Die Rolle Frankreichs bei der Implementierung der Responsibility to Protect und der Stabilisierung im subsaharischen Afrika
Ruanda als Beginn einer Zeitenwende oder viel völkerrechtlicher Lärm um Nichts?
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Nadja Konersmann
- Abgabedatum: September 2009
- Umfang: 79 Seiten
- Dateigröße: 495,1 KB
- Note: 2,3
- Institution / Hochschule: Freie Universität Berlin Deutschland
- Bibliografie: ca. 59
- ISBN (eBook): 978-3-8366-4219-4
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Konersmann, Nadja September 2009: Die Rolle Frankreichs bei der Implementierung der Responsibility to Protect und der Stabilisierung im subsaharischen Afrika, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Völkerrecht, Subsahara, Ruanda, Frankreich, Europäische Außenpolitik
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Diplomarbeit von Nadja Konersmann
Einleitung:
‘I would say that the work we did on human rights and the approval of the responsibility to protect, by the Member States […] Let me say that that new principle, which is an extremely important one, will make a difference, I believe, in our world.” (Kofi Annan auf seiner Abschlusspressekonferenz zur Rolle der Responsibility to Protect).
Aus dem oben genannten Zitat Kofi Annans lässt sich sehr gut die starke Erwartungshaltung, mit der die ‘Responsibilty to Protect’ (kurz R2P oder auch RtoP) im Jahre 2004 veröffentlicht wurde, aber auch die völkerrechtliche Hoffnung, die sich hinter diesem als so innovativ gepriesenen Konstrukt verbirgt, ablesen.
Demgegenüber gibt es Stimmen, die zu Recht darauf aufmerksam machen, dass mit dem Abschnitt VII der UN-Charta bereits ein derartiges völkerrechtliches Konstrukt zur Regelung von Interventionen besteht. Dieses Konstrukt unterliegt deshalb nach wie vor den gängigen Veto-Mechanismen im Sicherheitsrat.
Wird die ‘Responsibility to Protect’ also zu einem völkerrechtlichen Meilenstein und geht für alle verbindlich in Völkergewohnheitsrecht über und, wenn ja, welcher eventuellen Reformen bedarf es zur effizienten und umfassenden Umsetzung?
Vor dem Hintergrund dieser Fragen soll es Ziel der vorliegenden Arbeit sein, sich kritisch mit diesen Hoffnungen und Errungenschaften der ‘Responsibility to Protect’ auf völkerrechtlicher, politischer und institutioneller Ebene auseinanderzusetzen.
Insofern wird der Kernpunkt der Arbeit auf der Analyse der tatsächlichen Gratwanderung zwischen Interventionen zu humanitären Schutzzwecken auf fremdem Staatsgebiet bei Verdacht auf Völkermord und Menschenrechtsverletzungen und der nach wie vor gebotenen Wahrung einzelstaatlicher Souveränität liegen.
Denn genau am erfolgreichen Balanceakt und seiner logistisch-finanziellen Ausgestaltung im humanitären Ernstfall wird sich völkerrechtlicher Erfolg oder Misserfolg der ‘Responsibilty to Protect’ und letztendlich auch die strukturell-institutionelle Wandlungsfähigkeit bei den Vereinten Nationen messen lassen müssen.
Ein weiterer Kernpunkt soll darin liegen, sich im Rahmen dieses Prozesses kritisch mit der französischen Rolle im Rahmen des Umsetzungsprozesses der R2P anzuschauen.
Dabei soll es um die Frage gehen, inwiefern Frankreich als internationaler Akteur diese Rolle überhaupt vorantreibt oder inwiefern Frankreich ausschließlich einzelstaatliche Interessen im subsaharischen Afrika verfolgt.
Für eine erste Einordnung der R2P in den aktuellen völkerrechtlichen Kontext soll zu Beginn der Arbeit ein kurzer Einblick in die Entstehungshintergründe der R2P gegeben werden.
Als theoretische Ergänzung zum Konzept der R2P wird anschließend ein näherer Blick auf die Konzepte der ‘Governance-Forschung’ geworfen.
Der Genozid in Ruanda wird anschließend als völkerrechtlicher Präzedenzfall zur Darstellung der aktuellen rechtsphilosophischen Diskussionen um die R2P und deren Umsetzung herangezogen.
Frankreich als wichtiger internationaler Akteur und insbesondere als im subsaharischen Afrika nach wie vor verwurzelter Akteur soll mit seiner Bedeutung und besonderen Rolle für eine mögliche Befriedung und humanitäre Stabilisierung im weiteren Fokus stehen.
