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Das Rechtsinstitut der Liebhaberei

Ein Ergebnis einer einzelfallabhängigen Rechtsprechung des BFH

Das Rechtsinstitut der Liebhaberei
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Manuel Schramm
  • Abgabedatum: März 2005
  • Umfang: 158 Seiten
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg Deutschland
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-9325-7 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-9325-7 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Schramm, Manuel März 2005: Das Rechtsinstitut der Liebhaberei, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Einkünfte, Grundsatzbeschluss, Liebhaberbegriff, Anscheinsbeweis, Steuer

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Diplomarbeit von Manuel Schramm

Einleitung:

Die Anzahl von Aufsätzen und Urteilen zur Liebhabereithematik sind kaum noch zu überblicken. Vor allem im Schrifttum gibt es viele verschiedene Ansichten, auf welche Weise das Rechtsproblem der Liebhaberei am besten zu lösen wäre. Aber auch die Rechtsprechung legt zentrale Vorgaben, die im Wesentlichen für die Rechtsprechung nach 1984 auf dem Grundsatzbeschluss des Großen Senats vom 25.06.1984 GrS 4/82 basieren, unterschiedlich aus. Zudem unterliegt die Rechtsprechung einem stetigen Wandel, der die Aufgabe für den betroffenen Rechtsanwender nicht erleichtert.

Mit dem Begriff ‚Liebhaberei’ wird das tatsächliche Phänomen einer nicht auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit gekennzeichnet. Wenn in der Bearbeitung der Thematik der subjektive oder objektive Liebhabereibegriff verwendet wird, so ist dies bereits Ausdruck der rechtlichen Beurteilung des tatsächlichen Phänomens. Der Begriff der Liebhaberei ist im Steuerrecht nicht geregelt. Er wird bisher nur in § 8 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO aufgeführt. Eine detaillierte Erläuterung des Begriffs erfolgt in der Verordnung allerdings nicht.

Dementsprechend existieren keine Rechtsnormen, die die Liebhaberei explizit durch Voraussetzung, Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen klären. Aus diesem Grund ist der Liebhabereibegriff ein unbestimmter Rechtsbegriff im Steuerrecht, der seit der Entscheidung des PrOVG vom 14.12.1894 stetig weiterentwickelt wurde, aber auch mehrfach einen Wandel nachvollziehen musste. Die Rechtsprechung zur Liebhaberei ist daher Richterrecht, das einige Schwierigkeiten in sich birgt. Eine wesentliche Schwäche des Richterrechts ist, dass es auf neu in das Einkommensteuergesetz eingebrachte Sonderregeln und Ausnahmen lediglich ex post reagieren kann, was zu Missverständnissen und Unverständnis bei den betroffenen Steuerpflichtigen führen kann.

In besonderen Maße liebhabereiverdächtig sind beispielsweise Rennställe, Pferdezucht, Motorboothandel (insb., wenn der Gewerbetreibende selbst einen Motorbootsführerschein besitzt), freie Künstler und Schriftsteller. Aber auch Druckereien, Getränkegroßhandel, Rechtsanwälte oder Steuerberater, bei denen der sog. Anscheinsbeweis aufgrund der typischen Eignung zur Einkünfteerzielung, für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht spricht, können Liebhabereitätigkeiten sein. Darum muss grundsätzlich festgestellt werden, dass Liebhaberei bei allen sieben Einkunftsarten in unterschiedlicher Häufigkeit auftreten kann.

Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt aus den oben ausgeführten Gründen zunächst darauf, grundsätzliche, die Liebhaberei betreffende Aussagen herauszuarbeiten, um im Weiteren auf speziellere und dementsprechend komplexere Sachverhalte kritisch eingehen zu können. Fragen, die in diesem Rahmen beantwortet werden, sind beispielsweise:

Auf welchen Grundsätzen beruht die Rechtsprechung des BFH nach 1984 und wie werden sie - wenn Auslegungsspielräume bestehen - ausgelegt? Welche Relevanz haben andauernde Verluste? Wer trägt die Beweislast? Was ist ein Anscheinsbeweis? Welche Rechtfertigungsgründe sind für das Rechtsinstitut der Liebhaberei in Betracht zu ziehen? Worum geht es rechtlich bei der Einkünfteerzielungsabsicht (objektiver/subjektiver Tatbestand)? Welche Bedeutung hat die Ergebnisprognose und was ist bei der Ermittlung des Totalgewinns bzw. des Totalüberschusses zu berücksichtigen? Welche Relevanz haben „persönliche Gründe und Neigungen“? Welche Besonderheiten existieren in der Rechtsprechung im Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung? Die oben gestellten Fragen ermöglichen letztendlich in ihrer Gesamtheit abschließend zu klären, was unter Liebhaberei aus Sicht der Rechtsprechung zu verstehen ist sowie in welchen Fällen das Rechtsinstitut der Liebhaberei Anwendung finden kann.

Grundsätzlich sollte der Leser jedoch nicht erwarten, dass diese Diplomarbeit zu einer abschließende Klärung des Rechtsproblems der Liebhaberei führt, da viele Aspekte und Widersprüche aus Vergangenheit und Gegenwart der Rechtsprechung - die ebenfalls thematisiert werden sollen - erst noch durch die Rechtsprechung oder im Optimalfall durch den Gesetzgeber geklärt werden müssen.

Gang der Untersuchung:

Im zweiten Abschnitt „Liebhaberei – allgemeine Grundsätze“ wird im Abschnitt 2.1 der Grundsatzbeschluss des Großen Senats vom 25.06.1984 in seinen Grundzügen erörtert werden, um im Weiteren die auf diesem Urteil aufbauenden Entscheidungen der verschiedenen Senate des BFH auf Gemeinsamkeiten und Unterschieden überprüfen zu können. Mit dem Ziel ein besseres Verständnis beim Leser für den Stellenwert des o. g. Beschlusses zu entwickeln, wird zu Beginn der Wechsel vom objektiven zum subjektiven Liebhabereibegriff durch einen historischen Rückblick auf die Rechtsprechung des BFH vor dem Grundsatzbeschluss des Großen Senats erfolgen. Der sog. „zweigliedrige Tatbestand“ schließt diesen Abschnitt ab.

Der Abschnitt 2.2 erörtert grundlegende Sachverhalte bezüglich der einkommensteuerrechtlichen Relevanz/Irrelevanz einer zu beurteilenden Tätigkeit. Die Kontinuität und Diskontinuität der Liebhabereirechtsprechung des BFH unmittelbar nach 1984 ist Gegenstand des Abschnitts 2.3, in dem auf die als „gesichert“ geltende ständige Rechtsprechung des BFH nach 1984 eingegangen wird. Die unterschiedliche Auslegung der Vorgaben des Großen Senats durch die verschiedenen Senate des BFH wird in späteren Abschnitten thematisiert.

Die Beweislastregelung im Rahmen der Liebhaberei wird in dem Abschnitt 2.3.1 behandelt. Die zentrale Frage, die hier beantwortet werden soll, lautet: Wer trägt wann, wofür die Beweislast und welche Bedeutung hat der Anscheinsbeweis im Rahmen der Beweislastregelung. Im Abschnitt 2.4 werden Parallelen und Unterschiede der Rechtsprechung auf der Grundlage der Einkommensteuergesetze von 1891, 1920, 1925 und 1934 aufgezeigt. Hier sei darauf hingewiesen, dass mögliche Parallelen zur heutigen Rechtsprechung stets vor dem Hintergrund der damaligen Zeit und der damals geltenden Gesetzeslage zu sehen sind. In diesem Zusammenhang wird auf die Bedeutung und den Einfluss der zum jeweiligen Zeitpunkt vorherrschenden Theorien auf die Einkommensteuergesetze eingegangen, deren wesentliche Grundsätze ebenfalls Erwähnung finden werden. Die im Schrifttum angeführten Rechtfertigungsgründe (Fiskalzweck, Leistungsfähigkeitsprinzip und Abgrenzung der Erwerbsphäre zur Privatsphäre) für die Liebhaberei werden im Abschnitt 2.5 erörtert. Der abschließende Abschnitt 2.5.4 beinhaltet eine zusammenfassende eigene Stellungnahme, die mit Meinungen aus dem Schrifttum bekräftigt werden soll.

