.1 | Unilaterale Maßnahmen im Allgemeinen Außensteuerrecht | 13 |
| 3.3.1.1 | Maßnahmen im Einkommensteuergesetz | 13 |
| 3.3.1.2 | Maßnahmen im Körperschaftsteuergesetz | 14 |
| 3.3.1.3 | Maßnahmen im Gewerbesteuergesetz | 16 |
| 3.3.2 | Bilaterale Abkommen | 17 |
| 3.3.3 | Supranationale Maßnahmen der EU | 19 |
| 4. | Möglichkeiten von Auslandsaktivitäten | 21 |
| 4.1 | Grenzüberschreitende Direktgeschäfte | 22 |
| 4.2 | Betriebsstätten im Ausland | 23 |
| 4.3 | Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft | 25 |
| 5. | Besteuerung der verschiedenen Auslandsaktivitäten | 27 |
| 5.1 | Besteuerung ausländischer Betriebsstätten | 27 |
| 5.1.1 | Besteuerungsaspekte bei der Gründung | 27 |
| 5.1.1.1 | Sachgründung | 28 |
| 5.1.1.2 | Bargründung | 29 |
| 5.1.1.3 | Gründungskosten | 31 |
| 5.1.2 | Grundsätze bei der Einkünftezuordnung | 32 |
| 5.1.3 | Besteuerung im Domizilstaat | 34 |
| 5.1.3.1 | Nationales Recht | 34 |
| 5.1.3.2 | Abkommensrecht | 35 |
| 5.1.4 | Inlandsbesteuerung des Stammhauses | 35 |
| 5.1.4.1 | Nationales Recht | 35 |
| 5.1.4.2 | Abkommensrecht | 37 |
| 5.2 | Besteuerung ausländischer Kapitalgesellschaften | 38 |
| 5.2.1 | Besteuerungsaspekte bei der Gründung | 38 |
| 5.2.1.1 | Sachgründung | 39 |
| 5.2.1.2 | Bargründung | 40 |
| 5.2.1.3 | Gründungskosten | 40 |
| 5.2.2 | Grundsätze bei der Einkünftezuordnung | 41 |
| 5.2.3 | Besteuerung im Domizilstaat | 43 |
| 5.2.3.1 | Nationales Recht | 43 |
| 5.2.3.2 | Abkommensrecht | 44 |
| 5.2.4 | Inlandsbesteuerung der Anteilseigner | 46 |
| 5.2.4.1 | Nationales Recht | 46 |
| 5.2.4.2 | Abkommensrecht | 48 |
| 5.3 | Ausgewählte Fälle ökonomischer Optimierungsstrategien | 49 |
| 6. | Steuerlicher Belastungsvergleich unter Berücksichtigung verschiedener inländischer Rechtsformen | 52 |
| 6.1 | Methodische Vorgehensweise des Steuerbelastungsvergleichs | 52 |
| 6.2 | Inländische Kapitalgesellschaft als Muttergesellschaft | 54 |
| 6.2.1 | Steuerbelastung bei einer ausländischen Betriebsstätte | 54 |
| 6.2.2 | Steuerbelastung bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft | 57 |
| 6.2.3 | Zusammenfassung und Vergleich der Steuerbelastungen | 60 |
| 6.3 | Inländische Personengesellschaft als Muttergesellschaft | 62 |
| 6.3.1 | Steuerbelastung bei einer ausländischen Betriebsstätte | 62 |
| 6.3.2 | Steuerbelastung bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft | 65 |
| 6.3.3 | Zusammenfassung und Vergleich der Steuerbelastungen | 68 |
| 6.4 | Zusammenstellung der wichtigsten Untersuchungsergebnisse | 69 |
| 6.4.1 | Graphische Zusammenfassung der Belastungsergebnisse | 69 |
| 6.4.2 | Gesamtsteuerliche Betrachtungen zwischen einer inländischen Muttergesellschaft und deren Auslandsaktivität | 70 |
| 7. | Mehrjähriger Steuerbelastungsvergleich zwischen Vollthesaurierung und Vollausschüttung | 73 |
| 7.1 | Gründe für den mehrjährigen Steuerbelastungsvergleich | 73 |
| 7.2 | Methodische Vorgehensweise des mehrjährigen Steuerbelastungsvergleichs | 74 |
| 7.3 | Mehrjähriger Steuerbelastungsvergleich bei Vollthesaurierung | 75 |
