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Die GmbH nach der Reform durch das MoMiG im Vergleich zur Private Company Limited by Shares

Die GmbH nach der Reform durch das MoMiG im Vergleich zur Private Company Limited by Shares
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Tino Melchert
  • Abgabedatum: Juli 2009
  • Umfang: 76 Seiten
  • Dateigröße: 3,5 MB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: Internationale Berufsakademie gGmbH Deutschland
  • Bibliografie: ca. 17
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-3743-5
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Melchert, Tino Juli 2009: Die GmbH nach der Reform durch das MoMiG im Vergleich zur Private Company Limited by Shares, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: GmbH-Reform, Kapitalgesellschaft, Stammkapitel, Bargründung, Haftung

Diplomarbeit von Tino Melchert

Einleitung:

Am 18. Mai 1992 hat das dänische Ehepaar Bryde in Großbritannien das Unternehmen Centros Ltd. gegründet. Beide sind in Dänemark ansässig. Frau Bryde wurde zum Director, einer dem Geschäftsführer einer GmbH vergleichbaren Position, bestellt. Es bestand allerdings nie die Absicht, im Vereinigten Königreich wirtschaftlich tätig zu werden. Im Sommer 1992 beantragte Frau Bryde bei der dänischen Zentralverwaltung die Eintragung einer Zweigniederlassung der Limited in Dänemark, um dort wirtschaftlich tätig werden zu können. Dieser Antrag wurde abgelehnt. In der Begründung wurde angeführt, dass die Centros Ltd. in Großbritannien seit Beginn des Unternehmens keine wirtschaftliche Betätigung ausüben würde, und die Limited nur gegründet wurde, um nicht eine dänische Kapitalgesellschaft mit begrenzter Haftung, die ein Mindeststammkapital erfordert, gründen zu müssen. Es bestände die Absicht, in Dänemark den Hauptsitz zu führen, und nicht lediglich eine Zweigneiderlassung. Die Eheleute akzeptierten diese Entscheidung nicht. Der Fall durchlief die Instanzen der dänischen Gerichtsbarkeit und landete schließlich 1999 beim Europäischen Gerichtshof. Dieser urteilte zugunsten der Familie, dass die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft im Handelsregister in einem Mitgliedstaat nicht verweigert werden darf, wenn die Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, wirksam errichtet wurde. Mit diesem Urteil zum Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit schafften die Richter die Grundlage u. a. für die Verbreitung der Limited in Deutschland, da der Verlockung des fehlenden Mindeststammkapitals viele Unternehmer nicht widerstehen konnten. Neben diesem sog. ‘Centros-Urteil’ folgten zwei weitere Grundsatzurteile des Europäischen Gerichtshofes zur Niederlassungsfreiheit: Im sog. ‘Überseering-Urteil’ wurde die Rechts- und Parteifähigkeit in Deutschland einer in den Niederlanden gegründeten Kapitalgesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland bestätigt. Im Fall ‘Inspire Art’ urteilte der Europäische Gerichtshof, dass ein von der niederländischen Regierung erlassenes Gesetz über formal ausländische Gesellschaften nicht rechtens sei. Dieses Gesetz erlegte den betroffenen ausländischen Gesellschaften verschiedene zusätzliche Pflichten auf und schuf eigene Haftungsregeln.

Damit war der Weg für die Limited in Deutschland endgültig frei. Die Verlockung des Verzichts auf das Mindeststammkapital und eine angeblich schnellere Gründung war groß. Die Limited wurde daraufhin in Deutschland eine ernst zunehmende Alternative zur hiesigen GmbH. Im November 2006 existierten wohl ca. 40.000 Unternehmen der Rechtsform ‘private company limited by shares’ mit Verwaltungssitz in Deutschland. Hatte die gute alte GmbH als seriöse Kapitalgesellschaft nun ausgedient? Sollte nun eine englische Gesellschaftsform in Deutschland einziehen und attraktiver sein als die GmbH, die seit 1892 als kleine Kapitalgesellschaft für den Mittelstand existiert?