In den abschließenden Betrachtungen werden die auf Ebene der Vereinten Nationen (UN), der Afrikanischen Union (AU) und der Regionalorganisationen notwendigen Reformen im Mittelpunkt stehen, um schlussendlich kritisch die praktischen Umsetzungsmöglichkeiten der Grundkonzeption der R2P zu hinterfragen.
Inhaltsverzeichnis:
| I | Einleitung | 4 |
| II | Die Entwicklung vom Klassischen zum Humanitären Völkerrecht | 6 |
| II.1 | EINE INHALTLICHE DEFINITION DES KLASSISCHEN VÖLKERRECHTES | 6 |
| II.2 | DIE NEUERUNGEN IM HUMANITÄREN VÖLKERRECHT | 7 |
| II.3 | DER SCHRITT VOM HUMANITÄREN VÖLKERRECHT ZUR ‘RESPONSIBILITY TO PROTECT’KONZEPTION UND ZIELSETZUNG | 9 |
| II.3.1 | zur Ausarbeitung des Konzeptes der R2P | 9 |
| II.3.2 | Die völkerrechtlichen Kernaussagen und Grundideen der R2P | 11 |
| II.3.2.1 | Die Responsibility to Prevent | 13 |
| II.3.2.2 | Die Responsibility to React | 14 |
| II.3.2.3 | Die Responsibility to Rebuild | 15 |
| II.3.2.3 | Die R2P und der Schutz der elementarsten Menschenrechte | 16 |
| II.4 | ANALYSEINSTRUMENTE FÜR SO GENANNTE ‘FAILED STATES’ IN DER ‘GOVERNANCE’- FORSCHUNG | 17 |
| II.4.1 | Grundlagen und Grundbegriffe der ‘Governance-Forschung’ | 17 |
| II.4.2 | Die Anwendung des ‘Governance’-Begriffes im Hinblick auf Failing bzw. Failed States | 19 |
| III | Der völkerrechtliche Präzedenzfall Ruanda- Geburtsstunde der R2P | 21 |
| III.1 | DER GENOZID IN RUANDA- EIN PRÄZEDENZFALL, SEINE URSACHEN UND SEIN VERLAUF | 21 |
| III.1.2 | Die konkreten Ursachen des Genozids in Ruanda | 23 |
| III.1.3 | Der Genozid, seine Geschehnisse und seine völkerrechtliche Auswertung | 24 |
| III.1.4 | Die Rolle der Vereinten Nationen während des Genozids - die Reaktionen des Sicherheitsrates und der Generalversammlung | 26 |
| III.1.4.1 | Die Reaktion der Generalversammlung auf den Genozid | 27 |
| III.1.4.2 | Die Reaktion des Sicherheitsrates im Verlauf des Genozids | 28 |
| III.1.4.3 | Frankreich und der ruandische Genozid - die französisch-ruandische Auswertung der Geschehnisse | 31 |
| III.1.4.3.1 | Frankreich und der ruandische Genozid - der Rapport Mucyo | 31 |
| III.2 | RUANDA ALS AUSGANGSPUNKT DER AUSARBEITUNG DER ‘RESPONSIBILITY TO PROTECT’ | 32 |
| III.3 | DAS IMAGE DER RESPONSIBILITY TO PROTECT NACH DEM GENOZID IN RUANDA | 33 |
| III.4 | DIE RESPONSIBILITY TO PROTECT FÜNF JAHRE NACH IHRER OFFIZIELLEN VERABSCHIEDUNG- EINE ERSTE ZWISCHENBILANZ | 34 |
| III.4.1 | Stimmen von Generalsekretär Ban Ki Moon zur RtP und deren Umsetzung | 34 |
| III.4.2 | Weitere Stimmen zum Stand und aktuellen Image der R2P | 36 |
| IV | Der internationale Akteur Frankreich im subsaharischen Afrika | 40 |
| IV.1 | FRANKREICHS BISHERIGE UND AKTUELLE AUßENPOLITIK ALSINTERNATIONALER AKTEUR IM SUBSAHARISCHEN AFRIKA | 40 |
| IV.1.1 | Die Kolonialmacht Frankreich im subsaharischen Afrika | 42 |
| IV.1.1 | Der internationale Akteur Frankreich und seine aktuelle Strategie im subsaharischen Afrika | 43 |
| IV.2 | FRANKREICHS AUßENPOLITIK INNERHALB DER STRUKTUREN DER GASP/ESVP | 46 |
| IV.3 | FRANKREICHS ROLLE ALS EINER DER P5-STAATEN INNERHALB DER VEREINTEN NATIONEN | 48 |
| IV.4 | FRANKREICHS ROLLE BEI DER NATO | 49 |
| IV.5 | STRUKTURELLE GRUNDLAGEN IM SUBSAHARISCHEN AFRIKA - DIE OAU UND DIE AU IM VERGLEICH | 51 |
| IV.5.1 | Die Organisation der Afrikanischen Union (Organization of the African Union, OAU) - ihre Gründungscharta | 52 |
