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Sexueller Mißbrauch im Internet

Sexueller Mißbrauch im Internet
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Diana Wisotzke
  • Abgabedatum: Mai 2001
  • Umfang: 114 Seiten
  • Dateigröße: 766,5 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Philipps-Universität Marburg Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-5009-0
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-5009-0 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-5009-0 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Wisotzke, Diana Mai 2001: Sexueller Mißbrauch im Internet, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Pornographie, Kinder, Strafverfolgung

Diplomarbeit von Diana Wisotzke

Einleitung:

Das Internet ist ein noch recht neues Medium mit einem großen Nutzungspotential. Über das Netz können verschiedenste Informationen bezogen, Kontakte geknüpft und gepflegt und Meinungen veröffentlicht werden. Es birgt viele unterschiedliche Möglichkeiten der Nutzung für Alltag, Arbeitsleben und Freizeit.

Das Internet kann aber auch zur Verfolgung von Interessen genutzt werden, die unserem Gesetz in Deutschland entgegenstehen. Immer wieder zeigen Ermittlungsverfahren, dass das Internet von internationalen Pädosexuellenringen und anderen Straftätern missbraucht wird. Ich möchte dies am Beispiel der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet aufzeigen.

Bereits während meines Studiums habe ich mich mit dem Thema „Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen“ beschäftigt. Während meiner Recherche fand ich heraus, dass dieses Thema ebenfalls im Internet ein Problem darstellt. Das Internet als scheinbar anonymer, rechtsfreier Raum wird leider auch von Pädosexuellen auf Kosten von Kindern benutzt. „Sexueller Missbrauch im Internet?“, so die ersten Kommentare, „Das geht doch gar nicht, wie soll das denn funktionieren?“ So oder ähnlich waren einige der ersten Äußerungen, die ich zu hören bekam, wenn ich von meinem Vorhaben erzählte, darüber eine Arbeit zu schreiben. Genau genommen ist mein Thema die sexuelle Ausbeutung von Kindern im und über das Medium Internet - Kinder als Ware. In diesem Sinne möchte ich den Titel meiner Arbeit verstanden wissen.

Gang der Untersuchung:

Im Folgenden werden vor allem die Themen Kinderpornographie im Internet, Handel und Missbrauch von Kindern über das Internet sowie Kinder im Internet-Chat als potentielle Opfer behandelt werden. Weiterhin werde ich auf Gesetze, die Strafverfolgung und damit verbundene Probleme und die Provider eingehen. In meiner Arbeit werde ich verschiedenen Bereiche dieser Thematik aufgreifen, wobei ich nicht den Anspruch auf totale Vollständigkeit habe. Vielmehr sehe ich meine Diplomarbeit als einen Einstieg in das Thema.

Aus jedem Themenbereich könnte – ausführlicher behandelt – eine eigene Diplomarbeit entstehen, zum Beispiel zur Kinderpornographie. Mein Ziel dagegen, um es noch einmal zu betonen, ist es, einen ersten Einblick in dieses umfassende Themengebiet, mit seinen verschiedenen Facetten zu geben und auf Problembereiche und nötige Veränderungen aufmerksam zu machen.

Da es sich um ein sehr aktuelles Thema handelt und zur Zeit auf allen Ebenen Änderungen anstehen, kann diese Arbeit nur eine Momentaufnahme der derzeitigen Situation sein. Um Kinder vor sexuellen Übergriffen schützen zu können, ist eine Bestandsaufnahme, wie ich sie machen werde, wichtig, denn nur wer weiß, wo sich was abspielt, warum und welche Probleme es gibt, wie die Gesetzeslage aussieht, was geändert werden muss und anderes mehr, kann sich anschließend für Kinder einsetzen, sie besser auf Gefahren vorbereiten und schützen, an Diskussionen teilnehmen und an Veränderungsprozessen, zugunsten der Kinder mitarbeiten.

An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass ich nicht selber im Internet nach pornographischem Material gesucht habe, da ich mich damit strafbar gemacht hätte. Des weiteren bestimmt die Nachfrage das Angebot und ich möchte mit meiner Arbeit diese Art von Geschäften nicht noch unterstützen. Einblicke in die Thematik erhielt ich bei der Organisation Pro-Kind e. V. Es handelt sich um eine Organisation, die aktiv im Netz nach Hinweisen sucht und entsprechende Fälle zur Anzeige bringt.

