Rechtliche Aspekte bei der gewerblichen Vermietung einer mobilen Arbeitsmaschine mit Bedienpersonal
- Art: MA-Thesis / Master
- Autor: Franz-Josef Möffert
- Abgabedatum: November 2010
- Umfang: 74 Seiten
- Dateigröße: 379,5 KB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: FernUniversität in Hagen Deutschland
- Bibliografie: ca. 36
- ISBN (eBook): 978-3-8428-2014-2
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Möffert, Franz-Josef November 2010: Rechtliche Aspekte bei der gewerblichen Vermietung einer mobilen Arbeitsmaschine mit Bedienpersonal, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Arbeitsmaschine, Bedienungspersonal, Arbeitnehmerüberlassung, Mietvertrag, Weisungsbefugnis
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MA-Thesis / Master von Franz-Josef Möffert
Einleitung:
Der Einsatz von mobilen Arbeitsmaschinen prägt das Straßen- und Städtebild. Straßen- und sonstige Bauarbeiten sind ohne Planierraupen, Muldenkipper, Radlader, Walzen, Asphaltkocher und Autokrane nicht vorstellbar.
Heutzutage werden in aller Regel diese Arbeitsmaschinen von den Straßen- und Bauunternehmen immer weniger angekauft bzw. geleast. Aufgrund unterschiedlicher Motivationen werden diese Maschinen vorzugsweise für den jeweiligen konkreten Einsatz bei gewerblichen Maschinenvermietern angemietet. Die Straßen- und Bauunternehmen scheuen die Investition, ein Kauf bindet das Kapital und schmälert die Liquidität. Die gewünschte Auslastung für solche Maschinen ist nicht permanent gegeben, wie es sich beispielhaft in 2008/2009 aufgrund der Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise gezeigt hat. Auch die Instandhaltungskosten belasten gerade in solchen Zeiten einer reduzierten Auslastung die Kassen der Unternehmen. Schließlich veralten diese Maschinen, neue technische Entwicklungen und Verbesserungen zwingen die Straßen- und Bauunternehmen zu neuen Investitionen und der Kreislauf der erwähnten Nachteile wiederholt sich. Bei der Vermietung mit Bedienungspersonal kommt noch hinzu, dass bei dem gewerblichen Mieter der regelmäßig erforderliche Schulungs- und Trainingsaufwand kosten- und auch zeitmäßig reduziert werden kann.
Nicht bei allen Arbeitseinsätzen ist der Einsatz von Spezialmaschinen und damit auch der Einsatz von speziell ausgebildetem Personal notwendig. Aus dem gleichen Grunde wie unter vorstehender Ziffer 1. geschildert hinsichtlich der angestrebten Reduzierung der ‘sachlichen’ Kapazitäten, ist auch hier das primäre mieterseitige Ziel die Reduzierung der ‘personellen’ Kapazitäten bzw. der entsprechenden Vorhaltekosten.
Hinzu kommt schließlich auch die Vermeidung zusätzlicher regelmäßiger Schulungs- und Trainingskosten bei der Ausbildung und während der regelmäßigen Qualifizierung und Weiterbildung von eigenem mieterseitigen Bedienerpersonal.
Bei den vermieterseitigen Maschinenbedienern handelt es sich in der Regel ausschließlich um Profis, die auf einen jahrelangen Erfahrungsschatz hinsichtlich der Bedienung insbesondere von Spezialmaschinen zurückgreifen können. Die gewerblichen Vermieter führen entweder selbst regelmäßige Schulungen und Fahrertrainings in eigenen Trainingcentern durch und/oder sorgen durch die Inanspruchnahme von externen Schulungsangeboten dafür, dass dieses Bedienpersonal stets auf dem neuesten Stand der Technik in der Handhabung der Arbeitsmaschinen ist.
Insbesondere aus den unter vorstehenden Ziffern A. I. 1. und 2. ausgeführten Gründen entschließen sich immer mehr Unternehmen, sich die entsprechend projektbezogene sachliche Kapazität im Markt zielorientiert über die Anmietung zu verschaffen. Der Mieter bezahlt nur den vereinbarten Mietpreis über die vereinbarte Einsatz- bzw. Mietzeit, Vorhaltekosten entfallen, der Mieter behält somit auch eine einfache projektbezogene Kostenkontrolle. Der Mieter muss sich in der Regel nicht um notwendige Instandhaltungsmaßnahmen kümmern, es sei denn, dass dies mietvertragsrechtlich zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde. Treten Mängel während der Mietzeit an der Maschine auf, hat diese der Vermieter auf eigene Kosten zu beseitigen und gegebenenfalls sogar eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen.
