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Rechtssicherheit bei Forschungs- und Entwicklungskooperationen nach Änderung der Durchführungsvorschriften durch die VO 1/2003

Rechtssicherheit bei Forschungs- und Entwicklungskooperationen nach Änderung der Durchführungsvorschriften durch die VO 1/2003
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Sebastian Volkmann
  • Abgabedatum: September 2004
  • Umfang: 121 Seiten
  • Dateigröße: 648,0 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Hochschule Anhalt, Standort Bernburg Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-8340-1
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-8340-1 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-8340-1 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Volkmann, Sebastian September 2004: Rechtssicherheit bei Forschungs- und Entwicklungskooperationen nach Änderung der Durchführungsvorschriften durch die VO 1/2003, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Europäisches Kartellrecht, Europäisches Wettbewerbsrecht, Gruppenfreistellungsverordnung, Artikel 81 EG, Modernisation Package

Diplomarbeit von Sebastian Volkmann

Gang der Untersuchung:

Mit dem In-Kraft-Treten der neuen Durchführungsverordnung für Kartellverfahren, die VO 1/2003, hat die Europäische Gemeinschaft die bisher umfangreichste und tief greifendste Veränderung im Europäischen Wettbewerbsrecht realisiert.

Schrifttum und Praxis bemängelten das sinkende Maß an Rechtssicherheit für Unternehmen, welches insbesondere für die risikoreichen FuE-Vereinbarungen besteht. Hervorgerufen wird Rechtsunsicherheit sowohl durch die nunmehr zu praktizierende Selbstveranlagung als auch durch die dezentrale Anwendung der Wettbewerbsregeln. Im Rahmen der Diplomarbeit werden diese Probleme aufgegriffen und Lösungsansätze diskutiert.

Im ersten Hauptteil der Arbeit werden Instrumente hinsichtlich Inhalt und Rechtsverbindlichkeit untersucht, anhand derer eine Beurteilung von FuE-Kooperation erleichtert werden soll. Insbesondere wird auf die umstrittene Stellung der Gruppenfreistellungsverordnungen eingegangen und gezeigt, dass diesen auch weiterhin eine bindende Wirkung zukommt.

Der zweite Hauptteil beschäftigt sich mit der Dezentralisierung. Dabei wird die Anwendung der Wettbewerbsregeln durch nationale Behörden und Gerichte analysiert. Der Autor kommt zu dem Schluss, dass die neue Verfahrensverordnung und die Bekanntmachungen insgesamt gute Lösungsansätze bieten, eine uneinheitliche Anwendung des Art. 81 EG zu unterbinden. Dennoch wird auch auf Problempunkte eingegangen, die im Einzelfall auftreten können.

