Rechtsformwahl für kleine und mittelständische Unternehmen unter Berücksichtigung des neuen Körperschaftsteuersystems
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Peter Hermanns
- Abgabedatum: Juni 2001
- Umfang: 84 Seiten
- Dateigröße: 382,9 KB
- Note: 2,7
- Institution / Hochschule: FOM - Fachhochschule für Oekonomie und Management Essen Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-4450-1
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-4450-1 P - ISBN (CD) :978-3-8324-4450-1 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Hermanns, Peter Juni 2001: Rechtsformwahl für kleine und mittelständische Unternehmen unter Berücksichtigung des neuen Körperschaftsteuersystems, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Belastungsausgleich, Rechtsformwahl, Unternehmensstrukturreform
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Diplomarbeit von Peter Hermanns
Einleitung:
Rechtsformwahl wie Rechtsformwechsel sind für jedes Unternehmen wichtige grundlegende Entscheidungen, die wesentlich von den rechtlichen Rahmenbedingungen beeinflußt werden. Gesetzgeberische Aktivitäten sowie Änderungen in der Rechtsprechung sorgen dafür, daß dieses Entscheidungsproblem stets aktuell bleibt. Die Rechtsformwahl muß auch keine Entscheidung auf Dauer sein. Bei Änderung der Ausgangslage, etwa durch Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen oder durch Veränderung der betrieblichen Verhältnisse, kann ein Rechtsformwechsel eine zweckmäßige Entscheidung darstellen.
Das deutsche Steuerrecht hat für die verschiedenen Unternehmensformen keine einheitliche Besteuerungskonzeption entwickelt. Daraus folgt, daß teilweise erhebliche Steuerbelastungsunterschiede insbesondere zwischen Kapital- und Personengesellschaften bestehen. Durch die Unternehmenssteuerreform werden sich die Rechtsformunterschiede mit Wirkung ab 2001/2002 noch einmal erheblich verändern.
Die steuerliche Situation im Vergleich zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften wird sich künftig – teilweise drastisch – in Abhängigkeit von der Höhe der Erträge bzw. von einer Verlusterwartung, in Abhängigkeit von der geplanten Gewinnverwendung oder von Anteilsveräußerungen, in Abhängigkeit von Finanzierungsmaßnahmen und Investitionen ändern.
Nicht nur steuerliche Überlegungen sollten bei der Wahl der Rechtsform berücksichtigt werden, auch gibt es erhebliche gesellschaftsrechtliche Unterschiede.
Im weiteren Verlauf dieser Arbeit werden in einem allgemeinen Teil die einzelnen Rechtsformalternativen dargestellt. Die Abhängigkeit der Besteuerung von der Rechtsform und von weiteren Faktoren wird anhand eines standardisierten steuerlichen Belastungsvergleichs zwischen einer Personen- und einer Kapitalgesellschaft nach der Unternehmenssteuerreform verdeutlicht.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | IV | |
| 1. | Einführung | 1 |
| 2. | Klassifizierung und Rechtsformalternativen | 2 |
| 2.1 | Abgrenzung kleiner von mittelständischen Unternehmen | 2 |
| 2.2 | Die Rechtsformalternativen | 3 |
| 2.2.1 | Das Einzelunternehmen | 4 |
| 2.2.2 | Die Personengesellschaften | 5 |
| 2.2.3 | Die Kapitalgesellschaften | 6 |
| 3. | Die Änderungen der Unternehmensbesteuerung durch die Unternehmenssteuerreform | 8 |
| 3.1 | Die Entwicklung und die Ziele der Unternehmenssteuerreform | 8 |
| 3.2 | Die Änderungen im Bereich der Personenunternehmen | 10 |
| 3.3 | Die Änderungen bei den Kapitalgesellschaften | 11 |
| 3.4 | Die Reduzierung des Einkommensteuertarifs | 12 |
| 3.5 | Die Einschränkungen zum Zwecke der Gegenfinanzierung | 13 |
| 4. | Die laufende Besteuerung | 14 |
| 4.1 | Die Besteuerung von laufenden Gewinnen bei Personenunternehmen | 14 |
| 4.1.1 | Der Wegfall der bisherigen Tarifbegünstigung gewerblicher Einkünfte i.S.v. § 32c EStG ab 2001 | 16 |
| 4.1.2 | Die Entlastung von der Gewerbesteuer (§ 35 EStG n.F.) | 16 |
| 4.1.3 | Die Auswirkung der Gewerbesteuerhebesätze | 19 |
| 4.1.4 | Die Voraussetzung für die Einkommensteuerermäßigung | 20 |
| 4.1.5 | Die Berechnung der Ermäßigung bei Personengesellschaften | 22 |
| 4.2 | Die Besteuerung von laufenden Gewinnen bei Kapitalgesellschaften | 23 |
| 4.2.1 | Die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschaft | 24 |
| 4.2.2 | Die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter | 27 |
| 4.3 | Der § 3 EStG als zentraler Punkt des KSt-Systems innerhalb der Einkommenssteuer | 31 |
| 4.4 | Steuerlicher Belastungsvergleich zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft nach der Unternehmenssteuerreform | 33 |
| 5. | Die Gewinnverwendung | 37 |
| 5.1 | Die vollausschüttende Kapitalgesellschaft | 37 |
| 5.2 | Die thesaurierende Kapitalgesellschaft | 39 |
| 5.3 | Verdeckte Gewinnausschüttungen | 40 |
| 6. | Die Leistungsvergütungen | 43 |