Grund genug für den deutschen Gesetzgeber, die deutsche GmbH zu überdenken. Die letzte große Überarbeitung erfuhr sie durch die GmbH-Novelle von 1980. Später wurde sie durch das Umwandlungsgesetz von 1994, die Handelsrechtsreform 1998, das Euro-Einführungsgesetz 1998 und durch das Gesetz über das elektronische Handels-, Genossenschafts- sowie Unternehmensregister (EHUG) nur noch geringfügig verändert.

Am 29. Mai 2006 wurde der erste Referentenentwurf zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen veröffentlicht. Über zwei Jahre später, am 1. November 2008, ist dann das Gesetz mit zahlreichen Änderungen gegenüber dem ersten Entwurf tatsächlich in Kraft getreten.

Ein Vergleich der GmbH nach geltendem Recht vor dem MoMiG mit der englischen Limited mit Zweigniederlassung in Deutschland und die Anwendung der erfolgten Änderungen durch das MoMiG sollen nun eine Grundlagen für eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklung der GmbH und der Limited in Deutschland liefern.

Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis V
Abbildungsverzeichnis VIII
1. Einleitung 1
2. Die GmbH vor der Reform durch das MoMiG 3
2.1 Begriff der GmbH 3
2.2 Das Gründungsverfahren und Gründungskosten einer GmbH 4
2.2.1 Die Vorgründungsgesellschaft 4
2.2.2 Die Vor-GmbH 5
2.2.3 Gründungskosten 6
2.3 Die Firma der GmbH 7
2.4 Das Stammkapital einer GmbH 8
2.4.1 Die Bargründung 9
2.4.2 Die Sachgründung 9
2.4.3 Die verdeckte Sacheinlage 10
2.4.4 Kapitalerhaltung 11
2.4.5 Kapitalerhöhung 12
2.4.6 Kapitalherabsetzung 13
2.5 Gesellschafterdarlehen und weitere Finanzierungsformen der GmbH 13
2.5.1 Gesellschafterdarlehen 13
2.5.2 Weitere Finanzierungsformen der GmbH 14
2.6 Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH 14
2.7 Die Organe der GmbH 15
2.7.1 Die Gesellschafterversammlung der GmbH 16
2.7.1.1 Aufgaben der Gesellschafterversammlung 16
2.7.1.2 Die Einberufung der Gesellschafterversammlung 17
2.7.1.3 Teilnehmer an der Gesellschafterversammlung 18
2.7.1.4 Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung 18
2.7.2 Geschäftsführer der GmbH 19
2.7.2.1 Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer 19
2.7.2.2 Ausschlussgründe zur Geschäftsführerbestellung 19
2.7.2.3 Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer 20
2.7.2.4 Aufgaben und Pflichten der Geschäftsführer 21
2.7.2.5 Die Haftung der Geschäftsführer 22
2.7.2.5.1 Die Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft 22
2.7.2.5.2 Die Haftung der Geschäftsführer gegenüber Dritten 23
2.7.3 Der Aufsichtsrat der GmbH 24
2.8 Besteuerung der GmbH 25
2.9 Publizitätspflichten der GmbH 25
2.10 Auflösung und Liquidation der GmbH 26
2.10.1 Die Auflösung der GmbH 26
2.10.2 Das Liquidationsverfahren 27
3. Die englische private company limited by shares 27
3.1 Begriff private company limited by shares 27
3.2 Die Gründung einer private company limited by shares 28
3.2.1 Gründung und Registrierung in Großbritannien 28
3.2.2 Gründung einer Limited-Zweigniederlassung in Deutschland 29
3.2.3 Gründungskosten 30
3.3 Die Firma einer private company limited by shares 30
3.4 Das Gesellschaftskapital einer private company limited by shares 31
3.4.1 Kapitalerhaltung 31
3.4.2 Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung 32
3.5 Die Satzung der private company limited by shares 32
3.6 Die Organe der private company limited by shares 33
3.6.1 Die Gesellschafterversammlung 34
3.6.1.1 Die Einberufung der Gesellschafterversammlung 34
3.6.1.2 Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung 35
3.6.1.3 Die Haftung der Gesellschafter 35
3.6.2 Directors der private company limited by shares 36
3.6.2.1 Bestellung und Abberufung der Directors 36
3.6.2.2 Ausschlussgründe zur Bestellung zum Director 37
3.6.2.3 Aufgaben und Pflichten der Directors 37
3.6.2.4 Haftung der Directors 38
3.6.2.4.1 Haftung der Directors gegenüber der Limited 38
3.6.2.4.2 Haftung der Directors gegenüber Dritten 38
3.6.3 Der Secretary einer Limited 39
3.7 Die Besteuerung der private company limited by shares 39
3.8 Publizitätspflichten der private company limited by shares 40
3.9 Die Auflösung der private company limited by shares 41
4. Die Gründe für die Notwendigkeit des MoMiG 42
4.1 Vergleich der GmbH nach altem Rechtsstand mit der private company limited by shares 42
4.2 Die Notwendigkeit des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechtes und zur Bekämpfung von Missbräuchen 45
5. Die Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) 46
5.1 Änderungen zur Vereinfachung der Gründung einer GmbH 46
5.2 Erhöhung der Attraktivität der GmbH 47
5.2.1 Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) 47
5.2.2 Veränderte Vorschriften zum Stammkapital 48
5.2.2.1 Neuregelungen zur verdeckten Sacheinlage 49
5.2.2.2 Die Fälle des sogenannten „Hin-und-her-Zahlens“ 49
5.2.2.3 Neuregelungen zur Erhaltung des Stammkapitals 50
5.2.2.4 Neuregelungen zur Kapitalerhöhung 51
5.2.3 Neuregelungen zum Sitz der Gesellschaft 52
5.2.4 Übertragung von Geschäftsanteilen 52
5.3 Maßnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen 53
5.3.1 Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift 53
5.3.2 Erweiterung der Ausschlussgründe zur Geschäftsführerbestellung 54
5.3.3 Neuregelungen zur führungslosen GmbH 55
5.3.4 Insolvenz der GmbH 55
6. Fazit 57
Anhang I: Form 10: Anmeldung der britischen Gesellschaft beim Companies House 61
Anhang II: Form 12: Eidesstattliche Erklärung des Directors der Limited über die Gründung der Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften 65
Anhang III: Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft 66
Anhang IV: Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern 67
Literaturverzeichnis 68

