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Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführer und des Gesellschafters in der Krise einer GmbH

Krisenprävention und Insolvenz

Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführer und des Gesellschafters in der Krise einer GmbH
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Taylan Ciftci, Denis Bischoff
  • Abgabedatum: Februar 2008
  • Umfang: 120 Seiten
  • Dateigröße: 425,2 KB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Frankfurt am Main - University of Applied Sciences Deutschland
  • Bibliografie: ca. 30
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-1894-6
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Taylan Ciftci, Denis Bischoff Februar 2008: Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführer und des Gesellschafters in der Krise einer GmbH, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: MoMiG, Geschäftsführer, Gesellschafter, Insolvenz, GmbH

Diplomarbeit von Taylan Ciftci, Denis Bischoff

Einleitung:

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in Deutschland eine juristische Person des Privatrechts. Die GmbH ist der Sparte der Kapitalgesellschaften zuzuordnen. Die GmbH ist heutzutage die am häufigsten gewählte Rechtsform, deren Zahl am Ende des Jahres 2007 über 1 Million liegt. Gründe, die für ihre Beliebtheit sprechen sind vor allem die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen sowie die hohe Flexibilität der Satzungsgestaltung. Die GmbH ist ein rechtlicher Rahmen für eine Vielzahl von Unternehmensformen beziehungsweise -branchen. Sie ist als juristische Person selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten, sie kann im eigenen Namen Rechte erwerben und Pflichten begründen, Verträge abschließen und vor Gericht klagen und verklagt werden, § 13 I GmbHG. Sie ist jedoch als bloße Fiktion nicht in der Lage Vorhaben in die Tat umzusetzen und bedarf daher der Hilfe Dritter. Diese Hilfe wird durch die Organe der GmbH ausgeübt, die Gesellschafterversammlung, die den Willen bildet und den Geschäftsführer, der diesen Willen verwirklichen soll. Die Gesellschafter sowie der Geschäftsführer haben den Rahmenbedingungen gerecht zu werden und müssen mit den verschiedensten Situationen umgehen können. Die Gesellschafter und der Geschäftsführer werden mit einem beträchtlichen Maß an Rechten und Pflichten konfrontiert. Dem Geschäftsführer obliegen als leitendem Manager zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, um sein Amt ordnungsgemäß ausüben und seine Handlungsspielräume perfekt ausnutzen zu können. Der Gesellschafter ist hingegen nicht nur der Kapitalgeber, sondern auch Weisungsgeber für die Einflussnahme auf die Geschäftspolitik.

In der Krise haben sowohl die Gesellschafter als auch der Geschäftsführer, zahlreiche rechtliche Interessen verschiedener Personen innerhalb und außerhalb der GmbH zu beachten. Von ihrem Verhalten ist die GmbH abhängig, in welche wirtschaftliche Richtung sich diese bewegt. Gesellschafter oder Geschäftsführer ohne ausreichende juristische Bildung können leicht in Schwierigkeiten geraten, bis hin zur zivil- als auch strafrechtlichen Haftung.

In der folgenden wissenschaftlichen Arbeit werden die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und der Gesellschafter in der Krise anhand neuester Rechtsprechung und Literatur konkretisiert. Die Arbeit zeigt die bestehenden juristischen Aspekte, die einem Geschäftsführer und den Gesellschaftern in der Krise gegenüberstehen. In den jeweiligen Phasen, von der Prävention bis nach der Krise, werden die wichtigsten Rechte und Pflichten chronologisch sowie der organschaftliche und persönliche Status dargestellt. In diesem Werk werden die rechtlichen Neuerungen, insbesondere die Neugestaltung des GmbH-Rechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) und sonstige aktuelle Änderungen mit Bezug auf die Internationalisierung des Gesellschaftsrechts, wiedergegeben und die relevanten Auswirkungen charakterisiert. Des Weiteren werden juristische Standpunkte der Rechtsprechung und der Literatur sowie die der eigenen Meinung behandelt.

