Sarbanes-Oxley Act – Konsequenzen für das dualistische System von Aufsichtsrat und Vorstand deutscher Unternehmen
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Lars Roland Gzuk
- Abgabedatum: August 2005
- Umfang: 101 Seiten
- Dateigröße: 464,1 KB
- Note: 2,3
- Institution / Hochschule: Universität Duisburg-Essen, Standort Essen Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-9297-7
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-9297-7 P - ISBN (CD) :978-3-8324-9297-7 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Gzuk, Lars Roland August 2005: Sarbanes-Oxley Act – Konsequenzen für das dualistische System von Aufsichtsrat und Vorstand deutscher Unternehmen, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Aktie, Corporate Governance, Börse, Wertpapier, Nasdaq
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Diplomarbeit von Lars Roland Gzuk
Einleitung:
Die Entwicklung der Wertpapieraufsicht in England und den Vereinigten Staaten von Amerika über Jahrzehnte zeigt, dass starken Kurseinbrüchen an der Börse in der Regel regulatorische Maßnahmen folgen. Ein Börsenaufschwung vergrößert die Zahl der Anleger und das Interesse an einem regelmäßigen und fairen Börsenhandel; ein Kurseinbruch dagegen schafft für jene Anleger eine starke wirtschaftliche Motivation, Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Verluste zu ergreifen. Der Aufstieg der „New Economy“ der späten 90er Jahre und deren tiefer Fall seit 2000 setzt diese historische Tendenz fort.
Der Wilshire 5000 Equity Index – ein Gesamtmarktindex aller in den Vereinigten Staaten notierten Gesellschaften (etwa 6000) - spiegelt den Umfang des Kursverfalls in Amerika wieder. Am 24. März 2000 stand der Wilshire Index noch bei 14.751,64 Punkten; gut zwei Jahre später, am 23. Juli 2002 war dieser Index schon um etwa 48 % auf 7601,84 gefallen. Dieser Wertverfall entspricht einem Verlust von mehr als US$ 7000 Mrd. an amerikanischer Börsenkapitalisierung. Die Talfahrt des Aktienmarktes wurde durch eine Reihe von Führungs- und Rechnungslegungsskandalen beschleunigt und verschlimmert, wie bsp. bei Enron und Worldcom. Bei Enron wurden 1,3 Mrd. US$ der Altersvorsorge für Enron- Angestellte vernichtet und allein am Firmensitz in Houston verloren 4.500 Menschen ihren Arbeitsplatz. 61 Mrd. US$ an Anlegervermögen gingen mit der Implosion des Aktienkurses des Unternehmens von 84 US$ auf 0,26 US$ innerhalb eines Jahres verloren.
Zwischen 1996 und 2001 wurde Enron vom Magazin „Fortune“ sechs Mal in Folge zum „innovativsten Unternehmen der USA“ gewählt. Die Umstände des Zusammenbruchs dienten einer zunehmend aufgebrachten Öffentlichkeit als Kristallisationspunkt für Kritik gleichermaßen an einer offensichtlich unzureichenden staatlichen Kontrolle der Märkte und an einer mangelnden Moral der so genannten Wirtschaftselite. „Schmerzlichste Folge des Konkurses und der in seiner Heckwelle einer zunehmend aufgebrachteren Öffentlichkeit präsentierten Unzulänglichkeiten der U.S. Kapitalmarktregulierung ist aber wohl der Vertrauensverlust in die Integrität der U.S. Aktienmärkte an sich.“ Über Jahre hinweg hatten Teile der Führungsebene Enrons unter Duldung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Arthur Andersen und unbemerkt von Börsenaufsicht und Wertpapieranalysten die Bilanzen des Unternehmens gefälscht.
Enrons Bilanzen waren seit 1997 irreführend. Der schließlich zum Konkurs am 2. Dezember 2001 führende rapide Wertverlust der Enron-Aktie innerhalb von nur sechs Wochen ist in erster Linie auf zwei aufeinanderfolgende Bilanzberichtigungen am 16. Oktober und am 8. November 2001 zurück zu führen. Es wurden durch Enron alle Jahresberichte zwischen 1997 und 2000 korrigiert, ein Schritt, der insgesamt zu einer Reduzierung des Unternehmensgewinns im Berichtszeitraum um 613 Mio. US$ und einer Erhöhung der Verbindlichkeiten um 628 Mio. US$ führte.
Verantwortlich für die Testierung dieser Jahresabschlüsse – wie auch jedes Abschlusses der vorangegangenen 14 Jahre seit Gründung Enrons – war Arthur Andersen. Andersen, einer der weltweit fünf größten Wirtschaftsprüfer und im Zuge des „Enron-Andersen-Debakels“ der Beihilfe zur Bilanzfälschung angeklagt, wurde im Mai 2002 wegen Justizbehinderung verurteilt und löste sich noch im Laufe desselben Jahres auf.
