Der Schutz geographischer Herkunftsangaben im europäischen Wirtschaftsraum
- Art: Studienarbeit
- Autor: Matthias Rasch
- Abgabedatum: Dezember 2001
- Umfang: 37 Seiten
- Dateigröße: 433,3 KB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Aschaffenburg Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-5959-8
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-5959-8 P - ISBN (CD) :978-3-8324-5959-8 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Rasch, Matthias Dezember 2001: Der Schutz geographischer Herkunftsangaben im europäischen Wirtschaftsraum, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Herkunftszeichen, Subjektive Kennzeichenrechte, einfache und qualifizierte Herkunftszeichen
In den Warenkorb
58,00 €
Studienarbeit von Matthias Rasch
Einleitung:
Die vorliegende Arbeit wurde im Rahmen des Seminars zum internationalen Wirtschaftsverkehrsrecht an der FH Aschaffenburg im Studienschwerpunkt Handel und Industrie erstellt. Sie zeigt die kennzeichenrechtlichen Schutzvorschriften für geographische Herkunftsangaben sowohl durch nationale als auch durch europäische Rechtsvorschriften auf.
Der Schutz der geographischen Herkunftsangaben ist mit deren Aufnahme in das Kennzeichenrecht vor allem national wesentlich verbessert worden. Eine Harmonisierung mit supranationalen Regelungen hat insoweit stattgefunden, als die wohl wichtigste europäische Verordnung zum Schutz geographischer Herkunftskennzeichen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ausdrücklich auch in das deutsche Markengesetz Einzug gehalten hat. Die erörterten Bestimmungen schützen in erster Linie die geographischen Herkunftskennzeichen selbst und bieten Abwehrrechte gegen Missbrauch, Unlauterkeit und Irreführung. Indirekt jedoch, gewährleistet dieser Schutzumfang ein erhebliches Sicherheitsmaß für die kennzeichnenden Unternehmen.
Der interessierte Leser erhält anhand zahlreicher Praxisbeispiele tiefe Einblicke in kennzeichenrechtliche Schutzvorschriften, insbesondere im Bereich geographischer Herkunftsangaben. Gerade im Europäischen Wirtschaftsraum, mit der Verwirklichung des Binnenmarktprinzips, ist es für viele Unternehmen wichtig im Zuge von Expansionsstrategien die ursprüngliche Herkunft der Produkte auch namentlich festzuhalten. In dieser Hinsicht werden in der Arbeit nützliche Hinweise für eine entsprechende Vorgehensweise gegeben.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | V | |
| Abkürzungsverzeichnis | VII | |
| 1. | Begriffliche Grundlagen | 1 |
| 1.1 | Europäischer Wirtschaftsraum | 1 |
| 1.2 | Geographische Herkunftsangaben | 2 |
| 1.2.1 | Abgrenzung von Gattungsbezeichnungen | 3 |
| 1.2.2 | Abgrenzung von Phantasiebezeichnungen | 4 |
| 2. | Arten geographischer Herkunftsangaben | 5 |
| 2.1 | Unmittelbare geographische Herkunftsangaben | 5 |
| 2.2 | Mittelbare geographische Herkunftsangaben | 6 |
| 2.3 | Einfache und qualifizierte geographische Herkunftsangaben | 8 |
| 3. | Rechtliche Grundlagen | 9 |
| 4. | Inhalt und Umfang nationaler Regelungen | 10 |
| 4.1 | Wettbewerbsrechtliche Schutzvorschriften | 10 |
| 4.2 | Kennzeichenrechtliche Schutzvorschriften | 11 |
| 4.2.1 | Schutz einfacher geographischer Herkunftsangaben | 11 |
| 4.2.2 | Schutz qualifizierter geographischer Herkunftsangaben | 12 |
| 4.2.3 | Schutz bekannter geographischer Herkunftsangaben | 13 |
| 4.2.4 | Ähnlichkeitsbereich und entlokalisierende Zusätze | 14 |
| 4.2.5 | Rechtsfolgen aus dem Anwendungsbereich des § 127 MarkenG | 14 |
| 4.2.6 | Eintragungsfähigkeit geographischer Herkunftsangaben | 15 |
| 5. | Bedeutung europäischer Regelungen | 16 |
| 5.1 | Schutzbestimmungen gemäß der VO EWG 2081/92 | 17 |
| 5.2 | Schutzvorschriften nach dem TRIPS-Abkommen | 19 |
| 6. | Beispiele aus der Rechtsprechung | 20 |
| 6.1 | Der Fall „Warsteiner“ | 20 |
| 6.2 | Der Bocksbeutel-Fall | 22 |
| 7. | Stellungnahme des Autors | 23 |
| Literatur- und Quellenverzeichnis | XXIV | |
| Anlagen | XXV |
