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Der Richtlinienvorschlag zur Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen

Der Richtlinienvorschlag zur Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen
Über dieses Buch
  • Art: Magisterarbeit
  • Autor: Martin le Vrang
  • Abgabedatum: Juni 2005
  • Umfang: 102 Seiten
  • Dateigröße: 1,4 MB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-9262-5
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-9262-5 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-9262-5 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: le Vrang, Martin Juni 2005: Der Richtlinienvorschlag zur Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Patent, Software, Computerprogramm, Open Source, Richtlinie

Magisterarbeit von Martin le Vrang

Einleitung:

Die Diskussion um Softwarepatente ist längst nicht mehr auf einen kleinen Kreis von Wissenschaftlern, Politikern und Wirtschaftsvertretern beschränkt. In für den Bereich des Patentrechts sicherlich ungewöhnlichem Ausmaß formiert sich ein öffentlicher Widerstand gegen die geplante Richtlinie zur Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen. Mit Lobbyarbeit und ungewöhnlichen Aktionen versuchen die Patentierungsgegner, auf ihre Anliegen aufmerksam zu machen. Da werden Online Petitionen unterzeichnet, Demonstrationen organisiert , mit Internet-Bannern die ablehnende Haltung zur Softwarepatentierung zum Ausdruck gebracht und Bananen zum Protest in Paketen an das Bundesjustizministerium verschickt.

Warum aber die ganze Aufregung – schließlich dient die geplante Richtlinie nach Angaben der Kommission lediglich der Harmonisierung der Patentregelungen auf dem Niveau des status quo und einer Verbesserung der Rechtssicherheit. Die bei den Protestaktionen federführende Open Source Community warnt vor einer Ausweitung der Softwarepatentierung durch die Richtlinie und vor den negativen Auswirkungen, die dies mit sich bringe.

Gang der Untersuchung:

Im Rahmen dieser Arbeit soll der Richtlinienvorschlag in der Fassung des am 18.05.2004 verabschiedeten Gemeinsamen Standpunkts einer kritischen Betrachtung unterzogen werden. Im Vordergrund stehen dabei die Fragen, ob sich der Richtlinienvorschlag tatsächlich am von der Rechtsprechung entwickelten Status quo orientiert, ob die Neuregelung der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen praktikabel ist, ob Verbesserungen wünschenswert sind, und wie sich der Richtlinienvorschlag auf die kritischen Bereiche Open Source und kleinere und mittlere Unternehmen auswirkt.

Hierzu erfolgen in Kapitel 2 zunächst rechtspolitische Überlegungen zum Patentschutz auf computerimplementierte Erfindungen. Hierbei wird auf die Vor- und Nachteile am Patentsystem im Allgemeinen eingegangen, da die damit verbundene Kritik in der Diskussion um computerimplementierte Erfindungen erneut aufflammt. Sodann wird betrachtet, wie sich computerimplementierte Erfindungen in den Kontext des Patentsystems einordnen lassen und auf welche Besonderheiten hierbei Rücksicht zu nehmen sein könnte.

In Kapitel 3 werden die Schutzmöglichkeiten für Computersoftware nach derzeit geltendem Recht dargestellt. Einer kurzen Übersicht über die bestehenden Schutzinstrumente folgt eine Darstellung der Patentierungsvoraussetzungen nach deutschem Recht und der einschlägigen deutschen Rechtssprechung.

Anschließend werden kurz die patentrechtlichen Schutzmöglichkeiten in anderen EU-Mitgliedstaaten, in den USA und in Japan dargestellt. Schließlich erfolgt ein Blick auf internationale Patentabkommen, vor allem auf die durch das TRIPS-Abkommen vorgegebenen Rahmenbedingungen sowie auf die Patentierungsvoraussetzungen nach dem Europäischen Patentübereinkommen und die dazugehörige Rechtsprechung.

Kapitel 4 befasst sich in chronologischer Reihenfolge mit den bisherigen Etappen zum Zustandekommen der Richtlinie, von den ersten Überlegungen der Kommission bis hin zum kürzlich verabschiedeten Gemeinsamen Standpunkt.