Abschleißend wird auf Grundlage der Erkenntnisse dieser Untersuchung ein Leitfaden zur kartellrechtlichen Beurteilung von FuE-Kooperationen erstellt.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsübersicht i
Inhaltsverzeichnis ii
Abkürzungsverzeichnis vii
A. Einleitung 1
I. Einführung 1
II. Gang der Untersuchung 2
B. Art. 81 EG im Lichte der Kartellverfahrensreform 3
I. Art. 81 EG unter VO 17/62 3
1. Das Verbotssystem mit Erlaubnisvorbehalt 3
2. Verfahren vor der Kommission 3
II. Art. 81 EG unter der neuen Verfahrensvorschrift VO 1/2003 5
1. Notwendigkeit und Intention der Reform 5
2. Legalausnahmeprinzip 6
3. Dezentralisierung 7
a. Nationale Wettbewerbsbehörden 8
b. Nationale Gerichte 8
4. Sonstige Regelungen der VO 1/2003 9
III. Zusammenfassung 9
C. FuE-Kooperationen aus ökonomischer und wettbewerbsrechtlicher Sicht 11
I. Ökonomische Beurteilung von FuE-Kooperationen 11
1. Forschung und Entwicklung als Wettbewerbsfaktor 11
2. Kooperationen in Forschung und Entwicklung 12
a. Beweggründe und Formen 12
b. Nebenabreden 13
c. Vor- und Nachteile der gemeinsamen Forschung und Entwicklung 15
aa. Vorteile 15
bb. Nachteile 17
3. Aufgaben des Kartellrechts 18
II. FuE-Kooperationen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht 18
1. Zielkonflikt 18
2. Lösungsansatz 19
III. Zusammenfassung 20
D. Rechtssicherheit bei Kooperationen in Forschung und Entwicklung 21
I. Problemstellung und Abgrenzung zu anderen Kooperationen 21
II. Beurteilung anhand von Gruppenfreistellungsverordnungen 22
1. GVOen im Anmelde- und Genehmigungssystem 22
a. Rechtsgrundlagen 22
b. Rechtliche Wirkung 23
2. GVOen im System der Legalausnahme 24
a. Intention der VO 1/2003 24
b. Verbindlichkeit von Gruppenfreistellungsverordnungen 25
aa. Standpunkt der deklaratorischen Wirkung 25
(1) Deklaratorische Wirkung aufgrund des Legalausnahmesystems 25
(2) Fehlende Rechtsgrundlage für GVOen 26
(3) GVOen als unwiderlegbare Vermutung 26
bb. Standpunkt der konstitutiven Wirkung 26
(1) Trennung von Einzel- und Gruppenfreistellung 27
(2) Ermächtigung zum Erlass von GVOen 28
(3) Konstitutivwirkung trotz Legalausnahmesystem 29
(4) GVOen als unwiderlegliche Vermutung? 30
c. Verhältnis primär- und sekundärrechtlicher Legalausnahme 30
aa. Doppelwirkungen im Recht 31
bb. Nebeneinander kartellrechtlicher Legalausnahmen 32
cc. Abweichen der GVOen von Art. 81 Abs. 3 EG 33
(1) GVO steht generell im Widerspruch zu Art. 81 Abs. 3 EG 33
(2) GVO weicht nur im Einzelfall vonArt. 81 Abs. 3 EG ab 33
3. Rechtssicherheit durch Gruppenfreistellungsverordnungen 35
a. Gruppenfreistellungsverordnungen im Allgemeinen 35
b. Die Gruppenfreistellungsverordnung für FuE-Vereinbarungen 35
aa. Aufbau und Neuerungen der FuE-GVO 35
bb. Anwendungsbereich und positive Freistellungsvoraussetzungen 36
cc. Marktanteilsschwelle und Freistellungsdauer 37
dd. Negative Freistellungsvoraussetzungen: die schwarzen Klauseln 39
(1) Anderweitige Forschung und Immaterialgüterrecht 40
(2) Klassische Kernbeschränkungen 40
(3) Kunden- und Gebietsaufteilung 41
(4) Lizenzierung 42
ee. Entzug der Freistellung 43
III. Hilfestellung durch Leitlinien und Bekanntmachungen 44
1. Stellung im System der Legalausnahme 44
a. Rechtsnatur 45
b. Bindungswirkung 46
c. Kritik 47
2. Die Bagatellbekanntmachung 48