Im dritten Abschnitt „Liebhaberei – allgemeine Tatbestandsmerkmale und Beweisanzeichen“ soll geklärt werden, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Einkünfte erzielt werden bzw. wann Einkünfteerzielungsabsicht oder Liebhaberei vorliegt. Hierzu wird in Abschnitt 3.1 die Einkünfteerzielungsabsicht im Allgemeinen und die unter dem Oberbegriff Einkünfteerzielungsabsicht zusammengefassten Gewinnerzielungsabsicht und Überschusserzielungsabsicht erörtert. In den anschließenden Abschnitten werden die für die Einkünfteerzielungsabsicht relevanten Begriffe bzw. Formulierung Totalerfolg, Totalerfolgprognose sowie deren Einflussfaktoren (Beurteilungseinheit, Totalerfolgsperiode) und „persönliche Gründe und Neigungen“ thematisiert. In Zusammenhang mit den „persönliche Gründe und Neigungen“ wird nochmals auf die grundsätzliche Bedeutung des Anscheinsbeweises sowie auf die Liebhabereirechtsprechung des BFH zu nebenberuflichen Einkünften eingegangen. In Abschnitt 3 wird erstmals die Komplexität des einzelfallabhängigen Rechtsinstituts der Liebhaberei deutlich. Er bildet daher die Grundlage für das weitere Verständnis und zugleich den Schwerpunkt der Diplomarbeit.

Grundsätzliche Fallkonstruktionen, in Form von Parallelen bei ergangenen Urteilen, werden im Abschnitt vier „Grundsätzliche Fallgestaltungen bei Annahme von Liebhaberei“ erörtert. Es sollen die vom Einzelfall und von den einkunftsartspezifischen Besonderheiten abhängigen Urteile der Finanzgerichtsbarkeit in Bezug auf zentrale Ausgangsituationen systematisiert werden. Hierbei muss eine weitergehende Beurteilung stets unter Berücksichtigung des vom Einzelfall abhängigen Sachverhalts erfolgen, dem das betreffende Urteil zu Grunde gelegen hat. Die Abschnitte 4.1 bis 4.5 behandeln folgende Fallgestaltungen: Einkünfteerzielungsabsicht von Beginn an, Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht von Beginn an, Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht zu einem späteren Zeitpunkt, Beginn der Einkünfteerzielungsabsicht zu einem späteren Zeitpunkt sowie die zwischenzeitliche Liebhabereiphase.

