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Rechtsberatung im Wandel

Eine kritische Auseinandersetzung mit dem Rechtsberatungsgesetz unter besonderer Berücksichtigung wirtschaftsrechtlicher Studiengänge

Rechtsberatung im Wandel
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Stefan Graumann
  • Abgabedatum: August 2004
  • Umfang: 81 Seiten
  • Dateigröße: 537,6 KB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: Hochschule Wismar Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-8366-1
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-8366-1 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-8366-1 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Graumann, Stefan August 2004: Rechtsberatung im Wandel, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Verfassung, Europarecht, Rechtsberatungsmonopol, Wirtschaftsjurist, Rechtswissenschaft

Diplomarbeit von Stefan Graumann

Problemstellung:

„Das Rechtsberatungsgesetz entspricht in weiten Bereichen nicht mehr den tatsächlich gegebenen Verhältnissen in unserer Gesellschaft“. Dieses Zitat des Parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesjustizministerium Alfred Hartenbach anlässlich einer Tagung der Rechtsanwaltkammer Frankfurt am 05. März 2004 verdeutlicht den zunehmenden Reformbedarf des RBerG. Die Diskussion um das am 13. Dezember 1935 verabschiedete Gesetz wird ihren Höhepunkt in dem für Mitte diesen Jahres angekündigten Reformentwurf haben. In diesem Zusammenhang wird sich die Abteilung „Rechtsberatungsgesetz“ des 65. Deutschen Juristentages vom 21. - 24. September 2004 in Bonn damit beschäftigen.

Durch das RBerG wird die Befugnis zur Rechtsbesorgung einschließlich der Rechtsberatung ausschließlich in die Hände der Erlaubnisinhaber oder dazu berufenen Personen, insbesondere Rechtsanwälte und Notare, gelegt. Das so garantierte anwaltliche Beratungsmonopol sieht sich jedoch wachsender Kritik ausgesetzt. Während einige die Rechtsberatung weiterhin der Anwaltschaft vorbehalten wollen, gehen andere davon aus, dass der Rechtsberatungsmarkt grundsätzlich jedem offen stehen sollte.

Die Anhaltspunkte der Kritik sind dabei von unterschiedlicher Natur. So stand noch in den 70er Jahren die nationalsozialistische Herkunft des Gesetzes im Vordergrund; seit den 90er Jahren vollzieht sich darüber hinaus ein tief greifender Wandel auf dem Rechtsberatungsmarkt. Das Rechtsberatungsmonopol der Anwälte gerät zunehmend durch Konkurrenten, die auf dem Gebiet der nichtanwaltlichen Rechtsberatung auf den Markt drängen wollen, unter Druck. Dazu gehören vor allem Banken, Versicherungen, Unternehmensberater und Verbände. Alle Lebensbereiche sind rechtlich durchdrungen, so dass es heute immer mehr Rechtsgebiete und Spezialisierungen gibt. Dies macht auch eine Anpassung der Ausbildung erforderlich, wodurch neue Berufe entstehen. So wird beispielsweise kritisiert, dass sich die an den Fachhochschulen ausgebildeten Diplom-Wirtschaftsjuristen trotz der praxisnahen Ausbildung in den Bereichen Wirtschaft und Recht und einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium nicht mit einer Rechtsberatungstätigkeit selbständig machen können.

Der Konkurrenzdruck auf dem nationalen Dienstleistungsmarkt wird aber auch durch die zunehmende europäische und internationale Öffnung des Rechtsberatungsmarktes weiter erhöht. So hat die Kommission der europäischen Gemeinschaft am 09. Februar 2004 in ihrem Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen angekündigt, das Rechtsberatungsmonopol auf den Prüfstand zu stellen.

Ein weiterer Kritikpunkt an der starren Regelung ist das generelle Verbot der altruistischen Rechtsberatung. Durch die Gesetzesnovelle von 1980, in der die Möglichkeit der Erlaubniserteilung auf fünf Berufsgruppen beschränkt wurde, war nunmehr dem Bürger auch die karitative oder sonst altruistische Rechtsberatung untersagt. Selbst Volljuristen können also die Erlaubnis nicht mehr erhalten.

In diesem Zusammenhang werden verstärkt verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Bedenken geäußert, die es gilt genauer zu untersuchen. Vor diesem Hintergrund wird immer öfter die Frage aufgeworfen, ob es eines solchen Gesetzes überhaupt noch bedarf, oder ob es zumindest grundlegend reformiert werden sollte. Auch die gegenwärtig zunehmend geführte rechtspolitische Diskussion macht deutlich, dass eine Klarstellung seitens des Gesetzgebers in naher Zukunft unausweichlich sein wird.

