Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der betrieblichen Altersvorsorge nach geltendem Recht und unter Berücksichtigung des Entwurfs zum Alterseinkünftegesetz
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Carsten Ebert
- Abgabedatum: Juli 2004
- Umfang: 114 Seiten
- Dateigröße: 4,1 MB
- Note: 1,7
- Institution / Hochschule: Leibniz Universität Hannover Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-8476-7
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-8476-7 P - ISBN (CD) :978-3-8324-8476-7 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Ebert, Carsten Juli 2004: Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der betrieblichen Altersvorsorge nach geltendem Recht und unter Berücksichtigung des Entwurfs zum Alterseinkünftegesetz, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Betriebliche Alterversorgung, Altersvermögensgesetz, Riester-Rente, Pensionsfonds, Riester-Förderung
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Diplomarbeit von Carsten Ebert
Zusammenfassung:
Die betriebliche Altersvorsorge bildet zusammen mit der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Vorsorge das sogenannte Drei-Säulen-Modell des Alterssicherungssystems Deutschlands. Da die gesetzliche Rentenversicherung insbesondere aufgrund der demographischen Entwicklung nicht in der Lage sein wird, das gegenwärtige Rentenniveau aufrecht zu erhalten, erscheint eine Stärkung der beiden anderen Säulen unumgänglich. Mit dem zum 1.1.2002 eingeführten Altersvermögensgesetz (AVmG) hat der Gesetzgeber einen ersten Schritt zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge getan. Weitere Veränderungen werden sich durch das am 11.6.2004 im Bundesrat verabschiedete Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) ergeben, welches ab dem 1.1.2005 die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen grundlegend neu gestaltet. Der Gesetzgeber setzt damit ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um, das die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten für verfassungswidrig erklärt.
Neben der Neuordnung der gesetzlichen Altersvorsorge beinhaltet das Alterseinkünftegesetz zusätzlich neue Regelungen für die betriebliche Altersvorsorge. Ausgehend von einer umfassenden Darstellung der aktuellen steuerrechtlichen Bestimmungen werden die zu erwartenden Neuregelungen und deren Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge im Rahmen dieser Diplomarbeit veranschaulicht.
Gang der Untersuchung:
Als Einleitung in dieses komplexe Themengebiet werden in Kapitel 2 die Entstehung und die wesentlichen Inhalte des Alterseinkünftegesetzes geschildert.
In Kapitel 3 erfolgt die bereits angesprochene steuerrechtliche Behandlung der betrieblichen Altersvorsorge. Diese umfasst die Besteuerung der Altersvorsorgebeiträge (mitsamt der einzelnen Fördermöglichkeiten Pauschalbesteuerung, Steuerfreistellung, Riester-Förderung), der Altersbezüge sowie der erwirtschafteten Erträge aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmersicht.
Darauf aufbauend werden in Kapitel 5 Handlungsempfehlungen insbesondere für den Arbeitnehmer gegeben. Da dieser bei der optimalen Gestaltung seiner betrieblichen Altersvorsorge neben den steuerrechtlichen Vorschriften auch das Sozialversicherungsrecht berücksichtigen muss, erfolgt zuvor in Kapitel 4 ein Überblick über die relevanten sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.
Im 6. Kapitel findet eine ausführliche Untersuchung der wirtschaftlichen Konsequenzen des Alterseinkünftegesetzes auf die betriebliche Altersvorsorge statt. Anhand ausgewählter Beispiele wird gezeigt, für welchen Arbeitnehmertyp sich durch das neue Gesetz positive bzw. negative Veränderungen ergeben. Außerdem wird basierend auf den Ergebnissen der Untersuchung eine Aussage darüber getroffen, ob die Neuregelungen des Alterseinkünftegesetzes in Zukunft die notwendige Stärkung der zweiten Säule des Alterssicherungssystems erwarten lassen.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | I | |
| Anhangverzeichnis | IV | |
| Abkürzungsverzeichnis | VI | |
| Symbolverzeichnis | IX | |
| Abbildungsverzeichnis | X | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Entwurf des Alterseinkünftegesetzes zur Neuordnung der Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen | 2 |
| 2.1 | Derzeitige Besteuerung von Pensionen und Sozialversicherungsrenten | 2 |
| 2.2 | Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung | 3 |
| 2.3 | Darstellung der wesentlichen Neuregelungen | 3 |
| 3. | Betriebliche Altersvorsorge aus steuerrechtlicher Sicht | 6 |
| 3.1 | Begriff der betrieblichen Altersvorsorge | 6 |
| 3.2 | Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge | 7 |