Der Fall Enron war jedoch nur der Tropfen, der ein bereits gefülltes Fass zum Überlaufen gebracht hatte. Jede der fünf großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften war in den letzten Jahren zuvor in einen mehr oder minder aufsehenerregenden Fall von Bilanzfälschungen verwickelt, die Anzahl der nachträglichen Bilanzberichtigungen börsennotierter US-Unternehmen nahm seit 1998 explosionsartig zu. Zwischen 1997 und 2001 kam es zu insgesamt 700 Fällen von Bilanzkorrekturen – gegenüber dreien im Jahr 1987.
Die wichtigste Stütze eines hoch entwickelten Kapitalmarktes ist das Vertrauen der Anleger darauf, dass die entscheidungsrelevanten Informationen, die börsennotierte Unternehmen dem Markt liefern, korrekt und vollständig sind. Folglich entziehen wachsende Zweifel an der Zuverlässigkeit solcher Informationen dem Markt seine wesentliche Grundlage. Innerhalb von knapp sechs Jahren sind die Anleger, wie Alan Greenspan es 1996 und 2002 formuliert hat, durch „irrational exuberance“ und „infectious greed“ in eine Lage geraten, die von Verzweiflung und Misstrauen geprägt ist.
Gang der Untersuchung:
Ziel dieser Arbeit ist es, die Neuerungen, die der SOA von 2002 für den deutschen Aufsichtsrat und den Vorstand bringt, zu untersuchen. In diesem Zusammenhang soll geklärt werden, inwieweit eine Kollision mit dem deutschem Recht gegeben ist und wo sich durch den SOA neue Herausforderungen an die Unternehmen stellen.
Zur Einführung in das Thema soll in Kapitel I zunächst ein kurzer Überblick über den geschichtlichen Werdegang des SOA gegeben werden, der als Grundlage den Securities Exchange 1931 und SE Act 1934 hat, dabei sollen auch die Gründe für seine Entstehung näher beleuchtet werden. Anschließend soll das Maßnahmenpaket des SOA in seinen wichtigsten Kernpunkten dargestellt werden.
Die anschließende Betrachtung der Anwendung des SOA außerhalb des amerikanischen Hoheitsgebiets auf ausländische Emittenten und der zur Umsetzung der Regelungen von der SEC und dem PCAOB erlassene Zeitrahmen sollen den Übergang auf das Kapitel II bilden. Um die Schwierigkeiten und die Folgewirkungen auf das dualistische System deutscher Unternehmen rund um die Thematik SOA besser zu verstehen, ist es notwendig, dieses zu erklären. So soll vorab das Audit Committee in seiner Ausgestaltung, seinen Aufgaben und seinen Spezifika dargestellt werden. Da dieser Ausschuss von bestimmten deutschen Unternehmen einzurichten ist, bietet sich ein Blick auf die bisher in deutschen Unternehmen vorherrschende Unternehmensstruktur an, mit dem Fokus auf dem Aufsichtsrat, der Ähnlichkeiten mit dem Audit Committee aufweist.
Nachdem die Grundzüge des Audit Committee und des Aufsichtsrats dargestellt wurden, erfolgt eine Betrachtung der Funktionsweise des monistischen und dualistischen Systems, welche die Überleitung auf einen Vergleich von Audit Committee und deutschem Aufsichtsrat ermöglicht. Im Anschluss kann ein Zwischenergebnis festgestellt werden.
Im dritten Kapitel werden die gesetzlichen Anforderungen, die der SOA an den Vorstand stellt, dargestellt und es wird kritisch untersucht, wo sich im Gesetz verankerte Geschehensabläufe ändern. Hierfür ist zunächst der Bereich der Offenlegung externer Finanzdaten zu fokussieren. Da sich nach Meinung der Literatur der größte Implementierungsbedarf und die größten Herausforderungen der Unternehmen bei der Ausgestaltung des Internen Kontrollsystems stellen, geht Kapitel III in Unterpunkt 2 auf diesen Punkt ein. Anzumerken bleibt, dass sich die vorliegende Arbeit auf theoretische Gesichtspunkte beschränken soll. Eine weitere Neuerung, die deutsche Unternehmen betrifft, die in den USA notiert sind, ist die Einführung einer Haftung für die Verletzung der eidesstattlichen Beglaubigung der Finanzausweise durch den CEO oder CFO. Da der SOA in diesem Zusammenhang als direkte Konsequenz auf die Skandale von Enron und Worldcom sowohl eine zivilrechtliche als auch eine strafrechtliche Haftung vorgesehen hat, soll diese hier abgehandelt werden.
