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Steuerliche Aspekte einer EWIV (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) als grenzüberschreitende Kooperationsformen für Rechtsanwälte und Steuerberater am Beispiel einer deutschen EWIV

Steuerliche Aspekte einer EWIV (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) als grenzüberschreitende Kooperationsformen für Rechtsanwälte und Steuerberater am Beispiel einer deutschen EWIV
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Katharina Schmutzler
  • Abgabedatum: Juni 2000
  • Umfang: 107 Seiten
  • Dateigröße: 586,6 KB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Staatliche Studienakademie Leipzig Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-4428-0
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-4428-0 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-4428-0 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Schmutzler, Katharina Juni 2000: Steuerliche Aspekte einer EWIV (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) als grenzüberschreitende Kooperationsformen für Rechtsanwälte und Steuerberater am Beispiel einer deutschen EWIV, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: §2aEstG, Europäische Gesellschaftsform, EWIV, Kooperationsform, Verlustausgleich

Diplomarbeit von Katharina Schmutzler

Einleitung:

Vor dem Hintergrund des verwirklichten Binnenmarktes in der Europäischen Gemeinschaft gewinnt die grenzüberschreitende Kooperation immer mehr an Bedeutung. In der Vergangenheit mussten sich international agierende Unternehmen zwangsläufig für eine nationale Gesellschaftsform entscheiden, der sich folglich alle Mitglieder unterwerfen mussten. Dies führte bislang besonders bei kleinen und mittleren Unternehmen, aufgrund psychologisch bedingter Vorbehalte, zu Zusammenschlusshemmnissen. Während die Entwürfe für eine Europäische Aktiengesellschaft seit Jahren nicht vorankommen, ist die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) seit 01.07.1989 Rechtswirklichkeit geworden. Diese Vereinigung ist gegenwärtig die einzige Gesellschaftsform mit übergeordnetem Gemeinschaftsrecht, die nunmehr allen Unternehmen, Institutionen und Freiberuflern in der EU mit einem individuellen europäischen Zuschnitt angeboten wird. Damit wurde ein Instrument zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Tätigkeit unter einem einheitlichen europäischen Dach geschaffen, ohne das hierbei die eigene Unternehmensautonomie aufgegeben werden muss.

Gang der Untersuchung:

Als notwendige Ausgangsbasis dieser Arbeit ist ein Überblick über das Wesen der EWIV, deren rechtlichen Grundlagen sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene und den Besonderheiten dieser europäischen Gesellschaftsform im Vergleich zu sonstigen Gesellschaftsformen gegeben. In diesem Zusammenhang folgt die Erläuterung der beiden steuerrelevanten Vorschriften der EWIV-VO, so dass hieraus die entstandene Frage der Steuersubjektfähigkeit geklärt werden kann.

Der Hauptteil der Arbeit beschäftigt sich mit der ertragsteuerlichen Behandlung der Mitglieder einer EWIV aus deutscher Sicht. Der Konflikt dieser Thematik besteht aus der bereits erwähnten unterschiedlichen Auslegung der Art. 21 i.V.m. Art. 40 EWIV-VO. Folglich besteht die Notwendigkeit der Untersuchung beider Auslegungsvarianten, zu der bisher keine Rechtsprechung vorhanden ist. Zu Beginn soll sich mit der Frage der Einkunftsqualifikationsproblematik auseinandergesetzt werden, die für die Besteuerung und den Verlauf der Arbeit eine maßgebende Grundlage bildet. Hieraus ergeben sich Konsequenzen und Unterschiede zur Behandlung einer EWIV als reine Kostengemeinschaft im Gegensatz zu einer aktiv tätigen EWIV.

Folgt man der herrschenden Literatur, die die Anwendung der OHG-Vorschriften und folglich die Anwendungen internationaler Besteuerungsregelungen vorsieht, ist die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen von Bedeutung. Hier schließt sich die kritische Diskussion über die Anwendbarkeit und Voraussetzungen des Betriebsstättenprinzips an. Im Zusammenhang mit der Anwendung internationaler Besteuerungsvorschriften und dem Tatbestand des Vorliegens einer europäischen Gesellschaftsform, ist die Verfassungsmäßigkeit des § 2 a EStG in Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht zu klären.