Im darauf folgenden Kapitel 5 wird die Richtlinie in ihrer aktuellsten Fassung einer näheren Betrachtung unterzogen. Es werden die Ziele des Richtlinienvorschlags erörtert und die Regelungssystematik zusammengefasst, die sodann einer kritischen Bewertung unterzogen wird.

Die kritische Würdigung schließlich erfolgt in Kapitel 6. Dabei wird erörtert inwieweit die Richtlinie geeignet ist, die verfolgten Ziele zu erreichen. Ferner wird diskutiert welche Auswirkungen auf die Open Source Community und auf kleinere und mittlere Unternehmen zu erwarten sind, ob weitere Sonderregelungen für die Patentierung von Software wünschenswert sind und welche Rolle das erwartete Gemeinschaftspatent bei der Patentierung von Computerprogrammen spielen könnte.

Eine kurze Zusammenfassung erfolgt in der Schlussbetrachtung in Kapitel 7 dieser Arbeit.

Inhaltsverzeichnis:

Literaturverzeichnis IV
Abkürzungsverzeichnis X
1. Einleitung 1
1.1 Problemstellung und Zielsetzung 1
1.2 Gang der Untersuchung 2
2. Rechtspolitische Überlegungen zu einem Patentschutz auf computerimplementierte Erfindungen 3
2.1 Funktionen und Risiken eines Patentsystems 3
2.2 Computerimplementierte Erfindungen im Kontext des Patentsystems 7
2.2.1 Begriffsbestimmung 7
2.2.2 Besonderheiten computerimplementierter Erfindungen 8
2.2.2.1 Innovationsgeschwindigkeit 9
2.2.2.2 Kleine und mittlere Unternehmen 10
2.2.2.3 Trivialität 11
2.2.2.4 Ausgeprägter Widerstand gegen eine Patentierung 12
3. Schutzmöglichkeiten computerimplementierter Erfindungen de lege lata 13
3.1 Schutzinstrumente bei Software-Entwicklungen 13
3.1.1 Strategische Schutzinstrumente 13
3.1.2 Formale Schutzinstrumente 15
3.2 Patentschutz nach deutschem Recht 16
3.2.1 Patentierungsvoraussetzungen 16
3.2.1.1 Erfindung 17
3.2.1.2 Neuheit 24
3.2.1.3 Erfinderische Tätigkeit 25
3.2.1.4 Gewerbliche Anwendbarkeit 25
3.2.2 Deutsche Rechtsprechung zur Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen 26
3.3 Patentschutz in anderen EU-Mitgliedstaaten 31
3.4 Patentschutz in den USA 32
3.5 Patentschutz in Japan 34
3.6 Internationale Patentabkommen 35
3.6.1 TRIPS-Abkommen 35
3.6.2 Patentschutz nach dem Europäischen Patentübereinkommen 36
3.6.2.1 Allgemeines 36
3.6.2.2 Patentierungsvoraussetzungen 37
3.6.2.3 Rechtsprechung des Europäischen Patentamtes 38
3.6.2.4 Kongruenz mit nationalen Rechtsprechungen 42
4. Auf dem Weg zu einer Richtlinie über computerimplementierte Erfindungen 42
4.1 Bisherige Entwicklung des Patentrechts auf Gemeinschaftsebene 43
4.2 Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission 45
4.3 Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 47
4.4 Erste Lesung des Europäischen Parlaments 48
4.5 Gemeinsamer Standpunkt des Rates 49
4.6 Weiteres Verfahren 50
5. Die Richtlinie in der Fassung des Gemeinsamer Standpunkt 51
5.1 Ziele des Richtlinienvorschlages 51
5.2 Regelungssystematik 51
5.3 Bewertung der Regelungen 53
5.3.1 Patentierbarkeitsvoraussetzungen 53
5.3.1.1 Erfindung 53
5.3.1.2 Neuheit 54
5.3.1.3 Erfinderische Tätigkeit 55
5.3.2 Form des Patentanspruchs 57
5.3.3 Zulässige Handlungen 58
5.3.4 Beobachtungs-, Berichts- und Korrekturpflichten 58
6. Kritische Würdigung 59
6.1 Harmonisierung und Klarstellung – Ziel erreicht? 59
6.2 Auswirkungen auf Open Source 61
6.3 Auswirkungen auf KMU 62
6.4 Sonderregelungen für Software 63
6.4.1 Schutzdauer 63
6.4.2 Offenlegung 64
6.4.3 Schutzsystem sui generis 67
6.5 Das lange Warten auf das Gemeinschaftspatent 67
7. Fazit 68
Verzeichnis des Anhangs 70
Anhang 72