Schließlich soll der Code of Ethics, dem sich leitende Angestellte verpflichtet fühlen sollen und der auch in Deutschland mit den Ausführungen des Deutschen Corporate Governance Kodex zunehmende Bedeutung gewinnt, berücksichtigt werden.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | I | |
| Abkürzungsverzeichnis | III | |
| Abbildungsverzeichnis | IV | |
| Einleitung | 1 | |
| 1. | Problemstellung | 1 |
| 2. | Aufbau und Zielsetzung | 3 |
| I. | Sarbanes-Oxley Act (SOA) | 5 |
| 1. | Historische Entwicklung | 5 |
| 2. | Gesetzliche Regelungen | 7 |
| 3. | Anwendungsbereich | 10 |
| 4. | Zeitlicher Rahmen | 15 |
| II. | Auswirkungen des SOA auf die Ausgestaltung des Aufsichtsrats deutscher Unternehmen | 17 |
| 1. | Audit Commitee | 17 |
| 1.1 | Grundlagen | 17 |
| 1.2 | Organisation | 19 |
| 1.3 | Aufgaben | 20 |
| 1.4 | Anforderungen | 22 |
| 1.5 | Qualifikation der Mitglieder des Audit Commitee | 24 |
| 1.5.1 | Audit Commitee Financial Expert | 25 |
| 1.5.2 | Fachwissen des Audit Committee | 27 |
| 2. | Deutscher Aufsichtsrat | 27 |
| 2.1 | Grundlagen | 27 |
| 2.2 | Organisation | 27 |
| 2.3 | Aufgaben | 31 |
| 2.4 | Anforderungen | 32 |
| 2.5 | Qualifikation der Mitglieder | 34 |
| 3. | Monistisches und dualistisches System der Kontrolle | 34 |
| 4. | Vergleich von Audit Committee und deutschem Aufsichtsrat | 38 |
| 4.1 | Unabhängigkeitsanforderungen | 38 |
| 4.1.1 | Begriff der Unabhängigkeit | 38 |
| 4.1.2 | Verschärfte Anforderungen an deutsche Unternehmen | 40 |
| 4.1.3 | Aufsichtsratsmitglieder und Anteilseigner | 41 |
| 4.1.4 | Aufsichtsratsmitglieder und Arbeitnehmer | 42 |
| 4.2 | Zusammenwirken von Audit Committee und Wirtschaftsprüfern | 44 |
| 4.2.1 | Bestellung und Auftragserteilung an Wirtschaftsprüfer | 44 |
| 4.2.2 | Überwachung der Wirtschaftsprüfer | 45 |
| 4.2.3 | Konfliktlösung bei Meinungsverschiedenheiten | 46 |
| 4.2.4 | Zustimmung des Audit Commitee zu Nebendienstleistungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | 47 |
| 4.2.5 | Vergütung des Wirtschaftsprüfers | 47 |
| 4.3 | Weitere Aufgaben des Audit Committee | 48 |
| 4.3.1 | Beauftragung von Sachverständigen | 48 |
| 4.3.2 | Zuständigkeit für die Bearbeitung von Beschwerden | 48 |
| 5. | Zwischenergebnis | 49 |
| III. | Auswirkungen des SOA auf die Tätigkeit des Vorstands deutscher Unternehmen | 50 |
| 1. | Verfahren zur Offenlegung externer Finanzdaten | 50 |
| 1.1 | Organisationspflicht | 50 |
| 1.2 | Berichts- und Bestätigungspflicht | 55 |
| 2. | Ausgestaltung des Internen Kontrollsystems | 57 |
| 2.1 | Organisationspflicht | 59 |
| 2.2 | Berichts- und Bestätigungspflicht | 68 |
| 3. | Eidesstattliche Beglaubigung der Finanzausweise durch CFO und CEO | 72 |
| 3.1 | Anwendungsbereich | 73 |
| 3.1.1 | Zivilrechtliche Haftung | 74 |
| 3.1.2 | Inhalt der Bestätigung | 75 |
| 3.2 | Strafrechtliche Haftung | 76 |
| 4. | Code of Ethics für Senior Financial Officer und Audit Committee Financial Expert | 77 |
| Schlußbetrachtung | 79 | |
| Anhang | 81 | |
| Literaturverzeichnis | 83 |
Die Aufsichtsratmitglieder der Anteilseigner werden gemäß § 101 Abs. 1 AktG von der Hauptversammlung gewählt. In der Praxis sind es nicht selten frühere Vorstandsmitglieder, die in den Aufsichtsrat überwechseln. Gelegentlich übernimmt der frühere Vorstandsvorsitzende auch den Vorsitz des Aufsichtsrats.221 Gemäß Nr.5.4.2 des DCG-Kodex sollen dem Aufsichtsrat nicht mehr als zwei ehemalige Vertreter des Vorstands angehören. Darüber hinaus enthält Nr.5.3.2 des DCG-Kodex die Anregung, dass Vorsitzender des Prüfungsausschusses kein ehemaliges Vorstandsmitglied sein sollte. Im Hinblick auf den SOA stellt sich die Frage, ob ein ehemaliges Vorstandsmitglied auch Mitglied in einem Prüfungsausschuss sein kann. Nach der geltenden