Risikoberichterstattung
Dargestellt am Beispiel der Unternehmen des DAX 100
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Marcus Mayer
- Abgabedatum: Juli 2002
- Umfang: 81 Seiten
- Dateigröße: 1.007,2 KB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-5873-7
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-5873-7 P - ISBN (CD) :978-3-8324-5873-7 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Mayer, Marcus Juli 2002: Risikoberichterstattung, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Risikobericht, Lagebericht, DRS 5, DAX 100
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Diplomarbeit von Marcus Mayer
Einleitung:
Als Reaktion auf die spektakulären Unternehmenszusammenbrüche in den neunziger Jahren und der damit verbundenen Kritik an den Abschlussprüfern und Aufsichtsräten, verabschiedete der Deutsche Bundestag am 6. März 1998 das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich, kurz KonTraG. Das Gesetz trat am 1. Mai 1998 in Kraft.
Dabei wurden unter anderem die Vorschriften zur Lage- und Konzernberichterstattung (§ 289 Abs. 1 HGB und § 315 Abs. 1 HGB) geändert. Diese beiden Vorschriften wurden um den Zusatz: „... dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen“ ergänzt. Diese sehr allgemein gehaltene Pflicht zur Risikoberichterstattung wurde vom Deutschen Standardisierungsrat durch Verabschiedung des DRS 5 am 3. April 2001 konkretisiert.
Welche Berichtspflichten sich daraus ergeben und wie die tatsächliche Berichterstattung über die Risiken der künftigen Entwicklung bei den Unternehmen des DAX 100 erfolgt, ist Gegenstand dieser Arbeit. Auf der Basis einer empirischen Untersuchung von 90 Risikoberichten wurden 23 Tabellen erstellt und ausgewertet, die die Diskrepanz zwischen den theoretischen Anforderungen und der Publizitätspraxis deutscher Großunternehmen verdeutlichen.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsübersicht | ||
| Inhaltsverzeichnis | ||
| Abbildungsverzeichnis | ||
| Abkürzungsverzeichnis | ||
| 1. | Problemstellung | |
| 2. | Der Lagebericht als konstitutiver Rahmen für den Risikobericht | |
| 2.1 | Gesetzliche Vorschriften zum Lagebericht | |
| 2.1.1 | Vorschriften des HGB | |
| 2.1.1.1 | Pflicht zur Aufstellung und Offenlegung | |
| 2.1.1.2 | Inhalt des Lageberichts | |
| 2.1.2 | Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich | |
| 2.1.2.1 | Zielsetzung | |
| 2.1.2.2 | Wesentliche Änderungen | |
| 2.2 | Zweck und Aufgaben des Lageberichts | |
| 2.3 | Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung | |
| 2.3.1 | Grundsatz der Richtigkeit | |
| 2.3.2 | Grundsatz der Vollständigkeit | |
| 2.3.3 | Grundsatz der Klarheit | |
| 2.3.4 | Grundsatz der Vergleichbarkeit | |
| 2.3.5 | Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bzw der Wesentlichkeit | |
| 2.3.6 | Grundsatz der Informationsabstufung nach Art und Größe des Unternehmens | |
| 2.3.7 | Grundsatz der Vorsicht | |
| 2.4 | Grenzen der Berichterstattung | |
| 3. | Der Risikobericht | |
| 3.1 | Berichtspflichtige Risiken | |
| 3.2 | Ermittlung der berichtspflichtigen Risiken | |
| 3.3 | Formale und materielle Anforderungen an den Risikobericht | |
| 3.4 | Der Deutsche Rechnungslegungs Standard 5 (DRS 5) | |
| 3.4.1 | Gegenstand und Geltungsbereich des DRS 5 | |
| 3.4.2 | Anforderungen des DRS 5 | |
| 3.4.2.1 | Berichtspflichtige Risiken | |
| 3.4.2.2 | Detaillierungsgrad der Risikoberichterstattung | |
| 3.4.2.3 | Erläuterung des Risikomanagements | |
| 3.4.2.4 | Formale Gestaltung des Risikoberichts | |
| 4. | Empirische Untersuchung der Risikoberichte der Unternehmen des DAX 100 | |
| 4.1 | Einführung | |
| 4.2 | Darstellung der Grundgesamtheit | |
| 4.3 | Untersuchungskriterien | |
| 4.3.1 | Formale Untersuchungskriterien | |
| 4.3.2 | Materielle Untersuchungskriterien | |
| 4.4 | Auswertung der Berichterstattung | |
| 4.4.1 | Auswertung nach formalen Untersuchungskriterien | |
| 4.4.1.1 | Umfang der Risikoberichterstattung | |
| 4.4.1.2 | Stellung und Bezeichnung der Risikoberichterstattung | |
| 4.4.1.3 | Risikokategorisierung | |
| 4.4.2 | Auswertung nach materiellen Untersuchungskriterien | |
| 4.4.2.1 | Umfang und Inhalt des Berichts über das Risikomanagement | |
| 4.4.2.2 | Angaben zu bestandsgefährdenden und zu sonstigen Risiken mit wesentlichem Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage | |
| 4.4.2.3 | Gegenstandsbereiche und Häufigkeit der genannten Risiken | |
| 4.4.2.4 | Präzisionsgrade der Risikoberichterstattung | |
| 4.4.2.5 | Beschreibung der Maßnahmen zur Risikobegrenzung | |
| 4.4.2.6 | Zeithorizonte der Risiken | |
| 4.4.2.7 | Eintrittswahrscheinlichkeiten der Risiken | |
| 4.4.2.8 | Auswirkungen der Risiken | |
| 5. | Vergleich zwischen den theoretischen Anforderungen und der Publizitätspraxis | |
| 6. | Resümee | |
| Literaturverzeichnis |
Forschungs- und Entwicklungsbericht möglich.104 In jedem Fall müssen die Angaben eindeutig bezeichnet und anhand einer nachvollziehbaren Systematik gegliedert sein.105 Der Grundsatz der Klarheit verlangt auch, dass der Adressat eindeutig berichtspflichtige Risiken von freiwilligen Angaben unterscheiden kann.106 Der Grundsatz der Vergleichbarkeit verlangt, dass zeitliche und zwischenbetriebliche Vergleiche möglich sind. Um zeitliche Vergleiche zu ermöglichen ist es notwendig, dass die Kriterien zur Ermittlung berichtspflichtiger Risiken über die Jahre konstant bleiben. Ein zwischenbetrieblicher Vergleich ist nur möglich, wenn die Betriebe die Risikoanalyse anhand der gleichen objektiven standardisierten Kriterien (z.B. Bilanzratings) durchführen. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit fordert eine Abwägung zwischen den Informationsinteressen der Adressaten und der möglichen Nachteile, die die Berichterstattung eventuell für die Gesellschaft mit sich bringt. Im Zweifel ist die Schutzwürdigkeit der Adressaten höher zu bewerten [...]
Die Anforderungen an den Risikobericht beruhen auf den in Kapitel 2.3 beschriebenen Grundsätzen ordnungsmäßiger Lageberichterstattung. Der Grundsatz der Richtigkeit verlangt für den Risikobericht, dass die Aussagen im Risikobericht nachvollziehbar und folgerichtig sind. Die zugrunde gelegten Annahmen müssen willkürfrei sein (Grundsatz der Willkürfreiheit) sein.97 Der Grundsatz der Vollständigkeit bedeutet für den Risikobericht, dass über alle in Kapitel 3.1 beschriebenen Risiken berichtet werden muss, wenn ihr Eintreten nicht als sehr unwahrscheinlich einzustufen ist.98 Die Saldierung von Risiken mit Chancen und eine daraus resultierende eingeschränkte Berichterstattung ist nicht zulässig.99 Eine bloße Aufzählung der möglichen Risiken genügt nicht. Es ist eine Beschreibung der Risiken notwendig, aus der die voraussichtlichen Auswirkungen auf die zukünftige Lage des Unternehmens und die Eintrittswahrscheinlichkeit hervorgehen.100 Dabei ist zu beachten, dass neben gravierenden Einzelrisiken auch unbedeutende kleinere Risiken kumuliert eine Gefahr darstellen können. Diese sind im Risikobericht verdichtet anzugeben.101 und die Beurteilungen müssen auf objektiven Erkenntnissen beruhen und nicht durch Wunschvorstellungen geprägt [...]
abgeschlossenen wirtschaftlichen Aktivitäten sowie 2. Risiken aus den am Bilanzstichtag bereits eingeleiteten und den geplanten wirtschaftlichen Aktivitäten eines Unternehmens.“94 Um die Risiken der zweiten Kategorie beurteilen zu können ist es notwendig, die Bestandskraft des Unternehmens zu kennen, da sich Ereignisse auf die wirtschaftliche Lage von Unternehmen mit geringerer Bestandskraft leichter negativ auswirken können. Um die Bestandskraft eines Unternehmens möglichst genau zu ermitteln, empfiehlt sich der Einsatz eines Bilanzbonitätsratings. Hier werden die Unternehmen durch Errechnung bestimmter Kennzahlen in Güte- bzw. Risikoklassen eingeteilt. Der Vorteil dieser Methode liegt in der willkürfreien Beurteilung und in der intersubjektiven Nachprüfbarkeit.95 Zur Ermittlung der zukünftigen Bestandskraft eines Unternehmens werden häufig Planabschlüsse erstellt. Dabei werden, ausgehend vom letzten Jahres- oder Zwischenabschluss, auf Basis realistischer Annahmen über die voraussichtliche Entwicklung, Planbilanzen und Gewinnvorausberechnungen erstellt. Neben der wahrscheinlichen Entwicklung des Unternehmens ist auch ein Worst-Case-Szenario erforderlich, um die Risiken der künftigen Entwicklung quantifizieren zu können. Diese ergeben sich aus den Abweichungen, die entstehen, [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832458737
Arbeit zitieren:
Mayer, Marcus Juli 2002: Risikoberichterstattung, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Risikobericht, Lagebericht, DRS 5, DAX 100