Aber nicht nur die bloße Vermietung der Arbeitsmaschinen, sondern insbesondere auch die Vermietung unter gleichzeitiger Zurverfügungstellung des Bedienpersonals stellt einen zusätzlichen Effekt mit mieterseitigen erheblichen Vorteilen dar. So werden beispielsweise zusammen mit der Vermietung eines Autokrans gleichzeitig vom Vermieter auch ein Kranführer zur Verfügung gestellt oder ein Bagger wird mit dem Baggerführer als ‘Gesamtleistungspaket’ an den Bauunternehmer vermietet.
Der Markt der Vermietung von Arbeitsmaschinen boomt; er ist aus dem wirtschaftlichen Leben nicht weg zu denken. Dies ist ein allgemeiner Trend in unserer schnelllebigen Wirtschaft. Fertigungstiefen werden reduziert, Leistungs- und Arbeitspakete werden ‘geoutsourct’, man bedient sich zunehmend bei dem externen Spezialisten und reduziert somit die Kostenlast ausschließlich auf den vertraglich definierten Einsatzzweck.
Das reine Vermietungsgeschäft mit mobilen Arbeitsmaschinen stellt seit vielen Jahrzehnten eine eigene Wirtschaftskraft dar. Auch sind die kaufmännischen und rechtlichen Geschäftsprozesse in der Branche der gewerblichen Vermieter nicht nur hinreichend bekannt, sondern werden in der Regel auch sehr professionell umgesetzt.
Gleichwohl verwundert es, dass gerade über dieses Vermietungsgeschäft nur ganz wenig juristische Literatur und veröffentlichte Rechtsprechung verfügbar sind. In der einschlägigen Kommentarliteratur erfolgen in der Regel lediglich kurze Hinweise auf die Existenz von Maschinenvermietungsverträgen. Literatur und Rechtsprechung aus dem Vermietungsgeschäft konzentrieren sich hauptsächlich auf die Vermietung von Wohnraum, auf die Geschäftsraummiete sowie auf die Vermietung von Mietwagen.
Noch weniger an juristischer Literatur findet sich im vorliegend thematisierten Bereich der Vermietung von Arbeitsmaschinen mit Bedienungspersonal. Im Übrigen finden sich hier in der einschlägigen Kommentarliteratur ebenfalls lediglich kurze Hinweise auf die Existenz solcher Vermietungsgeschäfte mit Bedienungspersonal. Veröffentlichte Rechtsprechung zu einzelnen Themenkomplexen im Zusammenhang mit der Vermietung von Arbeitsmaschinen mit Bedienungspersonal ist verfügbar, allerdings auch im relativ bescheidenen Umfang.
Dies verwundert, zumal einzelne mögliche Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Vermietung von Arbeitsmaschinen mit Bedienungspersonal doch zu recht negativen Auswirkungen der Beteiligten führen können.
Der Umfang des Vermietungsgeschäftes der Arbeitsmaschinen mit Bedienungspersonal ist beträchtlich und stellt in keiner Weise irgend ein ‘exotisches’ Geschäftsmodell dar. So hat beispielsweise der Bundesverband der Baumaschinen-, Baugeräte- und Industriemaschinen-Firmen e.V. im Rahmen einer Branchenumfrage bei seinen Mitgliedern im Dezember 2009 festgestellt, dass ca. 20 % der teilnehmenden Unternehmen die Maschinenvermietung mit Bedienpersonal angeboten haben und damit im Durchschnitt 7 % des Vermietumsatzes realisierten.
Die vorliegende Schrift ist sachlich eingegrenzt auf die ‘gewerbliche Vermietung’ von mobilen Arbeitsmaschinen mit Bedienpersonal.
Ausgenommen sind damit Leihverträge über Arbeitsmaschinen. Die Leihe ist die unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit. Der Unterschied zum Mietvertrag (§ 535 BGB) liegt in der Unentgeltlichkeit der Leihe. Die vorliegende Arbeit befasst sich somit nur mit der Vermietung von Arbeitsmaschinen als eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung.
Wichtig ist auch der beabsichtigte Anwendungsbereich der ‘gewerblichen’ Vermietung. Dadurch soll allgemein eine Abgrenzung zu einer fallweisen Vermietung einer Arbeitsmaschine durch eine Privatperson erfolgen, um vorliegend den ‘personellen’ Anwendungsbereich auf den ‘professionellen’ Bereich zu beschränken. Schließlich wird auch ausschließlich der ‘unternehmerische Geschäftsverkehr’ (§ 14 BGB) betrachtet, d.h. eine gewerbliche Vermietung einer Arbeitsmaschine an einen Verbraucher (§ 13 BGB) wird nicht beleuchtet.
Schließlich erfolgt hier die Einsortierung einer Vermietungstätigkeit zudem noch durch zwei weitere Kriterien: einerseits ist erforderlich eine auf Dauer angelegte Tätigkeit und andererseits die Absicht der Gewinnerzielung. In der vorliegenden Betrachtung wird das Vorliegen dieser beiden Kriterien unterstellt.
