Religiöse Verfolgung als Fluchtgrund am Beispiel der Yezidi
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Eva Gnau
- Abgabedatum: Juli 2005
- Umfang: 82 Seiten
- Dateigröße: 474,4 KB
- Note: 1,5
- Institution / Hochschule: Universität Bremen Deutschland
- Bibliografie: ca. 69
- ISBN (eBook): 978-3-8428-0572-9
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Gnau, Eva Juli 2005: Religiöse Verfolgung als Fluchtgrund am Beispiel der Yezidi, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Asyl, Zuwanderung, Migration, Yeziden, Flucht
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Diplomarbeit von Eva Gnau
Einleitung:
1, Einleitung:
Der Begriff Asyl ist religionsgeschichtlich mitgeprägt und hat religiöse Wurzeln. Die Bedeutung des griechischen ‚asylon‘ war in der frühgriechischen Kultur, dass das, was dem Gott in seinem Haus gehört, ob Schätze oder Menschen, beim Eintreiben (slyan) einer Schuld nicht mitgenommen werden dürfe.
Der säkulare Asylbegriff:
Völkerrechtlichen Verträge wie beispielsweise die Genfer Flüchtlingskonvention berücksichtigen Religion als Rechtsgut, das durch die Bedrohung von Leib und Leben verletzt werden kann. In Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention wird als Flüchtling diejenige Person bezeichnet, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann.
Die Genfer Flüchtlingskonvention regelt jedoch nicht den Zugang zum Asyl oder die Verfahren auf Anerkennung als Flüchtling. Diese legen die Signatarstaaten gesondert fest. Mit dem sogenannten ‘Asylkompromiß’ zum 1. Juli 1993 wurde in Deutschland das Grundgesetz geändert. Aus dem Menschenrecht auf Asyl wurde mit § 16 a Abs. 2 eine ‘Grundrechtsverhinderungsvorschrift’. Diverse Einschränkungen über Konstrukte wie ‘sichere Drittstaaten’ oder ‘Flughafenverfahren’ führten zu einem erheblichen Rückgang von Asylanerkennungen in Deutschland.
Eine Verfolgung, die eine Flucht begründet, muss immer eine politische sein (§ 16 a GG). Bis zur Annahme des sogenannten Zuwanderungsgesetzes, das am 1. Januar 2005 in Kraft trat, bedeutete politische Verfolgung in den Prüfungsverfahren auf Asylanerkennung, dass als Verursacher von Verfolgung ausschließlich ein Staatsapparat in Betracht kam. Erörtert wurde daher in Asylverfahren überwiegend die Frage nach der sogenannten staatlichen Verfolgung. Nach den neuen asylrechtlichen Regelungen seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes soll auch die sogenannte nichtstaatliche Verfolgung Berücksichtigung finden. Die asylerhebliche Verfolgung kann danach vom Staat ausgehen, aber auch von anderen Akteuren gemäß § 60 Aufenthaltsgesetz.
Ein Ausländer wird als Flüchtling anerkannt, wenn ihm bei Rückkehr in seiner Heimat individuell asylerhebliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen drohen. In den Asylverfahren muss die Verfolgung individuell und glaubhaft geschildert werden können. Jedoch kann auch eine ganze Bevölkerungsgruppe von Verfolgung betroffen sein. Am Beispiel der Yeziden soll in dieser Arbeit die sogenannte Gruppenverfolgung erörtert werden.
In Deutschland leben heute ca. 40.000 Yeziden. Viele von ihnen erhielten ein Bleiberecht, nachdem sie in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen hatten. Yeziden sind Teil der ethnischen Volksgruppe der Kurden. Innerhalb der überwiegend muslimischen Kurden sehen sie sich als exklusive Religionsgemeinschaft, die sich nicht auf der Grundlage des Islam entwickelt hat. Mehrere Autoren sprechen daher von einer ‘doppelten Verfolgung’, zum einen hinsichtlich ihrer kurdischen Ethnie, zum anderen wegen ihrer yezidischen Religionszugehörigkeit.