| 3.3 | Wichtige Änderungen in der betrieblichen Altersvorsorge durch das Altersvermögensgesetz | 9 |
| 3.1.1 | Steuerrechtliche Änderungen | 9 |
| 3.1.2 | Arbeitsrechtliche Änderungen | 10 |
| 3.4 | Steuerrechtliche Behandlung der Altersvorsorgebeiträge, Altersbezüge und erwirtschafteten Erträge | 11 |
| 3.4.1 | Altersvorsorgebeiträge beim Arbeitnehmer | 11 |
| 3.4.1.1 | Steuerbarer Zufluss | 11 |
| 3.4.1.2 | Fördermöglichkeiten | 12 |
| 3.4.1.2.1 | Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG | 12 |
| 3.4.1.2.2 | Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG | 14 |
| 3.4.1.2.3 | Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG oder Zulagenförderung nach Abschnitt XI EStG | 16 |
| 3.4.1.2.4 | Verhältnis der Fördermöglichkeiten zueinander | 18 |
| 3.4.2 | Altersvorsorgebeiträge beim Arbeitgeber | 19 |
| 3.4.3 | Altersbezüge beim Arbeitgeber | 22 |
| 3.4.4 | Altersbezüge beim Arbeitnehmer | 22 |
| 3.4.4.1 | Besteuerung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG | 22 |
| 3.4.4.2 | Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 1 EStG | 23 |
| 3.4.4.3 | Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG | 24 |
| 3.4.5 | Übertragung von Versorgungsverpflichtungen | 25 |
| 3.4.6 | Erwirtschaftete Erträge | 27 |
| 3.4.7 | Zusammenfassende Darstellung | 29 |
| 4. | Betriebliche Altersvorsorge aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht | 30 |
| 4.1 | Allgemeines | 30 |
| 4.2 | Altersvorsorgebeiträge | 30 |
| 4.3 | Altersbezüge | 32 |
| 4.4 | Zusammenfassende Darstellung | 34 |
| 5. | Entscheidungskriterien und Gestaltungsüberlegungen | 35 |
| 5.1 | Entscheidungskriterien des Arbeitgebers | 35 |
| 5.2 | Handlungsalternativen und Vorteilhaftigkeitsüberlegungen aus Sicht des Arbeitnehmers | 37 |
| 5.2.1 | Vergleich der Durchführungswege | 37 |
| 5.2.2 | Auswahl der Fördermöglichkeit | 38 |
| 5.2.3 | Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge | 40 |
| 5.2.4 | Auswahl der Auszahlungsform | 40 |
| 6. | Wirtschaftliche Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf die betriebliche Altersvorsorge | 41 |
| 6.1 | Gegenstand und Ablauf der Untersuchung | 41 |
| 6.2 | Ausgangsfall | 42 |
| 6.3 | Variation der Einflussgrößen | 45 |
| 6.3.1 | Rentenbezugsdauer | 45 |
| 6.3.2 | Höhe der Altersvorsorgebeiträge | 46 |
| 6.3.3 | Zinssätze | 49 |
| 7. | Fazit | 50 |
| Anhang | 51 | |
| Literaturverzeichnis | XI | |
| Rechtsprechungsverzeichnis | XX | |
| Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen | XX | |
| Quellenverzeichnis | XXI | |
| Erklärung | XXIV |
26 gewinnerhöhend aufzulösen und zum anderen die Zahlungen an den Pensionsfonds als Betriebsausgabe abziehbar.155 In der Regel überschreiten die vom Pensionsfonds für die Übernahme der Versorgungsverpflichtung geforderten Zahlungen den Betrag der Pensionsrückstellung, da diese aufgrund des in § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG vorgegebenen Diskontierungssatzes von 6% unterbewertet sind.156 Somit entsteht in Höhe der Differenz ein Mehraufwand beim Arbeitgeber, den er entweder im Jahr der Übertragung vollständig oder nach Antragstellung gemäß § 4e Abs. 3 Satz 1, 3 EStG in den folgenden zehn Jahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abziehen kann.157 Nur wenn sich der Arbeitgeber für die für ihn in der Regel ungünstigere Variante158 der langfristigen Abziehbarkeit als Betriebsausgaben entscheidet, ist die Übertragung beim Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 66 EStG).159 Eine analoge Vorschrift existiert für die Übertragung von Versorgungsverpflichtungen von einer Unterstützungskasse auf einen Pensionsfonds (§ 4d Abs. 3 EStG). Fordert der Pensionsfonds einen höheren als bis zum Übertagungszeitpunkt angesammelten Betrag, muss der Arbeitgeber die Differenz aufbringen. Die Behandlung dieses Mehraufwands erfolgt - wie bereits bei der Direktzusage geschildert - mit den entsprechenden steuerlichen Konsequenzen.160 Bei der Übertragung von Versorgungsverpflichtungen von einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse auf einen Pensionsfonds kann ein eventueller Mehraufwand ebenfalls wie oben dargestellt behandelt werden (§ 4e Abs. 3 Satz 1 EStG).161 Allerdings ist eine Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 66 EStG nicht vorgesehen.162 Für die steuerliche Behandlung der Altersbezüge, die aus übertragenen Versorgungsverpflichtungen entstanden sind, ergibt sich folgende Situation. Beiträge, die nach § 3 Nr. 66 EStG für den Arbeitnehmer steuerfrei übertragen wurden, sind bei Auszahlung der Versorgungsleistung vom Arbeitnehmer vollständig nachgelagert gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu versteuern. Wurde auf die Steuerfreistellung jedoch verzichtet bzw. konnte sie im Fall der Übertragung von Direktversicherungen oder [...]
