Sozialrechtliche Folgen von Aufhebungs- bzw. Abwicklungsverträgen
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Fabian Probst
- Abgabedatum: April 2006
- Umfang: 107 Seiten
- Dateigröße: 569,3 KB
- Note: 1,7
- Institution / Hochschule: Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-9793-4
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-9793-4 P - ISBN (CD) :978-3-8324-9793-4 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Probst, Fabian April 2006: Sozialrechtliche Folgen von Aufhebungs- bzw. Abwicklungsverträgen, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Aufhebungsvertrag, Arbeitslosengeld, Bundesagentur für Arbeit, Abwicklungsvertrag, Sperrzeit
In den Warenkorb
38,00 €
Diplomarbeit von Fabian Probst
Zusammenfassung:
In der derzeitigen öffentlichen Debatte um die nötigen Reformen des Kündigungsschutzes wird von den Arbeitgebern konstatiert, das geltende Recht enthalte zu viele Regelungen, welche die Arbeitnehmer vor der einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber schütze. Zahlreiche Arbeitnehmer genießen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, oder besonderen Kündigungsschutz, als gesteigert schutzbedürftige Arbeitnehmer.
Oftmals sehen sich Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen Regelungen daran gehindert, schnelle Personalanpassungen im verschärften internationalen Wettbewerb durchzuführen. Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes müssen Arbeitgeber oftmals eine Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer nach sozialen Gesichtspunkten durchführen. Möchte man sich jedoch von einem speziellen Mitarbeiter trennen, ist dies nicht ohne weiteres durch eine Kündigung möglich.
Arbeitgeber suchen daher nach Wegen, sich von Mitarbeitern zu trennen, ohne eine Kündigung auszusprechen, welche der Arbeitnehmer gerichtlich auf ihre Wirksamkeit überprüfen lassen könnte.
Dieses Ziel kann durch den einvernehmlichen Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Arbeitnehmer realisiert werden. Hierbei müssen keinerlei kündigungsschutzrechtliche Bestimmungen eingehalten werden, insbesondere kann die Trennung sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, erfolgen.
Doch auch der Arbeitnehmer kann ein Interesse an einem Aufhebungsvertrag haben. Will er schnell einen Arbeitsplatzwechsel vollziehen, muss er die Kündigungsfrist nicht beachten und sich so keinen Schadensersatzforderung des Arbeitgebers aussetzen. Wird der Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer ansonsten auszusprechenden, arbeitgeberseitigen Kündigung geschlossen, kann er sich weiterhin als ungekündigt bezeichnen und vermeidet somit Nachteile bei der folgenden Arbeitssuche.
Die Auflösung des Arbeitsvertrages durch Aufhebungsvertrag kann jedoch auch erhebliche Nachteile mit sich bringen. Hat der Arbeitnehmer nicht sofort einen Anschlussarbeitsplatz, ist er auf die sofortige Zahlung von Arbeitslosengeld angewiesen. Dem kann jedoch das Eintreten einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe gem. § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III entgegenstehen. Auch kann das Arbeitslosengeld wegen der vereinbarten Abfindung gem. § 143 a SGB III oder wegen weitergehenden Entgeltansprüchen gem. § 143 SGB III ruhen. Meldet sich der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig gem. § 37 b SGB III nach den Vertragsverhandlungen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend, droht ihm eine einwöchige Sperrzeit.
Um diese negativen sozialrechtlichen Folgen von Aufhebungsverträgen zu vermeiden, wurde das Konstrukt des Abwicklungsvertrages geschaffen. Er bietet genauso wie der Aufhebungsvertrag Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Weil der Beendigungstatbestand hier jedoch nicht die einvernehmliche Beendigung ist, sondern eine arbeitgeberseitige Kündigung, welche der Arbeitnehmer gegen eine Abfindungszahlung lediglich vertraglich hinnimmt, erhofft man sich keine „Sanktionen“ in der Arbeitslosenversicherung durch die BA.
Dieser schon länger bekannten Vertragsgestaltung ist in jüngster Zeit der § 1 a KSchG hinzugetreten. Diese „Option“ hat Gemeinsamkeiten mit dem Abwicklungsvertrag. Kündigt ein Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen und erhebt der Arbeitnehmer daraufhin nicht innerhalb der 3-Wochen-Frist nach § 4 S. 1 KSchG Kündigungsschutzklage, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist einen Anspruch auf eine Abfindung.
Bislang konnten auch Arbeitgeber finanzielle Nachteile durch den Abschluss von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen erleiden. Vor allem wenn diese mit älteren Arbeitnehmern geschlossen wurden, musste häufig das von der BA gezahlte Arbeitslosengeld und die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge gem. § 147 a SGB III erstattet werden. Bei einer Anspruchsdauer von bis zu 32 Monaten waren dies nicht unerhebliche Kosten.
