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Risikoreduktion bei direkten Pensionszusagen

Risikoreduktion bei direkten Pensionszusagen
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Carsten Saalbach
  • Abgabedatum: Juni 2002
  • Umfang: 77 Seiten
  • Dateigröße: 1,8 MB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-5897-3
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-5897-3 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-5897-3 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Saalbach, Carsten Juni 2002: Risikoreduktion bei direkten Pensionszusagen, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Pensionsfonds, Altersvorsorge, Altersvorsorgung, Pensionsrückstellung, Risiko

Diplomarbeit von Carsten Saalbach

Einleitung:

Jedes Unternehmen, das direkte Pensionszusagen erteilt, geht a priori teilweise erhebliche Risiken ein, obwohl Direktzusagen aufgrund der Pensionsrückstellungsbildung auf den ersten Blick eine günstige Innenfinanzierungsquelle zu sein scheinen. Die Risiken gliedern sich in biometrische und versicherungstechnische Risiken (Absicherung biologischer Vorgänge) sowie in Kapitalanlagerisiken (durch die regelmäßige Zusage von Mindestrenditen). Die Arbeit beschäftigt sich mit Möglichkeiten, die eben beschriebenen Risiken zu reduzieren oder zu eliminieren.

Hierzu kommen u.a. die Übertragung von Treuhandvermögen an einen CTA-Pensionsfonds oder Rückdeckungsversicherungen in Betracht. Es könnte jedoch auch eine Übertragung der Verpflichtung auf eine Pensionskasse, auf den neu geschaffenen Pensionsfonds (nach Versicherungsaufsichtsgesetz) oder auf Lebensversicherungsunternehmen erfolgen. Weiterhin wird die Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen auf sog. Rentnergesellschaften gem. UmwG diskutiert.

Die zum Verständnis notwendigen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung werden ebenso erläutert wie die Bilanzierung der Pensionsverpflichtung in Handels-, Steuer- und Konzernbilanz (auch international). Ferner wird ein Bezug zur Bilanzierung von Lebensversicherungsunternehmen hergestellt.

Sämtliche Maßnahmen zur Risikenreduktion (s.o.) werden auf deren Wirksamkeit untersucht. Ferner werden mögliche arbeitsrechtliche Restriktionen, steuer- bzw. sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen sowie bilanzielle und finanzwirtschaftliche Folgen dargestellt.

Inhaltsverzeichnis:

Abbildungsverzeichnis III
Tabellenverzeichnis III
Abkürzungsverzeichnis IV
Symbolverzeichnis VI
1. Problemstellung und Gang der Untersuchung 1
2. Die Direktzusage 3
2.1 Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung 4
2.1.1 Begriff, Rechtsnatur und inhaltliche Ausgestaltung 4
2.1.2 Leistungssysteme der bAV 6
2.1.3 Arbeitsrechtliche Grundlagen 7
2.1.3.1 Entstehung der Versorgungsverpflichtung 7
2.1.3.2 Anwartschaft und Unverfallbarkeit 8
2.1.3.3 Arbeitsrechtliche Vorbehaltsregelungen, Widerruf, Änderung, Aufhebung und Abfindung der Versorgungszusage 9
2.1.4 Durchführungswege der bAV 11
2.1.5 Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Grundlagen 12
2.2 Risiken und Versicherungsgeschäft 15
2.2.1 Risikobegriffe und Grundlagen des Versicherungsgeschäfts 16
2.2.2 Spezifische Risiken der bAV, insbesondere der Direktzusage 18
2.2.2.1 Biometrische und versicherungstechnische Risiken 18
2.2.2.2 Kapitalanlagerisiken 19
2.2.3 Auswirkungen auf Financial- und Operating-Leverage-Risiko 19
2.3 Ansatz, Bewertung und Ausweis der Pensionsverpflichtung und ihrer Komponenten in Handels- und Steuerbilanz 20
2.4 Finanzwirtschaftliche, bilanzielle und steuerliche Wirkungen 24
2.5 Mögliche Auswirkungen von Basel II 26
3. Asset Funding, insbesondere mittels CTA-Pensionsfonds 27
3.1 Arten von Asset Funding 27
3.2 CTA-Pensionsfonds 29
3.2.1 Begriff und Ausgestaltung 29
3.2.2 Bilanzierung im internationalen Konzernabschluß sowie im handels- und steuerrechtlichem Einzelabschluß 30
3.2.3 Zweck der Errichtung von CTA-Pensionsfonds 31
3.3 Kritische Bewertung 32
4. Übertragung von Versorgungsverpflichtungen bzw. -anwartschaften 35
4.1 VAG-Pensionsfonds 35
4.1.1 Begriff und inhaltliche Ausgestaltung 35
4.1.2 Bilanzierung und Besteuerung auf Pensionsfondsebene 39
4.1.3 Bilanzierung und Besteuerung auf Ebene des Trägerunternehmens 40
4.1.4 Steuerliche Behandlung der Übertragung von Versorgungsanwartschaften und -verpflichtungen aus Direktzusagen 40
4.1.5 Kritische Bewertung 41
4.2 Übertragung von Anwartschaft bzw. Verpflichtung auf Pensionskassen 44
5. Ausgliederung von Versorgungsverpflichtungen nach dem UmwG 46
5.1 Begriff der Ausgliederung 46
5.2 Arbeitsrechtliche Aspekte 46
5.3 Technik, Besteuerung und Bilanzierung 47
5.4 Zweck und kritische Bewertung 48
6. Schlußbetrachtung 49
Anhang I: Ökonomie der Direktzusage 53
Anhang II: Typische Merkmale der Durchführungswege im Vergleich 54
Anhang III: Die Durchführungswege im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht 55
Anhang IV: Bilanzielle Behandlung betrieblicher Altersversorgungsverpflichtungen 56
Anhang V: Berechnungszusammenhänge des Gegenwartswert- bzw. Teilwertverfahrens 57
Anhang VI: Berechnung der Gesamtsteuerbelastung 58
Anhang VII: Doppelseitige Treuhand 59
Anhang VIII: Ein- bzw. zweistufige Treuhand (Verpfändungsmodell) 59
Anhang IX: Bilanzstruktur eines LVU 60
Anhang X: Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz 60
Quellenverzeichnis 61
Literaturverzeichnis 63

Automatisiert erstellter Textauszug:

- 22 Inflation und Gehaltssteigerungen) berücksichtigt werden können, obwohl dies streng betrachtet ein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB darstellen würde. In der Steuerbilanz ist das „eingeschränkte“1 Teilwertverfahren nach § 6a Abs. 3 EStG anzuwenden. Der Teilwert ist die Differenz zwischen dem Barwert der Pensionsleistungen und dem Barwert der bis zum Versorgungszeitpunkt verbleibenden gleichbleibenden Jahresbeträge am Schluß des jeweiligen Wirtschaftsjahres.2 Die gleichbleibenden Jahresbeträge werden so berechnet, daß ihr Barwert im Zeitpunkt des Dienstbeginns (frühestens 28. Lebensjahr) dem Barwert der Pensionsleistungen entspricht. Die Höhe des Zuführungsbetrags ergibt sich unabhängig vom Bilanzausweis aus der Differenz zwischen den jeweiligen Teilwerten am Ende und am Beginn des Wirtschaftsjahres. Die Teile der Differenz, die auf einem Tatbestand in § 6a Abs. 4 EStG beruhen (z.B. Übergang auf neue Richttafeln3), können gleichmäßig über drei Jahre verteilt werden. Soweit die Nachholung unterbleibt, besteht ein Nachholverbot in Folgejahren.4 Darüber hinaus ist der Rechnungszinssatz auf 6% fixiert, was angesichts des derzeitigen Zinsniveaus und der Nichtberücksichtigung von trendbedingten Wertänderungen als viel zu hoch erscheint.5 Folge dieser Restriktionen ist, daß im Versorgungsfall gerade bei dynamischen Direktzusagen ein teilweise erheblicher Nachfinanzierungsbedarf entsteht, da die aufgebaute Pensionsrückstellung nicht dem versicherungstechnischem Barwert der Versorgungszusage entspricht. Die Pensionsverpflichtung wird systematisch zu niedrig ausgewiesen, weshalb der steuerliche Teilwert handelsrechtlich auch nur als Minimalwert anzusehen ist.6 Für Entgeltumwandlungen, die im Rahmen von Direktzusagen durchgeführt werden, ist hingegen auch steuerlich der Barwert der unverfallbaren Anwartschaft als Teilwert anzusetzen (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG). [...]