25 Arbeitnehmer trotzdem sein Wahlrecht zur Kapitalauszahlung aus149, sind die gewährten Altersvorsorgezulagen für die schädlich verwendeten Altersvorsorgebeiträge zurückzuzahlen (§ 93 Abs. 1 Satz 1, 2. HS EStG). Wurde ihm der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG gewährt, sind die daraus entstandenen Steuerermäßigungen ebenfalls zu erstatten (§ 93 Abs. 1 Satz 1, 2. HS EStG).150 Außerdem sind die schädlich verwendeten Altersbezüge abzüglich der geleisteten Eigenbeiträge und der erhaltenen Zulagen gemäß § 22 Nr. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 EStG im Zeitpunkt der schädlichen Verwendung zu versteuern, so dass im Ergebnis die erwirtschafteten Erträge der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG unterliegen.151 Da mit dem AltEinkG die Möglichkeit der Steuerfreistellung gemäß § 3 Nr. 63 EStG ebenfalls auf eine lebenslange Auszahlung der Versorgungsleistung beschränkt wird (siehe Kapitel 3.4.1.2.2), liegt bei Ausübung des Wahlrechts zugunsten einer Kapitalauszahlung ebenfalls eine schädliche Verwendung vor, welche zur Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG führt.152 Somit bleibt festzuhalten, dass Versorgungszusagen, die nach dem 1.1.2005 gegeben werden, unabhängig vom gewählten Durchführungsweg und der eventuell beanspruchten Fördermöglichkeit, einer nachgelagerten Besteuerung unterliegen - entweder gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG oder gemäß § 22 Nr. 5 EStG. 3.4.5 Übertragung von Versorgungsverpflichtungen Die Übertragung von Versorgungsverpflichtungen führt grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn beim Arbeitnehmer (siehe auch Kapitel 3.4.1.1)153, „weil der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Übertragung einen unentziehbaren Rechtsanspruch auf die späteren Versorgungsleistungen erwirbt.“154 Allerdings ist neben der Einführung des Pensionsfonds mit dem AVmG die Möglichkeit eröffnet worden, Versorgungsverpflichtungen aus Direktzusagen und Unterstützungskassen gemäß § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei auf den neuen Durchführungsweg zu übertragen. Bei der Übertragung des Altersvorsorgevermögens aus einer Direktzusage auf einen Pensionsfonds sind beim Arbeitgeber zum einen die Pensionsrückstellungen [...]
24 oder Aktienverkäufen - zur Hälfte mit dem individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen zu versteuern.142 3.4.4.3 Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG Wenn für die Altersvorsorgebeiträge die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG oder der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG bzw. die Zulagenförderung nach Abschnitt XI EStG in Anspruch genommen wurde, sind die Altersbezüge als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG vollständig nachgelagert zu besteuern.143 Gleiches gilt auch für Altersbezüge, die auf Leistungen beruhen, welche nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei auf einen Pensionsfonds übertragen wurden (siehe nachfolgenden Abschnitt). Somit kommt es zu einer steuerlichen Belastung der Altersbezüge nur, soweit durch die genannten Fördermöglichkeiten eine steuerliche Entlastung der Altersvorsorgebeiträge erfolgte.144 Da die Altersbezüge als sonstige Einkünfte der Besteuerung unterliegen, kann im Gegensatz zur nachgelagerten Besteuerung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 Satz 1 EStG) und der Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG nicht genutzt werden.145 Stattdessen steht dem Steuerpflichtigen ein geringerer Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Abs. 1 Nr. 3 EStG) in Höhe von 102 € - sofern er keine höheren Werbungskosten nachweist zu.146 Außerdem kann er, sofern er vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres das 64. Lebensjahr überschritten hat, einen Altersentlastungsbetrag in Höhe von maximal 1.908 € in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 24a Satz 1, 3 EStG).147 Wird die Auszahlung der Altersbezüge als Kapitalzahlung vorgenommen, kommt es zu einer sogenannten schädlichen Verwendung i.S.d. § 93 EStG, sofern die Altersbezüge auf nach § 10a EStG oder Abschnitt XI EStG geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen. Der Gesetzgeber hat zur Erreichung des Ziels, über die Riester-Förderung die private Vorsorge zu stärken, die Auszahlung der geförderten Altersbezüge als Leibrente oder im Rahmen eines Auszahlungsplans (siehe Kapitel 3.4.1.2.3) zur Voraussetzung für die Nutzung der Riester-Förderung gemacht.148 Übt der [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832484767
Arbeit zitieren:
Ebert, Carsten Juli 2004: Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der betrieblichen Altersvorsorge nach geltendem Recht und unter Berücksichtigung des Entwurfs zum Alterseinkünftegesetz, Hamburg: Diplomica Verlag
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Betriebliche Alterversorgung, Altersvermögensgesetz, Riester-Rente, Pensionsfonds, Riester-Förderung



