Sexueller Mißbrauch im Internet
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Diana Wisotzke
- Abgabedatum: Mai 2001
- Umfang: 114 Seiten
- Dateigröße: 766,5 KB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Philipps-Universität Marburg Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-5009-0
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-5009-0 P - ISBN (CD) :978-3-8324-5009-0 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Wisotzke, Diana Mai 2001: Sexueller Mißbrauch im Internet, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Pornographie, Kinder, Strafverfolgung
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Diplomarbeit von Diana Wisotzke
Einleitung:
Das Internet ist ein noch recht neues Medium mit einem großen Nutzungspotential. Über das Netz können verschiedenste Informationen bezogen, Kontakte geknüpft und gepflegt und Meinungen veröffentlicht werden. Es birgt viele unterschiedliche Möglichkeiten der Nutzung für Alltag, Arbeitsleben und Freizeit.
Das Internet kann aber auch zur Verfolgung von Interessen genutzt werden, die unserem Gesetz in Deutschland entgegenstehen. Immer wieder zeigen Ermittlungsverfahren, dass das Internet von internationalen Pädosexuellenringen und anderen Straftätern missbraucht wird. Ich möchte dies am Beispiel der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet aufzeigen.
Bereits während meines Studiums habe ich mich mit dem Thema „Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen“ beschäftigt. Während meiner Recherche fand ich heraus, dass dieses Thema ebenfalls im Internet ein Problem darstellt. Das Internet als scheinbar anonymer, rechtsfreier Raum wird leider auch von Pädosexuellen auf Kosten von Kindern benutzt. „Sexueller Missbrauch im Internet?“, so die ersten Kommentare, „Das geht doch gar nicht, wie soll das denn funktionieren?“ So oder ähnlich waren einige der ersten Äußerungen, die ich zu hören bekam, wenn ich von meinem Vorhaben erzählte, darüber eine Arbeit zu schreiben. Genau genommen ist mein Thema die sexuelle Ausbeutung von Kindern im und über das Medium Internet - Kinder als Ware. In diesem Sinne möchte ich den Titel meiner Arbeit verstanden wissen.
Gang der Untersuchung:
Im Folgenden werden vor allem die Themen Kinderpornographie im Internet, Handel und Missbrauch von Kindern über das Internet sowie Kinder im Internet-Chat als potentielle Opfer behandelt werden. Weiterhin werde ich auf Gesetze, die Strafverfolgung und damit verbundene Probleme und die Provider eingehen. In meiner Arbeit werde ich verschiedenen Bereiche dieser Thematik aufgreifen, wobei ich nicht den Anspruch auf totale Vollständigkeit habe. Vielmehr sehe ich meine Diplomarbeit als einen Einstieg in das Thema.
Aus jedem Themenbereich könnte – ausführlicher behandelt – eine eigene Diplomarbeit entstehen, zum Beispiel zur Kinderpornographie. Mein Ziel dagegen, um es noch einmal zu betonen, ist es, einen ersten Einblick in dieses umfassende Themengebiet, mit seinen verschiedenen Facetten zu geben und auf Problembereiche und nötige Veränderungen aufmerksam zu machen.
Da es sich um ein sehr aktuelles Thema handelt und zur Zeit auf allen Ebenen Änderungen anstehen, kann diese Arbeit nur eine Momentaufnahme der derzeitigen Situation sein. Um Kinder vor sexuellen Übergriffen schützen zu können, ist eine Bestandsaufnahme, wie ich sie machen werde, wichtig, denn nur wer weiß, wo sich was abspielt, warum und welche Probleme es gibt, wie die Gesetzeslage aussieht, was geändert werden muss und anderes mehr, kann sich anschließend für Kinder einsetzen, sie besser auf Gefahren vorbereiten und schützen, an Diskussionen teilnehmen und an Veränderungsprozessen, zugunsten der Kinder mitarbeiten.
An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass ich nicht selber im Internet nach pornographischem Material gesucht habe, da ich mich damit strafbar gemacht hätte. Des weiteren bestimmt die Nachfrage das Angebot und ich möchte mit meiner Arbeit diese Art von Geschäften nicht noch unterstützen. Einblicke in die Thematik erhielt ich bei der Organisation Pro-Kind e. V. Es handelt sich um eine Organisation, die aktiv im Netz nach Hinweisen sucht und entsprechende Fälle zur Anzeige bringt.
