Selbständige wirtschaftsjuristische Beratung und die Änderung des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG)
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Marko Schucht
- Abgabedatum: Januar 2005
- Umfang: 121 Seiten
- Dateigröße: 3,3 MB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Gelsenkirchen Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-8570-2
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-8570-2 P - ISBN (CD) :978-3-8324-8570-2 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Schucht, Marko Januar 2005: Selbständige wirtschaftsjuristische Beratung und die Änderung des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG), Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Jura, Rechtsberatung, Arbeitsrecht, Rechtsdienstleistung, Unternehmensberatung
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Diplomarbeit von Marko Schucht
Einleitung:
Klein- und Mittelständische Unternehmen in Deutschland sehen sich, neben vielfältigsten, zum Teil existentiellen Problemen, mit einer zunehmenden gesetzlichen Regelungsdichte konfrontiert. Das Tagesgeschäft vieler Unternehmen wird durch Vorschriften im Gesellschaftsrecht, im Steuerrecht, im Arbeitsrecht bis hin zu Genehmigungsverfahren für Anlagen und Gebäude, dominiert. Eine Trennung zwischen rein wirtschaftlichen und juristischen Problemstellungen dabei ist nicht möglich. Die Unternehmen benötigen eine wirtschaftsjuristische Beratung.
1993 rief die Fachhochschule Nordostniedersachsen den Studiengang Wirtschaftsrecht (FH) ins Leben. Dieser bildete die Absolventen juristisch aus, zudem vermittelte er das nötige wirtschaftliche Know-how.
Für dieses Pionierprojekt erntete die FH Nordostniedersachsen von Seiten der Unternehmen viel Applaus, wurden doch Absolventen mit einer sinnvollen Mischqualifikation ausgebildet, zudem praxisnah und in einer effektiven Studienzeit. Im Jahre 2005 sind es nunmehr über 30 Fachhochschulen (und mehrere Universitäten), welche diesen Studiengang mit dem Abschluss Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) anbieten.
Anfang des Jahres 2004 stehen ca. 2.500 Absolventen diese Studienganges dem Markt zur Verfügung. Bedarfsgerecht, so könnte man meinen.
Doch was ist eigentlich ´wirtschaftsjuristische Beratung´? Wo kann diese stattfinden und durch welche Berufsbilder? Gibt es denn den `Wirtschaftsjuristen´ und wenn, welche Ausbildungswege befähigen dazu? Und von bedeutendem Interesse: Welche gesetzlichen Regelungen legitimieren selbständige wirtschaftsjuristische Beratung oder stehen dieser im Wege?
Die Zielsetzung dieser Arbeit ist es, Möglichkeiten und Grenzen selbständiger wirtschaftsjuristischer Beratung aufzuzeigen. Untergeordnete Zielsetzung ist die Darstellung der selbständigen wirtschaftsjuristischen Beratung durch Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH).
Um die genannten Ziele zu erreichen, werden im Teil A von Kapitel II. zunächst die klassischen Märkte der Rechts- und der Wirtschaftsberatung vorgestellt. Darauf aufbauend wird die Frage erörtert, was ist ein Wirtschaftsjurist und welche abhängigen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen für diesen. Der Themenkomplex ´selbständige Beratung´, welche Untersuchungsgegenstand des Teils B ist, zeigt nicht nur die Betätigungsmöglichkeiten auf, sondern stellt auch die dafür einschlägige gesetzliche Regelung vor, das Rechtsberatungsgesetz (RBerG).
Im Teil C des II. Kapitels werden Besonderheiten dieses Gesetzes aufgezeigt und untersucht, ob Ausnahmetatbestände des RBerG eine wirtschaftsjuristische Beratung zulassen. Zudem werden die Schutzzwecke des RBerG vorgestellt. Bei der Erörterung der Schutzzwecke wird eine außergewöhnliche Darstellung gewählt. Es wird ein Schutzzweck punktuell vertieft hinterfragt.
