Rechtliche Regelung der Organspende in Deutschland
Kritische Bestandsaufnahme des Transplantationsgesetzes und mögliche Reformvorschläge
- Art: Bachelorarbeit
- Autor: Anika Kaczynski
- Abgabedatum: Juni 2010
- Umfang: 75 Seiten
- Dateigröße: 452,9 KB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: Hochschule Neubrandenburg Deutschland
- Bibliografie: ca. 75
- ISBN (eBook): 978-3-8428-1514-8
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Kaczynski, Anika Juni 2010: Rechtliche Regelung der Organspende in Deutschland, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Organtransplantation, Organspende, Transplantationsgesetz, Deutschland, Reformvorschläge
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Bachelorarbeit von Anika Kaczynski
Einleitung:
‚Täglich sterben drei Menschen auf den Wartelisten, da sie nicht rechtzeitig ein geeignetes Spenderorgan bekommen’.
Diese Tatsache verdeutlicht die Misere in der deutschen Transplantationsmedizin. Mit der Einführung des Transplantationsgesetzes im Jahre 1997 war die Hoffnung verbunden die Spendenbereitschaft der Bevölkerung zu erhöhen sowie Rechtssicherheit im Bereich der Organtransplantation zu schaffen.
Allerdings bleibt auch 12 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben der erwünschte Erfolg aus. Zwar konnte auf diese Weise ein rechtlicher Handlungsrahmen geschaffen werden, der Mangel an Transplantaten hingegen dennoch nicht beseitigt werden.
Neben dem Transplantationsgesetz haben auch andere Rechtsnormen, wie die Ausführungsgesetze der Bundesländer und Richtlinien der Bundesärztekammer, den heutigen Stand der Organspende maßgeblich beeinflusst und weiterentwickelt.
Inwieweit die Gesetzesinitiative jedoch Unklarheiten beseitigt oder gar erst hervorgerufen hat, will die vorliegende Arbeit klären.
Ziel dieser Arbeit ist es, einen Konsens darüber zu schaffen, dass der Gesetzgeber einschreiten muss, um den Patienten die dringend ein Spenderorgan benötigen, schnellstmöglich und effektiv zu helfen. Die Analyse soll beweisen, dass diverse Normen des Transplantationsgesetzes nicht geeignet sind juristischen und ethischen Fragestellungen zu genügen und somit nicht hinreichend durchdacht wurden. Die Sinnhaftigkeit der Regelungen wird mit Hilfe rechtswissenschaftlicher Literatur in Frage gestellt.
Die Ausführungen richten sich dabei lediglich auf die Transplantation von Organen. Gewebetransplantationen werden hierbei außer Acht gelassen, um eine möglichst umfassende Darstellung der ausgewählten Problempunkte zu gewährleisten.
Als Einstieg in die Thematik werden zu Beginn wesentliche Begriffe erläutert sowie die Grundaussagen des gegenwärtigen Transplantationsrechts dargestellt. Anschließend wird das bestehende System aus Sicht der Rechtwissenschaft kritisch überprüft und die zentralen z.T. verfassungsrechtlichen Probleme erfasst. Unbeabsichtigte Folge-wirkungen der Gesetzgebung werden dabei analysiert. Dem schließen sich mögliche Reformvorschläge an, welche den Gesetzgeber dazu veranlassen sollen, bestehende Schwachstellen im TPG zu beseitigen. Es werden abschließend zukünftige Entwicklungen im Bereich der Organtransplantation aufgeführt, welche allesamt das Ziel verfolgen, die bestehende Knappheit an Spenderorgane zu reduzieren.
