Sparkassen und Landesbanken in Deutschland vor dem Hintergrund der Beihilfenpolitik der Europäischen Union
Darstellung – Bewertung – Perspektiven
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Thomas Miethe
- Abgabedatum: Januar 2002
- Umfang: 116 Seiten
- Dateigröße: 837,7 KB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Universität Paderborn Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-5408-1
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-5408-1 P - ISBN (CD) :978-3-8324-5408-1 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Miethe, Thomas Januar 2002: Sparkassen und Landesbanken in Deutschland vor dem Hintergrund der Beihilfenpolitik der Europäischen Union, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Anstaltslast, Landesbanken, Beihilfe
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Diplomarbeit von Thomas Miethe
Einleitung:
Bereits seit der Unterzeichung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 1958 existiert das Verbot der gemeinschaftswidrigen Beihilfegewährung. Allerdings ist die Diskussion um die Rechtsstellung und die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Sparkassen und Landesbanken im Wettbewerb mit den anderen Kreditinstituten in Deutschland erst in den letzten Jahren aufgrund der gravierenden Veränderungen im gesamten Bankwesen in den Blickpunkt der Fachwelt, der Politik und der Öffentlichkeit gerückt.
Im Zuge dieser Entwicklung haben sich die Sparkassen und Landesbanken von den ihnen ursprünglich zugewiesenen gemeinnützigen Aufgaben entfernt, so dass die Geschäftstätigkeit der Sparkassen und Landesbanken kaum noch von der privater Kreditinstitute zu unterscheiden ist.
Im Gegensatz zu ihrer Geschäftstätigkeit hat sich die öffentliche Rechtsform der Sparkassen und Landesbanken seit 1931 nicht verändert. Seitdem besteht die Gewährträgerhaftung, während die Anstaltslast bereits seit Ende des 19. Jahrhunderts als charakteristisches Merkmal von Anstalten des öffentlichen Rechts gilt.
Insbesondere aus den Reihen der privaten Banken wurde wiederholt Kritik am öffentlich-rechtlichen Status geäußert. Aufgrund der kommunalen Haftung, so ihr Vorwurf, erhielten die Sparkassen und Landesbanken Vorteile im Wettbewerb gegenüber anderen Kreditinstituten, die sich nicht mit dem Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs in der Europäischen Gemeinschaft vereinbaren ließen.
Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist daher, die Konformität von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung mit den europäischen Beihilferegelungen zu überprüfen und schließlich die Folgen, die sich aus einer Unvereinbarkeit für die Sparkassen und Landesbanken ergeben könnten, darzustellen.
Gang der Untersuchung:
Vor diesem Hintergrund beschreibt der Verfasser im zweiten Kapitel die Sparkassen und Landesbanken in Deutschland, wobei er speziell auf die von den privaten Banken abweichenden Rechtsgrundlagen und Haftungsinstrumente sowie den öffentlichen Auftrag eingeht.
Im dritten Kapitel stellt der Verfasser die europarechtlichen Regelungen für Beihilfen zunächst allgemein dar. Zum besseren Verständnis werden verschiedene typische Kategorien und die Merkmale zur Beurteilung von Beihilfen beschrieben. Schließlich stellt der Verfasser zwei Tatbestände vor, die das Vorliegen einer Beihilfe ausschließen.
Die konkrete Anwendung der Beihilferegeln auf die Sparkassen und Landesbanken nimmt der Verfasser im vierten Kapitel vor. Im Rahmen der Prüfung der Artikel 86 und 87 EGV wird untersucht, ob die kommunale Haftung für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute als verbotene Beihilfe zu qualifizieren ist. Dazu werden einerseits die Begünstigungswirkungen von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung, die sich vor allem in besseren Ratings der Sparkassen und Landesbanken niederschlagen könnten sowie andererseits die eine Beihilfe ausschließende Gegenleistung und der Privatinvestortest untersucht. Des Weiteren werden die Bemühungen, eine Einigung auf politischer Ebene zu erzielen, beschrieben. In diesem Zusammenhang stellt der Verfasser unter anderem den Kompromiss zwischen der EU-Kommission und der Bundesrepublik Deutschland, mit dem die Diskussion um die kommunale Haftung beendet wurde, dar.