- 21 Anwartschaft ist die Verpflichtung in dem Wirtschaftsjahr zu passivieren, in dem die Zusage erteilt wird, jedoch frühestens in dem Wirtschaftsjahr, in dessen ersten Halbjahr der Berechtige das 28. Lebensjahr (Zusagen vor 2001: 30. Lebensjahr) vollendet hat (§ 6a Abs. 2 Nr. 1 EStG). Für Verpflichtungen, die auf unverfallbaren Anwartschaften gemäß BetrAVG basieren, besteht sofortige Passivierungspflicht. Handelsrechtlich sind Rentenverpflichtungen, für die keine Gegenleistung mehr zu erwarten ist, zum Barwert anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).1 Der Barwert „ist die Summe der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen [...] auf den Bilanzstichtag abgezinsten künftigen Erfüllungsbeträge der [Versorgungsverpflichtung] (Barwertverfahren)“ 2. Dieser Barwert entspricht dem steuerlichen Teilwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG mit der Maßgabe eines zugrundeliegenden Rechnungszinsfußes i.H.v. 6% (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG). Verpflichtungen aus Pensionsanwartschaften sind handelsrechtlich „nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist“ (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Insofern besteht bei der Berechnung der Rückstellungshöhe im Rahmen der sog. Anwartschaftsdeckungsverfahren ein Methodenwahlrecht zwischen dem Gleichverteilungs- (synonym: Gegenwartswert-) und dem Teilwertverfahren.3 [...]

2.2.2.1 Biometrische und versicherungstechnische Risiken Durch die Absicherung der biologischen Vorgänge Langlebigkeit, Invalidität und/ oder Tod übernimmt das Unternehmen wie ein Versicherer eine Wahrscheinlichkeitsverteilung von Schäden.2 Der Wert bzw. die Kosten dieser Versicherung werden anhand von Richttafeln3 bei der versicherungsmathematischen Berechnung der Leistung (bei Beitragszusagen) oder des Beitrags (bei Leistungszusagen mit Kapitaldeckung oder Rückdeckung) berücksichtigt. Für versicherungstechnische Risiken wird auf Unternehmensebene i.d.R. kein Sicherheitszuschlag berechnet, obwohl gerade diese Risiken gravierende Auswirkungen haben können. Das Zufalls- bzw. Schwankungsrisiko betrifft insbesondere kleine Kollektive, da hier die Gefahr besteht, daß kein effektiver Risikoausgleich im Kollektiv nach dem Gesetz der großen Zahlen erfolgt.4 Eine Absicherung gegen diese Risiken kann durch Rückdeckungsversicherungen erfolgen.5 Änderungs- und Irrtumsrisiken bestehen hauptsächlich in der Gültigkeit der Richttafeln. Die Richttafeln 1983 sollten z.B. eine Projektion auf etwa 30 Jahre sein. Eine Überarbeitung erfolgte jedoch schon 1998 mit der Folge eines durchschnittlichen Mehraufwands in Form von zusätzlichen Zuführungen zu Pensionsrückstellungen i.H.v. 6-11% der zu Periodenbeginn ausgewiesenen Pensionsrückstellungen.6 [...]

Arbeit zitieren:
Saalbach, Carsten Juni 2002: Risikoreduktion bei direkten Pensionszusagen, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Pensionsfonds, Altersvorsorge, Altersvorsorgung, Pensionsrückstellung, Risiko

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