Inhaltsverzeichnis:
| ABBILDUNGSVERZEICHNIS | IV | |
| ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS | IV | |
| A. | EINLEITUNG | 1 |
| B. | ERLÄUTERUNG ZENTRALER BEGRIFFE | 3 |
| I. | ORGANE | 3 |
| II. | ORGANTRANSPLANTATION | 3 |
| 1. | postmortale Spende | 4 |
| 2. | Lebendspende | 4 |
| III. | DSO | 5 |
| IV. | EUROTRANSPLANT | 5 |
| C. | RECHTLICHE GRUNDLAGEN | 6 |
| I. | REGELUNGEN DER POSTMORTALEN SPENDE | 7 |
| 1. | Erklärung zur Organspende und erweiterte Zustimmungslösung | 7 |
| 2. | Hirntodkriterium | 7 |
| II. | ORGANLEBENDSPENDE | 8 |
| III. | ENTNAHME UND VERMITTLUNG VON ORGANEN, TRANSPLANTATIONS-ZENTREN, ZUSAMMENARBEIT | 10 |
| IV. | RICHTLINIEN ZUM STAND DER ERKENNTNISSE DER MEDIZINISCHEN WISSENSCHAFTEN | 12 |
| V. | ORGANHANDEL UND STRAFVORSCHRIFTEN | 14 |
| VI. | WEITERE RECHTLICHE GRUNDLAGEN | 15 |
| 1. | Ausführungsgesetze der Bundesländer | 15 |
| 2. | EU-Regeln für Organspende | 16 |
| D. | KRITIK AN DER KONZEPTION | 18 |
| I. | SUBSIDIARITÄTSKLAUSEL | 18 |
| II. | RESTRIKTION DES SPENDER- UND EMPFÄNGERKREISES | 19 |
| III. | VERFAHREN DER TODESFESTSTELLUNG | 22 |
| IV. | SCHUTZ DER LEBENDORGANSPENDER | 24 |
| 1. | Versicherungsschutz | 24 |
| 2. | Grundrechtssicherung | 26 |
| V. | ORGANHANDELSVERBOT | 27 |
| VI. | ORGANALLOKATION | 29 |
| VII. | STIFTUNG EUROTRANSPLANT- VERFASSUNGSRECHTLICHE PROBLEMATIK | 31 |
| VIII. | PROBLEME DER POSTMORTALEN SPENDE | 32 |
| E. | MÖGLICHE REFORMVORSCHLÄGE | 35 |
| I. | WIDERSPRUCHSLÖSUNG ALS ALTERNATIVE ZUR ERWEITERTEN ZUSTIMMUNGSREGELUNG | 35 |
| II. | AUSWEITUNG DER LEBENDSPENDE | 37 |
| 1. | Erweiterung des Spender- und Empfängerkreises | 37 |
| 2. | Novellierung der Nachrangigkeitsregel | 39 |
| III. | ÄNDERUNGEN IM BEREICH DER TODESFESTSTELLUNG | 40 |
| IV. | STÄRKUNG DER LEBENDSPENDE-KOMMISSIONEN | 42 |
| V. | ERRICHTUNG ZENTRALER LEBENDSPENDEREGISTER | 44 |
| VI. | VERSTÄRKUNG DER MELDEPFLICHT DER KRANKENHÄUSER | 45 |
| VII. | VERBESSERUNG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES FÜR LEBEND-ORGANSPENDER | 47 |
| VIII. | PRÄZISION IM ORGANHANDELSVERBOTS | 48 |
| IX. | OPTIMIERUNG DER ORGANVERGABE UND –VERMITTLUNG | 50 |
| X. | SCHAFFUNG EINER VERFASSUNGSRECHTLICHEN BASIS FÜR DEN ORGANVERMITTLUNGSVERBUND | 51 |
| F. | ZUKUNFTSPERSPEKTIVEN | 53 |
| I. | XENOTRANSPLANTATION- EIN BEITRAG ZUR ERHÖHUNG DER SPENDERORGANZAHLEN | 53 |
| 1. | ethische Bedenken | 53 |
| 2. | rechtliche Aspekte | 54 |
| II. | TISSUE ENGINEERING – KÜNSTLICHE ORGANE UND GEWEBE | 56 |
| LITERATURVERZEICHNIS | V |
Textprobe:
Kapitel V, Organhandel und Strafvorschriften:
§ 17 TPG erfasst die Verbotsvorschrift für den Organhandel. Demnach darf mit Organen, welche zur Heilbehandlung eines anderen Menschen bestimmt sind, kein Handel getrieben werden. Die Norm enthält in diesem Zusammenhang jedoch zwei Ausnahmen. Zum einen ist die Annahme oder Zahlung eines Entgelts für die Erreichung des Ziels der Heilbehandlung gebotenen Maßnahmen nicht verboten. Dies gilt insbesondere für die Entnahme, die Konservierung, die weitere Aufbereitung einschließlich der Maßnahmen zum Infektionsschutz sowie die Aufbewahrung und Beförderung von Organen.