Inhaltsverzeichnis:

1. EINLEITUNG 1
1.1 PROBLEMSTELLUNG DER ARBEIT 1
1.2 ZIELE UND AUFBAU DER ARBEIT 2
2. DAS RECHTSBERATUNGSGESETZ 3
2.1 HISTORIE DES RECHTSBERATUNGSGESETZES 3
2.1.1 Entstehungsgeschichte 3
2.1.2 Entwicklung nach 1945 5
2.2 ZIELSETZUNG DES GESETZGEBERS 7
2.2.1 Grundlagen 7
2.2.2 Verbraucherschutz 8
2.2.3 Reibungsloser Ablauf im Rechtsverkehr 9
2.2.4 Schutz des Anwaltsstandes 10
2.3 SYSTEMATIK UND EINORDNUNG DES RECHTSBERATUNGSGESETZES 11
2.4 TATBESTAND DES ART. 1 § 1 S. 1 RECHTSBERATUNGSGESETZ 15
2.5 REFORMBEDARF DES RECHTSBERATUNGSGESETZES 16
2.5.1 Rechtspolitische Diskussion 16
2.5.2 Entwicklung in Europa 20
2.5.3 Reformbedarf aufgrund neuer wirtschaftsrechtlicher Studiengänge 22
2.5.3.1 ENTWICKLUNG UND INHALT DES STUDIENGANGS WR 22
2.5.3.2 ENTWICKLUNG UND INHALT VON BACHELOR/MASTERS 24
2.5.3.3 WIRTSCHAFTSRECHT ALS SCHLECHTERE AUSBILDUNG ? 26
3. DAS RECHTSBERATUNGSGESETZ IM SPANNUNGSFELD ZWISCHEN VERFASSUNGS- UND GEMEINSCHAFTSRECHT 29
3.1 RECHTSBERATUNGSGESETZ UND VERFASSUNGSRECHT 29
3.1.1 Konflikt mit Grundrechten 29
3.1.2 Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG 33
3.1.2.1 SCHUTZBEREICH 33
3.1.2.2 EINGRIFF 34
3.1.2.3 RECHTFERTIGUNG 36
3.1.3 Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG 47
3.1.4 Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 1 GG 48
3.2 RECHTSBERATUNGSKONZEPT UND GEMEINSCHAFTSRECHT 48
3.2.1 Regelungen in einigen europäischen Ländern 49
3.2.2 Internationale Anwendbarkeit des RBerG 52
3.2.3 Konflikt mit Grundfreiheiten 55
3.2.4 Vereinbarkeit mit Art. 43 EGV 57
3.2.4.1 ANWENDBARKEIT 57
3.2.4.2 BESCHRÄNKUNG 58
3.2.4.3 RECHTFERTIGUNG 60
3.2.5 Vereinbarkeit mit Art. 49 EGV 62
3.2.5.1 ANWENDBARKEIT 63
3.2.5.2 BESCHRÄNKUNG 64
3.2.5.3 RECHTFERTIGUNG 64
3.2.6 Inländerdiskriminierung 65
4. SCHLUSSBETRACHTUNG 67
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 70
LITERATURVERZEICHNIS 71

Automatisiert erstellter Textauszug:

Dies bedeutet, dass der Berufsbegriff weit auszulegen ist und auch auf neu fixierte Berufe, wie beispielsweise die Überwachung von Patentgebühren, abzielt. Der Grundrechtsschutz umfasst sowohl die selbständige als auch die unselbständige Ausübung der Tätigkeit. Zudem beinhaltet er auch grundsätzlich das Recht, mehrere Berufe zu wählen und gleichzeitig nebeneinander auszuüben.123 Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch Wirtschaftsjuristen ist objektiv geeignet, einen Lebensunterhalt zu schaffen und zu erhalten, denn für seine erbrachte Leistung wird der Rechtsberater durch die Rechtssuchenden entlohnt. Dabei ist diese Tätigkeit auf Dauer berechnet, wenn sie nicht nur vorübergehend oder gelegentlich ausgeübt wird. Objektiv bedeutet dies, dass es sich um eine Tätigkeit handeln muss, die ihrem Wesen nach auf Dauer angelegt sein kann. Ferner muss der Grundrechtsinhaber subjektiv die Absicht haben, dass er die betreffende Tätigkeit auch auf Dauer betreiben will, wobei es auf die tatsächliche Dauer grundsätzlich nicht ankommt.124 Die wirtschaftliche Betätigung auf dem Gebiet der Rechtsberatung ist in jedem Fall geeignet, auf Dauer angelegt zu sein und es kann davon ausgegangen werden, dass die Absolventen sie zunächst auch auf Dauer ausüben wollen. Folglich stellt eine derartige rechtsberatende Tätigkeit einen Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 S.1 GG dar, so dass der Schutzbereich der Berufsfreiheit eröffnet ist. Nach dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG ist die freie Wahl des Berufs, insbesondere der Arbeits- und Ausbildungsstätte, gewährleistet, während nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG die Berufsausübung geregelt werden kann. Nach Ansicht des BVerfG wird Art. 12 Abs. 1 GG als einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit betrachtet, das umfassend die Wahl und die Ausübung des Berufes schützt, wobei die Unterscheidung zwischen Wahl und Ausübung für die Rechtfertigung von Eingriffen eine Rolle spielt.125 [...]