Börsenordnung der NYSE hat ein Audit Committee mindestens aus drei Directors zu bestehen, die zu der Gesellschaft keine Verbindung haben dürfen, da eine vom Management der Gesellschaft abhängige Ausübung ihr Amt beeinträchtigen könnte.222 Für ehemalige Directors gilt, dass sie vor dem Ablauf des dritten Jahres seit Beendigung ihres Anstellungsvertrags nicht in das Audit Committee gewählt werden dürfen (cooling-off Periode).223 Im Falle einer früheren Geschäftsverbindung zwischen Gesellschaft und zukünftigem Mitglied des Audit Committee hat das Board einen bestätigenden Beschluss zu fassen, dass die frühere Geschäftsverbindung die Ausübung eines unabhängigen Mandats nicht beeinträchtigt. 4.1.4. Aufsichtsratsmitglieder und Arbeitnehmer Im Hinblick auf die Besetzung des Prüfungsausschusses wurde von deutscher Seite befürchtet, dass in mitbestimmten Aufsichtsräten Arbeitnehmervertreter nicht die nötige Unabhängigkeit besäßen, um in Prüfungs- [...]
taltung entsprechenden Entscheidungsmöglichkeiten erhalten.214 Vor dem Hintergrund des dualistischen Systems ist diese Stellung folgerichtig, da dem Ausschuss ebenfalls keine Geschäftsführungsaufgaben übertragen werden können, so dass ihm eine direkte Einflussnahme auf die interne Revision und das interne Kontrollsystem, welche dem Vorstand unterstehen, verwehrt bleibt.215 Aus dem gleichen Grund ist eine direkte Ansprache von Angestellten im Rahmen der Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats problematisch.216 Trotz solcher systembedingten Unterschiede können dem deutschen Prüfungsausschuss weit gehend die gleichen Befugnisse wie einem US-amerikanischen Audit Committee übertragen werden.217 Bisher konnten ausländische Emittenten von den Anforderungen weit gehende Ausnahmen erlangen. Der SOA hat diese Ausnahmen in mancherlei Hinsicht aber eingeschränkt.218 Die ausländischen Emittenten dürfen zwar immer noch ihrer home country practice folgen, ausgenommen hiervon sind allerdings die nachfolgenden Anforderungen des SOA- Regelwerks: SOA- Einhaltung, Mindestzahl von drei Mitgliedern im Audit Committee, Offenlegung der Abweichungen des Heimatrechts vom US-amerikanischen Recht.219 Im Ergebnis sind somit ausländische Unternehmen nur noch von solchen Vorschriften des Regelwerks befreit, die über den SOA hinausgehen.220 Aufgrund der in II.2.2.2 beschriebenen Aufbaustruktur deutscher Aufsichtsräte können sich Zielkonflikte mit dem Unabhängigkeitserfordernis des SOA ergeben. Dies soll im Folgenden untersucht werden. [...]
trollierende Personen.207 Im Ergebnis sind leitende Angestellte, Mitglieder des Board of Directors und Gesellschafter eines Unternehmens, welches das in Frage stehende Unternehmen beherrscht, Personen, die dem Unternehmen nahe stehen208, und damit grundsätzlich vom Audit Committee ausgeschlossen; gleiches gilt für leitende Angestellte, Mitglieder des Board of Directors und Gesellschafter einer Tochter- oder Schwestergesellschaft des in Frage stehenden Unternehmens209. Ein Mitglied des Audit Committee eines Unternehmens darf jedoch auch im Board of Directors einer konsolidierten und im Mehrheitbesitz stehenden Tochtergesellschaft der konsolidierenden Muttergesellschaft des Unternehmens sein, wenn das Mitglied sowohl in Hinsicht auf das Unternehmen als auch im Hinblick auf die Tochter- bzw. Muttergesellschaft unabhängig ist210. Die SEC kann im Einzelfall von dem Unabhängigkeitserfordernis Ausnahmen zulassen211. [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832492977
Arbeit zitieren:
Gzuk, Lars Roland August 2005: Sarbanes-Oxley Act – Konsequenzen für das dualistische System von Aufsichtsrat und Vorstand deutscher Unternehmen, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Aktie, Corporate Governance, Börse, Wertpapier, Nasdaq