Textprobe:

Kapitel 3.2, Die Gründung einer private company limited by shares:

3.2.1 Gründung und Registrierung in Großbritannien:

Die Gründung einer Limited dauert ca. drei bis sieben Werktage. Gegen einen Aufpreis ist die Gründung auch innerhalb von 24 Stunden möglich. Ihre Rechtsfähigkeit als juristische Person erhält sie mit der Eintragung in das Companies Register von England und Wales, das dem deutschen Handelsregister entspricht.

Zur Gründung sind fünf Dokumente erforderlich: Der Gesellschaftsvertrag, bestehend aus den Articles of Association und dem Memorandum of Association, der Antrag auf Eintragung der Limited in das Companies Register (Application of Registration), sowie die ausgefüllten Formblätter 10 und 12. Die Formblätter beinhalten Name und Adresse der Gesellschaft und Angaben zu den Directors bzw. Secretary sowie eine eidesstattliche Erklärung der Directors, welche die Gründung der Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften bestätigt.

Die eingereichte Satzung sowie die beiden Formblätter werden vom Companies House auf formelle Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit geprüft. Daraufhin wird eine Gründungsbescheinigung mit Datum der Gründung erteilt. Diese bestätigt, dass alle Eintragungsvoraussetzungen vorliegen. Danach kann die Gründungsurkunde (certificate of incorporation) ausgestellt werden und die Limited in das Companies Register eingetragen werden. Die Limited existiert nun mit Sitz in England.