Inhaltsverzeichnis:

Vorwort
Einleitung 1
1. Das Internet – Der Computer als Tatmittel
1.1 Verbrechen im Internet 5
1.2 Die Sexuelle Ausbeutung von Kindern im/über das Internet 6
1.2.1 Kinderpornographie 6
1.2.1.1 Definition Kinderpornographie 7
1.2.1.2 Sexueller Missbrauch von Kindern 7
Fall Zandvoort 9
1.2.1.3 Snuffvideo 10
Fall Russland 10
1.2.1 Kinderprostitution und Kinderhandel 11
Fall Bombay-Tip 12
Fall Kinderprostitution 12
Fall Rosenheim I 12
1.2.2 Cybersex 13
1.3 Tatort Internet 14
1.3.1 Funktionsweise des Internets 14
1.3.2 Das world wide web 16
Fall Europortal 17
Fall Zoopark I 17
Fall Zoopark II 18
Fall Zoopark III 18
Fall Kinder-Werbung 19
1.3.3 Das Usenet 19
Fall Lolita-Club 20
Fall „mexikanische Kultur“ 21
1.3.4 Der Chat 21
Kontaktaufnahme I 22
Kontaktaufnahme II 24
Kontaktaufnahme III 24
1.3.5 E-Mail 26
1.4 Die Täter 27
1.4.1 Pädosexuelle im Netz 27
1.4.2 Gelegenheitstäter 28
Fall Waldaktion 29
1.4.3 Die Organisierte Kriminalität 29
Fall Kinderhandel 29
1.4.4 Private Anbieter 30
Fall Kleinanzeige 30
1.5 Statistiken und Zahlen 31
1.6 Zusätzliches Potential, neue Dimension? 35
1.6.1 Die Anonymität im Netz und die Folgen 35
1.6.2 Vom Bild zur Tat 37
Fall Aschaffenburg 38
1.6.3 Erweiterte Möglichkeiten 39
Fall Online-Kamera 39
Fall Digital-Kamera 39
2. Internet (k)ein rechtsfreier Raum – Gesetze, Strafverfolgung und Providerverantwortlichkeit
2.1 Das deutsche Gesetz 42
2.1.1 Straftatbestand: Sexueller Missbrauch von Kindern 43
2.1.1.1 § 176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern 43
2.1.1.2 § 176 a StGB Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern 43
Herstellung von Kinderpornographie 44
2.1.1.3 § 176 b StGB Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge 44
2.1.2 Straftatbestand: Menschenhandel 44
2.1.2.1 § 180 b StGB Menschenhandel 45
2.1.2.2 § 181 StGB Schwerer Menschenhandel 45
2.1.3 Straftatbestand: Verbreitung von Pornographie 45
2.1.3.1 § 11 StGB Personen- und Sachbegriffe 46
2.1.3.2 § 184 StGB Verbreitung pornographischer Schriften 47
Besitz und Handel mit einfacher Pornographie 47
Besitz und Handel mit harter Pornographie 47
2.1.4 Vergehen oder Verbrechen? 48
2.1.4.1 § 12 StGB Verbrechen und Vergehen 48
2.1.4.2 § 23 StGB Strafbarkeit des Versuches 49
2.1.4.3 § 30 StGB Versuch der Beteiligung 49
2.1.5 Problembereich Kinderpornographie 50
2.1.6 Problembereich „Verbalerotik“ 51
Fall Rosenheim II 51
Fall „Verbalerotik“ 51
2.1.7 Bedeutung für die Nutzung des Internets 52
2.1.7.1 Einfache Pornographie 52
2.1.7.2 Kinderpornographie 52
2.1.7.3 Sexueller Missbrauch von Kindern 53
2.1.7.4 Kinder-/Menschenhandel 54
2.1.8 Gesetzentwurf des Bundesrates 54
2.2 Ländergesetze 56
2.2.1 Strafbestimmungen im Ländervergleich 56
2.2.2 Das Kinderschutzalter 58
2.3 Strafverfolgung 60
2.3.1 Die Arbeit der deutschen Behörde 60
2.3.1.1 Das BKA 60
2.3.1.2 Anlassabhängige Recherchen 61
2.3.1.3 Anlassunabhängige Recherchen 62
2.3.1.4 Prioritätensetzung 62
Kinderpornographie und sexueller Missbrauch 62
2.3.2 Probleme bei der Strafverfolgung 64
2.3.2.1 Problemfeld: Anonymität 64
2.3.2.2 Problemfeld: Verdeckte Ermittlungen 65
2.3.2.3 Problemfeld: Telefon- und Briefgeheimnis 66
2.3.2.4 Problemfeld: Verschlüsselungsprogramme 67
2.3.3 Internationale Zusammenarbeit 67
2.3.3.1 Interpol und Europol 68
Fall Kinderporno-Ring 69
2.3.3.2 Die „qualifizierte Anzeige“ 69
Fall Spanien 69
Fall „Wonderland“ 70
2.3.3.3 Zusammenarbeit mit den USA 70
2.4 Providerverantwortlichkeit 72
2.4.1 Das Gesetz 72
2.4.2 Die Eingriffsmöglichkeiten der Provider 73
2.4.2.1 Sperrung von Newsgroups 73
2.4.2.2 Sperrung von Artikeln 74
2.4.2.3 Überprüfung von E-Mails 75
2.4.2.5 Probezugänge unterbinden 75
2.4.2.6 Identitätsprüfung 76
2.4.2.7 Speicherung der Logfiles 76
3. Kinder- und Jugendschutz - Prävention
3.1 Kinder im Netz – Potentielle Opfer 79
3.1.1 Kinder und der Chat 80
3.1.1.1 Verhaltensregeln 80
3.2 Prävention 82
3.2.1 Außerstrafrechtliche Maßnahmen 82
3.2.2 Ein Netz für Kinder 83
3.2.3 Pädagogische Interventionsmöglichkeiten 84
3.2.3.1 Die Rolle der Medienpädagogen und Erzieher 85
3.2.3.2 Die Rolle der Eltern 86
4. Schlusswort
4.1 Zusammenfassung 89
4.2 Fazit 92
Literaturverzeichnis

