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Rechtliche Aspekte von Innovations-, Qualitäts- und Risikomanagementsystemen am Beispiel der deutschen Automobilzulieferindustrie

Rechtliche Aspekte von Innovations-, Qualitäts- und Risikomanagementsystemen am Beispiel der deutschen Automobilzulieferindustrie
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Alexander Nölle
  • Abgabedatum: Januar 2005
  • Umfang: 193 Seiten
  • Dateigröße: 2,0 MB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Gelsenkirchen Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-9792-7
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-9792-7 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-9792-7 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Nölle, Alexander Januar 2005: Rechtliche Aspekte von Innovations-, Qualitäts- und Risikomanagementsystemen am Beispiel der deutschen Automobilzulieferindustrie, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Schutzrecht, Produkthaftung, Patent, Schadenersatz, Lizenz

Diplomarbeit von Alexander Nölle

Problemstellung:

Deutsche Unternehmer sehen sich einem immer härter werdenden globalen Wettbewerb um Absatzmärkte und Kunden ausgesetzt.

Durch das Ausnutzen weiterhin vorhandener Imagevorteile deutscher Produkte im Ausland und das Streben nach vermarktungsfähigen Innovationen versucht man, relativ hohe Arbeitskosten und sich erschöpfende Kostensenkungspotentiale auszugleichen.

Der Unternehmer, der sich innerhalb eines „magischen Dreiecks“ aus Kosten, Qualität und Termin bewegen muss, sucht nach neuen Märkten und neuen Produkten.

Dabei kann er sein Ziel, innovativ und gleichzeitig rentabel zu sein, auch schon mal verfehlen.

Dies zeigt sich etwa beim Blick auf das deutsche „Toll-Collect-Desaster“, bei dem ein Konsortium aus renommierten Unternehmen es vorzog, für Deutschland ein eigenes nationales Autobahnmautsystem zu entwickeln, anstatt auf ein bewährtes Mautsystem aus einem angrenzenden Nachbarland zurückzugreifen.

Aber auch die steigende Zahl von Kraftfahrzeugrückrufen in der Automobilbranche, deren Ursachen sowohl in einem verstärkten Einsatz innovativer Techniken als auch in immer kürzeren Erprobungsphasen vor der Markteinführung zu suchen sind, führt zu Imageverlusten und Zusatzkosten in beträchtlicher Höhe.

Solche Zusatzkosten, worin vor allem drohende Vertragsstrafen und mögliche Schadenersatzforderungen zu sehen sind, lassen deutlich werden, dass neben betriebswirtschaftlichem und technischem Know-how auch fundiertes juristisches Wissen unerlässlich ist, um Risiken aus unternehmerischem Handeln beurteilen und möglichst auch beeinflussen zu können.

Risiken unternehmerischen Handelns sollten möglichst frühzeitig erkennbar sein, um sie einschätzen bzw. auch umgehen zu können.

Die Shareholder, also die Unternehmenseigner, fordern daher, dass Chancen und Risiken durch die Entscheidungsträger benannt und in ein ausgewogenes rentables Verhältnis gebracht werden können. Hinzu kommt, dass sich Banken einer neuen Eigenkapitalrichtlinie ausgesetzt sehen, die sie zwingt, alle ausgegebenen Kredite mit einem nach individuellem Rückzahlungsrisiko bemessenen Satz mit Eigenkapital zu hinterlegen. Für die Banken bedeutet dies, dass pauschale Regelungen für eigene interne Sicherheitsmassnahmen (Risikomanagementsystem) nicht mehr ausreichen. Stattdessen haben sie nunmehr verstärkt individuelle Kreditrisikorücklagen (in Form von zu hinterlegendem Eigenkapital) zu bilden, die in Abhängigkeit von der Bonität des Kunden stehen.

Als Folge daraus haben Banken ein gesteigertes Interesse daran, dass der Unternehmer in der Lage ist, seine individuellen Unternehmensrisiken transparent zu machen und diese zusätzlich auch zu bewerten weiß. Das von den Banken für einen Kredit mit relativ hoher Ausfallwahrscheinlichkeit zurückgelegte Eigenkapital stellt für diese „totes Kapital“ dar, es kann also nicht wiederausgeliehen werden. Diese Opportunitätskosten werden möglicherweise an die Unternehmen weitergegeben. Die Forderung nach einem System erkennender und vermeidender Risiken ist nicht zuletzt für die Arbeitnehmerschaft von existentieller Bedeutung, was u.a. die hohe Anzahl der Unternehmensinsolvenzen und Arbeitslosen in Deutschland belegt.