In Deutschland sind Yeziden nur wenigen bekannt. Die Vorurteile, denen Yeziden in ihren Herkunftsländern gegenüberstehen, scheinen sich jedoch auch in Deutschland zu verbreiten. Yeziden wird in ihren Heimatländern unterstellt, sie seien ‘Teufelsanbeter’. In jüngster Zeit wird über sie auch in deutschen Fernseh-Medien und der Presse unangenehm berichtet, so z. B. am 15.02.2005 in einer Reportage im politischen Magazin Frontal 21 vom ZDF. Der Titel der Reportage lautete: Zum Heiraten gezwungen - Yezidische Glaubensriten in Deutschland. In diesen Reportagen geht es um Fälle, in denen Familienangehörige ihre Töchter verfolgen, gewaltsam in die Familie zurückholen oder schlimmstenfalls töten, weil sie den Mann, den ihre Familie bestimmt hat, nicht heiraten wollen. Mädchen zwangsweise zu verheiraten, ist jedoch kein religiöses Gebot der Yeziden. Der Öffentlichkeit soll offensichtlich suggeriert werden, es handele sich bei den Yeziden um eine vom Islam abgefallene Sekte, die im Geheimen den Teufel anbetet. Die Yeziden werden ungerechtfertigt als Parallelgesellschaft dargestellt, die integrationsunwillig ‘ihr eigenes Süppchen kocht’.
In der vorliegenden Arbeit wird am Beispiel der Yeziden untersucht werden, wie die Angaben eines Flüchtlings, aufgrund seiner Religion im Heimatland verfolgt zu werden, in deutschen Asylverfahren seit Annahme des Asylkompromisses bewertet werden. Dabei stehen Fragen zu den Strukturen der yezidischen Gemeinschaft im Vordergrund.
Die Untersuchung zweier auf dem ersten Blick verschiedener Diskurse führt zu folgender These:
Das Yezidentum befindet sich in einem Entwicklungsprozess. Auch aufgrund der Anforderungen des in Deutschland restriktiv gehandhabten Asylrechts haben Yeziden die Notwendigkeit erkannt, ihre bisher mündlich überlieferten Traditionen zu standardisieren. Yeziden, die in deutscher Diaspora leben, beziehen Stellung zu den behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen in den sie betreffenden Asylverfahren.
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | EINLEITUNG | 1 |
| 2. | KLASSIFIZIERUNG DES YEZIDENTUM | 8 |
| 2.1 | Entstehung der yezidischen Glaubensgemeinschaft | 8 |
| 2.1.1 | Verortung des Sheikh Adi | 10 |
| 2.1.2 | Die sozial-religiöse Organisation der Yeziden | 13 |
| 2.2 | Nicht-islamische religiöse Minderheit | 16 |
| 2.2.1 | Die Figur des Engel-Pfau als ab- und ausgrenzender Faktor | 18 |
| 2.2.2 | ‘Taqiyeh’ als Verhaltenskodex | 22 |
| 2.3 | Zusammenfassung | 24 |
| 3. | YEZIDISCHE FLÜCHTLINGE | 25 |
| 3.1 | Ethnische Zugehörigkeit der Yeziden | 27 |
| 3.2 | Anzahl der kurdischen Yeziden | 28 |
| 3.3 | Zusammenfassung | 29 |
| 4. | ASYLVERFAHREN | 30 |
| 4.1 | Anhörung zu den Fluchtgründen | 30 |
| 4.1.1 | Kommunikation in der Anhörung | 32 |
| 4.1.2 | Glaubensgebundenheit der asylantragstellenden Yeziden | 35 |
| 4.1.2.1 | Handlungs- statt intellektueller Ebene | 36 |
| 4.1.2.2 | Beispiel: Tabu der blauen Farbe | 38 |
| 4.2 | Informationsbeschaffung zu den Herkunftsländern | 40 |
| 4.2.1 | Lageberichte und Gutachten | 41 |
| 4.2.2 | Dokumentation | 42 |
| 4.3 | Gruppenverfolgung als Asylgrund | 43 |
| 4.3.1 | Türkische Yeziden | 44 |
| 4.3.2 | Irakische Yeziden | 46 |
| 4.3.3 | Syrische Yeziden | 52 |
| 4.3.4 | Georgische und Armenische Yeziden | 58 |
| 4.4 | Zusammenfassung | 60 |
| 5. | RELIGIÖSES EXISTENZMINIMUM | 62 |
| 6. | SCHLUSSBETRACHTUNG | 67 |
| LITERATURVERZEICHNIS | 71 | |
| INTERNETQUELLEN | 75 |
Textprobe:
Kapitel 3, Yezidische Flüchtlinge:
Bereits im osmanischen Reich wurde versucht, die nicht zu den ‘Buchreligionen’ gehörenden Religionsgemeinschaften zwangsweise dem Islam zuzuordnen. Die türkische Republik führte eine Zwangsassimilationspolitik durch, die Yeziden und andere Minderheiten nicht als religiöse Minderheit anerkannte. Yeziden wurde in ihren türkischen Pass (Nüfüs) als Religionszugehörigkeit Islam eingetragen. Wenn Yeziden sich weigerten, die islamische Religionszugehörigkeit anzuerkennen, wurde dies in ihren Ausweisen durch einen Strich oder Kreuz gekennzeichnet. Diese Markierung stufte die Yeziden als ‘gottloses Volk’ ein, kennzeichnete sie als ‘Ketzer’ und war Hindernis für soziales und politisches Handeln.