| 7.3.1 | Quantitative Gegenüberstellung | 75 |
| 7.3.2 | Erläuterungen der Ergebnisse | 76 |
| 7.4 | Mehrjähriger Steuerbelastungsvergleich bei Vollausschüttung | 77 |
| 7.4.1 | Quantitative Gegenüberstellung | 77 |
| 7.4.2 | Erläuterungen der Ergebnisse | 78 |
| 7.5 | Zusammenfassung und Erläuterung der Ergebnisse | 79 |
| 7.6 | Betrachtung vermeintlicher Optimierungsüberlegungen | 81 |
| 7.6.1 | Genauere Betrachtung des Thesaurierungsvorteils | 82 |
| 7.6.2 | Gewinnherkunft und -verwendung als Begründung der Rechtsformwahl | 83 |
| 8. | Zusammenfassung der Ergebnisse und Ausblick | 85 |
| Literaturverzeichnis | 89 | |
| Verzeichnis der Gesetze | 93 | |
| Entscheidungsregister | 94 | |
| Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen | 95 | |
| Verzeichnis der Rechtsverordnungen | 96 |
hängigkeit vom eingezahlten Kapital erhoben werden. Für diesen Fall ist sorgfältig zu prüfen, welcher Investitionsaufwand erforderlich wird bzw. später noch werden könnte. Genau zu untersuchen ist dabei, ob nur offen ausgewiesenes Kapital belastet wird oder auch Korrekturen bei „ übermäßiger“ Fremdfinanzierung erfolgen könnten. Gründungssteuern werden z. Zt. noch auszugsweise von Ländern wie Belgien (0,5 %), Niederlande (1 %), Österreich (1 %) und Japan (1 % bzw. 0,5 %) in Abhängigkeit der Konzeptionen der Tochterkapitalgesellschaften erhoben. Da es sich bei diesen Ländern um solche handelt, die durchaus für eine Auslandsaktivität in Frage kommen könnten, kann bei einer entsprechend hohen Eigenkapitalausstattung schnell ein höherer Investitionsaufwand als vorgesehen entstehen. Ein entscheidender Zeitpunkt für die Kostenzuordnung ist bei Tochterkapitalgesellschaften der erste Gründungsakt. Alle vor diesem Zeitpunkt entstehenden Aufwendungen, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Gründung stehen, werden der inländischen Muttergesellschaft zugeordnet. Handelt es sich bei der inländischen Muttergesellschaft um eine Kapitalgesellschaft, so sind alle vorlaufenden Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dagegen unterliegen bei einer inländischen Personengesellschaft die vorlaufenden Aufwendungen auf Grund der Regelung des § 3c Abs. 2 EStG dem hälftigen Abzugsverbot. Alle Gründungskosten, die nach dem Termin des ersten Gründungsaktes anfallen, können nur durch spätere Gewinne der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft selbst ausgeglichen werden, unabhängig davon, ob ein DBA besteht oder nicht. *UXQGVlW]H EHL GHU (LQNQIWH]XRUGQXQJ Während zwischen Unternehmensteilen ein- und desselben Steuersubjekts eine Einkünftezuordnung bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten erforderlich ist, ist die Einkünftezuordnung zwischen verschiedenen Steuersubjekten, insbesondere zwischen Kapitalgesellschaften, von vornherein gegeben. Die ausländischen Grundeinheiten in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft stellen immer eigenständige Steuersubjekte dar. Ihre Einkünfte sind demzufolge demjenigen zuzuordnen, der den konkreten Tatbestand der [...]