Abgesehen von den Banken sehen sich viele Unternehmen zunehmend mit den Restriktionen des im Jahre 2002 in den Vereinigten Staaten von Präsident George W. Bush in Kraft gesetzten sog. Sarbanes-Oxley Actes konfrontiert. Hiernach müssen wesentliche Unternehmensprozesse beschrieben, definiert und wirksame Kontrollverfahren implementiert werden.

Schließlich folgt daraus, dass alle Prozesse innerhalb eines Unternehmens transparent gestaltet sein sollten, um gegenseitige Abhängigkeiten, Einflussfaktoren und Zuständigkeiten überschauen und steuern zu können. Als Mittel zur Förderung größerer Transparenz in Unternehmensabläufen sind Managementmethoden wie das Innovationsmanagement (IM), das Qualitätsmanagement (QM) und mit ihnen das Risikomanagement (RM) mittlerweile in vielen Unternehmen eingeführt worden. Entscheidende Gründe, die letztlich zur Einführung solcher Managementsysteme führen, sind auf der einen Seite wirtschaftliche Erfordernisse und auf der anderen Seite juristische Aspekte. So kann sich wohl heutzutage jeder Unternehmer, der sich als Zulieferer in der Automobilindustrie anbieten möchte, aus dem Wettbewerb verabschieden, wenn er kein Qualitätsmanagementsystem vorweisen kann, wie es von nahezu allen Herstellern gefordert wird. Zudem fordern zahlreiche gesetzliche Bestimmungen, auf die Sicherheit und die Belange von Mensch und Umwelt Rücksicht zu nehmen.Mit der Anwendung solcher Managementmethoden werden neben der beschriebenen organisatorischen Sicherheit auch jeweils verschiedene Einzelziele verfolgt, was aus den Begriffen selbst schon hervorgeht.

Die optimale Gewährleistung einer wie auch immer gearteten Qualität, ausgerichtet an den Forderungen und Maßstäben der Kunden, unter Berücksichtigung eines Mindestmaßes an technischer Sicherheit, die Schaffung und Vermarktung von innovativen und marktreifen Produkten und die verantwortungsvolle Steuerung damit einhergehender wirtschaftlicher und rechtlicher Risiken sind Mehrwerte, die durch adäquate Managementtechniken geschaffen werden können.

Oftmals wird in Unternehmen nicht klar danach getrennt, ob nun gerade rechtliche oder betriebswirtschaftliche Aspekte dazu führen, dass ein bestimmtes Produkt oder ein bestimmter Prozess gerade so und nicht anders gestaltet wird. Anders ausgedrückt:

Es kann zum einen betriebswirtschaftliche, zum anderen aber auch rechtliche Gründe geben, die unternehmerisches Handeln beeinflussen und sogar begrenzen können. Beispielhaft sei hier der gänzliche Verzicht einer Vermarktung eines bestimmten Produktes auf dem amerikanischen Kontinent aus Gründen nicht einschätzbarer rechtlicher Risiken genannt.

Der gerade beschriebene Umstand ist wohl auch darauf zurückzuführen, dass die angesprochenen Systeme in Literatur und Lehre i.d.R. eher getrennt behandelt werden und eine integrierte fachübergreifende Betrachtung nur selten anzutreffen ist.

Stattdessen bieten zahlreiche Unternehmensberater ihre Dienste zu den Bereichen Qualitätsmanagement oder auch Risikomanagement an.

Auf der anderen Seite stehen die Juristen mit ihren Kanzleien, die vor Schadenersatzforderungen oder mangelhaftem juristischen Grundwissen warnen und ihr Wissen ebenfalls an den Mann bzw. den Unternehmer bringen wollen. Beide Gruppen können gut davon leben, dass sie die Bedeutung diesbezüglicher Themengebiete anmahnen und den Tagungsteilnehmer regelmäßig mit Stapeln bedruckten Papiers nach Hause oder zurück ins Unternehmen schicken.

Die so wichtige und notwendige Transferleistung, wie denn nun das aus den Vorträgen erworbene rechtliche Wissen auf der einen Seite und das betriebswirtschaftliche Wissen auf der anderen Seite auf den Betrieb bzw. in die jeweiligen Managementsysteme übertragen werden sollte, wird in aller Regel noch dem zahlenden Kunden überlassen.

