Stärkung des Finanzplatzes Deutschlands durch das Zweite Finanzmarktförderungsgesetz?
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Oliver Schmitz
- Abgabedatum: Juli 1995
- Umfang: 116 Seiten
- Dateigröße: 654,6 KB
- Note: 2,3
- Institution / Hochschule: Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-0437-6
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-0437-6 P - ISBN (CD) :978-3-8324-0437-6 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Schmitz, Oliver Juli 1995: Stärkung des Finanzplatzes Deutschlands durch das Zweite Finanzmarktförderungsgesetz?, Hamburg: Diplomica Verlag
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Diplomarbeit von Oliver Schmitz
Gang der Untersuchung:
Die vorliegende Arbeit ist in fünf thematische Schwerpunkte gegliedert. Zu Beginn wird das neue WpHG chronologisch untersucht. Es wird in vier Kapitel unterteilt, die aber komplementär zueinander sind. Dabei wird zuerst die neue Börsenaufsichtstruktur mit ihrem neu geschaffenen Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) und den Änderungen im Börsengesetz (BörsG) aufgezeigt. Anschließend wird die Regelung des Insiderhandelsverbots und dessen geschichtlicher Hintergrund sowie die Ad hoc-Publizität und ihre rechtliche Abgrenzung dargestellt, bevor die Wohlverhaltensregeln den ersten Teil dieser Arbeit abschließen.
Der zweite Teil beschreibt wichtige Deregulierungsmaßnahmen beim Aktiengesetz, Börsengesetz sowie beim Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAG).
Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf dem dritten Teil, dem Hauptteil. Hier werden die zuvor dargestellten Gesetzesnovellierungen oder Deregulierungen analysiert. Anschließend wird im vierten Teil ein Vergleich mit anderen konkurrierenden Finanzmärkten gezogen, mit dem sodann die Wettbewerbslage verdeutlicht wird.
Abschließend werden weitere fördernde Maßnahmen für den Kapitalmarkt, wie z.B. das bereits in Arbeit befindliche 3. Fmfg, aufgezeigt.
Gliederungspunkt 10 beendet die Arbeit mit einer Schlußbetrachtung.
Inhaltsverzeichnis:
| Abbkürzungsverzeichnis | VI | |
| Abbildungsverzeichnis | VIII | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 1.1 | Problemstellung | 1 |
| 1.2 | Gang der Untersuchung | 3 |
| 2. | Die neue Börsenaufsicht | 4 |
| 2.1. | Die Struktur der Aufsicht vor dem Wertpapierhandelsgesetz | 4 |
| 2.2. | Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel | 5 |
| 2.2.1. | Organisation und Struktur | 5 |
| 2.2.2. | Aufgaben | 5 |
| 2.3. | Börsenaufsicht der Länder und Handelsüberwachungsstellen | 6 |
| 2.4 | Kooperation der Aufsichtsinstanzen | 7 |
| 2.4.1 | Zusammenarbeit der inländischen Aufsichtsinstitutionen | 7 |
| 2.4.1.1 | Kooperation der Börsenaufsichtsinstanzen | 8 |
| 2.4.1.2 | Verhältnis zum Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen | 8 |
| 2.4.2 | Zusammenarbeit mit den ausländischen Börsenaufsichten | 9 |
| 3. | Das neue Insiderrecht | 11 |
| 3.1 | Geschichte der Insidergeschäfte und ihre bisherige Regelung | 11 |
| 3.2 | Insiderhandelsverbot | 12 |
| 3.2.1 | Insiderpapiere | 14 |
| 3.2.1.1 | Inländische Wertpapiere | 14 |
| 3.2.1.2 | Ausländische Wertpapiere | 14 |
| 3.2.2 | Insider | 14 |
| 3.2.2.1 | Primärinsider | 15 |
| 3.2.2.2 | Sekundärinsider | 15 |
| 3.2.3 | Insidertatsache | 16 |
| 3.2.4 | Insiderhandlung | 16 |
| 3.2.5 | Überwachung des Insiderhandelsverbots | 18 |
| 3.2.6 | Strafen bei Verstößen | 18 |
| 4. | Publizitätsvorschriften | 20 |
| 4.1 | Ad hoc-Publitzität | 20 |
| 4.1.1 | Unverzügliche Mitteilung und Veröffentlichung | 20 |
| 4.1.2 | Wer und was ist publizitätspflichtig ? | 21 |
| 4.1.3 | Überwachung der Ad hoc-Publizität und Sanktionen | 22 |
| 4.2 | Veröffentlichung von Beteiligungen | 23 |
| 5. | Wohlverhaltensregeln | 26 |
| 5.1 | Verhaltenspflichten | 26 |
| 5.2 | Organisationspflichten | 27 |
| 5.3 | Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten | 29 |
| 6. | Sonstige Gesetzesänderungen | 30 |
| 6.1 | Deregulierungen im Aktiengesetz | 30 |