a. Inhalt 48
aa. spürbare Wettbewerbsbeschränkung 48
bb. weitere Regelungen 49
b. Kritik 50
c. Konsequenzen für Forschungs- und Entwicklungskooperationen 50
3. Leitlinien zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels 51
a. Wesen der Zwischenstaatlichkeitsklausel 51
b. Grundzüge der Leitlinien 52
c. Horizontale Kooperationen 52
d. Relevanz für FuE-Kooperationen 53
4. Leitlinien über horizontale Zusammenarbeit 53
a. Zweck und Anwendungsbereich 53
b. Bewertung nach Art. 81 Abs. 1 EG 54
aa. Art der Vereinbarung 54
bb. Marktmacht und Marktstruktur 55
cc. Relevanter Markt 55
dd. Innovationswettbewerb 56
c. Bewertung nach Art. 81 Abs. 3 EG 56
d. Freistellungsdauer 57
5. Leitlinien zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG 58
a. Allgemeiner Rahmen und Systematik 58
b. Die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EG 58
aa. Erste Voraussetzung: Effizienzgewinne 58
bb. Zweite Voraussetzung: Weitergabe an den Verbraucher 59
cc. Dritte Voraussetzung: Unerlässlichkeit 59
(1) Anwendungsbereich 59
(2) Kommissionspraxis 60
dd. Vierte Voraussetzung: Keine Ausschaltung des Wettbewerbs 61
6. Die Bewertung von FuE Kooperationen 62
IV. Sonstige Hilfestellungen durch die Kommission 63
1. Feststellung der Nichtanwendbarkeit des Art. 81 EG 63
2. Das Beratungsschreiben 64
a. Grundlage und Wirkung des Beratungsschreibens 64
b. Voraussetzungen für die Erstellung 65
c. Relevanz für Forschungs- und Entwicklungskooperationen 65
V. Zwischenergebnis 66
1. Gruppenfreistellungsverordnungen 66
2. Leitlinien und Bekanntmachungen 66
3. Beratungsschreiben und Negativattest 67
E. Kohärente Anwendung des EG-Wettbewerbsrechts 68
I. Rechtssicherheit und kohärente Anwendung 68
II. Kohärente Anwendung durch nationale Wettbewerbsbehörden 69
1. Problematik 69
2. Lösungsansätze 70
a. Bestimmungen in der VO 1/2003 70
aa. Aktionsrahmen und Zuständigkeit 71
bb. Verbot abweichender Entscheidungen 72
cc. Zusammenarbeit zwischen Kommission und Wettbewerbsbehörden 72
dd. Informationsaustausch 74
b. Die Bekanntmachung der Kommission 74
aa. Bindungswirkung der Bekanntmachung 75
bb. Parallele Zuständigkeit im European Competition Network 75
(1) Grundsätze der Fallverteilung 75
(2) Verfahren vor nationalen Wettbewerbsbehörden 76
cc. Verfahrenseinleitung durch die Kommission 76
c. Der Beratende Ausschuss 77
3. Bindungswirkung von Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden 78
4. Kritische Bewertung 78
a. Fallverteilungskriterien 78
b. Nationale Verfahrensrechte 79
III. Kohärente Anwendung durch die nationalen Gerichte 80
1. Problematik 80
2. Lösungsansätze 81
a. Bestimmungen durch die VO 1/2003 81
aa. Zusammenarbeit 81
bb. Verbot abweichender Entscheidungen 82
cc. Bewertung 82
b. Die Regelungen der Bekanntmachung 83
aa. Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Gerichte 83
bb. Zusammenarbeit zwischen Kommission und Gerichten 84
c. Erleichterung der Justiziabilität 84
aa. Kompetenz der nationalen Richter 85
bb. Sachverständige im Prozess 86
3. Rechtssicherheit durch die EuGVVO 86
a. Gemeinschaftsweite Anerkennung eines Gerichtsurteils 86
b. Rechtssicherheit durch Prorogation 87
IV. Zwischenergebnis 88
1. Nationale Behörden 88
2. Nationale Gerichte 89
F. Ergebnisse 90
Literaturverzeichnis I
Anlage I: Checkliste XIV