Inhaltsverzeichnis:
| Literaturverzeichnis | 4 | |
| Abkürzungsverzeichnis | 6 | |
| Ausarbeitung | 8 | |
| A | Einleitung und Eingrenzung | 8 |
| I. | Thematisierung des Vermietungsgeschäftes | 8 |
| 1. | Vorteile der Anmietung von Arbeitsmaschinen | 8 |
| 2. | Vorteile der ‘Anmietung’ von Bedienpersonal | 8 |
| 3. | Vorteile der Anmietung von Arbeitsmaschinen mit Bedienpersonal | 9 |
| 4. | Rechtliche Thematisierung | 10 |
| II. | Sachliche Eingrenzung des Themas | 11 |
| 1. | Eingrenzung auf die ‘gewerbliche Vermietung’ | 11 |
| 2. | Eingrenzung auf die ‘mobilen Arbeitsmaschinen’ | 12 |
| a | ‘Mobile’ und ‘stationäre’ Arbeitsmaschinen | 12 |
| b | ‘Selbst- und passiv fahrende’ Arbeitsmaschinen | 13 |
| c | Eingrenzung auf die ‘Arbeitsmaschinen’ | 13 |
| 3. | ‘Rechtliche Aspekte’ | 14 |
| B | Haftungsrisiko? | 15 |
| I. | Grund-Sachverhalt | 15 |
| II. | Feststellung des Vertragstyps | 15 |
| III. | Haftung des Vermieters oder Mieters? | 18 |
| 1. | Bedienungspersonal als ‘Erfüllungsgehilfe’ | 18 |
| 2. | Die ‘Weisungsbefugnis’ des Maschinenmieters | 18 |
| a | Einfluss der Vermieterin | 19 |
| b | ‘Oberaufsicht’ | 21 |
| c | ‘Arbeitgeberseitige Weisungsbefugnis’ | 22 |
| d | Zwischenergebnis | 24 |
| IV. | Verlagerung der Haftung auf den Vermieter | 24 |
| 1. | Abschluss eines Werkvertrages | 25 |
| a | Bezeichnung des Vertrages als ‘Werkvertrag’ | 25 |
| b | Zeitpunkt des Vertragsschlusses | 29 |
| c | ‘Beratende Vorbesprechung’ | 30 |
| d | Zuständigkeit für Sicherheitsvorkehrungen | 31 |
| e | Mitwirkungshandlungen durch den Mieter | 32 |
| f | Abrechnung nach Zeit oder nach Leistung? | 33 |
| g | Arbeitserfolg | 34 |
| h | Hinweis auf die VOB | 35 |
| 2. | Haftungsübernahme durch die Vermieterin | 38 |
| 3. | Ausdrückliche vertragliche Vereinbarung | 40 |
| C | Unzulässige Arbeitnehmerüberlassung? | 46 |
| I. | Problemstellung | 46 |
| 1. | Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG | 46 |
| 2. | Unzulässige Arbeitnehmerüberlassung | 47 |
| a | Arbeitsrechtliche Risiken | 47 |
| b | Steuerrechtliche Risiken | 48 |
| c | Sozialversicherungsrechtliche Risiken | 48 |
| d | Strafrechtliche Risiken | 48 |
| 3. | Anfangsverdacht | 49 |
| II. | Problemlösung | 50 |
| 1. | Werk- oder Dienstvertrag | 50 |
| 2. | ‘Geprägetheorie’ | 54 |
| 3. | ‘Absorbtionstheorie’ | 54 |
| 4. | Überlassung als Vertragszweck | 55 |
| 5. | Durchführungsanweisungen zum AÜG | 56 |
| 6. | Zeitliche Abgrenzung des Personaleinsatzes | 57 |
| D | Mietvertragliche Aspekte | 59 |
| I. | Beratung des Mieters | 60 |
| 1. | BGB-Mietvertrag | 60 |
| 2. | Vertragsstrafe | 61 |
| 3. | ‘Stillliegeklausel’ | 63 |
| II. | Beratung des Vermieters | 64 |
| 1. | Haftung | 64 |
| a | Verzugshaftung | 64 |
| b | Sonstige Haftung | 67 |
| 2. | Instandhaltungsarbeiten | 68 |
| 3. | Mietpreis und Zahlung | 69 |
| a | Fälligkeit | 70 |
| b | Sicherheiten | 70 |
| 4. | Bedienungspersonal | 72 |
Textprobe:
Kapitel 2, Haftungsübernahme durch die Vermieterin:
Sollte im Einzelfall kein Werkvertrag, sondern ein gemischter Miet- und Dienstverschaffungsvertrag vorliegen sowie die Weisungen von der Mieterin gegenüber dem Bedienpersonal erteilt werden, so würde im Falle eines vom Bedienpersonal verursachten Schadens grundsätzlich die Mieterin haften.