Im fünften Kapitel werden verschiedene Perspektiven, die sich den Sparkassen und Landesbanken nach dem erzielten Kompromiss eröffnen, aufgezeigt und bewertet. Hier geht es insbesondere um Modelle mit beziehungsweise ohne Rechtsformwechsel der Institute und um die vieldiskutierten Holdingmodelle für die Landesbanken.
Abschließend gibt der Verfasser eine kurze Zusammenfassung sowie einen Ausblick über die zu erwartenden Entwicklungen in Deutschland.
Die Arbeit wird komplettiert durch verschiedene Anhänge und Abbildungen, die unter anderem Überschichten über Stellungnahmen, Ratingklassen und Modelle der zukünftigen Struktur der Landesbanken enthalten sowie durch ein umfangreiches Literaturverzeichnis.
Inhaltsverzeichnis:
| ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS | IV | |
| ABBILDUNGSVERZEICHNIS | V | |
| 1. | EINFÜHRUNG IN DIE PROBLEMSTELLUNG | 2 |
| 2. | SPARKASSEN UND LANDESBANKEN IN DEUTSCHLAND | 4 |
| 2.1 | Struktur der Sparkassenorganisation | 5 |
| 2.2 | Sparkassen und Landesbanken im deutschen Bankensystem | 6 |
| 2.3 | Rechtsgrundlagen für die Sparkassen und Landesbanken | 8 |
| 2.3.1 | Rechtsgrundlagen für die Sparkassen | 8 |
| 2.3.2 | Rechtsgrundlagen für die Landesbanken | 10 |
| 2.4 | Kommunale Bindung der Sparkassen und Landesbanken | 11 |
| 2.4.1 | Kommunale Haftung durch die Anstaltslast | 12 |
| 2.4.2 | Gewährträgerhaftung der Kommunen | 13 |
| 2.5 | Öffentlicher Auftrag der Sparkassen und Landesbanken | 15 |
| 3. | EUROPARECHTLICHE REGELUNGEN FÜR BEIHILFEN | 19 |
| 3.1 | Rechtsgrundlagen für Beihilfen | 19 |
| 3.1.1 | Verbot von Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EGV | 20 |
| 3.1.2 | Legalausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 2 EGV | 23 |
| 3.1.3 | Ermessensentscheidungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 EGV | 23 |
| 3.1.4 | Ausnahmen gemäß Artikel 86 Absatz 2 EGV | 24 |
| 3.2 | Typische Kategorien von Beihilfen | 27 |
| 3.2.1 | Direkte Kapitalzuführungen | 27 |
| 3.2.2 | Verbilligte Darlehen | 28 |
| 3.2.3 | Bürgschaften und Garantien | 28 |
| 3.2.4 | Öffentliche Auftragsvergabe | 29 |
| 3.3 | Ausschlusstatbestände für Beihilfen | 29 |
| 3.3.1 | Vorliegen einer Gegenleistung | 29 |
| 3.3.2 | Privatinvestortest | 31 |
| 4. | ANWENDUNG DER BEIHILFEREGELN AUF SPARKASSEN UND LANDESBANKEN | 34 |
| 4.1 | Rechtfertigung öffentlicher Haftung durch das Gemeinschaftsrecht | 34 |
| 4.1.1 | Anwendbarkeit des Vertrages gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EGV | 34 |
| 4.1.2 | Bereichsausnahmen nach Artikel 86 Absatz 2 EGV | 35 |
| 4.2 | Auswirkungen der Amsterdamer Erklärung | 37 |
| 4.3 | Relevanz des Artikel 295 EGV | 39 |
| 4.4 | Begünstigung durch Anstaltslast und Gewährträgerhaftung | 40 |
| 4.5 | Begünstigung durch Ratingvorteile | 42 |
| 4.5.1 | Wirkungsweise von Ratings | 42 |
| 4.5.2 | Rating öffentlicher Kreditinstitute in Deutschland | 44 |
| 4.5.2.1 | Credit-Rating | 44 |
| 4.5.2.2 | Stand-alone-Rating | 45 |
| 4.5.3 | Ratingvorteile durch Anstaltslast und Gewährträgerhaftung | 46 |
| 4.5.4 | Refinanzierungsvorteile durch besseres Rating | 48 |
| 4.6 | Begünstigung durch den Grundsatz „too big to fail“ | 50 |
| 4.7 | Öffentliche Aufgaben als Gegenleistung für die Haftungsübernahme | 51 |
| 4.7.1 | Existenz eines öffentlichen Auftrages | 52 |
| 4.7.2 | Bewertung von Leistung und Gegenleistung | 54 |