Im Abschnitt fünf „Spezielle Beweisanzeichen für Liebhaberei“ liegt der Schwerpunkt auf ausgewählten Problemstellungen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Abschnitt 5.1), selbständiger Arbeit (Abschnitt 5.2) und Vermietung und Verpachtung (Abschnitt 5.3). Zu Beginn des jeweiligen Abschnitts werden die grundlegenden Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Einkunftsart erörtert. Anschließend werden der Anscheinsbeweis sowie einige, mit diesem in Zusammenhang stehende, Problemstellungen in Bezug auf die jeweilige Einkunftsart erörtert. Dem Leser soll in Abschnitt fünf anhand von jüngst ergangenen Urteilen ein Einblick in die aktuelle Rechtsprechungspraxis der Finanzgerichtsbarkeit eröffnet werden sowie die Relevanz von einkunftsartspezifischen Besonderheiten mit Hilfe von ausgewählten Problemstellungen exemplarisch darstellen.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis II
Abkürzungsverzeichnis V
1. Einleitung und Problembeschreibung 1
1.1 Gang der Untersuchung 4
2. Liebhaberei - allgemeine Grundsätze 7
2.1 "Ständige Rechtsprechung" des BFH seit dem Grundsatzbeschluss des Großen Senats vom 25.06.1984 7
2.1.1 Der Wechsel vom objektiven zum subjektiven Liebhabereibegriff 9
2.1.2 Der Grundsatzbeschluss des Großen Senats vom 25.06.1984 10
2.1.3 Zweigliedriger Tatbestand als Kern der Rechtsprechungspraxis 15
2.2 Allgemeine einkommensteuerrechtliche Relevanz/Irrelevanz der zu beurteilenden Tätigkeiten 17
2.3 Kontinuität und Diskontinuität der Liebhabereirechtsprechung des BFH nach 1984 18
2.3.1 Steuerrechtliche Ermittlungsvorschriften und Beweislastregelung 19
2.4 Historie der Liebhaberei vor dem Hintergrund der Einkommensteuergesetze von 1891, 1920, 1925 und 1934 27
2.5 Rechtfertigungsgründe für das Rechtsinstitut der Liebhaberei 33
2.5.1 Fiskalzweck 34
2.5.2 Leistungsfähigkeitsprinzip 35
2.5.3 Abgrenzung der Erwerbssphäre (§ 2 Abs. 1 EStG) zur Privatsphäre (§12 EStG) 39
2.5.4 Zusammenfassende eigene Stellungnahme und Ansichten aus dem Schrifttum 44
3. Liebhaberei - allgemeine Tatbestandsmerkmale und Beweisanzeichen 46
3.1 Einkünfteerzielungsabsicht – Grundlagen 47
3.1.1 Objektiver Tatbestand 51
3.1.2 Subjektiver Tatbestand 53
3.1.2.1 Gewinnerzielungsabsicht 54
3.1.2.2 Überschusserzielungsabsicht 57
3.1.2.3 Eckdaten im Verhältnis von Gewinn- und Überschusseinkünften 60
3.2 Totalerfolg 61
3.2.1 Anlaufverluste 64
3.3 Totalerfolgsprognose 66
3.4 Einflussfaktoren der Totalerfolgsprognose 69
3.4.1 Beurteilungseinheit 70
3.4.1.1 BFH-Urteil vom 25.06.1996 VIII R 28/94 zu einer Hubschraubervermietung einer KG 73
3.4.1.2 Fazit 75
3.4.2 Totalerfolgsperiode 77
3.5 "Persönliche Gründe oder Neigungen" 80
3.5.1 Der Anscheinsbeweis gemäß der Rechtsprechung des BFH nach 1984 82
3.5.1.1 BFH-Urteil vom 19.11.1985 VIII R 4/83 zu einem Getränkegroßhandel 83
3.5.1.2 BFH-Urteil vom 22.04.1998 XI R 10/97 zu einer Rechtsanwaltskanzlei 86
3.5.1.3 Fazit 88
3.5.2 Nebenberufliche Einkünfte 92
3.5.2.1 BFH-Urteil vom 24.02.1999 X R 106/95 zu einer nebenberuflichen Vermietung eines Motorboots 93
4. Grundsätzliche Fallgestaltungen bei Annahme von Liebhaberei 96
4.1 Einkünfteerzielungsabsicht von Beginn an 96
4.1.1 Betriebsgewinne als kaum zu widerlegendes Indiz für Gewinnerzielungsabsicht 96
4.1.2 Subjektive Mängel in der Betriebsführung 98
4.2 Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht von Beginn an 99
4.2.1 Bewirtschaftung von Streuobstwiesen mit geringem Rohertrag 100
4.3 Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht zu einem späteren Zeitpunkt 101
4.3.1 Liebhaberei bei sog. Generationenbetrieb 102
4.4 Beginn der Einkünfteerzielungsabsicht zu einem späteren Zeitpunkt 105
4.5 Zwischenzeitliche Liebhabereiphase 107
5. Spezielle Beweisanzeichen für Liebhaberei 108
5.1 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15-17 EStG) 108
5.1.1 Anscheinsbeweis 110
5.1.2 Relevanz von Umstrukturierungsmaßnahmen und das Motiv der Steuerersparnis 112
5.1.2.1 Sonderfall: Verlustzuweisungsgesellschaften 116
5.2 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) 119
5.2.1 Anscheinsbeweis 121
5.2.2 Erforderlichkeit der Einkünfteerzielungsabsicht auch in der Schlussphase einer freiberuflichen Tätigkeit 123
5.2.2.1 Fazit 126
5.3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) 126
5.3.1 Anscheinsbeweis 129
5.3.1.1 Totalüberschussprognose bei der Vermietung von Ferienimmobilien 133
5.3.1.2 BFH-Urteil vom 06.10.2004 IX R 30/03 zur verbilligten Vermietung einer Luxuswohnung 135
5.4 Fazit 138
6. Schlussbemerkungen 140
Literaturverzeichnis 147
Eidesstattliche Erklärung 152