Darum soll die folgende Arbeit einen Beitrag dazu leisten, die rechtlichen Aspekte des Qualitätsmanagements, des Innovationsmanagements und des Risikomanagements herauszuarbeiten. Dem Leser soll zudem das Wechselspiel aus betriebswirtschaftlichen und juristischen Anforderungen, als Einflussfaktoren auf die individuelle Ausgestaltung der Systeme, transparent und verständlich gemacht werden.

Um diese Gedankengänge nicht bloß theoretisch zu behandeln, wurden vom Verfasser dieser Arbeit mehrere Expertengespräche geführt. Dabei wurden sowohl Juristen als auch Fachleute aus der Zulieferindustrie zum Thema der Arbeit interviewt. Zusätzlich wurde ein Fragebogen mit 20 Fragen entwickelt und an 50 Zulieferer verschiedener Umsatzklassen verschickt und ausgewertet.

Die Automobilzulieferindustrie ist bereits seit mehreren Jahren einem enormen Veränderungsprozess ausgesetzt und sieht in der immer stärkeren Verlagerung der Wertschöpfungsprozesse vom Automobilhersteller auf den Zulieferer sowohl Chancen als auch Risiken.

Als Vorreiter in Sachen Innovationen und Qualität beschreibt sich die Automobilindustrie oftmals selbst. Die hohen Investitionen im Bereich Forschung und Entwicklung in dieser Branche sollen dies unterstreichen.

Dennoch wird es für die Automobilbranche immer schwieriger, erfolgversprechende Innovationen auf den Markt zu bringen und gleichzeitig die berechtigten Qualitätsanforderungen der Kunden zu gewährleisten, was die steigende Zahl der Rückrufe mit gleichzeitig einhergehenden sinkenden Verkaufszahlen belegen.

Durch die enge Zusammenarbeit zwischen Herstellern und Zulieferern, basierend auf einer Aufteilung und Verlagerung der Wertschöpfungsanteile, sind organisatorische Maßnahmen, die eine optimale Zusammenarbeit sichern und fördern können, daher unerlässlich.

Aufgrund sich ständig ändernder Rahmenbedingungen, verbunden mit einem immer härter werdenden Wettbewerb, sind zahlreiche unternehmerische Risiken bei Zulieferern und bei Herstellern der Automobilindustrie immanent. Durch die immer wieder beschriebene Nachfragemacht der Hersteller haben Zulieferer ein nur eingeschränktes Handlungsfeld. Sie haben so gut wie keine Möglichkeit, vertragliche Vereinbarungen maßgeblich mitzugestalten. Auch hier kann es durch rechtliche Aspekte zu einer Beeinflussung organisatorischer Maßnahmen kommen.

Im Spannungsfeld zwischen Ansprüchen der Hersteller, Anforderungen des Kapitalmarktes und Druck durch die Wettbewerber kommt den angesprochenen Managementsystemen eine besondere Bedeutung zu. Deren Anwendungsgebiete sollen anhand der Automobilzulieferindustrie dargestellt und ihre jeweilige Bedeutung aus betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Sicht beschrieben werden.

Gang der Untersuchung:

Dem Leser sollen zunächst die Grundlagen zu Managementsystemen im Allgemeinen und nachfolgend zum Innovations-, Qualitäts- und Risikomanagement im Speziellen vermittelt werden (Kapitel B). Nach einer kurzen gegenseitigen Abgrenzung der drei Systeme untereinander, folgt sogleich der Einstieg in die Grundlagen, Strukturen und Rahmenbedingungen der Automobilzulieferindustrie in Deutschland Im sich daran anschließenden Kapitel D folgt eine Einführung in die für die Automobilzulieferindustrie wesentlichen rechtlichen Themenfelder, bevor noch im gleichen Kapitel D der als Grundlage für eine geschäftliche Beziehung zwischen Zulieferer und Hersteller dienende Rahmenvertrag eingeführt wird. Der Rahmenvertrag wird mit anderen Rechtsgebilden bzw. Rechtsinstituten, wie etwa dem Sukzessivlieferungsvertrag und den sog. Ausführungsverträgen reflektiert.

