Rechtsfragen der Gestaltung von Verbraucherverträgen im Internet
- Art: Bachelorarbeit
- Autor: Stefan Weisheit
- Abgabedatum: Mai 2010
- Umfang: 48 Seiten
- Dateigröße: 1,2 MB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Schmalkalden Deutschland
- Bibliografie: ca. 23
- ISBN (eBook): 978-3-8366-4857-8
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Weisheit, Stefan Mai 2010: Rechtsfragen der Gestaltung von Verbraucherverträgen im Internet, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Verbraucherverträge, Internet, Verbaucherschutz, Rechtsfolgen, Wirtschaft
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Bachelorarbeit von Stefan Weisheit
Einleitung:
Das Internet hat sich in den letzten Jahren zu einem der meist genutzten Massenmedien der Welt entwickelt. Die sehr hohen Wachstumsraten in den letzten Jahren bestätigen die Relevanz, denn im Jahr 2008 nutzten bereits 65 Prozent (Vergleich 2000: 27,9 Prozent) der Deutschen ab 14 Jahren das Internet, weltweit waren es ca. 1,4 Mrd. (Vergleich 2000: 0,4 Mrd.). Besonders in den Industrienationen ist das Internet für die Bevölkerung und die Wirtschaft nicht mehr wegzudenken. Laut einer Studie der Marktforschungsgesellschaft Harris Interactive beeinflusst kein anderes Medium in Europa die Kaufentscheidungen der Menschen stärker als das Internet.
Die immense Bedeutung des Online-Handels hat dazu geführt, dass sich völlig neue Rechtsgebiete entwickelt haben. Ziel dieser Arbeit ist es, die Grundlagen des Vertragsabschlusses von Verbraucherverträgen im Internet zu verdeutlichen und einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Rechte der Verbraucher sowie die Pflichten der Unternehmer im Fernabsatzverkehr zu gewähren.
Die Arbeit skizziert zunächst den Geltungsbereich des Online-Handels, die sogenannten Telemedien und stellt dahin gehend speziell das Internet als Grundvoraussetzung heraus. Dabei werden wichtige Begriffe im Zusammenhang mit dem Internet definiert und der Terminus des Verbrauchervertrages näher erläutert, die zum Grundverständnis des Themas beitragen. Anschließend werden grundlegende Inhalte der Vertragsgestaltung und des Vertragsabschlusses im Internet behandelt. Schließlich wird die Verbindung zum Fernabsatzvertrag hergestellt und die damit verbundenen Informations- und Unterrichtungspflichten des Unternehmers sowie die Schutzinstrumente Widerrufs- und Rückgaberecht des Verbrauchers genauer untersucht.
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | EINLEITUNG | 1 |
| 2. | GRUNDLAGEN UND BEGRIFFSDEFINITIONEN | 1 |
| 2.1 | Telemedien | 1 |
| 2.1.1 | Definition | 1 |
| 2.1.2 | Aufbau und Funktionsweise des Internets | 3 |
| 2.2 | Internet-Dienstleistungen | 4 |
| 2.2.1 | Diensteanbieter | 4 |
| 2.2.2 | Nutzer | 5 |
| 2.3 | Verbrauchervertrag | 5 |
| 3 | PROZESS DES VERTRAGSABSCHLUSSES IM INTERNET | 6 |
| 3.1 | Musterbeispiel eines Bestellvorgangs im Internet | 6 |
| 3.2 | Aspekte der Willenserklärung | 7 |
| 3.2.1 | Objektiver und subjektiver Tatbestand | 7 |
| 3.2.2 | Elektronische Willenserklärung | 8 |
| 3.2.3 | Computererklärung | 8 |
| 3.2.4 | Invitatio ad offerendum | 9 |
| 3.2.5 | Wirksamkeit von Willenserklärungen | 10 |
| 3.2.5.1 | Abgabe | 10 |
| 3.2.5.2 | Zugang | 11 |
| 3.2.6 | Anfechtbarkeit elektronischer Willenserklärungen | 12 |
| 3.2.7 | Annahme des Angebotes | 13 |
| 3.2.8 | Formerfordernisse und digitale Signatur | 14 |
| 3.3 | Allgemeine Geschäftsbedingungen | 16 |
| 3.3.1 | Funktion und Aufgabe | 16 |
| 3.3.2 | Wirksame Einbeziehung | 17 |
| 3.3.3 | Inhaltskontrolle und Transparenzgebot | 19 |
| 4. | FERNABSATZRECHTLICHE BESTIMMUNGEN | 21 |
| 4.1 | Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr | 21 |
| 4.1.1 | Anwendungsbereich | 21 |
| 4.1.2 | Informationspflichten des Unternehmers gemäß § 312e BGB | 22 |