Automatisiert erstellter Textauszug:

rücksichtigt würden. Im vorliegenden Fall wären die bei der Feststellung der erfinderische Tätigkeit zu beachtenden Merkmale nahe liegend. Daher seien, unabhängig von der Anspruchsform, alle drei Ansprüche nicht patentfähig. 3.6.2.4 Kongruenz mit nationalen Rechtsprechungen Das EPÜ ist in Reaktion auf den Internationalisierungsbedarf des Patentwesens entstanden und soll einheitliche Regeln bei der Patenterteilung in den Mitgliedstaaten sicherstellen. Da es dem EPÜ nach Ablauf der Beschwerdefrist allerdings an einer übergeordneten gerichtlichen Instanz mangelt, die eine einheitliche Rechtsanwendung durch die nationalen Gerichte sicherstellt, kann es zwischen den Mitgliedstaaten zu Differenzen in der Patentrechtssprechung kommen. Im Extremfall kann ein Patent in einem Mitgliedstaat Bestand haben, in einem anderen aber nicht. Für die Gültigkeitsprüfung müssen sich die Mitgliedstaaten zwar innerhalb der durch das EPÜ geschaffenen Grenzen bewegen. Grundlage für die Nichtigkeitserklärung eines Patents, welches auf einen für nicht patentfähig erachteten Gegenstand erteilt wurde, kann laut Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ nur das Fehlen einer der Patentierungsvoraussetzungen der Art. 52 bis 57 EPÜ sein. Unterschiede entstehen daher allenfalls durch Auslegungsdifferenzen. Da für die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung besteht, die Vorgaben des EPA in der Prüfungs- und Erteilungspraxis zu beachten, und da die Entscheidungen der Beschwerdekammern des EPA eine wenn nicht bindende, so doch zumindest präjudizierende Wirkung haben, findet eine de facto Harmonisierung statt.185 Mit einer gewissen Verzögerung kommt es zu einer konvergenten, durch die Spruchpraxis des EPA geprägten Entwicklung der mitgliedstaatlichen Rechtsprechung.186 [...]

