Rechtmäßigkeit und Praktikabilität der Verkürzung des deutschen Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens
- Art: Bachelorarbeit
- Autor: Claudia Jörn
- Abgabedatum: September 2008
- Umfang: 53 Seiten
- Dateigröße: 333,6 KB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) Deutschland
- Bibliografie: ca. 42
- ISBN (eBook): 978-3-8366-2394-0
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Jörn, Claudia September 2008: Rechtmäßigkeit und Praktikabilität der Verkürzung des deutschen Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Verbraucherinsolvenz, Insolvenzrecht, Restschuldbefreiung, Insolvenzgericht, COMI
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Bachelorarbeit von Claudia Jörn
Einleitung:
Die Entschuldung von überschuldeten Verbrauchern ist in Deutschland nach einer 6jährigen Wohlverhaltensphase des Verbrauchers möglich. Ein Blick über die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der EU zeigt, dass in den meisten Mitgliedstaaten Regelungen zur Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung existieren. Es herrscht in den europäischen Rechtsordnungen die Vorstellung vor, dass es volkswirtschaftlich sinnvoll ist, Verbrauchern die Möglichkeit der Restschuldbefreiung zu geben. In einigen europäischen Ländern wie z.B. Frankreich und England ist die Restschuldbefreiung sehr viel schneller zu erreichen als in Deutschland. Um diesen möglicherweise als Vorteil empfundenen Umstand zu nutzen, muss der überschuldete Verbraucher seinen Lebensmittelpunkt (COMI) in den europäischen Mitgliedstaat verlagern, welcher durch die anderen Rechtsvorschriften im Vergleich zur deutschen Rechtsordnung die Verkürzung des Entschuldungszeitraums möglich macht.
Im Folgenden soll vor diesem Hintergrund zunächst das Verbraucher-insolvenzverfahren in Deutschland dargestellt und im Anschluss daran die europäische Gesetzgebung zur Verbraucherinsolvenz sowie ein kursorischer Überblick über die Rechtsordnungen in England und Frankreich aufgezeigt werden. Die Hypothese, dass die Restschuldbefreiung von Verbrauchern durch eine einfache Wohnsitzverlagerung in das gewünschte europäische Nachbarland in kurzer Zeit und ganz unproblematisch erreicht werden kann, soll untersucht und gezeigt werden, was hierzu ggf. notwendig ist und wo die Gefahren eines solchen Unterfangens liegen.
Die Möglichkeit einer kurzen Restschuldbefreiungsdauer erscheint verlockend. Im Ergebnis soll sich zeigen, ob dieser Möglichkeit ohne Schaden für die wirtschaftliche Existenz gefolgt werden kann oder ob es vielleicht doch besser ist, als deutscher Schuldner auf die deutsche Gesetzgebung zu vertrauen. Wie ergeht es dem unredlich handelnden Schuldner? Ist der Versuch, die Restschuldbefreiung in einem anderen europäischen Mitgliedstaat schneller als in Deutschland zu erreichen ggf. einfach nur fehlgeschlagen und kann in Deutschland dann nach deutschem Recht wiederholt werden oder tritt ein dauerhafter Schaden ein?