Zum anderen bestimmt § 17 Abs. 1 Satz 2, dass Arzneimittel, welche aus oder unter Verwendung von Organen hergestellt worden sind und den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes gerecht werden, nicht dem Handelsverbot unterliegen. Demnach müssen die Arzneimittel, bevor sie auf den Markt kommen, behördlich auf Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit geprüft werden.
§ 17 Abs. 2 TPG besagt, dass auch die Entnahme und Übertragung von Organen, die Gegenstand verbotenen Handeltreibens sind, verboten ist. Das bedeutet, dass sowohl Organspender, Organempfänger sowie auch transplantierende Ärzte und Zwischenhändler von dem Verbot betroffen sind. Wer gegen dieses strafbewehrte Verbot verstößt, kann nach § 18 Abs. 1 TPG mit einer Haftstrafe bis zu fünf Jahre bestraft werden. Auch hat der Gesetzgeber festgelegt, dass bereits der Versuch des Organhandels strafbar ist. Allerdings räumt das Gesetz in Abs. 4 den Gerichten die Option ein, die Strafhöhe nach Ermessen zu mildern bzw. im Einzelfall vollständig von einer Bestrafung abzusehen. Diese Regelung ist für die Vielzahl möglicher Tatbestände vorgesehen, bei denen der Organhandel zwischen Spender und Empfänger auf Grundlage gegenseitigem unsittlichen Ausnutzen einer Notlage beruht. Diese Möglichkeit besteht allerdings nicht für Personen, die an der Durchführung beteiligt sind. Damit gemeint sind Vermittler, respektive Mediziner, Kuriere oder Werbende. Ebenso ist nach § 18 Abs. 2 TPG der gewerbsmäßige Organhandel untersagt. Die Vorschrift sieht hierbei eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor.
VI, weitere rechtliche Grundlagen:
1, Ausführungsgesetze der Bundesländer:
Da die Transplantation von Organen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist, besitzen die Länder die Gesetzgebungskompetenz, wenn der Bund in diesem Bereich seine Gesetzgebungsbefugnis nicht in Anspruch genommen hat. Das TPG und die Gesetzesbegründungen verweisen deshalb an folgenden Stellen auf das Landesrecht.
Zum einen legen die Länder die für die Aufklärungsarbeit zuständigen Stellen fest. Der Bund hat in § 2 Abs. 1 TPG lediglich die Krankenkassen sowie die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung als Einrichtungen für Aufklärungsarbeit im Bereich der Organspende vorgesehen. Weitere können demzufolge in den Landesausführungs-gesetzen benannt werden. § 8 Abs. 3 TPG überträgt den Ländern weitere Regelungs-optionen in Bezug auf die Kommissionen zur Überprüfung der Lebendspende. Das Landesrecht entscheidet hierbei insbesondere über die Zusammensetzung, Verfahren und Finanzierung der Ethik- Kommissionen.
Desweiteren regeln die Ländern die Zulassung von Transplantationszentren nach § 10 TPG und schaffen organisatorische Grundlagen, um die Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle, Krankenhäuser und Transplantationszentren nach § 11 Abs. 4 TPG sicherzustellen. Dazu zählen u.a. auch die Vorrausetzungen, die für die Bestellung von Transplantationsbeauftragten erlassen werden.
Bislang verfügen die Bundesländer Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein über ein entsprechendes Ausführungsgesetz. Bis auf das Saarländische Ausführungsgesetz, sind in allen Gesetzen zur Ausführung des Transplantationsgesetztes die Transplantationsbeauftragten, welche in Krankenhäuser mit Intensivbetten zu bestellen sind, festgeschrieben. Die nicht aufgeführten Bundesländer haben Regelungen bezüglich der Organtransplantation in Form von Verordnungen oder Satzungen erlassen.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783842815148
Arbeit zitieren:
Kaczynski, Anika Juni 2010: Rechtliche Regelung der Organspende in Deutschland, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Organtransplantation, Organspende, Transplantationsgesetz, Deutschland, Reformvorschläge