Inhaltsverzeichnis:
| Vorwort | ||
| Einleitung | 1 | |
| 1. | Das Internet – Der Computer als Tatmittel | |
| 1.1 | Verbrechen im Internet | 5 |
| 1.2 | Die Sexuelle Ausbeutung von Kindern im/über das Internet | 6 |
| 1.2.1 | Kinderpornographie | 6 |
| 1.2.1.1 | Definition Kinderpornographie | 7 |
| 1.2.1.2 | Sexueller Missbrauch von Kindern | 7 |
| Fall Zandvoort | 9 | |
| 1.2.1.3 | Snuffvideo | 10 |
| Fall Russland | 10 | |
| 1.2.1 | Kinderprostitution und Kinderhandel | 11 |
| Fall Bombay-Tip | 12 | |
| Fall Kinderprostitution | 12 | |
| Fall Rosenheim I | 12 | |
| 1.2.2 | Cybersex | 13 |
| 1.3 | Tatort Internet | 14 |
| 1.3.1 | Funktionsweise des Internets | 14 |
| 1.3.2 | Das world wide web | 16 |
| Fall Europortal | 17 | |
| Fall Zoopark I | 17 | |
| Fall Zoopark II | 18 | |
| Fall Zoopark III | 18 | |
| Fall Kinder-Werbung | 19 | |
| 1.3.3 | Das Usenet | 19 |
| Fall Lolita-Club | 20 | |
| Fall „mexikanische Kultur“ | 21 | |
| 1.3.4 | Der Chat | 21 |
| Kontaktaufnahme I | 22 | |
| Kontaktaufnahme II | 24 | |
| Kontaktaufnahme III | 24 | |
| 1.3.5 | 26 | |
| 1.4 | Die Täter | 27 |
| 1.4.1 | Pädosexuelle im Netz | 27 |
| 1.4.2 | Gelegenheitstäter | 28 |
| Fall Waldaktion | 29 | |
| 1.4.3 | Die Organisierte Kriminalität | 29 |
| Fall Kinderhandel | 29 | |
| 1.4.4 | Private Anbieter | 30 |
| Fall Kleinanzeige | 30 | |
| 1.5 | Statistiken und Zahlen | 31 |
| 1.6 | Zusätzliches Potential, neue Dimension? | 35 |
| 1.6.1 | Die Anonymität im Netz und die Folgen | 35 |
| 1.6.2 | Vom Bild zur Tat | 37 |
| Fall Aschaffenburg | 38 | |
| 1.6.3 | Erweiterte Möglichkeiten | 39 |
| Fall Online-Kamera | 39 | |
| Fall Digital-Kamera | 39 | |
| 2. | Internet (k)ein rechtsfreier Raum – Gesetze, Strafverfolgung und Providerverantwortlichkeit | |
| 2.1 | Das deutsche Gesetz | 42 |
| 2.1.1 | Straftatbestand: Sexueller Missbrauch von Kindern | 43 |
| 2.1.1.1 | § 176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern | 43 |
| 2.1.1.2 | § 176 a StGB Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern | 43 |
| Herstellung von Kinderpornographie | 44 | |
| 2.1.1.3 | § 176 b StGB Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge | 44 |
| 2.1.2 | Straftatbestand: Menschenhandel | 44 |
| 2.1.2.1 | § 180 b StGB Menschenhandel | 45 |
| 2.1.2.2 | § 181 StGB Schwerer Menschenhandel | 45 |
| 2.1.3 | Straftatbestand: Verbreitung von Pornographie | 45 |
| 2.1.3.1 | § 11 StGB Personen- und Sachbegriffe | 46 |
| 2.1.3.2 | § 184 StGB Verbreitung pornographischer Schriften | 47 |
| Besitz und Handel mit einfacher Pornographie | 47 | |
| Besitz und Handel mit harter Pornographie | 47 | |
| 2.1.4 | Vergehen oder Verbrechen? | 48 |
| 2.1.4.1 | § 12 StGB Verbrechen und Vergehen | 48 |
| 2.1.4.2 | § 23 StGB Strafbarkeit des Versuches | 49 |
| 2.1.4.3 | § 30 StGB Versuch der Beteiligung | 49 |
| 2.1.5 | Problembereich Kinderpornographie | 50 |
| 2.1.6 | Problembereich „Verbalerotik“ | 51 |
| Fall Rosenheim II | 51 | |
| Fall „Verbalerotik“ | 51 | |