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | II | |
| Einleitung | III | |
| 1. | Deutsches Insolvenzrecht | 1 |
| 1.1 | Entwicklung und Ziele | 1 |
| 1.2 | Insolvenzverfahren | 2 |
| 1.2.1 | Beteiligte | 2 |
| 1.2.2 | Insolvenzeröffnungsverfahren | 3 |
| 1.2.3 | Insolvenzverfahren | 5 |
| 1.2.4 | Besondere Verfahrensarten | 6 |
| 2. | Verfahrensart Verbraucherinsolvenz | 7 |
| 2.1 | Anwendungsbereich/Allgemeines | 7 |
| 2.2 | Verfahrensablauf | 7 |
| 2.2.1 | Außergerichtlicher Einigungsversuch | 8 |
| 2.2.2 | Gerichtliches Eröffnungs- und Schuldenbereinigungsverfahren | 10 |
| 2.2.3 | Insolvenzverfahren im engeren Sinn - vereinfachtes Verfahren | 12 |
| 2.3 | Restschuldbefreiungsverfahren | 14 |
| 2.3.1 | Zulassungsverfahren | 15 |
| 2.3.2 | Hauptverfahren/ Wohlverhaltensperiode | 16 |
| 3. | Europäisches Insolvenzrecht | 18 |
| 3.1 | Entwicklung | 18 |
| 3.2 | Grundlegende Prinzipien des IIR | 19 |
| 3.3 | Insolvenzverfahren in der EU | 20 |
| 3.3.1 | Zuständigkeit | 20 |
| 3.3.2 | Begrifflichkeiten in der EU | 22 |
| 3.4 | Anerkennungsfähigkeit ausländischer Verfahren | 23 |
| 3.4.1 | Prinzipielle Anerkennungsfähigkeit | 23 |
| 3.4.2 | Englisches Verbraucherinsolvenzrecht | 25 |
| 3.4.3 | Französiches Verbraucherinsolvenzrecht | 26 |
| 3.4.4 | Verlagerung des Lebensmittelpunktes (COMI) für Verbraucher | 27 |
| 3.4.4.1 | Intention für eine Verlagerung | 27 |
| 3.4.4.2 | Zeitpunkt einer Verlagerung | 28 |
| 3.4.4.3 | Kosten/Nutzenverhältnis einer Verlagerung | 30 |
| 3.4.4.4 | Kostenerstattung durch Wen? | 31 |
| 3.4.4.5 | Risiko einer Verlagerung | 32 |
| 4. | Praktikabilität der Restschuldbefreiung in Europa | 34 |
| 4.1 | Rechtliche Voraussetzungen | 34 |
| 4.2 | Praktische Umsetzung | 35 |
| 4.2.1 | Begriff „COMI „ - Center of main interests | 35 |
| 4.2.2 | Wohnsitzbegründung und Wohnungsnahme | 37 |
| 4.2.3 | Medienversorgung (Strom, Telefon, Tageszeitung, Geld) | 37 |
| 4.2.4 | Redlicher Schuldner | 38 |
| 4.3 | Kooperation von Insolvenzgerichten in Europa | 38 |
| 5. | Zusammenfassung der Ergebnisse/ Fazit | 41 |
| 5.1 | Rechtmäßigkeit der Verfahrensverkürzung | 41 |
| 5.1.1 | Darf ein Schuldner seinen Lebensmittelpunkt einfach verlagern? | 41 |
| 5.1.2 | Darf ein Schuldner sein InsV in einem anderen Land anstrengen? | 42 |
| 5.1.3 | Redlichkeitsgesichtspunkt | 42 |
| 5.2 | Praktikabilität der Verfahrensverkürzung | 43 |
| 5.2.1 | Wohnsitzverlagerung | 43 |
| 5.2.2 | Arbeitsplatzverlagerung? | 43 |
| 5.2.3 | Soziale Einbindung | 44 |
| Schlussbemerkungen | 44 | |
| Literaturverzeichnis | IV |
Textprobe:
Kapitel 2.3, Restschuldbefreiungsverfahren: Im Vergleich zum ehemals geltenden § 164 I KO ermöglicht es das RSB-Verf. die nachteiligen Wirkungen des lebenslänglichen Nachforderungsrechts zu vermeiden. Jedoch ist die Chance der Wohlverhaltensphase als Zugang zur RSB nicht automatisch jedem Schuldner geöffnet. Nach § 287 InsO setzt die RSB einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des InsVs verbunden werden soll. Hat der Schuldner einen Antrag auf RSB gestellt, hört das Gericht den Insolvenzverwalter/ Treuhänder als auch die erschienenen InsGl im Schlusstermin nach § 197 InsO zu dem Antrag des Schuldners an. Die Teilnahme der Gläubiger empfiehlt sich aus Eigeninteresse, da Einwendungen z.B. gegen die RSB des Schuldners nur bei persönlicher Anwesenheit mündlich vorgetragen werden können. Dem Antrag ist die Erklärung nach § 287 II InsO beizufügen, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von 6 Jahren nach der Eröffnung des InsVs an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt (Abtretungserklärung). Der Pfändungsschutz besteht für den Schuldner darin, dass ein bestimmter Teil seines laufenden Einkommens kraft Gesetz und somit ohne das Zutun des Schuldners unpfändbar ist, ihm somit von Amts wegen belassen werden muss.
§ 287 InsO macht das RSBVerf im Absatz I vom Antrag des Schuldners abhängig und schafft im Absatz II mit der Abtretung der pfändbaren Forderungen und Bezüge die Voraussetzung für eine weitere Gläubigerbefriedigung.