Diese Erstattungspflicht fällt jedoch ab dem 01.02.2006 weg. Ab dann können ältere Arbeitnehmer Arbeitslosengeld nur noch für die Dauer von bis zu 18 Monaten beanspruchen. Damit entfalle nach der Ansicht des Gesetzgebers die ursprünglich der Erstattungspflicht zu Grunde liegende Begründung. Für Arbeitgeber besteht gem. § 434 l Abs. 4 SGB III ab dann keine Erstattungspflicht mehr, sodass hierauf in der vorliegenden Arbeit nicht mehr eingegangen wird.
Die nachfolgende Darstellung soll einen Überblick und Hilfestellung für die Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen geben. Ohne Rechtsprechungssammlung oder eine kompakte Aufarbeitung der herrschenden Meinung zu sein, sollen die sozialrechtlichen Folgen aufgezeigt werden, die mit dem Abschluss von Aufhebungs- bzw. Abwicklungsverträgen verbunden sein können.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist die Beantwortung der Frage, welche sozialrechtlichen Folgen der Abschluss von Aufhebungs- bzw. Abwicklungsverträgen haben kann. Zu diesem Zweck werden die beiden Rechtsinstitute zunächst erläutert, um im Anschluss daran die Vor- und Nachteile dieser arbeitsrechtlichen Verträge miteinander zu vergleichen. Dabei liegt der Schwerpunkt auf den Konsequenzen in der Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III.
Die Arbeit ist thematisch in zwei Teile gegliedert. Zuerst werden die Grundlagen des Arbeitsrechts erläutert. Der Autor zeigt die Möglichkeiten auf, wie Arbeitsverhältnisse überhaupt begründet werden können und welche Arten der Beendigung in Frage kommen. Neben der Kündigung und den Grundlagen des Kündigungsschutzes werden die Rechtsinstitute des Aufhebungs- und des Abwicklungsvertrages ausführlich vorgestellt und erläutert. Diese Ausführungen vermitteln notwendiges, basales Grundwissen, um die Diskussion im zweiten Teil um die sozialrechtlichen Folgen verstehen zu können.
Im zweiten Teil werden die Vor- und Nachteile und damit die sozialrechtlichen Konsequenzen der beiden Rechtsinstitute dargestellt, miteinander verglichen und abgewogen. Dem Leser werden die einschlägigen Regelungen des Arbeitsförderungsrechts anhand von typischen Fallbeispielen nahe gebracht.
Inhaltsverzeichnis:
| Abstract | 1 | |
| Inhaltsverzeichnis | 2 | |
| Vorwort | 5 | |
| Abkürzungsverzeichnis | 6 | |
| Abbildungsverzeichnis | 8 | |
| Tabellenverzeichnis | 9 | |
| 1. | Einleitung | 10 |
| 2. | Arbeitsrechtliche Grundlagen | 13 |
| 2.1 | Begründung von Arbeitsverhältnissen | 14 |
| 2.1.1 | Arbeitsvertrag | 15 |
| 2.1.2 | Faktisches Arbeitsverhältnis | 15 |
| 2.1.3 | Gesetzliche Begründung, einseitige Erklärung | 16 |
| 2.2 | Beendigung von Arbeitsverhältnissen | 17 |
| 2.2.1 | Anfechtung | 18 |
| 2.2.1.1 | Anfechtungsgründe | 18 |
| 2.2.1.2 | Wirkung der Anfechtung | 19 |
| 2.2.2 | Befristung und Bedingung | 20 |
| 2.2.2.1 | Ablauf der Befristung | 20 |
| 2.2.2.2 | Auflösende Bedingung | 21 |
| 2.2.2.3 | Erreichen der Altersgrenze | 21 |
| 2.2.3 | Abänderung in ein Altersteilzeitverhältnis | 22 |
| 2.2.4 | Gerichtliche Auflösung | 24 |
| 2.2.5 | Tod des Arbeitnehmers | 25 |
| 2.2.6 | Kündigung | 25 |
| 2.2.6.1 | Begriff und Form | 26 |
| 2.2.6.2 | Ordentliche Kündigung | 26 |
| 2.2.6.3 | Außerordentliche Kündigung | 28 |
| 2.2.6.4 | Kündigungsschutz | 29 |
| 2.2.6.5 | Geltendmachung des Kündigungsschutzes | 33 |
| 2.2.7 | Gesetzlicher Abfindungsanspruch gem. § 1a KSchG | 34 |
| 2.2.7.1 | Inhalt und Zweck | 34 |
| 2.2.7.2 | Rechtsnatur | 35 |
| 2.2.7.3 | Entstehen und Höhe der Abfindung | 36 |
| 2.2.8 | Aufhebungsvertrag | 36 |
| 2.2.8.1 | Allgemeines | 36 |
| 2.2.8.2 | Begriff | 37 |
| 2.2.8.3 | Rechtsnatur | 38 |