physikalische Entität oder ein konkretes Erzeugnis dar und genüge daher den Anforderungen des Art. 52 Abs. 1 EPÜ an eine Erfindung, auch wenn sie sich zur Ausführung einer wirtschaftlichen Tätigkeit eigne. Bei der Beurteilung der Technizität sei ferner eine Unterscheidung zwischen neuen und aus dem Stand der Technik bekannten Merkmalen nicht angebracht, sodass der Beitragsansatz abzulehnen sei. Die Patentierung der Vorrichtung scheitere im konkreten Fall allerdings am Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit nach Art. 56 EPÜ. Im Jahre 2004 hatte das EPA über den Fall Auktionsverfahren/Hitachi183 zu entscheiden. Beansprucht wurden ein automatisiertes Verfahren zum Ablauf einer umgekehrten Auktion in einer Client-Server-Architektur, sowie eine zur Realisierung des Verfahrens eingerichtete Vorrichtung und ein Computerprogramm zur Durchführung der Auktion. In der Entscheidung nimmt die Kammer zum Erfindungsbegriff des Art. 51 Abs. 1 EPÜ und zu den Patentierungsausschlüssen Stellung. In Abkehr von der Entscheidung „Steuerung eines Pensionssystems/PBS Partnership“ wird der Erfindungsbegriff äußerst weit verstanden. Der technische Charakter könne bereits durch physikalische Merkmale eines Gegenstands, durch die Natur einer Tätigkeit oder durch eine nichttechnische Verwendung technischer Mittel begründet werden. Die Kammer führt dazu aus: „The Board is aware that its comparatively broad interpretation of the term ‚invention’ [...] will include activities which are so familiar that their technical character tends to be overlooked, such as the act of writing using pen and paper.”184 Ein Verfahren, bei dem technische Mittel verwendet werden, genüge im Allgemeinen den Anforderungen an eine Erfindung nach Art. 52 Abs. 1 EPÜ. Die Prüfung der Patentierfähigkeit verlagert sich damit von der Frage der Technizität auf das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit. Die Prüfung auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit könne erst erfolgen, wenn festgestellt wurde, dass es sich bei dem beanspruchten Gegenstand um eine Erfindung handele. Die Kammer kommt zu der Auffassung, dass Verfahrensschritte, welche eine Geschäftsmethode änderten, um ein technisches Problem eher zu umgehen als mit technischen Mitteln zu lösen, nicht zum technischen Charakter des Verfahrens beitrügen und daher bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht be- [...]

physikalischen Zustandsänderungen aufträten. Nach Ansicht der Kammer müsse vielmehr ein „weiterer technischer Effekt“ bewirkt werden, der darüber hinausgeht. Dies könnten etwa weitere Effekte technischer Art sein oder Effekte, die eine technische Aufgabe mithilfe der Software lösen. Wenn das Vorliegen eines „weiteren technischen Effekts“ geprüft würde, um über die Anwendung des Patentierungsausschlusses zu befinden, können diese Effekte auch bereits bekannt, d.h. zum Stand der Technik gehörend sein. In der Entscheidung distanziert sich die Kammer von ihren eigenen früheren Ausführungen181 und stellt fest, dass auch ein Computerprogrammprodukt – sowohl allein, wie auch als Aufzeichnung auf einem Datenträger – dem Patentschutz zugänglich sein könne. Ebenso wie Verfahrens- und Vorrichtungsansprüche fallen demnach auch Ansprüche, die auf ein Computerprogrammprodukt gerichtet sind, nicht zwangsweise unter den Patentierungsausschluss. Damit ein Computerprogrammprodukt die Hürde des Patentierungsausschlusses überwinden kann, müsse es, wie von der Kammer zuvor ausgeführt, einen „weiteren technischen Effekt“ erzeugen. Dabei reiche es aus, dass das Programm potenziell diesen Effekt bewirken kann, wenn es auf einer Datenverarbeitungsanlage ausgeführt wird. In der Entscheidung Steuerung eines Pensionssystems/PBS Partnership 182 von 2000 ging es um die Verwaltung der an Arbeitnehmer geleisteten Versorgungszahlungen auf Konten. Beansprucht wurden ein Verfahren zur Steuerung des Pensionsprogramms sowie die dazu programmierte Datenverarbeitungsanlage als Vorrichtung. Dem Verfahrensanspruch erkannte die Kammer keinen technischen Charakter zu und erklärte, es handele sich um ein Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten als solches, welches nach Art. 52 Abs. 2, 3 EPÜ von der Patentierung ausgeschlossen sei. Die Verwendung technischer Mittel, hier der Datenverarbeitungsanlage, für einen nichttechnischen Zweck genüge nicht, um dem Verfahren einen technischen Charakter zu verleihen. Dem auf einem Computersystem basierenden Vorrichtungsanspruch hingegen komme nach Auffassung der Kammer ein technischer Charakter zu. Die Vorrichtung stelle eine [...]

Arbeit zitieren:
le Vrang, Martin Juni 2005: Der Richtlinienvorschlag zur Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Patent, Software, Computerprogramm, Open Source, Richtlinie

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