Kapitel 2.3.1, Zulassungsverfahren: Nach § 289 Abs. 1 S. 2 InsO entscheidet das InsG über den RSB-Antrag des Schuldners mit Beschluss und beendet das bis zu diesem Zeitpunkt neben dem InsV laufende Zulassungsverfahren. Vor Beendigung des Verfahrens sind die Gläubiger nochmals zum Antrag des Schuldners zu hören. § 290 I InsO bestimmt, dass die RSB zu versagen ist, wenn dies im Schlusstermin von einem InsGl beantragt worden ist. Die InsO stellt es somit den Gläubigern frei zu entscheiden, ob die RSB bereits zu Beginn der Wohlverhaltensperiode versagt wird. Sind die Voraussetzungen des § 290 InsO nicht gegeben, so stellt das Gericht nach § 291 InsO fest, dass der Schuldner RSB erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und keine Voraussetzung für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO vorliegen. Im gleichen Beschluss bestimmt das Gericht nach § 291 II InsO den Treuhänder, auf den die pfändbaren Bezüge des Schuldners übergehen. Mit Eintreten der Rechtskraft des Beschlusses wird das InsV aufgehoben. Mit dieser gerichtlichen Entscheidung wird das Zulassungsverfahren beendet und in das Hauptverfahren übergeleitet.
Kapitel 2.3.2, Hauptverfahren/ Wohlverhaltensperiode: Tritt die Rechtskraft des Beschlusses zur Ankündigung über die RSB ein, so schließt sich die Wohlverhaltensperiode an das VerbrInsV an. Nach der gesetzlichen Regelung des § 287 II S. 1 InsO beträgt die Laufzeit der Abtretung 6 Jahre. Die Wohlverhaltensperiode läuft gleichzeitig mit dem InsV, daraus ergibt sich nach Beendigung des InsV je Schuldner ein unterschiedlich langer Zeitraum für das tatsächliche Wohlverhalten. In Abweichung von der regulären Laufzeit der Abtretung - 6 Jahre - verkürzt sich diese nach EU-rechtlichen Vorgaben. Nach Art. 107 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (im Folgenden: EGInsO) wird die Laufzeit der Abtretung von sechs auf fünf Jahre verkürzt, wenn der Schuldner bereits vor dem 1.1.1997 zahlungsunfähig war. In der vorliegenden Arbeit werden derartige Fälle nicht betrachtet.
Mit Beginn der Abtretungsphase gebührt es dem Schuldner nun, die im § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten wie z.B. eine angemessene Erwerbstätigkeit einzuhalten und redliches, gläubigerfreundliches Verhalten an den Tag zu legen. Der Schuldner kann vom Moment des Eintritts in die Treuhandphase durch sein gegenwärtiges Verhalten bestimmen, ob er die RSB erlangt oder nicht, auf frühere Umstände kommt es dabei nicht an. Unzweifelhaft stellt die Länge der RSB-Periode an den Schuldner hohe Anforderungen. In den 6 Jahren des geforderten Wohlverhaltens treten oftmals Veränderungen der Lebenssituation auf, die Auswirkungen auf die Abtretungsbeträge notwendig machen wie z.B. Scheidung, Geburt eines Kindes. Nach § 300 InsO entscheidet das InsG, nachdem die Laufzeit der Abtretung - und damit die Treuhandperiode - ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist, durch Beschluss über die Erteilung der RSB, schafft damit ein Pendant zu § 289 InsO und schließt den zweiten Teil des RSB-Verf ab. Hierzu werden der InsGl, der Treuhänder und der Schuldner gehört. Die Anhörung der Beteiligten hat nicht zwingend mündlich zu erfolgen, sondern kann vom Gericht auch schriftlich vorgenommen werden. Sofern die Voraussetzung des § 300 InsO erfüllt sind, d.h. die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist und bis zum Ende der Anhörungsfrist kein zulässiger und begründeter Antrag auf Versagung der RSB gestellt wurde, hat das InsG keinen Ermessensspielraum, sondern muss die RSB erteilen. Ist die RSB erteilt, kann eine bestehende Schuld nicht mehr gegen den Schuldner durchgesetzt werden und sie wirkt nach § 301 InsO gegen alle InsGl, auch gegen die, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Schuldner beliebig oft die RSB beantragen und erhalten kann. Nach § 290 I Nr. 3 InsO ist die RSB zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem InsGl beantragt worden ist und:
in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner RSB erteilt oder versagt worden ist.