Anschließend erfährt der Leser, welche Bedeutung das Thema der gewerblichen Schutzrechte für die Automobilzulieferindustrie hat. So werden zunächst Begrifflichkeiten rund um die Themen Innovation und Patente erläutert, um dann besonders die Schutzrechtsmöglichkeiten von Erfindungen bzw. Inventionen durch Patent und Gebrauchsmuster ausführlicher zu behandeln.

Dabei wird der Möglichkeit einer Lizenzvergabe, als ein Verwertungsweg vorhandener Schutzrechte, ebenfalls nachgegangen.

Den Abschluss der rechtlichen Erörterungen bilden sodann einzelne, bis dahin noch nicht näher behandelte Themenfelder (in Kapitel E). Zu nennen sind hier im Wesentlichen die Produkt- und Produzentenhaftung und sonstige Schutz- und Treuepflichten, die sich aus einer engen geschäftlichen Verflechtung zwischen Zulieferer und Hersteller ergeben können. Schließlich wird auf Fragen zur Gewährleistung und auf die Möglichkeiten zur Abbedingung der Wareneingangskontrolle eingegangen.

Die Arbeit schließt ab mit einer Empfehlung (Kapitel F) zur Integration wesentlicher Elemente der besprochenen Managementsysteme zu einem einheitlichen Konzept, wobei die im Rahmen dieser Arbeit als wesentlich herausgestellten rechtlichen Aspekte berücksichtigt werden sollen Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis VIII
Abbildungsverzeichnis X
A. Einleitung 1
I. Problemstellung 1
II. Gang der Arbeit 5
B. Management und Managementsysteme 6
I. Einführung 6
1. Management 6
2. Managementsysteme 8
II. Innovationsmanagement 9
1. Einführung 9
2. Begriffsdefinitionen Invention und Innovation 11
2.1 Invention 11
2.2 Innovation 11
3. Innovationsarten 12
3.1 Differenzierung nach dem Gegenstandsbereich 12
3.1.1 Produktinnovation 12
3.1.2 Prozessinnovation 13
3.2 Differenzierung nach dem Auslöser 14
3.3 Differenzierung nach dem Neuheitsgrad 14
4. Innovationsmanagement 15
5. Innovationsprozess 15
III. Qualitätsmanagement 21
1. Historie und Begriffsdefinition 21
2. Total Quality Management 24
3. Qualitätsmanagement nach Norm 26
4. Qualitätsmanagementsysteme in der Automobilindustrie 28
5. QMS nach DIN EN ISO 9001 30
6. Wesentliche rechtliche Aspekte von QMS 31
7. Exkurs: Umweltmanagement 32
IV. Risikomanagement 34
1. Der Begriff „Risiko“ 34
2. Das Risikomanagement 35
2.1 Risikoidentifikation 36
2.2 Risikoanalyse 36
2.3 Risikobewertung 36
2.4 Risikohandhabung 38
2.4.1 Risikovermeidung 38
2.4.2 Risikoüberwälzung 38
2.4.3 Risikotragung bzw. Risikoakzeptanz 39
V. Abgrenzung und Integrationsansätze der Systeme 39
C. Grundlagen, Marktstruktur und Rahmenbedingungen der Zulieferindustrie in Deutschland 41
I. Grundlagen und Begriffe 41
1. Lieferanten und Zulieferer 41
2. Arten der Zulieferer 43
2.1 Teilezulieferer 43
2.2 Komponentenzulieferer 43
2.3 Systemzulieferer 43
3. Die Automobilhersteller 46
II. Marktstruktur und Entwicklungen der Automobilzulieferindustrie 49
1. Merkmale und Typisierungen 49
2. Fakten und Zahlen zur Zulieferindustrie 51
3. Wachstumsaussichten der Automobilzulieferindustrie 52
3.1 Entwicklung der weltweiten Fahrzeugnachfrage 52
3.2 Wachstum des Fahrzeugwertes 52
3.3 Wertanteil der Zuliefererleistungen 53
4. Die Automobilzulieferindustrie im Wandel 54
D. Grundlegende rechtliche Fragestellungen entlang des Wertschöpfungsprozesses des Automobilzulieferers 56
