Steuerliche Aspekte des Outsourcing bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Manuel Zoll
- Abgabedatum: März 2004
- Umfang: 91 Seiten
- Dateigröße: 1,2 MB
- Note: 1,7
- Institution / Hochschule: Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-8337-1
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-8337-1 P - ISBN (CD) :978-3-8324-8337-1 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Zoll, Manuel März 2004: Steuerliche Aspekte des Outsourcing bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Besteuerung, BgA, Hoheitsbetriebe, Zweckbetriebe
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Diplomarbeit von Manuel Zoll
Problemstellung:
In den letzten Jahrzehnten hat das Thema Outsourcing in der Wirtschaft immer größere Bedeutung erlangt. Auch die öffentliche Hand hat angesichts ihrer knappen Mittel und wachsenden Ausgaben einhergehend mit einem steigendem Reformdruck ihr eigenes Outsourcing- Potential erkannt und damit begonnen, es auf vielfältige Weise auszuschöpfen. So werden private Unternehmen in Bereichen wie der Abfallentsorgung oder der Datenverarbeitung in die Erfüllung öffentlicher Aufgaben einbezogen. Darüber hinaus werden zunehmend öffentlich-rechtliche Organisationsformen teilweise oder vollständig in solche des Privatrechts überführt. Oft werden dabei die steuerlichen Folgen vernachlässigt.
Gang der Untersuchung:
Basis der Überlegungen dieser Arbeit bilden die Grundlagen der Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Kapitel 2, welche den Besonderheiten bei der Ausführung von hoheitlichen, gemeinnützigen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten Rechnung tragen. Die Darstellung des Outsourcing- Konzeptes und seine Anwendbarkeit in Bezug auf die juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfolgt in Kapitel 3. Hierbei wird als Outsourcing der öffentlichen Hand sowohl die Auslagerung von Tätigkeiten/ Funktionen auf private Dritte (Kapitel 4) als auch die Ausgliederung von (Teil-) Funktionsbereichen auf Organisationsformen des Privatrechts (Kapitel 5) verstanden. Outsourcing mittels Ausgliederung von Funktionsbereichen stellt den Schwerpunkt der Untersuchung dar. Dabei wird nach der Art des Tätigkeitsbereichs, der gewählten Gesellschaftsform und dem Grad der Unabhängigkeit differenziert. Des weiteren wird auf die Anwendbarkeit des Umwandlungs-rechts, des Umwandlungssteuergesetzes und die Besonderheiten bei der Ausgliederung von hoheitlichen oder gemeinnützigen Bereichen eingegangen. Abschließend werden die zentralen Erkenntnisse der Untersuchung in Kapitel 6 zusammengefasst sowie die Vor- und Nachteile der verschiedenen Formen des Outsourcing bei öffentlichen Einrichtungen betrachtet.
Fazit:
Die besondere Stellung der jPöR in der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten wird im Steuerrecht in Form des nicht steuerbaren Hoheitsbetriebs berücksichtigt. Durch eine enge Auslegung der hoheitlichen Sphäre einhergehend mit der steuerlichen Erfassung von wirtschaftlicher Tätigkeiten der öffentlichen Hand in Form des BgA wird dem Grundsatz einer wettbewerbsneutralen Besteuerung Rechnung getragen. Diesem Grundsatz entsprechend ist der Begriff des BgA weit gefasst. Die jPöR sind mit ihren BgA, sofern diese nicht als Zweckbetriebe gelten, unbeschränkt steuerpflichtig. Jedoch begründet eine wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen einer reinen Vermögensverwaltung keinen BgA und wird aus diesem Grund nicht steuerlich erfasst.
Grundsätzlich ist Outsourcing für die öffentliche Hand durchführbar, doch sind im hoheitlichen Bereich dem Outsourcing insbesondere bei originären Staatsaufgaben enge Grenzen gesetzt. Infolge einer sich wandelnden Auffassung von hoheitlichen Aufgaben und Neubewertung der „Kernkompetenzen“ des Staates können einige vormals hoheitliche Tätigkeitsbereiche teilweise oder ganz von „Privaten“ übernommen werden. Diese Bereiche werden steuerpflichtig, denn ein Unternehmen in privater Rechtsform kann steuerlich nicht als Hoheitsbetrieb gelten.