Automatisiert erstellter Textauszug:

Einen gewichtigen Beitrag zur weiterführenden Klärung in Bezug auf die Zulässigkeit und die Voraussetzung der Segmentierung stellt das Urteil des VIII. Senats vom 25. Juni 1996 dar. Die durch den VIII. Senat des BFH erarbeiteten grundsätzlichen Aussagen sind, obwohl der BFH selbst nicht zu einem abschließenden Urteil kam, für spätere Urteile von hoher Relevanz. Im Streitfall war die Klägerin eine KG, deren Unternehmensgegenstand im Streitjahr 1982 die Vermietung von Grundstücken und Baumaschinen an Hoch- und Tiefbaufirmen, die Verwaltung eigenen und fremden Grundbesitzes, der An- und Verkauf von Grundstücken und Baumaschinen auf eigene Rechnung sowie der An- und Verkauf von Baustoffen und Baumaschinen war. Im April 1987 erweiterte die KG ihren Unternehmensgegenstand auf die Vermietung von Hubschraubern. Über die Jahren 1980 bis 1989 erwarb die Klägerin sukzessiv drei fremdfinanzierte Hubschrauber der Firma A, an die sie die Hubschrauber wieder vermietete. Der An- und Verkauf eines Hubschraubers erfolgte i. d. R. ohne größere zeitliche Verzögerung. Die von der Klägerin erwirtschafteten Verluste beliefen sich für die Jahre 1980 bis 1987 auf über 1,2 Mio. DM. Im Jahr 1989 gab die KG den Tätigkeitsbereich endgültig auf. Die Klägerin hatte im Klageverfahren vorgetragen, dass sie beabsichtigt hatte den Unternehmenszweck zu erweitern, um sich aus der Abhängigkeit von einem einzigen Pächter und den damit verbundenen Risiken in der konjunkturabhängigen Bauwirtschaft zu lösen. Das FA beurteilte die Vermietung von Hubschraubern als einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Tätigkeit der Gesellschafter und berücksichtigte aufgrund von [...]

