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Schwarzgeldübergang im Rahmen einer Erbschaft

Aufdeckung, Beweis und Rechtsfolgen

Schwarzgeldübergang im Rahmen einer Erbschaft
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Günter Daub
  • Abgabedatum: Juli 1996
  • Umfang: 84 Seiten
  • Dateigröße: 3,6 MB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: Berufsakademie Villingen-Schwenningen Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-3314-7
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-3314-7 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-3314-7 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Daub, Günter Juli 1996: Schwarzgeldübergang im Rahmen einer Erbschaft, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: In dubio pro reo, Schwarzgeld, Steuerhinterziehung, Beweislast

Diplomarbeit von Günter Daub

Einleitung:

Bis zum Jahr 2000 werden nahezu 3 Billionen DM durch Erbschaft übergehen. Diese eindrucksvolle Zahl sollte Anlaß für umfassende kritische Diskussion rechtlicher Fragestellungen im Erbfall geben können, denn nicht immer läuft dieser Vermögensübergang reibungslos ab. Abgesehen von Erbstreitigkeiten der Hinterbliebenen und Problemen in Unternehmensübertragung und -fortführung ist in diesem Zusammenhang auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zur Einheitsbewertung von Grundvermögen hinzuweisen, welcher auch gesetzgeberische Auswirkungen auf das Erbschaftsteuerrecht zeigen wird und hier eine Diskussion um Freibeträge entfacht hat.

Mit zunehmender Zahl von Erbfällen werden auch jene hier diskutierten Fälle an Bedeutung gewinnen, in denen es der Erblasser mit der Steuermoral nicht so genau nahm und damit trotz aller vermeintlichen Rechtfertigungsgründe Steuerhinterziehung beging. So stellt sich für manchen Erben außer den Formalitäten und seelischen Belastungen, die die Bestattungshandlung zumeist mit sich bringt, auch bald die Frage nach den Ansprüchen des Fiskus. Besonderes Gewicht besitzt diese Problematik für jene, die größere Beträge bisher nicht versteuerter Gelder (sog. Schwarzgeld) erben. Sie dürften weniger mit moralischen Aspekten einer solchen Erbschaft hadern als vielmehr mit Forderungen seitens des Finanzamts. Ihnen stehen außer der normalen Erbschaftsteuer bei Überschreiten bestimmter Freibeträge auch noch Steuernachforderungen für die hinterzogenen Beträge ins Haus. Überlegungen solcher Art könnten sogar manchen zu frühzeitigen Schritten veranlassen, die geerbten Gelder dem Finanzamt gegenüber zu verbergen und damit das Vermögen weiterhin im Dunkeln zu lassen.

Die Konsequenzen dieses Tuns bedürfen keiner besonderen Betonung: Der Erbe begeht eine eigenständige Steuerhinterziehung und muß fortan strafrechtlicher Sanktionen gegen seine Person gewärtig sein. Daß ungeachtet dessen teilweise kaum Hemmungen bestehen, dem Finanzamt Tatsachen zu verschweigen oder Beträge zu "vergessen", ist offenes Geheimnis. Steuerhinterziehung als Straftat-Bestand wird oftmals dem einzelnen kaum bewußt sein, sondern eher von einer Vorstellung verdrängt werden, die hinterziehen als Volkssport und Kavaliersdelikt betrachtet. Geschädigt wird keine greifbare, konkretisierbare Person, sondern der Fiskus als anonymes Verwaltungsgebilde. Daß hinter dem Fiskus die Gemeinschaft, also letztlich jeder einzelne steht, wird oft verdrängt. Maßgeblich zu dieser Entwicklung beigetragen hat zweifellos auch die Gesetzgebung, deren komplizierte und teilweise widersprüchliche Regelungen „zur Destruktion von Steuermoral" beitragen. Hinzu kommt ein hohes Niveau der Steuersätze, das in seiner Wirkung durch übermäßige Besteuerung Steuerhinterziehung geradezu provoziert.

Die Kapitalanleger reagieren: Trotz hoher Freibeträge „wandert seit einigen Jahren Kapital verstärkt ab“, wodurch sich wiederum Finanzverwaltung und Fahndungsbehörden zu verstärkten Ermittlungen veranlaßt sahen. Aktuelles Beispiel sind hier die bundesweit koordinierten Bankendurchsuchungen zur Überprüfung von Geldtransfers ins Ausland. Die Einführung eines Zinsabschlags auf Kapitalerträge hat die Problematik der Verschweigung solcher Beträge nicht in dem erhofften Maße entschärft, da viele Steuerpflichtige den einbehaltenen Abschlag als Abgeltungssteuer empfinden und daneben ihren Freibetrag durch Freistellungsaufträge ausschöpfen. Damit wird auf absehbare Zeit die Möglichkeit bestehen bleiben, unversteuertes Vermögen am Finanzamt vorbei zu horten. Für den Erben solcher Gelder stellt sich außer obigem Gewissenskonflikt, das Vermögen dem Finanzamt gegenüber korrekt zu erklären, noch eine Reihe weiterer Fragen.