3.2.2 Gründung einer Limited-Zweigniederlassung in Deutschland:

Wer in Deutschland wirtschaftlich tätig werden möchte, benötigt eine beim Handelsregister angemeldete Zweigniederlassung im Inland. Voraussetzung dafür ist die wirksame Gründung der Limited im Ausland. Zur Anmeldung sind die Gründungsurkunde als Nachweis über die Existenz der Gesellschaft, die Satzung der Gesellschaft, ggf. eine öffentlich-rechtliche Genehmigung für den Betrieb der Zweigniederlassung, ein Nachweis über die Legitimation der Geschäftsführer, eine beglaubigte Übersetzung der englischen Originalgründungsunterlagen und der Gesellschafterbeschluss zur Errichtung der Zweigniederlassung beim deutschen Handelsregister einzureichen.

3.2.3 Gründungskosten:

Die Gründungsgebühr für die Gründung in Großbritannien beträgt 20 britische Pfund (ca. 23 Euro). Es gibt Dienstleistungsunternehmen, die sich auf die Gründungen von Gesellschaften der Rechtsform Limited spezialisiert haben. Die Gebühren für die Inanspruchnahme dieser zur Gründung betragen dabei je nach Serviceumfang ca. 200 bis 600 Euro.

Zusätzlich entstehen Kosten für die Eintragung der deutschen Zweignieder-lassung im deutschen Handelsregister. Dazu ist eine beglaubigte Übersetzung aller Gründungsunterlagen erforderlich. Zu rechnen ist mit Kosten in Höhe von ca. 300 Euro bei Inanspruchnahme eines Dienstleisters.

Weiterhin fallen Kosten für die Unterhaltung des Registered Office in Großbritannien an. Dafür entstehen jährlich ca. 220 Euro.

3.3 Die Firma einer private company limited by shares:

Jede Firma darf nur einmal vergeben werden. Sie darf nicht anstößig oder beleidigend sein oder gar einen Straftatbestand erfüllen. Der Hinweis auf die Gesellschaftsform ist am Ende der Firmierung vorgesehen. Zu beachten ist der Verzicht auf sog. ‘sensitive words’. Diese sind im Anhang des Business Names Acts aufgeführt. Verboten sind demnach Firmierungen mit Begriffen wie ‘Queen’, ‘Royal’, ‘British’, ‘England’ oder ‘King’. Die Firma ist jederzeit mit einem Gesellschafterbeschluss mit Dreiviertelmehrheit durch Einreichung beim Companies House änderbar.

3.4 Das Gesellschaftskapital einer private company limited by shares:

Die Limited erfordert kein Mindestkapital. Theoretisch ist eine Gründung mit einem britischen Pfund möglich.

Das Gesellschaftskapital kann u. a. in Nominalkapital und gezeichnetes Kapital unterteilt werden. Das Nominalkapital ist dabei der maximale Betrag des Kapitals der Limited. Es muss nicht vollständig gezeichnet werden. Die Differenz zwischen Nominal- und gezeichnetem Kapital ist das unissued share capital. Die anteiligen Rechte der Gesellschafter an der Limited werden durch die Anteile am Nominalkapital bestimmt. Zum Nachweis des gezeichneten Kapitals dienen Anteilsscheine. Die Fälligkeit der Kapitaleinlage wird in den Articles of Association geregelt und ist dispositiv. Der Unterschied zwischen eingezahltem und gezeichnetem Kapital ist das unpaid capital. Eine Unterform davon ist das reserve capital, welches erst bei Liquidation einzubringen ist. Die Stückelung des Gesellschaftskapitals beträgt in der Regel ein britisches Pfund.

Das Kapital kann durch Barzahlung, Sacheinlage oder durch Dienstleistungen eingebracht werden. Sacheinlagen werden lediglich von den Directors unter Beachtung einer gewissen Sorgfaltspflicht geprüft. Umfassende Prüfungen zur Werthaltigkeit sind nicht vorgesehen.

Arbeit zitieren:
Melchert, Tino Juli 2009: Die GmbH nach der Reform durch das MoMiG im Vergleich zur Private Company Limited by Shares, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
GmbH-Reform, Kapitalgesellschaft, Stammkapitel, Bargründung, Haftung

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