Kapitel III. beschäftigt sich mit Gründen, ob eine Novellierung dieses Gesetzes notwendig ist. Dafür wird die Verfassungsmäßigkeit des RBerG an den Maßstäben des Grundgesetzes ebenso geprüft, wie die Ausrichtung an europarechtlichen Vorgaben. Zudem wird untersucht, in wie weit eine Änderung dieses Gesetzes beeinflussbar ist und durch wen eine solche Beeinflussung in welcher Form ausgeübt werden kann.
Das Resümee fasst die gezeigten Möglichkeiten und Einschränkungen selbständiger wirtschaftsjuristischer Beratung, sowohl de lege lata , als auch de lege ferenda, zusammen.
Inhaltsverzeichnis:
| Verzeichnis der Abbildungen und Tabellen | IV | |
| Abkürzungsverzeichnis | V | |
| I. | Einleitung | 1 |
| II. | Wirtschaftsjuristische Beratung | 3 |
| A. | Der wirtschaftsjuristische Beratungsmarkt | 3 |
| 1. | Abgrenzung von Selbständigen und Abhängigen | 3 |
| 2. | Die Märkte für Rechts- und Wirtschaftsberatung | 4 |
| a. | Der Rechtsberatungsmarkt | 5 |
| i. | Der Rechtsanwalt | 6 |
| ii. | Der Patentanwalt | 7 |
| iii. | Der Notar | 7 |
| b. | Der Wirtschaftsberatungsmarkt | 10 |
| i. | Der Wirtschaftsprüfer und der vereidigte Buchprüfer | 11 |
| ii. | Der Steuerberater | 12 |
| iii. | Der Unternehmensberater | 13 |
| 3. | Fazit | 14 |
| B. | Selbständige Beratung von Wirtschaftsjuristen | 15 |
| 1. | Der Wirtschaftsjurist | 15 |
| a. | Ausbildungswege zum Wirtschaftsjuristen | 16 |
| i. | Juristisches Studium | 17 |
| ii. | Wirtschaftswissenschaftliches Studium | 17 |
| iii. | Die Verbindung beider Studienwege | 18 |
| b. | Der Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) | 19 |
| 2. | Abhängige Beschäftigungsmöglichkeiten für Wirtschaftsjuristen | 21 |
| a. | Im erwerbswirtschaftlichen Unternehmen | 22 |
| b. | In Kammern, Verbänden und Organisationen | 23 |
| c. | Abhängige Beschäftigung von Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH) | 24 |
| 3. | Selbständige Tätigkeit des Wirtschaftsjuristen | 25 |
| a. | Besondere Situation von Unternehmensberatern | 25 |
| b. | Zum Konfliktpotential mit dem RBerG | 27 |
| c. | Aufbau und Wirkung des RberG | 28 |
| d. | Selbständige Beratung von Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH) | 29 |
| 4. | Gemeinsame Ausübungsformen selbständig beratender Tätigkeit | 30 |
| a. | Berufsausübungsgesellschaften | 31 |
| i. | Gesellschaft bürgerlichen Rechts | 31 |
| ii. | Interprofessionelle Sozietät | 31 |
| iii. | Vorschriften des StBerG und der WPO | 32 |
| iv. | Die Partnergesellschaft | 33 |
| v. | Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) | 34 |
| vi. | AG, KGaA, Genossenschaft | 35 |
| vii. | Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) | 35 |
| b. | Kooperationen | 37 |
| i. | Bürogemeinschaft | 37 |
| ii. | Sonstige Kooperationen | 38 |
| 5. | Fazit | 38 |
| C. | Besonderheiten des RBerG | 41 |
| 1. | Schutzzwecke des RberG | 41 |
| a. | Verbraucherschutz | 42 |
| b. | Verbraucherschutz im deutschen Recht | 42 |
| c. | Leitbilder des Verbraucherschutzes | 43 |
| d. | Verbraucherschutz beim RberG | 44 |
| e. | Schutz vor unqualifiziertem Rechtsrat | 45 |
| f. | Zwischenfazit | 47 |
| 2. | Ausnahmetatbestände des RBerG | 48 |
| a. | Ausnahmen des Art. 1. § 3. RBerG | 48 |
| b. | Ausnahmen des Art. 1. § 5. RBerG | 49 |
| c. | Wirtschaftsjuristische Beratung und das RberG | 50 |