| 2.2.8.4 | Form | 38 |
| 2.2.8.5 | Formulierungsbeispiele | 39 |
| 2.2.8.6 | Interessenslagen | 40 |
| 2.2.8.7 | Hinweispflichten des Arbeitgebers | 41 |
| 2.2.9 | Abwicklungsvertrag | 41 |
| 2.2.9.1 | Begriff und Entstehungsgeschichte | 41 |
| 2.2.9.2 | Zustandekommen und Formen | 43 |
| 2.2.9.3 | Formulierungsbeispiele | 44 |
| 2.2.9.4 | Rechtsnatur | 45 |
| 2.2.9.5 | Wirkungen des Klageverzichtsvertrages | 46 |
| 2.3 | Fazit | 46 |
| 3. | Sozialrechtliche Folgen | 48 |
| 3.1 | Einführung | 48 |
| 3.1.1 | Allgemeines | 48 |
| 3.1.2 | Das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis | 49 |
| 3.2 | Frühzeitige Meldung gem. § 37b SGB III | 51 |
| 3.2.1 | Überblick | 51 |
| 3.2.2 | Regelungsinhalt | 52 |
| 3.2.2.1 | Meldung | 52 |
| 3.2.2.2 | Kenntnis zur Meldung | 52 |
| 3.2.3 | Rechtsfolgen | 53 |
| 3.2.3.1 | Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung | 53 |
| 3.2.3.2 | Minderung der Anspruchsdauer | 54 |
| 3.2.3.3 | Erlöschen des Anspruches | 54 |
| 3.2.4 | Auswirkungen bei Aufhebungsverträgen | 54 |
| 3.2.5 | Auswirkungen bei Abwicklungsverträgen | 55 |
| 3.2.6 | Mitwirkungspflichten und Schadensersatz des Arbeitgebers | 56 |
| 3.2.7 | Fazit | 57 |
| 3.3 | Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe | 57 |
| 3.3.1 | Einführung | 58 |
| 3.3.2 | Begriff und Regelungszweck | 58 |
| 3.3.3 | Regelungsinhalt | 59 |
| 3.3.3.1 | Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch „Lösen“ | 59 |
| 3.3.3.2 | Kausalität | 61 |
| 3.3.3.3 | Verschulden | 62 |
| 3.3.3.4 | wichtiger Grund | 63 |
| 3.3.4 | Aufhebungsvertrag | 65 |
| 3.3.4.1 | Lösen | 65 |
| 3.3.4.2 | Verschulden und Kausalität | 66 |
| 3.3.4.3 | wichtiger Grund | 66 |
| 3.3.4.4 | Fazit | 69 |
| 3.3.5 | Abwicklungsvertrag | 70 |
| 3.3.5.1 | Lösen durch Abwicklungsvertrag | 70 |
| 3.3.5.2 | Ermittlungen von Amts wegen und Beweislast | 73 |
| 3.3.5.3 | Verhältnis zur Abwicklung nach § 1a KSchG | 74 |
| 3.3.5.4 | Fazit | 75 |
| 3.3.6 | Eintritt, Beginn und Dauer der Sperrzeit | 76 |
| 3.3.7 | Rechtsfolgen | 78 |
| 3.3.7.1 | Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit | 78 |
| 3.3.7.2 | Minderung der Anspruchsdauer | 79 |
| 3.3.7.3 | Erlöschen des Anspruches | 81 |
| 3.3.8 | Auswirkungen auf andere Teile der Sozialversicherung | 82 |
| 3.3.8.1 | Kranken- und Pflegeversicherung | 82 |
| 3.3.8.2 | Rentenversicherung | 83 |
| 3.3.9 | Zusammenfassung | 83 |
| 3.4 | Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Erhalt von Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung gem. § 143 SGB III | 84 |
| 3.4.1 | Regelungsinhalt | 84 |
| 3.4.2 | Rechtsfolgen | 85 |
| 3.4.3 | Auswirkungen auf Aufhebungs- und Abwicklungsverträge | 86 |
| 3.5 | Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Entlassungsentschädigung gem. § 143a SGB III | 87 |
| 3.5.1 | Regelungsinhalt | 87 |
| 3.5.2 | Rechtsfolgen | 89 |
| 3.5.3 | Auswirkungen auf Aufhebungs- und Abwicklungsverträge | 90 |
| 3.6 | Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld II | 91 |
| 3.6.1 | Absenkung des Arbeitslosengeldes II gem. § 31 Abs. 4 Nr. 3a SGB II | 92 |
| 3.6.2 | Ersatzanspruch gem. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II | 93 |
| 4. | Schlussbetrachtung und Ausblick | 95 |
| Literaturverzeichnis | 97 | |
| Anhang | 106 | |
| Erklärung | 107 |