I. Einführung und Überblick 56
II. Einzelne Themenfelder 58
1. Der Zuliefervertrag 58
2. Nachfragemacht der Automobilhersteller 61
2.1 Starker Angebotsüberhang 61
2.2 Unternehmensgröße und Finanzkraft 61
2.3 Produktspezialisierung 62
2.4 Fehlender Endmarktzugang 62
2.5 Faktische Eingliederung des Zulieferers in den Abnehmerbetrieb 62
2.6 Informations- und Wissensvorsprung der Automobilhersteller 63
3. Just-in-Time-Problematik 64
III. Der Rahmenvertrag und die Ausführungsverträge 66
1. Einführung 66
2. Einführung zu Dauerschuldverhältnissen 67
3. Voraussetzungen zum Vorliegen eines DSV 68
4. Elemente in Zulieferrahmenverträgen 70
4.1 Werkliefervertragliche Elemente 70
4.2 Geschäftsbesorgungs- und dienstvertragliche Elemente 70
4.3 Gesellschaftsvertragliche Elemente 72
5. Abgrenzung Rahmenvertrag - Sukzessivlieferungsvertrag 74
5.1 Rahmenvertrag 74
5.2 Sukzessivlieferungsvertrag 76
6. Die Ausführungsverträge 76
6.1 Verhältnis zum Rahmenvertrag 76
6.2 Rechtsnatur der Ausführungsverträge 78
IV. Kooperation in der Automobilzulieferindustrie 78
1. Formen der Kooperation 79
2. Chancen und Risiken von Kooperationen 80
3. Einzelne besondere rechtliche Aspekte der Kooperation 82
3.1 Allgemeines 82
3.2 Rechtsnatur von F&E-Verträgen 83
3.3 Kooperationsvertrag 85
V. Gewerblicher Rechtsschutz 86
1. Grundlagen zum Gewerblichen Rechtsschutz 86
2. Begriffe im Umfeld der Schutzrechtethematik 88
2.1 Innovation 88
2.2 Patent 88
2.3 Know-how 89
2.4 Lizenzen 90
3. Schutz der Erfindung durch Patent 90
3.1 Systemgrundlagen 90
3.2 Das Patent und die Schutzvoraussetzungen 92
3.2.1 Technische Erfindung 92
3.2.2 Neuheit 93
3.2.3 Erfinderische Tätigkeit 95
3.2.4 Gewerbliche Anwendbarkeit 96
3.3 Rechtsinhaber und Rechtsgeschäfte über das Patent 96
3.4 Rechtsfolgen und Ansprüche bei Patentverletzung 97
3.4.1 Unterlassung 97
3.4.2 Schadenersatz 97
3.4.3 Auskunftsanspruch 98
3.4.4 Vernichtungsanspruch 98
3.4.5 Strafbarkeit 98
3.5 Gerichtliche Zuständigkeit 99
4. Schutz durch Gebrauchsmuster 99
4.1 Schutzgegenstand 99
4.2 Schutzfähigkeit 100
4.2.1 Neuheit 100
4.2.2 Erfinderischer Schritt 101
4.3 Rechtsinhaber 101
4.4 Bestand und Löschung des Gebrauchsmusters 101
5. Schutzrechtsstrategien 102
5.1 Informationsstrategie 102
5.2 Anmeldestrategie 105
5.3 Marktbezogene Verhaltensstrategie 106
6. Internationale und europäische Regelungen zum gewerblichen Rechtsschutz 106
6.1 Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) 106
6.2 Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) 107
6.3 Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) 107
6.4 Gemeinschaftspatent 108
7. Exkurs:Arbeitnehmererfindungen 108
8. Patentlizenzvertrag 109
8.1 Rechtsnatur des Lizenzvertrages 109
8.2 Arten der Lizenz 110
8.2.1 Ausschließliche Lizenz 110
8.2.2 Einfache Lizenz 111
8.3 Pflichten der Vertragspartner des Lizenzvertrages 112
8.3.1 Zahlung von Lizenzgebühren 112
8.3.2 Ausübungspflicht des Lizenznehmers 114
8.3.3 Verletzung der Ausübungspflicht 114
8.3.4 Nebenpflichten des Lizenznehmers 115
8.3.5 Gewährleistungspflicht des Lizenzgebers 115
8.3.5.1 Allgemeines 115
8.3.5.2 Gewährleistung für industrielle Verwertbarkeitund zugesicherte Eigenschaften 117
8.3.5.3 Gewährleistungfür Rechtsmängel 117