| 6.1.1 | Herabsetzung des Mindestnennwerts | 30 |
| 6.1.2 | Erwerb eigener Aktien | 30 |
| 6.2 | Erweiterung der Geschäftsmöglichkeiten der Kapitalanlagegesellschaften | 31 |
| 6.2.1 | Geldmarktfonds | 31 |
| 6.2.2 | Sonstige Deregulierungen | 32 |
| 6.3 | Novellierung des Börsengesetzes | 32 |
| 7. | Stärkung des Finanzplatzes? | 34 |
| 7.1 | Finanzplatz Deutschland | 34 |
| 7.2 | Die neue Börsenaufsicht | 36 |
| 7.2.1 | Kritik und Bewertung der Börsenaufsichtsstruktur | 36 |
| 7.2.2 | Probleme für die Aufsichtsbehörde | 38 |
| 7.3 | Notwendigkeit eines Insiderhandelsverbots? | 39 |
| 7.3.1 | Rechtswissenschaftliche Beurteilung | 40 |
| 7.3.2 | Wirtschaftswissenschaftliche Beurteilung | 40 |
| 7.3.2.1 | Marktwirkungen | 41 |
| 7.3.2.2 | Anreizwirkungen | 43 |
| 7.3.2.3 | Ergebnis | 44 |
| 7.3.3 | Kritik am Insiderhandelsverbot | 45 |
| 7.4 | Kritik an den Publizitätsvorschriften | 46 |
| 7.4.1 | Schwierigkeiten bei der Ad hoc-Publizität | 46 |
| 7.4.2 | Bewertung der Ad hoc-Publizität | 48 |
| 7.4.3 | Probleme beim „Info 15“- Service | 49 |
| 7.4.4 | Kritik am Leitfaden | 50 |
| 7.4.5 | Probleme bei Hauptversammlungen | 51 |
| 7.4.6 | Veränderungen für Journalisten | 51 |
| 7.4.7 | Transparenz | 52 |
| 7.5 | Wohlverhaltensregeln | 53 |
| 7.5.1 | Kritikpunkte | 53 |
| 7.5.2 | Vor- und Nachteile | 54 |
| 7.6 | Auswirkungen der Nennwertherabsetzung | 55 |
| 7.6.1 | Gegensätzliche Meinungen | 55 |
| 7.6.2 | Praktische Umsetzung | 56 |
| 7.6.3 | Problematik | 57 |
| 7.7 | Geldmarktfonds | 58 |
| 7.7.1 | Einführung und Erfolg der Geldmarktfonds | 58 |
| 7.7.2 | Vor- und Nachteile | 59 |
| 7.8 | Auswirkungen der Börsengesetzänderungen | 61 |
| 7.9 | Kritik am 2. Finanzmarktförderungsgesetz | 62 |
| 7.10 | Probleme für Familienaktiengesellschaften | 63 |
| 8. | Vergleiche mit anderen bedeutenden Finanzplätzen | 66 |
| 8.1 | Modell USA | 66 |
| 8.1.1 | Das Insiderrecht | 66 |
| 8.1.2 | Bewertung | 68 |
| 8.1.3 | Geldmarktfonds | 69 |
| 8.2 | Modell Großbritannien | 69 |
| 8.2.1 | Die britische Insiderregelung | 69 |
| 8.2.2 | Kritik am britischen Insiderrecht | 70 |
| 8.3 | Modell Frankreich | 71 |
| 8.3.1 | Die französische Insiderregelung | 71 |
| 8.3.2 | Wertung des französischen Insiderrechts | 72 |
| 8.3.3 | Geldmarktfonds in Frankreich | 72 |
| 9. | Zukünftige weitere Deregulierungsmaßnahmen für den Deutschen Kapitalmarkt | 73 |
| 9.1 | Drittes Finanzmarktförderungsgesetz | 73 |
| 9.2 | Weitere Deregulierungsvorschläge | 74 |
| 10. | Schlußbetrachtung | 78 |
| Anhang | IX | |
| Literaturverzeichnis | XV |
-17den Vorsatz, die Insiderinformation ausgenutzt zu haben, als Straftatbestand. Es ist der einzige Verbotstatbestand, der auch für Sekundärinsider gilt. 48 Zu den Tatbestandsmerkmalen des Erwerbs- und Veräußerungsverbots gehören alle relevanten Transaktionen, die durch Insiderwissen zu Wertpapierumsätzen führen: • Vorkauf von Wertpapieren in Kenntnis einer vorliegenden großen Order, um die Wertpapiere bei gestiegenem Kurs wieder abzustoßen; oder Leerverkäufe eigener Wertpapierbestände in der Gewißheit, zu einem späteren Zeitpunkt die Wertpapiere wieder billiger zu bekommen (frontrunning).49 • Markt- und Kurspflege, wenn Insiderinformationen den Ausschlag geben. • Eigengeschäfte von Journalisten, Wertpapierhändlern und Anlageberatern, wenn sie auf der Grundlage von Insiderinformationen erfolgen. • Tipping: die unbefugte Weitergabe von Insidertatsachen oder die Empfehlung zum Handel mit Insiderpapieren. • Unternehmerische Entscheidungen, sofern diese nicht von Insiderwissen beeinflußt sind. • Geschäfte von Wertpapierhändlern beim Ausführen von Kundenaufträgen, wenn sie eigenes Insiderwissen in die Transaktionen einfließen lassen.50 ♦ Mitteilung und Zugänglichmachungsverbot: Insider dürfen keinem Dritten eine Insiderinformation unbefugt mitteilen oder zugänglich machen, d.h. sie dürfen die Insiderinformation an keinen Externen direkt weitergeben oder ihm den Zugang dazu verschaffen (z.B. [...]