| IV.5.2 | Die Afrikanischen Union (African Union, AU) - die Nachfolgerin der OAU und die wichtigsten Neuerungen in der völkerrechtlichenAusrichtung | 53 |
| V | Notwendige Weiterentwicklungen und Reformen zur vollständigen Implementierung der R2P | 55 |
| V.1 | INHALTLICHER ÜBERBLICK ZUM ERGÄNZUNGS - UND NACHBESSERUNGSBEDARF BEI DER R2P | 56 |
| V.2 | REFORMBEDARF BEI DEN VEREINTEN NATIONEN ZUR UMSETZUNG DER R2P | 56 |
| V.2.1 | Was bereits an Reformen geleistet wurde | 57 |
| V.2.1.1 | Die Einrichtung der Peace-Building-Commission - Verlagerung der Vereinten Nationen auf präventive Maßnahmen und Peace-Building | 57 |
| V.2.1.2 | Der neue Menschenrechtsrat | 58 |
| V.2.2.1 | Weiterhin bestehender Reformbedarf - Die Entscheidungsstruktur des Sicherheitsrates | 60 |
| V.2.2.2 | Reformen bei der Generalversammlung | 61 |
| V.2.2.3 | Weiterer Reformbedarf innerhalb der UN-Strukturen | 62 |
| V.3 | REFORMBEDARF IN FRANKREICH | 64 |
| V.4 | REFORMEN INNERHALB DER STRUKTUREN DER AU BZW. INNERHALB DER REGIONALORGANISATIONEN | 65 |
| V.4.1 | Reformen in den Strukturen der AU | 65 |
| V.4.2 | Reformen bei den Regionalorganisationen - Das Beispiel der CEMAC bzw. der CEEAC | 67 |
| VI | Schlussbetrachtungen | 69 |
| Anhang:Résumé en français | 73 | |
| Abkürzungsverzeichnis | 74 | |
| Literaturverzeichnis | 75 |
Textprobe:
Kapitel IV, Der internationale Akteur Frankreich im subsaharischen Afrika:
Frankreichs bisherige und aktuelle Außenpolitik als internationaler Akteur im subsaharischen Afrika:
Basierend auf den theoretischen Analysen und den Erkenntnissen zur R2P und deren aktueller Weiterentwicklung soll nun betrachtet werden , inwiefern Frankreich als internationaler Akteur, der nach wie vor ein erhebliches Einflusspotential im subsaharischen Afrika besitzt, eine nachhaltige Rolle bei einer politische Stabilisierung spielen könnte.
Die beschriebene tief verwurzelte Tradition, eine, wie Staatspräsident Sarkozy sie beschreibt ‘ […] relation […] ancienne’ Frankreichs mit dem subsaharischen Afrika eine begründet sich mit der französischen Kolonialgeschichte. Diese insbesondere strategische Tradition hat sich jedoch in den letzten Jahren stark gewandelt.
So gehört es zu den besonderen Anliegen von Staatspräsident Nicolas Sarkozy, nicht mehr wie bisher die Rolle des ‘gendarme de l´Afrique’ zu spielen, sondern stärker als bisher in einer Nebenrolle Hilfe zur Selbsthilfe beim Aufbau eigener afrikanischer Kapazitäten zu leisten.
Diese strategische Umorientierung ist aktuell dringend notwendig geworden, wie das Zitat der französischen Zeitschrift ‘Diplomatie’ zeigt:
‚[…] l´expression ‘Françafrique’ […] pour caractériser les bonnes relations avec la puissance colonisatrice française […] Depuis, le terme s´est considérablement déplacé vers une acception péjorative qui recouvre surtout les notions de soutiens indus à des despotes africains ou d´ affaires teintées de pétrole’.
Das in diesem Zitat dargestellte schlechte Image der ehemaligen Kolonialmacht Frankreich ist ein entscheidendes Problem in den aktuellen französisch-afrikanischen Beziehungen.
So beschreibt Pesnot in seinem Artikel für die französische ‘Diplomatie’ hier eine gewisse afrikanische Grundhaltung, nach der Frankreich seine postkoloniale Position ausschließlich zur Wahrung und Absicherung eigener wirtschaftlicher Interessen nutzt.