Im Gegensatz zu den umfangreichen Vorschriften für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern auf ausländische Betriebsstätten, kann die Ausstattung einer ausländischen Kapitalgesellschaft uneingeschränkt vorgenommen werden98. Eine Unterscheidung nach der Art der Wirtschaftsgüter findet ebenfalls nicht statt. Dieser Grundsatz gilt auch für jene Wirtschaftsgüter, bei denen kein Zusammenhang mit der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft besteht. Auch bei Kapitalgesellschaften muss nach der Möglichkeit der Einbringungen die steuerliche Behandlung und Höhe der stillen Reserven untersucht werden. Werden Wirtschaftsgüter in Form einer Sacheinlage aus einer inländischen Spitzeneinheit in eine ausländische Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen eingebracht, so führt dieser tauschähnliche Vorgang nach § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zur einer Realisierung der stillen Reserven99. Die einbringende Spitzeneinheit aktiviert ihre Anteile an der ausländischen Kapitalgesellschaft mit dem gemeinen Wert der eingebrachten Wirtschaftsgüter. In der Höhe der Differenz zwischen dem gemeinen Wert der erhaltenen Anteile und dem Buchwert der hingegebenen Güter kommt es zur Realisierung der stillen Reserven, die der Besteuerung innerhalb der Spitzeneinheit unterliegen100. Die Realisierung der stillen Reserven kann vermieden werden, wenn die inländische Spitzeneinheit in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ihre Wirtschaftsgüter in eine in der EU ansässige Kapitalgesellschaft gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten i.S.d. § 23 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 und 6, Abs. 4 Satz 1 UmwStG einbringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die eingebrachten Anteile in der aufnehmenden Gesellschaft zu Buchwerten fortgeführt werden101. Die inländische Kapitalgesellschaft muss die ihrerseits erworbenen Anteile ebenfalls mit dem Buchwert der eingebrachten Wirtschaftsgüter bewerten. Diese Bewertungen führen zu einer Verdoppelung der in den eingebrachten Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven, da sie sowohl in den neu [...]
Sinne des jeweiligen Abkommens anzusehen sind93. Begünstigte Aktivitäten sind regelmäßig die einer „ aktiven“ oder „ produktiven“ Tätigkeit94. Stammen Betriebsstätteneinkünfte nicht aus diesen Tätigkeitsbereichen, findet anstatt der Freistellungsmethode die Anrechnungsmethode i.S.d. Art. 23B OECD-MA ihre Anwendung. Des Weiteren wird im Abkommensfall die Freistellung der Gewerbesteuer direkt aus dem Art. 2 Abs. 2 OECD-MA erreicht. Unter die von einem DBA von der deutschen Besteuerung freigestellten Betriebsstätteneinkünfte fallen auch negative Einkünfte95. Auch eine Verrechnung dieser Einkünfte mit anderen inländischen positiven Einkünften ist nicht möglich96. Bei negativen ausländischen Betriebsstätteneinkünften kommt allerdings der sog. negative Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG zur Anwendung, der speziell bei einer inländischen Spitzeneinheit in der Rechtsform einer Personengesellschaft zu einem erheblichen Absinken des Steuersatzes führen kann. Verluste, die in den Anwendungsbereich des § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG fallen, können nicht im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden. Ist nach einem DBA bei negativen Betriebsstätteneinkünften die Anrechnungsmethode anzuwenden, so sind ebenfalls die Verlustausgleichsbeschränkungen des § 2a Abs. 1 EStG zu beachten. %HVWHXHUXQJ DXVOlQGLVFKHU .DSLWDOJHVHOOVFKDIWHQ %HVWHXHUXQJVDVSHNWH EHL GHU *UQGXQJ Ausländische Kapitalgesellschaften können ebenfalls sowohl im Wege einer Sach- wie auch Bargründung errichtet werden. Möglich ist auch eine Kombination aus beiden Formen97. In jedem Fall erhält die inländische Spitzeneinheit als Gegenleistung Anteile an der neu gegründeten Kapitalgesellschaft. [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832463465
Arbeit zitieren:
Damm, Daniel Februar 2002: Steuerliche Aspekte der Rechtsformwahl, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Steuer, Rechtsform