-16sind auch alle, die zufällig in Besitz der Insiderinformation kommen, automatisch Sekundärinsider (wie z.B. die neugierige Putzfrau, der mithörende Taxifahrer oder der Werkspion).43 Entgegen den Primärinsidern gilt für die Sekundärinsider nur das Verbot des Erwerbs oder der Veräußerung von Insiderpapieren.44 Sollte eine Person dagegen nur einen Tip erhalten, ohne die Insiderinformation zu kennen, wird er nicht als Insider, sondern eher als Spekulant angesehen werden.45 3.2.3. Insidertatsache Die Insidertatsache ist definiert in § 13 Abs. 1 WpHG als eine nicht öffentlich bekannte Tatsache, die sich auf Insiderpapiere bezieht und die Möglichkeit besitzt, bei Bekanntwerden den Kurs erheblich zu beeinflussen. Dagegen ist eine Bewertung, die aufgrund öffentlich zugänglicher Tatsachen erstellt wurde, keine Insidertatsache, auch wenn sich durch sie der Kurs stark verändert. Die Information, die zu einer Insidertatsache wird, muß eine Tatsache sein und kein Gerücht oder Werturteil. Eine Insidertatsache besteht solange, bis die „Bereichsöffentlichkeit“ wurde.47 3.2.4. Insiderhandlung Das Verbot von Insidergeschäften ist in § 14 WpHG beschrieben. Hierbei muß zwischen vier Verbotstatbeständen unterschieden werden. ♦ Erwerb oder Veräußerung von Insiderpapieren: Der Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren ist grundsätzlich verboten, auch wenn der Insider indirekt handelt oder die Wertpapiere auf fremde Rechnung erwirbt. Sollte die Insiderhandlung sich nicht vorteilhaft auswirken, ist sie trotzdem strafbar. Die Rechtsprechung wertet allein schon [...]
-15zwischen Primär- und Sekundärinsider unterschieden. Diese Unterscheidung ist für den Verbotstatbestand wichtig.40 3.2.2.1. Primärinsider In § 13 WpHG wird definiert, wer Primärinsider ist. Primärinsider sind demzufolge Personen, die unmittelbaren Zugang zu Insiderinformationen haben. Zu den Primärinsidern zählen neben den Personen, die direkt mit den Unternehmen verbundenen sind (durch Kapital und/oder durch Mitgliedschaft), auch noch diejenigen, die aufgrund ihres Berufs oder ihrer Aufgabe Kenntnis von einer Insidertatsache haben. Zu dem indirekten Personenkreis gehören alle Personen, die im Auftrag für das Unternehmen Tätigkeiten durchführen, bei denen sie notwendigerweise Insidertatsachen erfahren (z.B. Notare, Anwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater , Unternehmensberater, usw.).41 Primärinsider unterliegen einiger Verbote42: • Veräußerungs- und Erwerbsverbot • Mitteilungs- und Zugänglichmachungsverbot • Empfehlungsverbot 3.2.2.2. Sekundärinsider Sekundärinsider (§ 14 Abs. 2 WpHG) ist jeder, der nicht Primärinsider ist und Kenntnis von einer Insidertatsache erlangt. Für den Tatbestand ist es gleichgültig wo, von wem oder auf welche Weise die Insidertatsache erlangt wurde. Auch die Erkenntnis, daß es sich bei einer Information um eine Insidertatsache handelt, spielt für den Insidertatbestand keine Rolle. Deshalb [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832404376
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