72 halb er ebenso wie Berz318 das Gesamtbild der Verhältnisse für maßgeblich erachtet.319 Das Merkmal einer funktional einheitlichen Tätigkeit und die damit verbundene wirtschaftliche Zusammengehörigkeit kann jedoch nur als eine Entscheidungshilfe bewertet werden. Organisatorische Verknüpfungen, wie beispielsweise die gemeinsame Beschaffung von Produktionsmitteln oder die gegenseitige Unterstützung durch Personal bei Engpässen in der Produktion, sind u. a. ein Indiz für eine einheitliche Beurteilungseinheit. Pferdemenges weist jedoch explizit darauf hin, dass „organisatorische Verflechtungen alleine grundsätzlich nicht ausreichen werden, um eine (einzige) Beurteilungseinheit zu begründen; wirtschaftliche Verflechtungen sind daher unumgänglich“320. Die richtige Festlegung der maßgeblichen Beurteilungseinheit hinsichtlich einer sinnvollen Segmentierungsgröße ist daher von entscheidender Bedeutung für das Ergebnis der Totalerfolgsprognose. Jedoch dürfte eine zu grobe Segmentierung die Abgrenzung von einer steuerrechtlich relevanten Tätigkeit zur Liebhaberei erschweren oder sogar verhindern, und eine zu detaillierte Segmentierung würde ggf. zur Folge haben, dass unterstützende oder dem Betrieb förderliche Untereinheiten als Liebhaberei beurteilt werden müssten und somit u. U. ungerechtfertigt einkommensteuerrechtlich irrelevant wären. Mit dem Urteil des XI. Senats vom 06.03.2003 stellt sich die Frage, ob in bestimmten Fällen eine einkunftsartübergreifende Erweiterung der Beurteilungseinheit vorgenommen werden kann oder muss.321 Der BFH hatte in diesem Urteil entschieden, dass ein Künstler, der gleichzeitig selbständiger und nicht selbständiger Künstler war, seine Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit für die Liebhabereiprüfung zusammenrechnen könne. Im Streitfall hatte der Künstler aus seiner selbständigen nur Verluste erwirtschaftet, zusammengerechnet waren die Einkünfte hingegen positiv. Der BFH sah das zusammengerechnete Ergebnis aus der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen als maßgeblich an und verneinte in diesem Fall das Vorliegen einer Liebhaberei. Der XI. Senat begründete sein Urteil, indem er darauf verwies, dass die steuerrechtliche Zuord- [...]

71 sich nicht abgrenzen.312 Bei Kapitalgesellschaften kommt allerdings eine Segmentierung grundsätzlich nicht in Betracht, da bei diesen die betriebliche Sphäre fehlt.313 Obwohl in der Rechtsprechung die einheitliche Beurteilung überwiegt, kann z. T. eine Abgrenzung in personeller als auch in sachlicher Perspektive notwendig sein. Aus personeller Hinsicht ist i. d. R. allein die voraussichtliche Dauer der Nutzung bzw. die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit durch den nutzenden Steuerpflichtigen maßgeblich. Die statistische Lebenserwartung des Nutzenden ist irrelevant. Nach Weber-Grellet kann wegen dem subjektiven Liebhaberei-Begriff auch nicht die Person des Rechtsnachfolgers mit in die Betrachtung einbezogen werden.314 Besonderheiten würden lediglich bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft herrschen, da bei diesen - wegen ihrer besonderen Natur - nicht allein auf eine Person abgestellt werden könne.315 Die Rechtsprechung stellt in sachlicher Hinsicht auf die einzelne Einkunftsquelle ab. Unerheblich ist, gemäß dem Urteil des IV. Senats des BFH vom 11.07.1991, ob ein selbständiger Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Betriebsteil vorliegt. Eine getrennte Prüfung wäre grundsätzlich erforderlich. Einzelne Funktionsbereiche können hingegen nicht separat beurteilt werden, da keine differenzierten Betriebszweige vorliegen.316 Die Rechtsprechung hat allerdings bisher nicht abschließend geklärt, „ob die Wertung als steuerrechtl [steuerrechtlich] irrelevante Liebhaberei stets auf Einheiten wie einen Betrieb oder zumindest einen Teilbetrieb oder auch auf unselbständige Bereiche zu beziehen ist“317. Pferdemenges differenziert in Bezug auf die maßgebliche Beurteilungseinheit „zwischen Tätigkeiten gleichen Inhalts“, die als funktional einheitliche Tätigkeiten aufzufassen seien, und funktional unterschiedlichen Tätigkeiten. Die Zusammenfassung zweier Tätigkeiten zu einer Beurteilungseinheit setzt nach Pferdemenges voraus, dass zwischen den einzelnen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen eine sachliche Verflechtung besteht. Diese sei jedoch in aller Regel gegeben, wes- [...]

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