8.4 Lizenz und Kartellrecht 118
8.4.1 Deutsches Kartellrecht 118
8.4.1.1 Beschränkungen des sachlichen, örtlichen und zeitlichen Vertragsgebiets 119
8.4.1.2 Beschränkungen bezüglich einer technisch einwandfreien Ausnutzung des Vertragsgegenstands 119
8.4.1.3 Verpflichtung zum Patent- und Know-how-Austausch 120
8.4.2 EU-Kartellrecht und Gruppenfreistellungsverordnung 120
8.4.2.1 Allgemeines 120
8.4.2.2 Die neuen Regelungen der TT-GVO 772/2004 122
8.4.2.2.1 Funktionsweise der neuen TT-GVO 122
8.4.2.2.2 Besondere Risiken aus der neuen TT-GVO 124
E. Einzelne rechtliche Fragestellungen bei Zulieferbeziehungen 125
I. Abbedingung der Wareneingangskontrolle 125
1. Einführung in die Thematik 125
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305-310 BGB) 128
3. Ausschluss und Modifikation der Untersuchungsobliegenheit 129
II. Treue und sonstige Pflichten in Zulieferverhältnissen 134
1. Die Treuepflicht im Rechtssystem 134
2. Treuepflicht in Zulieferverhältnissen 135
3. Weitere Pflichten 136
3.1 Informationspflichten 136
3.2 Auskunftspflichten 137
3.3 Prüfpflichten 137
3.4 Geheimhaltungspflichten 138
3.5 Schutzpflichten 138
3.6 Mitwirkungspflichten 138
III. Die Produkt- und Produzentenhaftung 139
1. Einführung in die Thematik 139
2. Die traditionelle Deliktshaftung nach § 823ff. BGB 146
2.1 Einführung 146
2.2 Verkehrssicherungspflichten 147
2.2.1 Konstruktions- und Entwicklungsbereich 148
2.2.2 Fabrikationsfehler 149
2.2.3 Instruktionsfehler 150
2.2.4 Produktbeobachtungsfehler 151
2.3 Organisationsverantwortung 152
2.4 Beweislastumkehr 154
2.5 Art und Umfang der Schadenersatzleistung 155
2.6 Schmerzensgeld 156
2.7 Gesamtschuldnerische Haftung 156
2.8 Schadenersatz wegen sog. „Weiterfresserschäden“ 157
3. Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz 158
3.1 Einführung 158
3.2 Voraussetzungen der Haftung nach § 1 ProdHaftG 159
3.2.1 Rechtsgutverletzung i.S.d. § 1 ProdHaftG 159
3.2.2 Produkt i.S.d. § 2 ProdHaftG 160
3.2.3 Produktfehler i.S.d. § 3 ProdHaftG 161
3.2.4 Hersteller i.S.d. § 4 ProdHaftG 161
3.3 Haftungsfreistellungen und Entlastungsmöglichkeiten 162
3.4 Beweislastverteilung gemäß § 1 Abs. 4 ProdHaftG 163
3.5 Ersatzpflicht 164
3.5.1 Umfang der Schadenersatzpflicht 164
3.5.2 Haftungshöchstgrenzen 165
IV. Rückrufpflicht des Zulieferers 165
1. Allgemeines 165
2. Rechtliche Grundlagen zur Rückrufpflicht 167
V. Gewährleistung 169
1. Einführung 169
2. Kaufrecht 170
2.1 Grundlagen 170
2.2 Mangel bzw. der Fehlerbegriff 170
2.3 Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung 171
2.3.1 Nacherfüllung 171
2.3.2 Rücktritt 171
2.3.3 Minderung 171
2.3.4 Schadenersatz 172
2.3.5 Aufwendungsersatz 173
2.4 Verjährung 173
2.5 Vertragliche Vereinbarung zur Verjährung 173
3. Lieferantenregress 175
3.1 Problematik 175
3.2 Der Regelungsbereich des § 478 BGB 176
3.3 Anwendbarkeit der §§ 478, 479 BGB auf Zulieferer 176
F. Empfehlungen für einen integrativen Ansatz 178
I. Allgemeines 178
II. Einführung zu Integrierten Managementsystemen 178
1. Überblick 178
2. Vorschlag für einen integrierten Managementansatz 180
2.1 Konzept 180
2.2 Integriertes System 181
G. Fazit 191
ANHANG 193
LITERATURVERZEICHNIS 194
VERZEICHNIS DER EXPERTENGESPRÄCHE 197
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG 198