| 4.1.3 | Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung | 24 |
| 4.2 | Fernabsatzvertrag | 24 |
| 4.2.1 | Anwendungsbereich | 24 |
| 4.2.2 | Unterrichtungspflichten des Unternehmers | 26 |
| 4.2.2.1 | Vorvertragliche Informationspflichten | 26 |
| 4.2.2.2 | Nachvertragliche Informationspflichten | 28 |
| 4.2.3 | Widerrufsrecht | 30 |
| 4.2.3.1 | Zweck und Voraussetzungen | 30 |
| 4.2.3.2 | Widerrufsbelehrung | 31 |
| 4.2.3.2.1 | Ordnungsgemäße Belehrung | 31 |
| 4.2.3.2.2 | Fristbeginn und Fristende | 32 |
| 4.2.3.3 | Ausnahmen vom Widerrufsrecht | 33 |
| 4.2.3.4 | Ausübung des Widerrufsrechts | 35 |
| 4.2.3.5 | Rückgaberecht als Alternative | 36 |
| 4.2.3.6 | Rechtsfolgen des Widerruf- und Rückgaberechts | 37 |
| 4.2.3.7 | Neuregelungen des Widerrufs- und Rückgaberechts | 39 |
| 5. | FAZIT | 41 |
Textprobe:
Kapitel 4.1, Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr:
Kapitel 4.1.1, Anwendungsbereich:
§ 312e BGB bestimmt die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, dabei ist festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um einen eigenständigen Vertragstyp handelt, sondern um eine Sonderform des Fernabsatzvertrages.
Der personelle Anwendungsbereich setzt voraus, dass ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Kunden geschlossen wird. Da es für den Begriff des Kunden zahlreiche Definitionen gibt, ist für den Geltungsbereich von Verbraucherverträgen ausreichend, ihn als Verbraucher anzusehen, der Telemedien nutzt.
In § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB ist weiterhin der sachliche Anwendungsbereich für die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr geregelt. Voraussetzung ist, dass sich ein Unternehmer zur Intention des Vertragschlusses eines Tele- oder Mediendienstes bedient, wobei sich der Inhalt des Vertrages um die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen handeln muss. Der Begriff der Tele- und Mediendienste ist im TMG durch den Begriff der Telemediendienste ersetzt worden. § 312e Abs. 2 Satz 1 BGB besagt, dass die Vorschriften des § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 keine Anwendung findet, wenn der Vertrag allein mittels individueller Kommunikationsmittel geschlossen wird. Unter individuelle Kommunikation fallen z. B. Vertragsangebote per E-Mail, also Kommunikation, bei der der Unternehmer direkt mit dem Verbraucher Kontakt aufnimmt. Diese Kommunikationswege entsprechen nicht den charakteristischen Eigenschaften des Online-Einkaufs wie beispielsweise ein Verkaufskatalog auf einer Webseite eines Unternehmens.
Kapitel 4.1.2, Informationspflichten des Unternehmers gemäß § 312e BGB:
Die Informationspflichten des Unternehmers als ein Instrument des Verbraucherschutzes, sind in § 312e Abs. 1 BGB festgelegt. Demnach hat ein Unternehmer, im elektronischen Geschäftsverkehr vor Vertragsabschluss, folgende Pflichten:
- Dem Kunden angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe er Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann.
- Die nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung des Kunden klar und verständlich mitzuteilen.
- Dem Kunden unverzüglich auf elektronischem Weg den Zugang von dessen Bestellung zu bestätigen.
- Dem Kunden die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen mit den zugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Die Pflicht zur Bereitstellung von technischen Mitteln zur Berichtigung von Eingabefehlern muss der Unternehmer bereits dann nachkommen, wenn er seinen Warenkatalog ins Internet stellt und mit einem elektronisch abrufbaren Bestellformular verknüpft. Meist nutzen Unternehmer eine zusammenfassende Übersichtsseite, auf der alle Bestellangaben noch einmal dargestellt werden um dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen etwaige Tippfehler zu erkennen und zu korrigieren.