| d. | Einschränkungen wirtschaftsjuristischer Beratung | 51 |
| III. | Änderung des RBerG | 54 |
| A. | Verfassungsmäßigkeit des RBerG | 54 |
| 1. | RBerG und europäisches Gemeinschaftsrecht | 54 |
| 2. | Primäres Gemeinschaftsrecht | 54 |
| 3. | Die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) | 55 |
| 4. | RBerG und sekundäres Gemeinschaftsrecht | 56 |
| 5. | Zwischenfazit | 57 |
| 6. | Vereinbarkeit des RBerG mit dem Grundgesetz | 57 |
| a. | Vereinbarkeit mit Art. 2. GG | 57 |
| b. | Vereinbarkeit mit Art. 5. GG | 58 |
| c. | Vereinbarkeit mit Art. 12. I GG | 59 |
| i. | Zur Berufswahl | 59 |
| ii. | Zur Berufsausübung | 61 |
| iii. | Zwischenfazit | 62 |
| B. | Notwendigkeit einer Novellierung des RberG | 63 |
| 1. | Repräsentative Studie | 64 |
| 2. | Unabhängige Studie | 65 |
| 3. | Aktuelle Notwendigkeiten für eine Novellierung des RBerG | 66 |
| C. | Einfluss von Interessenverbänden auf die Novellierung | 68 |
| 1. | Einfluss | 69 |
| 2. | Politische Legitimation von Einflussnahme | 69 |
| 3. | Möglichkeiten der Einflussnahme | 71 |
| 4. | Einflussnahme bei der Reform des RBerG | 72 |
| 5. | Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages | 73 |
| 6. | Einflussnahme durch BRAK und DAV | 74 |
| a. | Einflussnahme durch die BRAK | 74 |
| b. | Einflussnahme durch den DAV | 75 |
| 7. | Zwischenfazit | 75 |
| 8. | Vergleich der Gesetzesentwürfe zur Änderung des RBerG | 77 |
| a. | Vorschlag des DAV zur Reform des RberG | 77 |
| b. | Synopse der Gesetzesentwürfe der BRAK und des BMJ | 80 |
| 9. | Zwischenfazit | 97 |
| IV. | Resümee | 99 |
| Literaturverzeichnis | 103 | |
| Eidesstattliche Versicherung | 109 |
Das vorangehend Dargestellte verdeutlichte, dass in der Bundesrepublik Deutschland die außergerichtliche Rechtsberatung, von den genannten Ausnahmen abgesehen, in der Anwaltschaft monopolisiert ist. Der Wandel zur Dienstleistungsgesellschaft und das europäische Zusammenwachsen erfordern zunehmend eine Reflektierung dieses Gesetzes. Ob dieses Gesetz den vorgegebenen Rahmenbedingungen der Europäischen Union genügt und ob die Regelungen des RBerG den grundgesetzlich garantierten Freiheiten entsprechen, ist Untersuchungsgegenstand der folgenden Ausführungen. A Verfassungsmäßigkeit des RBerG 1. RBerG und europäisches Gemeinschaftsrecht Den Rahmen für die Ausgestaltung der rechtsberatenden Berufe durch das deutsche Verfassungs- und Gesetzesrecht gibt das europäische Gemeinschaftsrecht vor. Es ist für das RBerG deshalb von Bedeutung, weil Rechtsberatung innerhalb der Bundesrepublik auch dann den nationalen Beschränkungen des RBerG unterliegt, wenn sie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus oder durch einen seiner Angehörigen erbracht wird. 2. Primäres Gemeinschaftsrecht Aus dem primären Gemeinschaftsrecht können die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) und die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) der Anwendung des RBerG entgegenstehen. Bei grenzüberschreitender Rechtsberatung tritt die Dienstleistungsfreiheit in den Vordergrund. Von der Dienstleistungsfreiheit grenzt sich die Niederlassungsfreiheit durch die Merkmale der Dauerhaftigkeit und der festen Einrichtung ab. Ein Niederlassungswilliger begibt sich dauerhaft in den Niederlassungsstaat, während der Dienstleistende oder Dienstleistungsempfänger sich dort nur [...]