| 6.1 | Leistungsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und seinem Unternehmen | 43 |
| 6.2 | Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft | 44 |
| 6.3 | Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaft | 45 |
| 7. | Die Veräußerung von Beteiligungen | 46 |
| 7.1 | Der Verkauf von im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften | 48 |
| 7.2 | Die Kapitalgesellschaft als Anteilsveräußerer | 49 |
| 7.3 | Der Verkauf von Anteilen an Personengesellschaften | 50 |
| 7.4 | Der Verkauf von Teilbereichen eines Unternehmens | 51 |
| 7.5 | Die Wiedereinführung des halben Steuersatzes bei Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe in bestimmten Fällen | 53 |
| 7.6 | Partielle Wiedereinführung des früheren Mitunternehmererlasses durch Änderungen in § 6 Abs. 5 Satz 3 EstG | 56 |
| 7.7 | Die unentgeltliche Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben | 58 |
| 8. | Verlustverrechnungen | 59 |
| 9. | Zusammenfassung | 61 |
| Literaturverzeichnis | 65 |
Wie im vorangehenden Teil schon beschrieben, gibt es im deutschen Steuerrecht für die unterschiedlichen Rechtsformen kein einheitliches Besteuerungskonzept, so können teilweise beachtliche Belastungsunterschiede insbesondere zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften entstehen, obwohl es erklärtes Ziel der Reformüberlegungen war, eine Rechtsformneutralität der Besteuerung zu erreichen78. Rechtsformneutrale Besteuerung liegt vor, wenn wirtschaftlich gleichförmige Sachverhalte mit gleicher Belastungswirkung besteuert werden79. Auf Grund der zivilrechtlichen Unterschiede kann es aber durchaus sinnvoll sein, daß die unterschiedlichen Rechtsformen auch unterschiedliche Besteuerungssysteme nach sich ziehen. Denn der Gewinn einer börsennotierten AG steigert nicht unmittelbar die steuerliche Leistungsfähigkeit des Aktionärs, wenn der Gewinn nicht ausgeschüttet wird und den Aktienkurs nicht erhöht. [...]
Die Tabellen zeigen, daß die Steuerbelastung der Körperschaft, bei einem unterstellten Gewerbesteuerhebesatz von 400%, 38,65% beträgt. Betrachtet man jetzt zeitgleich die Steuerbelastung auf der Ebene des Anteilseigners, der sich im Spitzensteuersatz befindet, kommt man auf eine Gesamtsteuerbelastung von 55,0%. Demnach sind zukünftig in Anbetracht der enormen Belastungsdifferenz (ca. 16,3%) Ausschüttungen wirtschaftlich kaum noch zu rechtfertigen. Auch bei geringeren Einkommensteuersätzen, als in der obigen Tabelle unterstellt, ergeben sich noch beachtliche Belastungsunterschiede77. Die Günstigerstellung der thesaurierten Gewinne ist politisch gewollt und basiert auf der Grundüberlegung, daß die einbehaltenen Gewinne reinvestiert werden und somit eine volkswirtschaftlich sinnvollere Verwendung sind. Ob dieses Ziel erreicht wird, bleibt abzuwarten. [...]
Das Halbeinkünfteverfahren greift aber nicht nur bei natürlichen unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die ihre Dividendeneinnahmen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern haben, sondern auch dann, wenn die Dividenden im Rahmen einer anderen Einkunftsart zu erfassen sind. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens gehalten werden. Hier greift § 20 Abs. 3 EStG und die Dividenden werden zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert. Auch hier sind nur 50% der Dividenden der Ertragsteuer zu unterwerfen69. Nach § 7 GewStG ist der Gewerbeertrag nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln, demnach gilt die hälftige Befreiung auch für die Gewerbesteuer. Beträgt die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gemäß § 9 Nr. 2a GewStG mindestens 10 %, sind die Erträge vollständig von der GewSt befreit. Als Folge der hälftigen Steuerfreiheit der Dividenden ist wohl zu erklären, daß Werbungskosten und Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nur zur Hälfte abzugsfähig sind. Das Abzugsverbot gilt aber auch in den Jahren, in denen keine steuerfreien Einnahmen erzielt werden70. Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, bleiben die Einnahmen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1,2,9 und 10 EStG (Dividenden etc.) nach § 8b KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Mit der Vorschrift des § 8b KStG n.F. soll vermieden werden, daß Gewinne, die bei einer Körperschaft bereits einer definitiven Körperschaftsteuer von 25% unterlegen haben, bei [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832444501
Arbeit zitieren:
Hermanns, Peter Juni 2001: Rechtsformwahl für kleine und mittelständische Unternehmen unter Berücksichtigung des neuen Körperschaftsteuersystems, Hamburg: Diplomica Verlag
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Belastungsausgleich, Rechtsformwahl, Unternehmensstrukturreform