Es folgt die Frage der gewerbeertragsteuerlichen Behandlung der EWIV, die gerade in Bezug auf eine Freiberufler- EWIV eine Reihe von Fragen zur Diskussion aufwirft. Im vierten Kapitel steht zur Vervollständigung die Frage der Gewinnermittlungs- und Feststellungsverfahren zur Diskussion.

Abschließend wird aus den verschiedenen Ergebnissen, die sich aufgrund der zweigleisigen Darstellung und Auslegung des Art. 40 EWIV-VO ergeben, dargestellt, welche steuerlichen Konsequenzen sich insbesondere für Freiberufler aus dem Zusammenschluß in Form einer EWIV ergeben.

Inhaltsverzeichnis:

I. Inhaltsverzeichnis I
II. Abkürzungsverzeichnis IV
III. Abbildungsverzeichnis VI
1. Einleitung 1
1.1 Problemdarstellung 1
1.2 Vorgehensweise 2
2. Grundlagen 4
2.1 Definition und Kurzdarstellung der EWIV 4
2.2 Ausschluß der eigenen Gewinnrealisierung gemäß Art. 3 (1) EWIV-VO 5
2.3 Hilfscharakter der EWIV zur Hervorhebung des Kooperationszweckes 5
2.4 Rechtsgrundlagen 7
2.4.1 Rechtsnatur 7
2.4.2 Die EWIV-VO eine allgemeingültige rechtliche Rahmenbedingung 9
2.4.3 Das EWIV-AG als nationale Ergänzung der EWIV-VO 10
2.4.4 Herausbildung einer Normenhierarchie als Folge einer europäischen Gesellschaftsform 11
2.5 Steuerrelevante Grundlagen der Verordnung 13
2.5.1 Transparenzprinzip des Artikel 40 EWIV-VO zur steuerlichen Harmonisierung 13
2.5.2 Fiktionswirkung des Artikel 21 EWIV-VO als Ergebniszuordnungsfunktion 14
3. Ertragsteuerliche Behandlung einer Freiberufler EWIV bei der Anwendung internationaler Steuervorschriften 15
3.1 Steuersubjekt 15
3.2 Behandlung von Steuerberatungs- oder Rechtsanwalts- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als Mitglieder einer EWIV 15
3.3 Einkunftsqualifikationsprobleme bei Freiberuflern 16
3.3.1 Freiberufler-EWIV ohne Gewinnerzielungsabsicht als reine Kostengemeinschaft 16
3.3.1.1 Ideelle Tätigkeit einer Kostengemeinschaft 16
3.3.1.2 Ergebniszuordnung bei der wirtschaftlichen Haupttätigkeit der Mitglieder 17
3.3.2 Freiberufler-EWIV mit Gewinnerzielungsabsicht 18
3.3.2.1 Keine generelle Ergebniszuordnungzur Mitunternehmerschaft 18
3.3.2.2 Einflußnahme der gewerbliche Qualifikation auf die Freiberufler-Tätigkeit 21
3.3.2.2.1 Abgrenzung der gewerblichen von der freiberuflichen Tätigkeit 21
3.3.2.2.2 Gewerbequalifikation bei der Beteiligung eines Berufsfremden 23
3.3.2.2.3 Keine Möglichkeit des Vorliegens einer einheitlichen Freiberuflertätigkeit im Rahmen der EWIV 23
3.4 Steuerliche Behandlung der Mitglieder nach Maßgabe des Betriebsstättenprinzips 25
3.4.1 Anwendbarkeit des Betriebsstättenprinzips 25
3.4.1.1 Das Betriebsstättenprinzip als Grundsatz der Quellenstaatbesteuerung 25
3.4.1.2 Maßgeblichkeit des Betriebsstättenprinzips für die EWIV 27
3.4.2 Ermittlung des Betriebsstättengewinns nach der direkten Methode 29
3.4.3 Behandlung von Betriebsstätten außerhalb des Geltungsbereiches der EWIV-VO 31
3.5 Besteuerung des inländischen Mitglieds einer ausländischen EWIV 32
3.5.1 Besteuerungsgrundsätze 32
3.5.2 Zwischenstaatliche Besteuerung auf Grundlage der DBA 33
3.5.2.1 Keine Abkommensberechtigung der EWIV 33
3.5.2.2 Verdrängung nationaler Vorschriften bei der Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte 34
3.5.2.3 Innerstaatliche Maßnahmen zur Milderung und Vermeidung einer Doppelbesteuerung 35
3.5.3 Beschränkungen des Verlustabzugs nach § 2a EStG unter Durchbrechung des Welteinkommensprinzips 36
3.6 Besteuerung des ausländischen Mitglieds einer inländischen EWIV 44
3.7 Besteuerung des inländischen Mitglieds einer inländischen EWIV 45
3.8 Gewerbeertragsteuerliche Behandlung 46
3.8.1 Subjektqualifikationsproblematik bei vorliegender Gewerbeertragsteuerpflicht 46
3.8.2 Ausgleichsanspruchproblematik zwischen den Mitgliedern 49
4. Gewinnermittlungs- und Feststellungsverfahren 50
4.1 Gewinnermittlungsvorschriften bei Auslandsbeziehungen 50
4.1.1 Buchführungspflicht einer inländischen EWIV 50
4.1.2 Buchführungspflicht der inländischen Betriebsstätten ausländischer EWIV`s 51
4.1.3 Anwendung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes nach § 5 (1) S. 1 EStG auf ausländische handelsrechtlich erstellte Bilanzen 52
4.1.4 Beurteilung einer möglichen zusätzlichen Buchführungspflicht für inländische Mitglieder einer ausländischen EWIV 52
4.1.5 Bilanzierungspflicht für Freiberufler bei der Ermittlung des Betriebsstättengewinns 53
4.2 Einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 54
4.2.1 Einheitliche und gesonderte Feststellung einer aktiv tätigen EWIV nach § 180 (1) Nr. 2a AO 54
4.2.2 Einheitliche und gesonderte Feststellungeiner passiv tätigen EWIV nach § 180 (2) AO 55
4.2.3 Einheitliche und gesonderte Feststellung von ausländischen Einkünften nach § 180 (5) AO 56
5. Schlußbetrachtung 57
IV. Anhang VII
V. Literaturverzeichnis XLI
Versicherung gem. § 23 (6) Prüfungsordnung XLVIII