Hiermit werden ständige Wiederholungen von Anträgen auf RSB rechtlich ausgeschlossen und es wird eine Sperrfrist von zehn Jahren etabliert. Der Gesetzestext des § 290 InsO setzt allerdings Gläubiger voraus, denen der Umstand eines erneuten Antrags auf RSB des Schuldners innerhalb dieser Frist bekannt ist.
Kapitel 3, Europäisches Insolvenzrecht: Kapitel 3.1, Entwicklung: 1960 wurde in der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein Sachverständigenrat zur Angleichung des InsR gebildet. Da offensichtlich wurde, dass sich die anzugleichende Materie sehr komplex darstellte, erfolgte in einem ersten Schritt die Ausklammerung der Anerkennung und Vollstreckung von Konkursverfahren. Im Ergebnis wurde das Europäische Gerichtsstand- und Vollstreckungsübereinkommen (im folgenden kurz: EuGVÜ) am 27.09.1968 unterzeichnet. Auch wenn sich spätere Arbeitsgruppen der Europäischen Kommission um die Angleichung des InsR bemühten, bis zum Mai 2002 gelang die Inkraftsetzung eines Europäischen Insolvenzübereinkommens nicht. Mit Wirkung zum 31.05.2002 jedoch trat die Europäische Insolvenzverordnung (im Folgenden: EUInsVO) in Kraft. Diese regelt einheitlich die Verfahrensweise von Insolvenzen, die sich in den Mitgliedstaaten der EU ereignen. Nach Ziffer 2 der Erwägungsgründe ist es Ziel der EUInsVO das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes auch im Falle der Insolvenz sicherzustellen. Insbesondere das s.g. forum shopping, die Verlagerung von Vermögensgegenständen innerhalb des Binnenmarktes durch die beteiligten Parteien, soll verhindert werden. Die ausgeprägte Exportneigung der Bundesrepublik Deutschland macht es nachvollziehbar notwendig, dass deutsche Unternehmer ihre Rechte im Insolvenzfall ihrer ausländischen Geschäftspartner durchsetzen können. Die inzwischen immer internationaler durchmischte deutsche Gesellschaft führt dazu, dass häufig Vermögen auch in anderen Ländern der europäischen Gemeinschaft gehalten wird. So ist es ebenso bedeutsam, die Verwertung ausländischen Vermögens des Schuldners im Fall der inländischen Insolvenz sicherzustellen. Neben der angestrebten Gleichbehandlung aller Gläubiger einer Verlustgemeinschaft treten auch nationale Interessen, beispielsweise zum Schutz der nationalen Wirtschaft. Im Idealfall steht eine Privatinsolvenz unter dem Prinzip der internationalen Einheit, so dass über das Vermögen des einen Schuldners auch nur ein einziges InsV durchgeführt wird, egal, ob sein Vermögen sich auf die ganze Welt verteilt oder nicht.
Die EUInsVO hat als Verordnung gem. Artikel 249 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: EGV) allgemeine Geltung und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geregelt werden InsV, die ab 31.05.2002 eröffnet wurden. Mit der EUInsVO wurde kein vereinheitlichtes materielles InsR, jedoch für die EU einheitliche Kollisionsregeln geschaffen. Die bestehenden erheblichen nationalen Unterschiede im materiellen InsR gilt es in den nächsten Jahren von der EU in Angriff zu nehmen. Die Anpassungen des nationalen Rechts an die EUInsVO hat Deutschland im Artikel 102 EGInsO vorgenommen. Die §§ 1 - 11 des Artikels 102 EGInsO regeln insbesondere die örtliche Zuständigkeit sowie die Verfahrensweise bei Kompetenzkonflikten. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts vom 20.03.2003 wurde das InsR in einem eigenständigen Teil der InsO ausführlich geregelt. Der damit in Kraft getretene 11. Teil der InsO enthält nunmehr das internationale Insolvenzrecht (im Folgenden: IIR).
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836623940
Arbeit zitieren:
Jörn, Claudia September 2008: Rechtmäßigkeit und Praktikabilität der Verkürzung des deutschen Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Verbraucherinsolvenz, Insolvenzrecht, Restschuldbefreiung, Insolvenzgericht, COMI