Im Zuge der Auslagerung von Tätigkeiten sind im Fall des „reinen Fremdbezugs“ überwiegend umsatzsteuerliche Aspekte wie z.B. die Belastung der fremdbezogenen Leistungen mit Umsatzsteuer zu beachten. Darüber hinaus können sich etwa bei der Überführung von Wirtschaftsgütern oder deren Nutzungsüberlassung ertragsteuerliche Gesichtspunkte ergeben. Die umsatzsteuerliche Qualifikation ausgelagerter hoheitlicher Leistungen ist abhängig von der Art der Einbeziehung Dritter (Erfüllungsgehilfe oder Beliehener), hierbei ist der Hoheitsbetrieb in keinem Fall zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Bei einer Ausgliederung von Funktionsbereichen im Sinne einer (zunächst) formellen Privatisierung ist die Wahl einer geeigneten Organisationsform ent-scheidend, denn hiervon sind die zu beachtenden Bestimmungen des Gesellschafts- und Steuerrechts abhängig.
Die Gesamtrechtsnachfolge erscheint gegenüber der Einzelrechtsnachfolge bei einer Ausgliederung vor allem dann vorteilhafter, wenn bestehende umfangreiche Vertragsbeziehungen mit Dritten oder Beschäftigungsverhältnisse auf die Tochterorganisation übertragen werden sollen. In diesen Fällen gestaltet sich eine Ausgliederung durch Gesamtrechtsnachfolge trotz ihrer hohen Anforderungen einfacher als eine Ausgliederung durch Einzelrechtsnachfolge. Hinsichtlich der Ausgliederung durch Gesamtrechtsnachfolge kommen jedoch nur Unternehmen von Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüssen in Betracht.
Steuerlich ist eine erfolgsneutrale Ausgliederung zum Buchwert gemäss dem UmwStG auf eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft möglich, sofern ein BgA die geforderte Betriebs- oder Teilbetriebseigenschaft aufweist und die Einbringung im Austausch gegen neue Anteile erfolgt bzw. durch die Einbringung eine Mitunternehmerstellung eingeräumt wird. Aus einer Einbringung in eine Kapitalgesellschaft zu Ansatz unter Teilwerten resultieren ein-bringungsgeborene Anteile, welche steuerverstrickt sind.
Hoheitsbetriebe können nicht zu Buchwerten übertragen werden und sind wie in Fällen außerhalb des UmwStG mit Teilwerten anzusetzen, allerdings sind Veräußerungsgewinne nicht steuerbar. Eingebrachte Zweckbetriebe sollten zur Vermeidung der Steuerverstrickung von einbringungsgeborenen Anteilen ebenfalls mit Teilwert angesetzt werden.
Unter den möglichen Gesellschaftsformen stellt die GmbH das vielseitigste und am häufigsten verwendete „Instrument“ der Ausgliederung dar. Sie genügt nicht nur den geforderten Haftungsbeschränkungen und kann zu verschiedenen Zwecken eingesetzt werden. Auch unter steuerlichen Gesichtspunkten ergeben sich bei der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft für die jPöR mehr Möglichkeiten als im Fall der Beteiligung an einer Personengesellschaft als Mitunternehmer, welche stets einem BgA zugeordnet wird. Durch entsprechende Ausgestaltung der Beziehungen mit einer GmbH und die daraus folgende Zuordnung der Beteiligung zu den steuerlichen Sphären der jPöR kann den Besonderheiten des jeweiligen Outsourcing-Vorgangs auch in steuerlicher Hinsicht Rechnung getragen werden. Im Vergleich zu einem bisher unterhaltenen BgA besteht ein größerer Handlungsspielraum, so etwa bzgl. der Gesellschafter-Fremdfinanzierung oder Einrichtung einer Organschaft.