Automatisiert erstellter Textauszug:

ausländische Mitglieder lediglich in ihrem Ansässigkeitsstaat besteuert. Die Frage der Anwendung des § 49 EStG, also der Besteuerung ausländischer Mitglieder in Deutschland, tritt nur dann in Erscheinung, soweit die EWIV als Mitunternehmerschaft angesehen wird. Demnach ist ein ausländisches Mitglied mit seinen inländischen Einkünften, die durch die Beteiligung an einer inländischen EWIV entstanden sind, nur dann beschränkt steuerpflichtig, soweit inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG vorliegen. Zu diesen zählen beispielsweise Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Vorliegen gewerblicher Einkünfte i.S.d. § 49 (1) Nr. 2a EStG setzt nicht zwingend die Mitunternehmerschaft der EWIV voraus.141 Vielmehr fallen alle gewerblichen Einkünfte i.S.d. §§ 15-17 EStG unter den Anwendungsbereich des § 49 EStG. Maßgebend ist nur die Erfüllung der Betriebsstätteneigenschaft des § 12 AO oder die Eigenschaft eines ständigen Vertreters i.S.d. § 13 AO. Demzufolge ist zu prüfen, inwieweit die Beteiligung an einer inländischen EWIV als Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO anzusehen ist. Dazu wird auf das bereits dargestellte Kapitel142 verwiesen, indem gezeigt wurde, daß unter die weit gefaßte nationale Definition auch Hilfsbetriebsstätten einer passiv tätigen EWIV zählen. Aufgrund dortiger Aufführungen wird im Normalfall durch die Beteiligung an einer inländischen EWIV eine Betriebsstätte im Inland begründet. Dementsprechend unterliegt das ausländische Mitglied mit seinen inländischen gewerblichen Einkünften einer beschränkten Steuerpflicht. Im folgenden Schritt ist zu untersuchen, inwieweit Einkünfte aus selbständiger Arbeit in den Anwendungsbereich des § 49 EStG fallen. Diese unterliegen gem. § 49 (1) Nr. 3 EStG nur dann einer beschränkten Steuerpflicht, soweit sie im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Art. 14 OECD-MA schränkt den [...]