• Fallbeispiel a.) Die seit dem 01.03.2002 in Karlsruhe beschäftigte A. hat geheiratet und will im Herbst 2006 zu ihrem Ehegatten nach Stralsund ziehen. Sie schließt daher mit ihrem Arbeitgeber in Karlsruhe am 05.04.2006 einen Aufhebungsvertrag zum 30.09.2006. In Ihrem Sommerurlaub am 20.06.2006 nutzt A. die Gelegenheit, sich bei der Agentur für Arbeit in Karlsruhe arbeitsuchend zu melden. A muss sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2006, also am 30.06.2006 nach § 37 b S. 1 SGB III persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Die Meldung am 20.06.2006 war somit rechtzeitig, und es tritt keine Sperrzeit ein. • Fallbeispiel b.) Ausgehend von Fallbeispiel a.) soll der Umzug wegen der großen räumlichen Trennung der Eheleute schon früher, nämlich am 01.05.2006 stattfinden. A. schließt daher am 05.04.2006 (Mi.) den Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 30.04.2006 und meldet sich am 10.04.2006 (Mo.) bei der Agentur für Arbeit in Karlsruhe arbeitsuchend. A. muss sich dann, weil keine drei Monate zwischen der Kenntnisnahme der Beendigung am 05.04.2006 und der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.04.2006 liegen, gem. § 37 b S. 2 SGB III innerhalb von drei Tagen persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Die im Gesetz vorgesehene dreitägige Reaktionsfrist ist nach Kalendertagen zu berechnen.204 Der letzte Tag der Frist wäre also der 08.04.2006, welcher aber ein Samstag ist an dem die Agentur für Arbeit in der Regel nicht geöffnet hat. Gem. § 26 Abs. 3. S. 1 Alt. 3 SGB X endet die Frist in einem solchen Fall mit Ablauf des nächsten Werktages, hier also am Montag den 10.04.2006. Die Meldung der A. ist in diesem Beispiel also auch noch fristgemäß und es tritt keine Sperrzeit ein. Meldete A. sich aber erst am Dienstag den 11.04.2006, würde eine Sperrzeit eintreten. [...]
Ein Aufhebungsvertrag wird durch zweiseitigen Vertrag geschlossen. Der Arbeitnehmer hat insofern eine Willenserklärung abgegeben, die auf die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses abzielte.202 Aufhebungsverträge bedürfen wie oben bereits dargestellt zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.203 Der Arbeitnehmer hat also ab dem Tag der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages Kenntnis von der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Er muss seiner Meldepflicht nach § 37 b S. 1 SGB III spätestens drei Monate vor dem Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses nachgekommen sein. Verbleiben keine drei Monate mehr bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, so muss die Meldung nach § 37 b S. 2 SGB III binnen dreier Tage nach der Kenntnisnahme erfolgen. [...]
Für die Dauer der Sperrzeit, in diesem Fall 7 Tage, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Hinsichtlich der Auswirkungen der Sperrzeit auf die Kranken-, und Rentenversicherung wird auf die Ausführungen unter 3.3.8 verwiesen. 3.2.3.2 Minderung der Anspruchsdauer Ist eine Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit festgestellt worden, mindert sich gem. § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III der Anspruch des Arbeitslosengeldes um die Dauer der Sperrzeit. 3.2.3.3 Erlöschen des Anspruches Den Anspruch auf das Arbeitslosengeld in Gänze verliert ein Arbeitnehmer gem. § 147 Abs.1 Nr. 2 SGB III, wenn er Sperrzeiten mit einer Gesamtsdauer von insgesamt 21 Wochen erreicht hat. Auch die einwöchige Sperrzeit gem. § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III zählt zu der Erreichung dieser Höchstgrenze mit und erhöht so das Risiko für den Arbeitnehmer den Anspruch zu verlieren. [...]
In den Warenkorb
38,00 €
Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832497934
Arbeit zitieren:
Probst, Fabian April 2006: Sozialrechtliche Folgen von Aufhebungs- bzw. Abwicklungsverträgen, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Aufhebungsvertrag, Arbeitslosengeld, Bundesagentur für Arbeit, Abwicklungsvertrag, Sperrzeit