Entscheidendes Kriterium ist auch in diesem Fall die allgemeine Verkehrsauffassung. Der Tatbestand gilt als erfüllt, wenn „ein nicht unbeachtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise die Angabe so versteht, als weise sie auf die geographische Herkunft der Produkte hin“35. Im Gegensatz zu den Gattungsbezeichnungen hat der BGH den nicht unbeachtlichen Teil, nicht näher definiert. Vielmehr beurteilt sich die Schutzwürdigkeit einfacher Kennzeichen nach den Grundsätzen der berechtigten Erwartungen eines verständigen Verbrauchers, der bestimmte Vorstellungen mit einem Produkt verbindet, welches mit einer geographischen Angabe seine Herkunft bezeugt. Diese Erwartungen und Vorstellungen sind jedoch den vergleichsweise hohen Anforderungen einer qualifizierten Herkunftsangabe untergeordnet. Mit einer einfachen Herkunftsangabe gekennzeichnete Waren oder Dienstleistungen rechtfertigen ihren Schutz dagegen aus Gründen des Umweltschutzes, der Verkürzung von Absatzwegen oder der Förderung regionaler Industrien.36 Eine Anwendung des § 128 MarkenG auf der Rechtsfolgenseite des Schutzes geographischer Herkunftsangaben setzt voraus, dass im Vorfeld eine umfassende Würdigung des Falles, insbesondere eine Abwägung bestehender Interessen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen erfolgt ist. Der BGH prüft daher zunächst, ob eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft der gekennzeichneten Produkte besteht. Ist dies der Fall, so wird im Anschluss daran unter der Berücksichtigung der gegebenen Umstände und Interessen die Verhältnismäßigkeit der Rechtsfolgen geklärt. Demzufolge müssen die Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Gewichtige Interessen auf der Seite des Beklagten finden allerdings nur dann Berücksichtigung, wenn deutliche Hinweise darauf aufmerksam machen, dass die geographische Herkunftsangabe auf den Waren oder Dienstleistungen mit der tatsächlichen Produktionsstätte nicht übereinstimmen (sogenannte entlokalisierende Zusätze). Beispielhaft wird an dieser Stelle auf die WarsteinerRechtsprechung des BGH verwiesen, die in Gliederungspunkt 6.1 näher beschrieben ist.37 4.2.2 Schutz qualifizierter geographischer Herkunftsangaben Qualifizierte geographische Herkunftsangaben schützen Waren oder Dienstleistungen auf Grund der mit ihrer Herkunft verbundenen besonderen Qualität oder besonderen Eigenschaften (§ 127 II MarkenG). Der Zweck des Kennzeichenschutzes nach dieser Regelung besteht überwiegend darin, solche Waren oder Dienstleistungen von denen, die eine andere Qualität aufweisen, abzugrenzen. [...]
Die kennzeichenrechtlichen Schutzvorschriften geographischer Herkunftsangaben ergeben sich aus den §§ 126 ff. MarkenG. Neben der begrifflichen Terminierung, auf die bereits umfassend eingegangen worden ist, regelt der § 127 MarkenG auf drei verschiedenen Ebenen den Schutzbereich der geographischen Herkunftsangaben. Die erste Stufe wird von den einfachen Herkunftskennzeichen gebildet, die dem Irreführungsschutz unterliegen. Auf der zweiten Ebene findet der Qualitätsschutz Anwendung, dessen Gegenstand die qualifizierten Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen sind. Geographische Herkunftsangaben mit besonderem Ruf werden durch den Rufgefährdungsschutz des dritten Absatzes erfasst. 4.2.1 Schutz einfacher geographischer Herkunftsangaben34 Einfache geographische Herkunftsangaben werden gemäß § 127 I MarkenG unter der Voraussetzung geschützt, dass eine Gefahr der Irreführung über die tatsächliche geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen besteht. Die mit derartigen wahrheitsgemäßen Kennzeichen versehenen Waren oder Dienstleistungen werden gegenüber denjenigen geschützt, die eine andere Herkunft, als die bezeichnete aufweisen. [...]
Der Anspruch auf Unterlassung (§ 3 UWG) entsteht regelmäßig, wenn der Tatbestand als erfüllt gilt, dass jemand irreführende Angaben im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse gemacht hat. Nach diesem Gesetz setzt der Schutz geographischer Herkunftsangaben weiterhin die Erfüllung nachfolgender Kriterien voraus:32 1. Es muss eine Angabe vorliegen, die nach der Auffassung des Verkehrs auf die geographische Herkunft der Ware hinweist 2. Die Herkunftsangabe muss beim Publikum unrichtige Vorstellungen hervorrufen 3. Diese unrichtigen Vorstellungen müssen geeignet sein, die umworbenen Kreise irrezuführen Ferner kann im Verlauf der Prüfung eine umfassende Interessenabwägung erfolgen, um die vorgenommenen Handlungen gegebenenfalls zu rechtfertigen. [...]
In den Warenkorb
58,00 €
Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832459598
Arbeit zitieren:
Rasch, Matthias Dezember 2001: Der Schutz geographischer Herkunftsangaben im europäischen Wirtschaftsraum, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Herkunftszeichen, Subjektive Kennzeichenrechte, einfache und qualifizierte Herkunftszeichen