des gemeinsamen Marktes beitragen. Auch der BFH verneint den Verstoß gegen das EG-Recht mit der Begründung, das Diskriminierungsverbot des Art. 7 EGV sei nicht verletzt.137 Dieser Ausführung stimmt die Verfasserin nicht zu, da eine Diskriminierung der Staatsangehörigkeit zwar selber nicht vorliegt, aber auf der anderen Seite die Mitglieder aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedlich behandelt werden. Weiterhin sieht der BFH keine Kollision mit den steuerrechtlichen Vorschriften des Art. 95-99 EGV, da diese nur den freien Warenverkehr und die indirekten Steuern betreffen. Dieser Begründung kann die Verfasserin auch folgen, da der § 2a EStG lediglich die direkten Steuern betrifft, und eine Harmonisierung dieser im EG-Vertrag nicht ausdrücklich angesprochen ist.138 Aus Sicht der Verfasserin könnte ein Verstoß gegen Art. 59 EVG vorliegen, der ein Recht auf Dienstleistungsfreiheit fordert. Auch wenn sich der Anwendungsbereich dieses Artikels auf Dienstleistungen bezieht, könnte dieser auf den § 2a EStG übertragen werden, da durch einen beschränkten Verlustausgleich die Dienstleistungsfreiheit nach Maßgabe der jeweiligen Staaten im weiteren Sinne eingeschränkt wird. Aber auch dies wurde durch das FG Köln verneint.139 Trotz der Verneinung eines Verstoßes gegen das EG-Recht durch das FG Köln und durch Urteil des Bundesfinanzhofs140, bleibt die Verfasserin bei der Auffassung, allein der § 2a EStG beeinträchtigt die Zielsetzung des Art. 2 EGV erheblich. Auch vor dem Hintergrund eines europäischen Binnenmarktes und vor der Möglichkeit der Gründung einer europäischen Gesellschaftsform, darf es aus Sicht der Verfasserin nicht möglich sein, nationale Gesetzgebungen, wie speziell der § 2a EStG gegen einen europäischen Binnenmarkt wirken zulassen. Eine weiterführende Auseinandersetzung mit diesem Problem ist nicht Thema der Arbeit und sollte daher nur aufzeigen, an welchen Stellen offene europarechtliche Fragen bestehen. Die Verlustausgleichseinschränkungen des § 2a EStG kann aus Sicht der Verfasserin lediglich dann umgangen werden, indem sich die EWIV als Kostengemeinschaft agiert. In diesem Fall wären die Verluste, unabhängig vom Ort ihrer Entstehung aufgrund des Art. 21 i.V.m. Art. 40 EWIV-VO im Ansässigkeitsstaat, unbeschränkt abzugsfähig. Bei einer aktiv tätigen EWIV wäre dies auch möglich, soweit der genannten Auslegung der Verfasserin gefolgt wird. [...]

Verlustausgleichsbeschränkung diskriminiert werden. Gerade vor dem Hintergrund eines europäischen Binnenmarktes, der gem. Art 8 a EGV als ein Raum ohne Binnengrenzen definiert wird, ist solch eine Einschränkung nicht gerechtfertigt. Auch die Literaturansicht spricht sich dafür aus, daß durch indirekte Hemmnisse, wie beispielsweise Steuerbelastungen, die Zielsetzung des Art. 2 EGV beeinträchtigt wird.135 Dagegen verneint das Finanzgericht Köln den Verstoß gegen EG-Recht mit der Begründung, der EWG-Vertrag sei nicht darauf gerichtet, steuerliche Maßnahmen auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage um ihrer selbst willen zu fördern.136 Es wird lediglich in Art. 3 h EGV vorgeschrieben, die Angleichung innerstaatlicher Rechtsvorschriften hat so zu erfolgen, daß diese zur ordnungsgemäßen Funktionsweise [...]

Arbeit zitieren:
Schmutzler, Katharina Juni 2000: Steuerliche Aspekte einer EWIV (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) als grenzüberschreitende Kooperationsformen für Rechtsanwälte und Steuerberater am Beispiel einer deutschen EWIV, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
§2aEstG, Europäische Gesellschaftsform, EWIV, Kooperationsform, Verlustausgleich

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