Die ersten Yeziden kamen Anfang der 1960er Jahre aus der Türkei als willkommene ‘Gastarbeiter’ nach Deutschland in einer Zeit beträchtlicher Arbeitskräftenachfrage und massiver Anwerbungskampagnen. Möglicherweise sahen sie hierin eine legale Möglichkeit, aus einer für sie in existenziellen Lebensbereichen diskriminierenden Umwelt zu flüchten.
Anfang der 1970er Jahre führt die Rezession in Deutschland zu einem Anwerbestopp für ausländische Arbeitskräfte. Auf der Flucht vor Verfolgung in ihrem türkischen Heimatland beantragten Yeziden nunmehr Asyl in Deutschland. Aufgrund der mangelnden Schulbildung – Yeziden der ersten Generation waren überwiegend Analphabeten – und der traditionellen Selbstversorgung durch Land- und Viehwirtschaft waren sie als Arbeitskräfte arbeitsmarktpolitisch möglicherweise nicht ausreichend kompatibel. Yeziden, die in den 1970/80er Jahren Asylverfahren in Deutschland durchliefen, wurden überwiegend abgeschoben in die Türkei. Dies wurde damit begründet, dass sie in der Türkei ohne Verfolgung leben könnten. Die Auskünfte, die das Auswärtige Amt zur angeblich sicheren Lage der Türkei in Asylverfahren gab, stellten sich jedoch im Nachhinein als Falschauskünfte heraus.
Türkische Yeziden flüchteten weiterhin nach Deutschland und versuchten vergeblich, Asylschutz zu erhalten. Der Religions-Wissenschaftler Gernot Wießner reiste in Zusammenarbeit mit der Menschenrechtsorganisation Gesellschaft für bedrohte Völker in yezidische Dörfer in die Südosttürkei, um die Situation der Yeziden vor Ort zu untersuchen. Über die Ergebnisse seiner Forschung erstellte er Gutachten, die in Asylverfahren berücksichtigt wurden. Das Verwaltungsgericht in Stade (Niedersachsen) hatte daraufhin erstmals im September 1982 für Yeziden aus der Türkei eine Asylanerkennung ausgesprochen. Es wurde entschieden, dass Yeziden wegen ihrer Religionszugehörigkeit in der Türkei verfolgt werden.
Mehrere deutsche Verwaltungsgerichte schlossen sich dieser für Yeziden positiven Asylentscheidung an. Die Anerkennungspraxis war jedoch in der Asylrechtsprechung mehrerer deutscher Verwaltungsgerichte umstritten, so dass wiederum Abschiebungen yezidischer Familien in die Türkei erfolgten.
Erst aufgrund Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Jahren 1991 und 1993 setzte sich bundesweit in der verwaltungsgerichtlichen Asylrechtsprechung durch, dass Yeziden im Südosten der Türkei ‘zumindest seit 1988/89 einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung’ durch die muslimische Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt sind, sofern sie glaubensgeprägte Yeziden sind. Aus ihren angestammten Siedlungsgebieten in der Südosttürkei sind die meisten Yeziden seitdem zwangsweise oder freiwillig emigriert.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783842805729
Arbeit zitieren:
Gnau, Eva Juli 2005: Religiöse Verfolgung als Fluchtgrund am Beispiel der Yezidi, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Asyl, Zuwanderung, Migration, Yeziden, Flucht