1989 fanden in allen großen Städten der DDR Demonstrationen gegen die SED Regierung statt. Das System begann zu wanken. Das Volk demonstriert für freie Wahlen und freien Reiseverkehr. Am Abend des 9. November 1989 sorgt eine verfrühte Pressemitteilung von Günther Schabowski, Sekretär des ZK der SED, über die Öffnung der Grenzen zwischen Ost- und Westberlin und zur BRD für reichlich Verwirrung. Dies war eine Sensation. An den Grenzübergängen kommt es in der Nacht zu Massenbewegungen ungeahnten Ausmaßes von Ost- nach Westberlin, die die Nacht vom 9. auf den 10. November zum Tage machen. Berlin vibriert, ist voller Spannung. Die Menschen sind nicht mehr aufzuhalten. Viele die in dieser Nacht unterwegs sind, ahnen, dass sie an einem Jahrhundertereignis teilnehmen. Die Menschen auf und vor der Mauer sind Teil eines epochalen Umbruchs. [...]
nun Haupttätigkeit oder dem Hauptgeschäft untergeordnete Nebentätigkeit ist. Sollte ein Gericht nun, wie es das OLG Hamm im angeführten Rechtstreit tat, die (rechtsberatende) Tätigkeit als ´Nebentätigkeit zum Hauptgeschäft´ einordnen, bliebe dennoch ein Konflikt bestehen: Berger128 führt zu diesem aus, die Steuerberatung sei ein besonderer Teil der Rechtsberatung und gem. § 3 StBerG ausschließlich Steuerberatern, Rechtsanwälten Wirtschafts- und vereidigten Buchprüfern vorbehalten. Im Weiteren schließt er argumentativ den Bogen, indem er jede Form qualifizierter Unternehmensberatung an die Grenze entweder unerlaubter Rechtsberatung oder unerlaubter Steuerberatung129 bringt. Unternehmensberatung könne zum einen projektbezogen, zum anderen betriebsbezogen geleistet werden. Projektbezogen könne sich betriebswirtschaftliche Beratung auf Unternehmensstrukturberatung, also auf die Wahl der Unternehmensform bei Gründung oder Umwandlung eines Unternehmens, auf Sanierungsmaßnahmen, auf Rentabilitätsüberlegungen bei der Frage des Kaufs oder Verkaufs eines Unternehmens, auf die Neu- oder Ausgliederung von Betriebsteilen erstrecken. Aber auch betriebsbezogene Wirtschaftsberatung, besonders Unternehmensstrukturberatung, würde nicht selten in den Bereich der Rechtsberatung geraten. Allenfalls theoretisch könne man die Grenzlinie bei dieser Form der betriebswirtschaftlichen Unternehmensberatung ziehen; praktisch würde dies kaum gelingen. So impliziere beispielsweise die Frage zur erwarteten Rentabilität eines in Gründung befindlichen Unternehmens häufig auch weitere Fragen, wie z.B. in welcher Ordnung und durch welche (finanziell günstig oder ungünstig gestalteten) Verträge das Unternehmen etabliert werde und seinen Betrieb aufnehmen solle. Angesichts dieser Situation erscheint es fraglich, welche Bereiche der Betriebs -und Unternehmensberatung – mit Ausnahme der eher technisch orientierten EDV-Beratung – den Unternehmensberatern überhaupt offen stehen. [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832485702
Arbeit zitieren:
Schucht, Marko Januar 2005: Selbständige wirtschaftsjuristische Beratung und die Änderung des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG), Hamburg: Diplomica Verlag
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