Inhaltsverzeichnis:
| Abbildungsverzeichnis | III | |
| Abkürzungsverzeichnis | IV | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Grundsätze der Besteuerung der öffentlichen Hand | 3 |
| 2.1 | Juristische Personen des öffentlichen Rechts | 3 |
| 2.2 | Steuerliche Sphären der öffentlichen Hand | 4 |
| 2.2.1 | Hoheitliche Sphäre | 5 |
| 2.2.2 | Vermögensverwaltung | 7 |
| 2.2.2.1 | Grundsätzliche Abgrenzung | 7 |
| 2.2.2.2 | Beschränkte Steuerpflicht | 9 |
| 2.2.3 | Betrieb gewerblicher Art | 9 |
| 2.2.3.1 | Tatbestandsmerkmale | 9 |
| 2.2.3.2 | Einkommensermittlung | 12 |
| 2.2.3.3 | Verhältnis zum Träger | 14 |
| 2.2.3.4 | Kapitalausstattung | 15 |
| 2.2.3.5 | Betriebsaufspaltung | 15 |
| 2.2.3.6 | Betriebsverpachtung | 16 |
| 2.2.3.7 | Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art | 17 |
| 2.2.3.8 | Zweckbetriebe | 18 |
| 2.2.3.9 | Beschränkte Steuerpflicht | 21 |
| 2.2.3.10 | Umsatzsteuer | 24 |
| 3. | Outsourcing bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts | 26 |
| 3.1 | Outsourcing-Begriff | 26 |
| 3.2 | Outsourcing in Bezug auf die öffentliche Hand | 27 |
| 3.3 | Möglichkeiten und Grenzen des Outsourcing | 28 |
| 4. | Outsourcing durch Auslagerung von Tätigkeiten | 29 |
| 4.1 | Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten | 30 |
| 4.1.1 | Umsatzsteuerliche Aspekte | 30 |
| 4.1.2 | Ertragsteuerliche Aspekte | 30 |
| 4.2 | Auslagerung hoheitlicher Tätigkeiten | 31 |
| 4.2.1 | Verwaltungshelfer | 32 |
| 4.2.2 | Beliehene | 32 |
| 5. | Outsourcing durch Ausgliederung von Funktionsbereichen | 34 |
| 5.1 | Ausgliederung durch Gesamtrechtsnachfolge | 34 |
| 5.2 | Ausgliederung durch Einzelrechtsnachfolge | 38 |
| 5.3 | Ausgliederung wirtschaftlicher Tätigkeitsbereiche | 39 |
| 5.3.1 | Umsatzsteuerliche Aspekte der Ausgliederung | 39 |
| 5.3.2 | Grunderwerbsteuer | 40 |
| 5.3.3 | Ausgliederung auf eine Kapitalgesellschaft | 41 |
| 5.3.3.1 | Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes | 41 |
| 5.3.3.2 | Folgen der Ausgliederung | 46 |
| 5.3.3.3 | Einfluss auf laufende Geschäftsführung | 47 |
| 5.3.3.4 | Betriebsaufspaltung | 49 |
| 5.3.3.5 | Anteile in einem Betrieb gewerblicher Art | 50 |
| 5.3.3.6 | Gesellschafter-Fremdfinanzierung | 51 |
| 5.3.3.7 | Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art | 54 |
| 5.3.4 | Ausgliederung auf eine Personengesellschaft | 55 |
| 5.3.4.1 | Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes | 55 |
| 5.3.4.2 | Steuerliche Folgen | 56 |
| 5.4 | Ausgliederung hoheitlicher Tätigkeitsbereiche | 57 |
| 5.4.1 | Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes | 57 |
| 5.4.2 | Folgen der Ausgliederung | 58 |
| 5.4.3 | Umsatzsteuerliche Aspekte | 59 |
| 5.4.4 | Zusammenfassung mit Betrieben gewerblicher Art | 60 |
| 5.5 | Ausgliederung gemeinnütziger Tätigkeitsbereiche | 60 |
| 5.5.1 | Anwendung des UmwStG | 61 |
| 5.5.2 | Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung | 62 |
| 6. | Fazit | 65 |
| Literaturverzeichnis | VII | |
| Rechtsquellenverzeichnis | XIII | |
| Rechtsprechungsverzeichnis | XV | |
| Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen | XVIII | |
| Sonstige Quellen | XX |