Die in Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen sind in § 3 BGB-InfoV umgesetzt. Gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB muss der Unternehmer den Kunden über die einzelnen technischen Schritte informieren, welche zu einem Vertragsschluss führen. Hierbei ist es ausreichend zu erklären, wie ein Vertrag mittels Bestellung im Internet zustande kommt. Außerdem darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Darüber hinaus über die Art und Weise, wie er mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler erkennen und berichtigen kann. Weiterhin über die Sprachen, die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen und sämtliche einschlägige Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft und die Möglichkeit diese aufzurufen. Für die Information über die zur Verfügung stehenden Sprachen genügt es, wenn der Unternehmer auf seiner Webseite Links in Form von verschiedenen Landesfahnen einbindet. Die Verhaltenskodizes sind Verhaltensregelwerke damit ein Unternehmer im Wettbewerb auf besondere Unternehmens- bzw. Produktqualität hinweisen kann. Beispielsweise ist er gegen unerlaubte E-Mail-Werbung, dann muss er die Richtlinie des ‘Electronic Commerce Forums e.V. – Verband der deutschen Internetwirtschaft’ angeben. Diese muss er mit einem Link auf seiner Webseite versehen.
Zu einer unverzüglichen Bestätigung der Bestellung ist der Unternehmer verpflichtet, welche zumeist als automatisierte E-Mail erfolgt. Diese Bestätigung ist nicht als Annahmeerklärung anzusehen, es sei denn, der Unternehmer hat sie so formuliert, dass sie als solche angesehen werden kann. Für Kunden, die keine E-Mail-Adresse besitzen oder diese nicht angeben möchten, besteht gelegentlich die Möglichkeit die Bestellbestätigung auf der Webseite des Anbieters nach dem Bestellvorgang anzeigen zu lassen, um sie zu speichern oder auszudrucken.
Die Informationspflichten zu den Vertragsbestimmungen nach § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB gelten nur, wenn schriftliche Vertragsbestimmungen vorliegen. Dann müssen diese abrufbar und zu speichern sein.
Kapitel 4.1.3 Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung:
Werden eine oder mehrere Pflichten aus § 312e Abs. 1 BGB vom Unternehmer nicht eingehalten, dann hat dies nicht die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge. Grund dafür ist, dass der Kunde durch diese Vorschrift geschützt werden soll, denn wenn die Informations- und Verhaltenspflichten nicht eingehalten werden, hat der Kunde zumindest noch den Anspruch auf nachträgliche Information.
Des Weiteren können die Verletzung der Informationspflicht und insbesondere die Nichteinräumung einer Korrekturmöglichkeit dazu führen, dass sich der Kunde überhaupt nicht bewusst ist, eine rechtswirksame Willenserklärung abgegeben zu haben. In diesem Fall führt die Pflichtverletzung dazu, dass der Kunde nach § 119 BGB den Vertrag wegen Erklärungsirrtum anfechten kann. Erleidet der Kunde aufgrund der fehlenden Informationen einen Schaden, kann er diesen nach § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 BGB gegenüber dem Unternehmer geltend machen. Er hat in erster Linie Anspruch auf die Rückabwicklung des Vertrages gemäß § 249 BGB. Dies trifft nicht zu, wenn der Unternehmer lediglich vergessen hat, den Kunden über die für die Vertragsabwicklung zur Verfügung stehenden Sprachen, Verhaltenskodizes oder abrufbaren Vertragstext zu informieren.
Der Kunde hat nach Vertragsabschluss den Anspruch auf nachträgliche Unterrichtung der fehlenden Informationen, falls ihm diese anschließend noch einen Sinn stiften wie beispielsweise die Verhaltenskodizes oder die Vertragsbestimmungen in wiedergabefähiger Beschaffenheit. Eine weitere Rechtsfolge betrifft das Widerrufsrecht des Kunden, das gemäß § 312e Abs. 3 Satz 2 BGB erst beginnt, wenn die Pflichten des § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt sind.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836648578
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Weisheit, Stefan Mai 2010: Rechtsfragen der Gestaltung von Verbraucherverträgen im Internet, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Verbraucherverträge, Internet, Verbaucherschutz, Rechtsfolgen, Wirtschaft