Etwas anderes könnte allerdings dann gelten, falls die Vermieterin obgleich der geschilderten Rechtslage gegenüber der Mieterin eine besondere Haftungsübernahmeerklärung erteilt.
So verhielt es sich beispielsweise in dem dem Urteil des OLG Celle vom 07.12.2004 zugrunde liegenden Sachverhalt:
Im Anschreiben zu ihrem Angebot hatte die Vermieterin der Mieterin folgendes mitgeteilt:
‘Für eventuelle Schäden haften wir im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht, d. h. für schuldhaft durch uns verursachte Schäden’.
Nach Ansicht des OLG Celle konnte und durfte die Mieterin dieser Erklärung entnehmen, dass die Vermieterin gerade für Fehler des von ihr gestellten Geräteführers einstehen und sie damit die reine Bohrarbeit einschließlich der notwendigen Entleerung des Bohreimers in eigener Verantwortung übernehmen wollte. In diesem Fall hat das Gericht somit entschieden, dass, obgleich – nach der Leistungsbeschreibung – kein Werkvertrag, sondern ein kombinierter Miet- und Dienstverschaffungsvertrag vorlag, die Vermieterin für das Fehlverhalten des Geräteführers voll einzustehen hatte.
Gerade dieses Beispiel verdeutlicht, wie wichtig es im Einzelfall ist, klare vertragliche Regelungen zu treffen und diese – mindestens in Zweifelsfällen – von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Damit hier nicht irgendwelche Erklärungen mit ungewolltem Erklärungsinhalt bzw. mit rechtlich nachteiligen Konsequenzen vermieterseitig erteilt werden, kann auch auf in der Praxis bewährte Empfehlungen zurückgegriffen werden.
So bietet beispielsweise der Bundesverband der Baumaschinen-, Baugeräte- und Industriemaschinen-Firmen e.V. seinen Mitgliedern unentgeltliche Muster-Mietverträge und Muster-Mietbedingungen für den Bereich der Vermietung von Baumaschinen, Baugeräte, Industriemaschinen, Gabelstapler und Arbeitsbühnen an. Für Nicht-Mitglieder können diese Musterbedingungen für ein lediglich geringes Entgelt käuflich erworben werden.
Bei Zugrundelegung solcher in der Praxis bewährten Standards ist die Wahrscheinlichkeit, als Vermieter ungewollt in eine nachteilige Haftungssituation zu kommen, relativ gering.
So hat der Bundesverband der Baumaschinen-, Baugeräte- und Industriemaschinen-Firmen e.V. in seinen ‘Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von Baumaschinen, Baugeräte und Industriemaschinen’ unter Ziffer 9. zur ‘Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal’ folgende Regelung:
‘Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung’.
Bei Zugrundelegung dieser vertraglichen Regelung sind nicht nur die Schnittstellen der Tätigkeiten des Bedienungspersonals aufgezeigt, sondern auch die dem Vermieter und dem Mieter jeweils zuzuordnenden Verantwortungs- und Haftungsbereiche hinsichtlich des Personals klar geregelt.
Einen vergleichbaren Weg ging auch die Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hier erfolgt in Ziffer 2.1 zunächst eine Definition des Leistungstyps ‘Krangestellung’:
‘Krangestellung bezeichnet die Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition’.
Hier wird somit sogar ausdrücklich auf die beim Mieter liegende Weisungsbefugnis abgestellt.
Zur Haftungsaufteilung erfolgt dann unter Ziffer 12.1 der AGB-BSK Kran und Transport 2008 ebenfalls eine klare Schnittstellenabgrenzung:
‘Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in der bezeichneten Überlassung eines Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Auftragnehmer die Überlassung eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden’.
Auch der VDMA sieht in seinem Muster eines ‘Maschinenmietvertrages’ die Problematik im Zusammenhang mit der ‘Stellung von Bedienungspersonal’ und sieht unter Ziffer 3.3 des Muster-Maschinenmietvertrages folgende Regelung vor:
‘Stellt der Vermieter vorübergehend Bedienungspersonal zur Verfügung, so sind hierfür besondere Bedingungen zu vereinbaren’.
Es erfolgt zwar keine Formulierungsempfehlung, allerdings ist dieser Hinweis zumindest als Merk- und Erinnerungsposten für eine einzelfallbezogene Regelung zu verstehen.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783842820142
Arbeit zitieren:
Möffert, Franz-Josef November 2010: Rechtliche Aspekte bei der gewerblichen Vermietung einer mobilen Arbeitsmaschine mit Bedienpersonal, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Arbeitsmaschine, Bedienungspersonal, Arbeitnehmerüberlassung, Mietvertrag, Weisungsbefugnis