Zunächst müsste der Schutzbereich eröffnet sein. Personell schützt Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG die Berufsfreiheit aller Deutschen und über Art. 19 Abs. 3 GG sind auch inländische, privatrechtliche juristische Personen Grundrechtsträger, soweit sie die geschützte Berufsfreiheit ausüben können. Der sachliche Schutzbereich setzt den zentralen Begriff des Berufes voraus. Darunter ist jede erlaubte Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient, auch wenn sie nicht dem traditionellen oder rechtlich fixierten Berufsbild entspricht.121 Problematisch könnte das zusätzlich einschränkende Merkmal „erlaubt“ für den vorliegenden Sachverhalt werden, da durch das RBerG die Rechtsberatung durch Wirtschaftsjuristen verboten ist. Dadurch bestünde die Gefahr, dass der Gesetzgeber durch ein Verbot eine Tätigkeit aus dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG herausnehmen könnte, das eigentlich erst an dieser Vorschrift zu prüfen ist. Dabei ist es für den Berufsbegriff unerheblich ist, ob eine Tätigkeit durch Gesetz verboten ist oder unter Strafe steht.122 Insofern stellt das Merkmal „erlaubt“ kein Hindernis für die verbotene Rechtsberatung durch Absolventen wirtschaftsrechtlicher Studiengänge dar. [...]

ermöglichen. Danach ist die Erläuterung allgemeiner Rechtsfragen, insbesondere die Lösung erdachter Rechtsfälle, eindeutig zulässig. Nach Ansicht des BGH117 liegt auch kein Verstoß gegen das RBerG vor, wenn für den Zuschauer klar wird, dass der Rechtsrat aufgrund des mit der Sendung verbundenen Zeitdrucks unverbindlich und nicht abschließend ist. Als unzulässige Rechtsberatung wurde demgegenüber erachtet, wenn durch die Medien eine unmittelbare Förderung der konkreten fremden Rechtsangelegenheit erfolgt und zwar dergestalt, dass diese einem gewissen Abschluss, sei es zwecks Rechtsgestaltung oder Rechtsverwirklichung, zugeführt werden sollen. Im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG steht das Verbot der altruistischen Rechtsberatung im Vordergrund.118 Wie bereits unter Punkt 2.5.1 dargestellt, hat das BVerfG119 jüngst im Fall „Kramer“ eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG festgestellt und der Verfassungsbeschwerde stattgegeben. In einer früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofes120 ging es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen es gegen das RBerG verstoßen kann, wenn ein Ehegatte Ansprüche des anderen Ehegatten gegenüber Dritten geltend macht. Danach soll eine erlaubnispflichtige Besorgung „fremder“ Rechtsangelegenheiten erst dann vorliegen, wenn die konkrete Hilfeleistung über die Erfüllung der „eigenen“ ehelichen Beistandspflicht des § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB hinausgeht. Diese kurz beschriebenen Konfliktfelder machen deutlich, dass das RBerG und seine bisherige Auslegung in vielen Bereichen in einem Spannungsverhältnis zu den Grundrechten stehen. Die jüngste Rechtsprechung des BVerfG und des BGH haben wiederholt eine restriktive Auslegung des Erlaubnisvorbehalts des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und seinen Ausnahmen angemahnt. Dem Grundrecht der Berufsfreiheit als Abwehrrecht und der hieraus folgenden Freiheitsvermutung kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu, weil Art. 12 Abs. 1 GG in engem Zusammenhang mit der freien Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft im Ganzen begründet ist. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass seit der „Masterpat-Entscheidung“ die Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG im Zentrum stand. Dabei hielt das Bundesverfassungsgericht das RBerG für grundsätzlich verfassungskonform. In allen Fällen wurde die Freiheit [...]

Arbeit zitieren:
Graumann, Stefan August 2004: Rechtsberatung im Wandel, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Verfassung, Europarecht, Rechtsberatungsmonopol, Wirtschaftsjurist, Rechtswissenschaft

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