| 4.8 | Beurteilung der Angemessenheit durch den Privatinvestortest | 54 |
| 4.8.1 | Meinungsstand in der Literatur | 55 |
| 4.8.2 | Bisherige Anwendungspraxis der EU-Kommission | 58 |
| 4.9 | Wettbewerbsbeschwerde des Europäischen Bankenverbandes | 58 |
| 4.9.1 | Verlauf des EU-Beihilfeverfahrens | 59 |
| 4.9.2 | Kompromiss vom 17. Juli 2001 | 61 |
| 5. | PERSPEKTIVEN DER SPARKASSEN UND LANDESBANKEN NACH DEM KOMPROMISS | 64 |
| 5.1 | Notwendige Gesetzesänderungen | 64 |
| 5.2 | Grundmodelle ohne Rechtsformwechsel | 65 |
| 5.2.1 | Typische stille Beteiligung | 65 |
| 5.2.2 | Beteiligung von Genussscheinkapital und nachrangigem Haftungskapital | 66 |
| 5.2.3 | Bürgerschaftliche Beteiligung | 67 |
| 5.3 | Grundmodelle mit Rechtsformwechsel | 68 |
| 5.3.1 | Formelle Privatisierung | 69 |
| 5.3.2 | Materielle Privatisierung | 71 |
| 5.3.3 | Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des kommunalen Einflusses | 72 |
| 5.3.3.1 | Teilprivatisierung | 72 |
| 5.3.3.2 | Vinkulierung | 72 |
| 5.3.3.3 | Vorzugsaktien mit Mehrstimmrecht | 73 |
| 5.3.3.4 | Vorzugsaktien ohne Stimmrecht | 73 |
| 5.3.3.5 | Festschreibung in der Satzung | 74 |
| 5.3.4 | Holding-Modelle | 74 |
| 5.3.4.1 | Modell der Westdeutschen Landesbank | 75 |
| 5.3.4.2 | Modell der Bayerischen Landesbank | 77 |
| 6. | RESÜMEE | 80 |
| 7. | ANHANG | 82 |
| 8. | LITERATURVERZEICHNIS | 91 |
durch die Markttransparenz. Sie ermöglichen dem einzelnen Investor die Kreditwürdigkeit des Emittenten zu beurteilen, ohne eine eigene, ansonsten aufwendige Evaluierung anstellen zu müssen“245, was insbesondere für ausländische Anleger von Vorteil ist. Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Ratings. „Ein Emissions-Rating gibt die Fähigkeit und rechtliche Bindung eines Schuldners wieder, Zins und Tilgung einer bestimmten Schuldverschreibung zu bedienen.“246 Im Gegensatz dazu geben Emittenten-Ratings, die auch als Credit-Ratings bezeichnet werden, ein allgemeines Urteil über die Fähigkeit eines Emittenten, Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig und in vollem Umfang nachzukommen, ab.247 Die Ratings werden von international tätigen, neutralen Ratingagenturen erstellt, die ihre Einschätzungen zumeist aufgrund von Aufträgen der zu ratenden Unternehmen abgeben.248 Als führend gelten die amerikanischen Agenturen Moody’s249 und Standard & Poor’s250 sowie die britische Agentur Fitch IBCA251. „Die Rating-Agenturen entwickelten Systeme von Buchstaben und Zahlen252 zur Bewertung der Bonität eines Schuldners. Die unterschiedlichen Bewertungssysteme reichen von A [für eine gute Bonität, Anm. d. Verf.] bis D [für eine schlechte Bonität, Anm. d. Verf.] und enthalten eine Vielzahl von Zwischenstufen durch zusätzliche Buchstaben und Ziffern.“253 Ihre Einschätzungen spielen für die bewerteten Banken eine große Rolle. Insbesondere im angloamerikanischen Bereich existieren gesetzliche Bestimmungen, die bestimmten Anlegern vorschreiben, ausschließlich Anleihen von Emittenten mit festgelegten Mindestratings zu erwerben.254 Im Zuge der Globalisierung der Finanzmärkte haben Ratings auch für europäische Institute an Bedeutung gewonnen, da erst durch das Rating ihrer Anleihen ermöglicht wird, diese auch auf internationalen Finanzmärkten abzusetzen. Dementsprechend ist ein Rating „vergleichbar mit einem ‚Reisepaß’ für internationale Kapitalmärkte. Insbesondere dann, [...]