Automatisiert erstellter Textauszug:

Um die normale Entwicklung von Kindern nicht zu gefährden, besagt § 184 StGB, daß es verboten ist, Kindern jegliche Art von Pornographie zugänglich zu machen.183 Dies gilt auch für Internet-Seiten, die jedem zugänglich sind. Gerade bezogen auf das Internet wird der Kinder- und Jugendschutz heiß diskutiert – die Diskussion dreht sich dabei nicht nur um pornographische Inhalte, sondern um jugendgefährdende Schriften allgemein. Wie zu Beginn angekündigt, werde ich auf diese Problematik nicht näher eingehen, da es mit der sexuellen Ausbeutung von Kindern im engeren Sinne nichts zu tun hat. Lediglich folgender Fall tangiert das Thema sexueller Kindesmißbrauch im Internet: Wer Kindern pornographische Bilder zumailt macht sich nach § 176 StGB des sexuellen Kindesmißbrauchs schuldig. 2.1.7.2 Kinderpornographie [...]

2.1.6 Problembereich „Verbalerotik“ Ein anderes Problem bei der Strafverfolgung ergibt sich aus dem verbalen Anbieten von Kindern und Verabredungen zum sexuellen Mißbrauch. Die Frage, die hier gestellt werden muß, ist, ab wann dies strafbar ist. Dazu zwei Beispiele: Fall Rosenheim II Im bereits beschriebenen Fall Rosenheim kam es nach Preis- und Terminabsprachen zur Verhaftung des Ehepaares, das Menschen zur Folter anbot. In einem Auftragsbuch war der Termin vermerkt, aber das Paar gab an, es sei lediglich „Verbalerotik“ gewesen. Da es keine eindeutigen Indizien für die konkrete Vorbereitung der Tat gab, kam es nicht zu einer Verurteilung. Das Gericht urteilte damals, daß Gerede allein als Beweis für die Planung einer Tat nicht ausreiche.180 Fall „Verbalerotik“ In einem anderen Fall wurden über ein Online-Forum ausführliche Absprachen zwischen einem privaten Agent Provocateur und einem Mann getroffen, der für 800,- DM zwei Stunden Sex mit dessen minderjährigen Tochter erkaufen wollte. Der Online-Dialog und telefonische Endabsprachen wurden aufgezeichnet. Die Polizei nahm den Mann am Treffpunkt fest, bevor es zu einer Übergabe des Kindes kam. Der Staatsanwalt entließ den Mann nach zwei Stunden, da die Übergabe des Mädchens nicht stattgefunden hat, ergo keine Straftat vorlag.181 [...]

2.1.5 Problembereich Kinderpornographie Durch das herrschende Gesetz sind nicht alle Bildbestände abgedeckt. Im Gesetz heißt es zwar, daß neben der Realpornographie175 auch jene Bilder den Straftatbestand der Kinderpornographie erfüllen, die ein „wirklichkeitsnahes Geschehen“ wiedergeben. Wirklichkeitsnahe Bilder sind aber lediglich jene Darstellungen, die vom äußeren Erscheinungsbild her den Eindruck erwecken, es handele sich um ein reales Geschehen.176 Ist beispielsweise in Ansätzen erkennbar, daß es sich bei dem Kind um eine Puppe handelt, so ist es keine Kinderpornographie mehr. Nach dem deutschen Strafgesetz sollen Kinder vor dem Mißbrauch als Darsteller in pornographischen Szenen geschützt werden. Dieses Schutzkonzept ist aber nicht weitreichend genug, denn Besitz und Handel mit anderer „Kinderpornographie“ wird nicht bestraft. Gemalte Bilder, Zeichnungen, Comics, und sogenannte „Look-Alikes“177 bleiben bislang straffrei. Bei diesen Look-Alike-Bildern handelt es sich um Abbildungen, die sexuelle Handlungen einer Person zeigen, die wie ein Kind aussieht und absichtlich so dargestellt wird, nachweislich allerdings das Kinderschutzalter überschritten hat.178 Gerade bei japanischen pornographischen Abbildungen sehen die Darstellerinnen zum Teil sehr kindlich aus. Mit entsprechend kindlicher Bekleidung könnte man meinen, es handele sich um ein Kind, also um Kinderpornographie. Kinderpornographie liegt aber in Deutschland nur dann vor, wenn die abgebildete Person wirklich unter 14 Jahren ist. [...]

Arbeit zitieren:
Wisotzke, Diana Mai 2001: Sexueller Mißbrauch im Internet, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Pornographie, Kinder, Strafverfolgung

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