Automatisiert erstellter Textauszug:

Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn ein Hersteller nicht alle technisch möglichen Sicherheitsvorkehrungen trifft, die gewährleisten, dass derjenige Sicherheitsgrad erreicht wird, den die im entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich erachtet. Ein solcher Konstruktionsfehler ist nicht auf Einzelstücke einer Produktion beschränkt, sondern erfasst die gesamte Serie. Der Hersteller muss die Mindestsicherheitserfordernisse nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik einhalten. Die Beachtung öffentlichrechtlicher oder technischer Normen (DIN) genügt nicht, soweit sie überholt sind oder Gefahren auftreten, die in diesen Vorschriften nicht berücksichtigt wurden. Die Ersatzpflicht des Herstellers entfällt im Konstruktionsbereich , wenn die Produktgefahr für ihn nach dem neuesten Forschungsstand trotz Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt nicht erkennbar war. Insoweit liegt dann ein sog. Entwicklungsfehler vor für den ein Hersteller nicht haften soll, da ihn kein Verschulden i.S.d. § 823 BGB trifft.431 Eine ins Gewicht fallende Rechtsschutzlücke liegt hierbei jedoch nicht vor, da sich in solchen Fällen eine Haftung des Herstellers oftmals darauf stützen lassen wird, dass er die ihm obliegende Produktbeobachtungspflicht verletzt hat.432 Ein Konstruktionsfehler liegt nicht schon dann vor, wenn ein Produkt eine gewisse Gefährlichkeit in sich birgt und sich diese Gefahr bei einem schon vorgeschädigten Benutzer realisiert. Fehlerhaft ist das Produkt nur, wenn es objektiv nicht die Sicherheit bietet, die die Allgemeinheit nach der Verkehrsauffassung in dem entsprechenden Bereich für erforderlich hält.433 Konstruktionsfehler haften der ganzen Serie an. Sie können zu außerordentlich hohen Ersatzansprüchen führen. Zur Fehlervermeidung sind daher die folgenden Aspekte zu beachten: [...]

Die Verkehrssicherungspflicht wurde – obgleich nicht als Tatbestandsmerkmal in § 823 I BGB erwähnt – von der Rspr. relativ frühzeitig in das allgemeine Deliktsrecht eingeführt.425 Unter Verkehrsicherungspflichten versteht man die Pflicht desjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern.426 Insoweit stellt die Produzentenhaftung eine besondere Ausprägung der Verletzung einer Verkehrspflicht dar. Danach müssen in allen Phasen des Herstellungsprozesses, angefangen bei der Produktentwicklung über die Fabrikation bis zum Vertrieb und sogar darüber hinaus die gebotenen Sicherheitsstandards eingehalten werden. Dementsprechend wird nach Verkehrspflichten im Konstruktions-427, Fabrikations-428, Instruktions-429 und Produktbeobachtungsbereich430 differenziert. Inhaltlich ergeben sich damit folgende Aufgabenbereiche, die der Zulieferer und auch der OEM im Sinne der Verkehrssicherungspflichten zu beachten haben: [...]

147 Ursprünglich vor dem Erfahrungshorizont der Väter des BGB auf ganz andere Anwendungsfälle gemünzt und darauf natürlich auch heute noch anwendbar, wurde dieser Paragraph in der Rechtsanwendung durch die Gerichte im Laufe der Zeit zur wichtigsten Haftungsnorm für durch fehlerhafte Produkte verursachte Folgeschäden. Dies geschah nach und nach im Zuge der Rechtsfortentwicklung, wobei in der Auslegung gewisse Grundsätze entstanden, die als allgemeine und besondere Verkehrssicherungspflichten bzw. als Sorgfaltspflichten bezeichnet werden. Gibt § 823 BGB in seiner unbestimmten Formulierung keine Hinweise auf notwendige betriebliche Konsequenzen, so sind solche durch Auswertung der Urteilsbegründungen vielfach abzuleiten und in konkrete unternehmerische Änderungsmaßnahmen umzusetzen. Eben diese „herstellerspezifischen“424 Verkehrssicherungs- und Sorgfaltspflichten sind für den Unternehmer von großer Bedeutung, will er rechtliche Risiken aus Produkthaftung begrenzen. 2.2 Verkehrssicherungspflichten [...]

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Schlagworte:
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