Wenn hoheitliche Tätigkeiten auf externe Dritte ausgelagert werden, so können diese als unselbstständige Erfüllungsgehilfen dienen, wobei die Verantwortung für die Aufgabe bei der jPöR verbleibt. Derartige Verwaltungshelfer können unterstützend oder vorbereitend miteinbezogen werden, sie handeln jedoch nicht eigenständig.235 Lässt eine Gemeinde die hoheitliche Erschließung von Grundstücken durch einen Verwaltungshelfer ausführen, so erbringt dieser ihr gegenüber steuerbare und steuerpflichtige Werklieferungen.236 Da die Gemeinde bzgl. Erschließung der Grundstücke selbst hoheitlich tätig wird, erbringt sie an die Bauwilligen keine steuerbaren Ausgangsleistungen und ist hinsichtlich der bezogenen Werklieferungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.237 Auch wenn keine öffentlich-rechtlichen Beiträge seitens der Gemeinde erhoben werden und das eingeschaltete Unternehmen direkt mit den Bauwilligen abrechnet, erbringt das Unternehmen steuerpflichtige Werklieferungen an die Gemeinde.238 Wird die Leistung des Hoheitsbetriebs von einem privaten Unternehmen als Erfüllungsgehilfen der jPöR an Dritte gegen Entgelt erbracht, so sind diese Umsätze an Dritte weiterhin nicht steuerbar, da sie als von der jPöR erbracht gelten.239 Indessen sind die Umsätze aus den Leistungen des Unternehmens an die jPöR steuerbare Umsätze.240 [...]
31 Räumlichkeiten fallen unter Realisierung ihrer stillen Reserven in das Hoheitsvermögen zurück.228 Ebenso das Inventar des Kantinenbetriebs, welches anschließend (steuerfrei) veräußert wird.229 Daraufhin werden die sich nun im Hoheitsvermögen befindlichen Räumlichkeiten an den neuen Betreiber vermietet, der eigenes Inventar für die Kantine bereit stellt. Durch die Vermietung der Räumlichkeiten ohne Inventar wird sichergestellt, dass kein weitergeführter Verpachtungs-BgA auf Seiten der jPöR vorliegt.230 Auch sind die Grundsätze der Betriebsaufspaltung im Gegensatz zu der bisher als BgA geführten Kantine nicht anwendbar, da es an dem dafür erforderlichen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen (personelle Verflechtung) zwischen dem externen Betreiber und der Gemeinde fehlt.231 Um einer Anwendung des § 42 AO entgegenzuwirken, sollte die Auslagerung aber nicht allein aus steuerlichen Gründen (zur Senkung der Steuerlast) erfolgen.232 Die Umsätze aus der Vermietungstätigkeit können steuerbare Umsätze darstellen, wenn die Behandlung als nichtsteuerbar zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.233 [...]
Outsourcing im öffentlichen Bereich kann grundsätzlich auf verschiedene Art und Weise erfolgen. Zum einen können Tätigkeiten auf private Dritte ausgelagert werden.212 Dies können sogenannte Innenleistungen sein, die innerhalb der jPöR erbracht werden oder prinzipiell auch solche, die nach außen hin an Dritte erbracht werden.213 Andererseits können auch die Funktionsbereiche, welche die Tätigkeiten ausführen, ausgegliedert und auf diesem Weg in eine private Rechtsform überführt werden.214 Denn grundsätzlich steht es der öffentlichen Hand frei, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Organisationsformen des privaten oder öffentlichen Rechts zu bedienen.215 Praktisch wird die Wahl der Organisationsform jedoch dadurch eingeschränkt, dass eine Beteiligung an Rechtsformen wie der OHG, welche die Haftung der Gesellschafter nicht begrenzen, vielen jPöR nicht gestattet sind.216 Ferner schränkt die Art des Tätigkeitsbereichs die Ausgliederungsmöglichkeiten ein, da eine Ausgliederung von hoheitlichen Kernbereichen wie Justiz, Po- [...]
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Zoll, Manuel März 2004: Steuerliche Aspekte des Outsourcing bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Hamburg: Diplomica Verlag
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