Auf den ersten Blick könnte angenommen werden, die bonitätsmäßig ausgezeichnete Haftung des Staates wirke wie ein Eigenkapitalersatz und wird dementsprechend auch als solcher berücksichtigt. Dieser Annahme stehen jedoch die Regelungen des KWG entgegen.230 Demzufolge unterliegen die öffentlich-rechtlichen Banken denselben Eigenkapitalanforderungen wie die privaten Kreditinstitute, so dass ihnen daraus kein Vorteil erwächst.231 Daneben beteiligen sich die Sparkassen und Landesbanken, ebenso wie alle anderen Kreditinstitute in Deutschland auch, pflichtgemäß an Einlagensicherungssystemen232, wobei die öffentlich-rechtlichen Banken trotz ihrer zusätzlichen staatlichen Haftung keine Erleichterungen erhalten. Die Systeme unterscheiden sich zwar dahingehend, dass die des Sparkassensektors auf eine Institutssicherung ausgelegt sind, während die Systeme der privaten Banken auf die Einlagensicherung zielen.233 Allerdings entsprechen sich die finanziellen Aufwendungen für die Sicherung bei beiden Gruppen in etwa234, so dass auch in diesem Bereich nicht von einer Begünstigung zugunsten der Sparkassen und Landesbanken ausgegangen werden kann.235 Des Weiteren könnte eine Begünstigungswirkung angenommen werden, falls von den öffentlichen Banken emittierte Schuldverschreibungen aufgrund der staatlichen Haftungsübernahme als Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand gelten, die seitens der Gläubigerbanken gemäß den Vorschriften des KWG236 und den Grundsätzen über das Eigenmittel und die Liquidität der Institute237 mit Null zu gewichten sind. In diesem Fall hätten die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute Vorteile, da sie Anleihen mit niedriger Verzinsung emittieren könnten, die ebenso attraktiv wie höher verzinste Anleihen privater Emittenten sind, und somit ihre Refinanzierungskosten senken. „Wie sich allerdings aus Grundsatz I238 [...] ergibt, sind die Anlei- [...]
Für die Annahme einer Beihilfe muss die Begünstigung eines Unternehmens beziehungsweise Produktionszweiges gegenüber anderen vorliegen.227 Um die begünstigende Wirkung von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung für Sparkassen und Landesbanken gegenüber anderen Unternehmen zu beurteilen, ist es zunächst notwendig, die relevante Vergleichsgruppe zu bestimmen. Im vorliegenden Fall müssen die Sparkassen und Landesbanken in Deutschland mit den übrigen Kreditinstituten verglichen werden und nicht mit den anderen Anstalten öffentlichen Rechts228, da sie mit diesen nicht in direkten Wettbewerbsbeziehungen stehen. Bei der Beurteilung der Begünstigung von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung ist ferner zu beachten, dass es sich hierbei nicht um Kapitaltransfers handelt. „Während eine Kapitalhilfe offensichtlich eine (quantifizierbare) Leistung der öffentlichen Hand beinhaltet, stellt sich bei der Einräumung von Haftung die Frage, inwieweit hieraus ein beihilferechtlich relevanter Vorteilstransfer zugunsten der betreffenden Kreditinstitute resultiert.“229 Daher ist zunächst zu untersuchen, in welchen Bereichen für die Sparkassen und Landesbanken eine Begünstigung durch die kommunale Haftung entstehen kann. [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832454081
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Miethe, Thomas Januar 2002: Sparkassen und Landesbanken in Deutschland vor dem Hintergrund der Beihilfenpolitik der Europäischen Union, Hamburg: Diplomica Verlag
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Anstaltslast, Landesbanken, Beihilfe