Vorliegende Arbeit hat sich zum Ziel gesetzt, die vielfältigen Mittel und Wege der Finanzverwaltung im Erbfall aufzuzeigen, an Informationen über steuerlich relevante Daten bezüglich des Nachlasses zu gelangen. Ferner werden finanzbehördliche Folgerungen auf ihre Begründetheit hin zu untersuchen sein, um die Erfolgsaussichten rechtlicher Gegenmaßnahmen reeller Einschätzung zugänglich zu machen. Oftmals bewegen sich die Parteien auf unsicherem Terrain: Der Erbe besitzt -falls überhaupt- nur ungenaue Kenntnis über die Vermögenslage des Verstorbenen; dem Finanzamt wird es schwerfallen, über Jahre zurück das ungesetzliche Handeln desselben zu belegen und bezifferbare Aufzeichnungen zu erstellen. Hier drängt sich Widerspruch auf, falls von Behördenvertretern ungenügend fundierte Feststellungen getroffen und diese zur Grundlage für erhebliche Steuernachzahlungen gemacht werden.

Der letzte Abschnitt vorliegender Untersuchung schließlich beschreibt den Erben in seiner rechtlichen Stellung als Rechtsnachfolger des Verstorbenen und will zu verfahrensrechtlichen Anforderungen sensibilisieren.

Nicht untersuchen möchte vorliegende Arbeit die Auswirkungen der Rechtsnachfolge hinsichtlich ihrer anspruchsbegründenden Faktoren in bezug auf erbschaftsteuerrechtliche Folgerungen, die zwar unbestritten Bedeutsamkeit besitzen, den gegebenen Rahmen aber sprengen würden. Gleiches muß für strafrechtliche Sanktionen gegen den Erben aufgrund etwaiger Verletzung seiner Anzeigepflichten (§§ 30 ErbStG, 153 AO) oder Teilnahme am Steuerdelikt des Erblassers gelten. Nachfolgende Grundsätze finden auch auf eine Mehrheit von Erben Anwendung, wobei gesellschaftsrechtliche Besonderheiten in diesem Zusammenhang keiner Erörterung bedürfen.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Informationsgewinnung als Kernproblem des Steuerfestsetzungsverfahrens
3. Ermittlungspflicht der Finanzbehörde
4. Erkenntnisquellen der Finanzverwaltung im Erbfall
4.1 Außerbehördliche Quellen
4.1.1 Der Erbe im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten
4.1.2 Auskunftsersuchen der Finanzverwaltung an Dritte
4.1.3 Erkenntnisse aus unverlangten Mitteilungen
4.1.4 Mitteilungspflichten bestimmter Institutionen
4.1.4.1 Mitteilung der Vermögensverwahrer nach § 33 ErbStG
4.1.4.2 Mitteilungen anderer Behörden und Notare
4.1.5 Internationale Amtshilfe
4.1.6 Sachverhaltsaufklärung im Rahmen einer Außenprüfung
4.1.7 Sonstige Informationsquellen
4.2 Innerbehördliche Quellen
5. Zwischenbetrachtung
6. Die beweisrelevante Würdigung gewonnener Informationen
6.1 Beweisregeln im Steuerverfahren
6.2 Die Aufdeckung ungerechtfertigter Steuervorteile beim Erblasser
6.2.1 Bestandteile einer vollendeten Steuerhinterziehung: In dubio pro reo
6.2.1.1 Verkürzungserfolg als objektives Tatbestandsmerkmal
6.2.1.2 Vorsatz des Erblassers als subjektive Voraussetzung
6.2.2 Folgen behördlicher Beweisnot
6.3 Ergebnis
7. Der Erbe als Rechtsnachfolger
7.1 Zivilrechtliche Stellung des Erben
7.2 Steuerliche Stellung des Erben
8. Änderung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen des Erblassers
8.1 Umfang möglicher Änderungen
8.2 Nichtigkeit von Verwaltungsakten
9. Resümee
Anhang
Anhang I
Anhang II
Anhang III
Rechtsprechungsverzeichnis
Verwaltungsanweisungen
Literaturverzeichnis

Arbeit zitieren:
Daub, Günter Juli 1996: Schwarzgeldübergang im Rahmen einer Erbschaft, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
In dubio pro reo, Schwarzgeld, Steuerhinterziehung, Beweislast

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