| 2.1.7 | Bedeutung für die Nutzung des Internets | 52 |
| 2.1.7.1 | Einfache Pornographie | 52 |
| 2.1.7.2 | Kinderpornographie | 52 |
| 2.1.7.3 | Sexueller Missbrauch von Kindern | 53 |
| 2.1.7.4 | Kinder-/Menschenhandel | 54 |
| 2.1.8 | Gesetzentwurf des Bundesrates | 54 |
| 2.2 | Ländergesetze | 56 |
| 2.2.1 | Strafbestimmungen im Ländervergleich | 56 |
| 2.2.2 | Das Kinderschutzalter | 58 |
| 2.3 | Strafverfolgung | 60 |
| 2.3.1 | Die Arbeit der deutschen Behörde | 60 |
| 2.3.1.1 | Das BKA | 60 |
| 2.3.1.2 | Anlassabhängige Recherchen | 61 |
| 2.3.1.3 | Anlassunabhängige Recherchen | 62 |
| 2.3.1.4 | Prioritätensetzung | 62 |
| Kinderpornographie und sexueller Missbrauch | 62 | |
| 2.3.2 | Probleme bei der Strafverfolgung | 64 |
| 2.3.2.1 | Problemfeld: Anonymität | 64 |
| 2.3.2.2 | Problemfeld: Verdeckte Ermittlungen | 65 |
| 2.3.2.3 | Problemfeld: Telefon- und Briefgeheimnis | 66 |
| 2.3.2.4 | Problemfeld: Verschlüsselungsprogramme | 67 |
| 2.3.3 | Internationale Zusammenarbeit | 67 |
| 2.3.3.1 | Interpol und Europol | 68 |
| Fall Kinderporno-Ring | 69 | |
| 2.3.3.2 | Die „qualifizierte Anzeige“ | 69 |
| Fall Spanien | 69 | |
| Fall „Wonderland“ | 70 | |
| 2.3.3.3 | Zusammenarbeit mit den USA | 70 |
| 2.4 | Providerverantwortlichkeit | 72 |
| 2.4.1 | Das Gesetz | 72 |
| 2.4.2 | Die Eingriffsmöglichkeiten der Provider | 73 |
| 2.4.2.1 | Sperrung von Newsgroups | 73 |
| 2.4.2.2 | Sperrung von Artikeln | 74 |
| 2.4.2.3 | Überprüfung von E-Mails | 75 |
| 2.4.2.5 | Probezugänge unterbinden | 75 |
| 2.4.2.6 | Identitätsprüfung | 76 |
| 2.4.2.7 | Speicherung der Logfiles | 76 |
| 3. | Kinder- und Jugendschutz - Prävention | |
| 3.1 | Kinder im Netz – Potentielle Opfer | 79 |
| 3.1.1 | Kinder und der Chat | 80 |
| 3.1.1.1 | Verhaltensregeln | 80 |
| 3.2 | Prävention | 82 |
| 3.2.1 | Außerstrafrechtliche Maßnahmen | 82 |
| 3.2.2 | Ein Netz für Kinder | 83 |
| 3.2.3 | Pädagogische Interventionsmöglichkeiten | 84 |
| 3.2.3.1 | Die Rolle der Medienpädagogen und Erzieher | 85 |
| 3.2.3.2 | Die Rolle der Eltern | 86 |
| 4. | Schlusswort | |
| 4.1 | Zusammenfassung | 89 |
| 4.2 | Fazit | 92 |
| Literaturverzeichnis |
Um die normale Entwicklung von Kindern nicht zu gefährden, besagt § 184 StGB, daß es verboten ist, Kindern jegliche Art von Pornographie zugänglich zu machen.183 Dies gilt auch für Internet-Seiten, die jedem zugänglich sind. Gerade bezogen auf das Internet wird der Kinder- und Jugendschutz heiß diskutiert – die Diskussion dreht sich dabei nicht nur um pornographische Inhalte, sondern um jugendgefährdende Schriften allgemein. Wie zu Beginn angekündigt, werde ich auf diese Problematik nicht näher eingehen, da es mit der sexuellen Ausbeutung von Kindern im engeren Sinne nichts zu tun hat. Lediglich folgender Fall tangiert das Thema sexueller Kindesmißbrauch im Internet: Wer Kindern pornographische Bilder zumailt macht sich nach § 176 StGB des sexuellen Kindesmißbrauchs schuldig. 2.1.7.2 Kinderpornographie [...]