Automatisiert erstellter Textauszug:

abstreiten.196 Denn nach Art. 10 Abs. 2 EG müssen die Organe der Mitgliedsstaaten, also auch nationale Behörden und Gerichte, alle Maßnahmen unterlassen, „welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnten“. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes werden es nationale Instanzen vermeiden, eine den Leitlinien zuwiderlaufende Entscheidung zu treffen. Ansonsten würden sie ein Vertragsverletzungsverfahren riskieren.197 c. Kritik Durch den Erlass von Bekanntmachungen und Leitlinien fungiert die Kommission als Legislativorgan. Sie erhält dadurch eine Fülle an Macht zur Steuerung der Wettbewerbs- und Industriepolitik der Europäischen Union. Zur Veröffentlichung von Leitlinien gelten keine Verfahrensregeln noch findet eine inhaltliche Kontrolle, z.B. durch den Rat oder das Parlament, statt. Und die Kommission ist selbst nicht imstande, diese „im Arkanum der Amtsstuben entstandenen Akte“198 hinreichend kritisch zu kontrollieren. Hinsichtlich der Beurteilung der Rechtssicherheit stimmt diese Art von Rechtssetzung bedenklich. Die Unternehmen sollen und müssen sich an ihnen bei der Auslegung des Art. 81 Abs. 3 EG orientieren. Selbst wenn die Vereinbarung den Leitlinien entspricht, gibt es ein Restrisiko, da Leitlinien und Bekanntmachungen nicht bindend für nationale Behörden und Gerichte sind. Möschel spricht sogar von einem Vorspiegeln von „Scheinsicherheit“199. Ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit ist sogar gegeben, wenn Leitlinien von der Rechtsprechung des Gerichtshofes abweichen. Besonders deutlich wurde dies am Beispiel der Leitlinien zur Beurteilung von Handelsvertretervereinbarungen. Der [...]

Bekanntmachungen bisher nicht geäußert. Nach einhelliger Meinung der Literatur haben Leitlinien und Bekanntmachungen jedoch keine rechtlich bindende Wirkung für nationale Behörden und Gerichte, erst recht nicht für den EuGH. Vielmehr bindet sich die Kommission nur selbst.193 Die Generalanwälte beim Gerichtshof sehen in den Bekanntmachungen nur einen Hinweischarakter.194 Daraus könnte man schließen, dass diese Mitteilungen juristisch ein nullum darstellen. In der Praxis zeichnet sich jedoch ein anderes Bild, insbesondere durch das gestiegene Bedürfnis nach Auslegungshilfen seitens der Unternehmen. Während Gleiss/Hirsch, allerdings noch vor der Reform, davon ausgingen, dass nationale Behörden sogar den Leitlinien zuwiderlaufende Maßnahmen ergreifen könnten195, hat sich mittlerweile eine andere Rechtsauffassung durchgesetzt. Gegenwärtig ist davon auszugehen, dass diese Veröffentlichungen mehr als nur Verwaltungsgrundsätze sind. Obwohl eine bindende Wirkung de iure nicht besteht, lässt sich eine faktische Bindungswirkung nach allgemeiner Ansicht nicht [...]

Sie sollen im folgenden Abschnitt auf ihre Tauglichkeit zur Schaffung von Rechtssicherheit untersucht werden. a. Rechtsnatur Bekanntmachungen sind im Europäischen Kartellrecht nichts grundlegend Neues.188 Allerdings hat ihre Bedeutung ab Mitte der 90-er Jahre zugenommen. Beispielhaft seien hier die Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes und die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen189 genannt. Eine neue Qualität wird durch die Veröffentlichung der Leitlinien über horizontale und vertikale Vereinbarungen erreicht.190 Die Europäische Kommission selbst definiert Leitlinien und Bekanntmachungen ganz pragmatisch als: „Von der Kommission angenommener Auslegungstext zur Erleichterung der Anwendung der Wettbewerbsregeln und zur Gewährleistung von Transparenz und Rechtssicherheit in Bezug auf die Verwaltungspraxis der Kommission.“.191 Ihrem Wesen nach sind es also veröffentlichte Verwaltungsgrundsätze, die die Auffassung der Kommission widerspiegeln, wie ein Regelfall ihrer Ansicht nach zu beurteilen sei. Sie existieren ohne jegliche Rechtsgrundlage, weder der Vertrag noch GVOen regeln Zustandekommen, Inhalt oder Wirkung. Anders als Richtlinien oder Verordnungen, gehören Leitlinien und Bekanntmachungen nicht [...]

Arbeit zitieren:
Volkmann, Sebastian September 2004: Rechtssicherheit bei Forschungs- und Entwicklungskooperationen nach Änderung der Durchführungsvorschriften durch die VO 1/2003, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Europäisches Kartellrecht, Europäisches Wettbewerbsrecht, Gruppenfreistellungsverordnung, Artikel 81 EG, Modernisation Package

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