Auch wird Frankreich vorgeworfen, dabei nicht vor der Zusammenarbeit mit offensichtlich politisch zweifelhaften Regimen zurückzuschrecken und nur allzu oft rein ökonomische Interessen über die politischen Verantwortlichkeiten als internationaler Akteur zu stellen.
Hierin liegt auch ein Orientierungspunkt, eine Art Markierungslinie, die bei allen strategischen Überlegungen Frankreichs im subsaharischen Afrika nicht überschritten werden sollte und dürfte.
Dennoch muss Frankreich, wie von Staatpräsident Nicolas Sarkozy deutlich gemacht, seiner Rolle und seinen Verpflichtungen im subsaharischen Afrika gerecht werden:
‚Aujourd'hui, je le dis du fond de mon coeur, l'ancien modèle de relations entre la France et l'Afrique n'est plus compris par les nouvelles générations d'Africains, comme d'ailleurs par l'opinion publique française, il faut changer le modèle des relations entre la France et l’Afrique si l’on veut regarder l’avenir ensemble’.
Wie dies bisher geschehen ist und innerhalb der aktuellen Strukturen der EU, der Vereinten Nationen und der NATO geschehen soll, wird in den nächsten Unterkapiteln näher erklärt.
In jedem Fall beinhaltet die starke Position Frankreichs als eines der P5-Mitglieder im UN-Sicherheitsrat, als einer der größten Truppensteller und Nettoeinzahler auf UN-Ebene auch einen erheblichen Beitrag bei der Umsetzung der Leitlinien der R2P und beim Schutz von Zivilpersonen im Interventionsfall.
Die Kolonialmacht Frankreich im subsaharischen Afrika:
In den meisten afrikanischen Kolonialgebieten endete die französische Besatzung um das Jahr 1960.
Bis zu diesem Zeitpunkt hatte Frankreich sich als Kolonialmacht etabliert, den französischen Franc in den Kolonien zur Leitwährung gemacht, Regierungen bei der Machtausübung unterstützt und so erfolgreich seinen außenpolitischen Einfluss erweitert.
Demgegenüber mehren sich auch aktuell auch in Frankreich die kritischen Töne bezüglich der französischen Kolonialgeschichte und man gesteht ein, seine ehemaligen Kolonien nach Ende der Besatzung zu schnell im Stich und politisch auf sich gestellt gelassen zu haben.
Ein weiterer entscheidender und die strategische Ausrichtung Frankreichs bestimmender Aspekt liegt in der Tatsache begründet, dass alle Staatsbürger ehemaliger Kolonien auch die französische Staatsbürgerschaft erhalten haben.
Daraus ergibt sich für Frankreich als ein Land, das traditionell einen hohen Einwandereranteil verzeichnet, eine besondere Herausforderung, was die so genannte ‘sécurité nationale’ bzw. die ‘sécurité intérieure’, also die nationale Sicherheitslage oder innere Sicherheitslage betrifft.
Aus Interventionsverpflichtungen können bei zum Beispiel bei verschlechterter politischer Sicherheitslage vor Ort starke innenpolitische Spannungen innerhalb Frankreichs entstehen.
So argumentieren Goldsmith/Krasner, dass ‘potentiell interventionswillige Staaten’ wie eben Frankreich aufgrund der Gefahr bei ausländischen Missionen unter einem innenpolitischen Legitimationsdruck stehen. Dies bedeutet laut Goldsmith/Krasner, dass einerseits ein gerechtfertigtes Eigeninteresse von Frankreich im Interventionsfall begründet werden muss.
Zweitens senkt dies laut der Argumentation von Goldsmith/Krasner die Bereitschaft, die Schwelle zu einer Entsendung von Truppen als einzelstaatlicher Akteur zu entsenden.
Als erhebliches logistisches und staatsrechtliches Problem der Kolonialzeit bleibt für Frankreich die aktuell entschärfte Gesetzgebung zur Annahme der französischen Staatsbürgerschaft zurück.
So haben Franzosen mit Migrationshintergrund die Möglichkeit, auf unkompliziertem Weg die französische Staatsbürgerschaft zu erlangen und haben somit Bürgerrechte, deren Wahrung vom Staat garantiert werden muss.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836642194
Arbeit zitieren:
Konersmann, Nadja September 2009: Die Rolle Frankreichs bei der Implementierung der Responsibility to Protect und der Stabilisierung im subsaharischen Afrika, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Völkerrecht, Subsahara, Ruanda, Frankreich, Europäische Außenpolitik