2.1.6 Problembereich „Verbalerotik“ Ein anderes Problem bei der Strafverfolgung ergibt sich aus dem verbalen Anbieten von Kindern und Verabredungen zum sexuellen Mißbrauch. Die Frage, die hier gestellt werden muß, ist, ab wann dies strafbar ist. Dazu zwei Beispiele: Fall Rosenheim II Im bereits beschriebenen Fall Rosenheim kam es nach Preis- und Terminabsprachen zur Verhaftung des Ehepaares, das Menschen zur Folter anbot. In einem Auftragsbuch war der Termin vermerkt, aber das Paar gab an, es sei lediglich „Verbalerotik“ gewesen. Da es keine eindeutigen Indizien für die konkrete Vorbereitung der Tat gab, kam es nicht zu einer Verurteilung. Das Gericht urteilte damals, daß Gerede allein als Beweis für die Planung einer Tat nicht ausreiche.180 Fall „Verbalerotik“ In einem anderen Fall wurden über ein Online-Forum ausführliche Absprachen zwischen einem privaten Agent Provocateur und einem Mann getroffen, der für 800,- DM zwei Stunden Sex mit dessen minderjährigen Tochter erkaufen wollte. Der Online-Dialog und telefonische Endabsprachen wurden aufgezeichnet. Die Polizei nahm den Mann am Treffpunkt fest, bevor es zu einer Übergabe des Kindes kam. Der Staatsanwalt entließ den Mann nach zwei Stunden, da die Übergabe des Mädchens nicht stattgefunden hat, ergo keine Straftat vorlag.181 [...]
2.1.5 Problembereich Kinderpornographie Durch das herrschende Gesetz sind nicht alle Bildbestände abgedeckt. Im Gesetz heißt es zwar, daß neben der Realpornographie175 auch jene Bilder den Straftatbestand der Kinderpornographie erfüllen, die ein „wirklichkeitsnahes Geschehen“ wiedergeben. Wirklichkeitsnahe Bilder sind aber lediglich jene Darstellungen, die vom äußeren Erscheinungsbild her den Eindruck erwecken, es handele sich um ein reales Geschehen.176 Ist beispielsweise in Ansätzen erkennbar, daß es sich bei dem Kind um eine Puppe handelt, so ist es keine Kinderpornographie mehr. Nach dem deutschen Strafgesetz sollen Kinder vor dem Mißbrauch als Darsteller in pornographischen Szenen geschützt werden. Dieses Schutzkonzept ist aber nicht weitreichend genug, denn Besitz und Handel mit anderer „Kinderpornographie“ wird nicht bestraft. Gemalte Bilder, Zeichnungen, Comics, und sogenannte „Look-Alikes“177 bleiben bislang straffrei. Bei diesen Look-Alike-Bildern handelt es sich um Abbildungen, die sexuelle Handlungen einer Person zeigen, die wie ein Kind aussieht und absichtlich so dargestellt wird, nachweislich allerdings das Kinderschutzalter überschritten hat.178 Gerade bei japanischen pornographischen Abbildungen sehen die Darstellerinnen zum Teil sehr kindlich aus. Mit entsprechend kindlicher Bekleidung könnte man meinen, es handele sich um ein Kind, also um Kinderpornographie. Kinderpornographie liegt aber in Deutschland nur dann vor, wenn die abgebildete Person wirklich unter 14 Jahren ist. [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832450090
Arbeit zitieren:
Wisotzke, Diana Mai 2001: Sexueller Mißbrauch im Internet, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Pornographie, Kinder, Strafverfolgung