1. EINLEITUNG 1
2. DER GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER 3
2.1 ALLGEMEINE RECHTE UND PFLICHTEN DES GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERS ZUR KRISENPRÄVENTION 3
2.1.1 Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes 3
2.1.2 Der Geschäftsführers hat Leitungsaufgaben 4
2.1.3 Hüter des Kapitals 5
2.1.4 Organisationspflicht 7
2.1.4.1 Einberufung der Gesellschafterversammlung 8
2.1.4.2 Informations- und Einsichtsrechte 8
2.1.4.3 Gesellschafterwechsel 9
2.1.5 Treuepflicht 10
2.1.6 Rechnungswesen 11
2.1.7 Steuerrecht 11
2.1.8 Arbeits- und Sozialversicherungsrecht 11
2.1.9 Insolvenzfrüherkennungssystem 12
2.1.10 Risikoaverse Organisationsstruktur 13
2.1.11 Projektmanagement 14
2.1.12 Compliance 14
2.1.13 Vergütungsanspruch 17
2.1.14 D&O - Versicherung 18
2.2 RISIKOERKENNUNG UND MAßNAHMEN 19
2.2.1 Bedeutung von Risiko und Krise 19
2.2.2 Offenbarungspflicht 21
2.2.3 Instrumentarien zur Erkennung 21
2.2.4 Zeitpunkt der Insolvenzreife 23
2.2.4.1 Überschuldung 24
2.2.4.2. Zahlungsunfähigkeit 25
2.2.4.3 Drohende Zahlungsunfähigkeit 25
2.2.4.4 Mögliche Feststellungsfolgen 26
2.2.4.5 Masseerhaltungspflicht 26
2.2.5 Sanierung oder Liquidation 27
2.2.5.1 Sanierung als gemeinsame Aufgabe 27
2.2.5.2 Liquidation 33
2.3 DIE RECHTE UND PFLICHTEN DES GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERS IM INSOLVENZVERFAHREN 38
2.3.1 Antragsberechtigte 39
2.3.2 Inhalt des Eigenantrags 39
2.3.3 Rechtslage nach Insolvenzantragsstellung 40
2.3.4 Allgemeine Verhaltenspflichten 40
2.3.5 Kreditgeschäfte 43
2.3.6 Insolvenzgeldanspruch 44
2.3.7 Rechtsfolgen bei Abweisung mangels Masse 44
2.3.8 Einstellung im eröffneten Insolvenzverfahren mangels Masse 45
2.3.9 Eigenverwaltung 45
2.3.10 Rechtslage im eröffneten Insolvenzverfahren 46
2.3.11 Vergütungsanspruch 46
2.3.12 Verfahrensrechtliche Pflichten 47
2.4 HAFTUNGSRELEVANTE FRAGEN 48
2.4.1 Innenhaftung 48
2.4.1.1 § 43 GmbHG als Generalklausel 49
2.4.1.2 Anstellungsvertrag 56
2.4.1.2.1 § 280 BGB i.V.m. dem Anstellungsvertrag 56
2.4.1.2.2 SE-Recht aus vertragswidrigem Verhalten 57
2.4.2 Außenhaftung 57
2.4.2.1 Deliktische Haftung aus unerlaubter Handlung 58
2.4.2.2 Vertrauenshaftung 61
2.4.2.3 Steuerhinterziehung 63
2.4.2.4 Ordnungswidrigkeit 64
2.4.3 Insolvenzhaftungstatbestände 64
2.4.3.1 Insolvenzverschleppung 65
2.4.3.2 Insolvenzverschleppung als Sonderdelikt 68
2.4.3.3 Zahlungsverbot wegen Masseschmälerung 68
2.4.3.4 Insolvenzhaftung durch die Generalklausel 70
2.4.3.5 Eigenkapitalersetzende Sicherheiten 70
2.4.3.6 Insolvenzgeldmanipulation 70
2.4.3.7 Insolvenzdelikte 71
2.4.3.8 Schadensersatz bei Kündigung 72
2.4.3.9 Steuerrecht 72
2.4.3.10 Arbeits- und Sozialversicherungsrecht 75
2.4.4 Haftungsminimierung und Ausschluss 77
2.4.4.1 Weisung und Billigung 77
2.4.4.2 Modifikation des Pflichten- und Sorgfaltsmaßstabs 79
2.4.4.3 Verzicht und Vergleich 79
2.5 BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSFÜHRERSTELLUNG 80
2.5.1 Amtsniederlegung 81
2.5.2 Kündigung 82
2.5.3 Aufhebungsvertrag 83
3. DER GMBH-GESELLSCHAFTER 84
3.1 ALLGEMEINE RECHTE UND PFLICHTEN DES GMBH-GESELLSCHAFTERS ZUR KRISENPRÄVENTION 84
3.1.1 Satzungsgestaltung 84
3.1.2 Einflussnahme auf die Geschäftsführung 85
3.1.3 Relevanz der Geschäftsführereignung 85
3.1.4 Gesellschafterversammlung 86
3.1.5 Gesellschafter als Erbringer des Kapitals 87
3.1.6 Kapitalsäumige Gesellschafter 88
3.1.7 Nachschusspflicht 89
3.1.8 Erstattung verbotener Rückzahlungen 90
3.1.9 Präventiver Kapitalschutz 91
3.1.10 Voreinzahlungen zur Krisenvorsorge 91
3.1.11 Treuepflicht 92
3.1.12 Beendigung der Geschäftsführerstellung 92
3.2 MITHILFE DER GESELLSCHAFTER ZUR KRISENBEWÄLTIGUNG 95
3.2.1 Zustimmung bei außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen 96
3.2.2 Anteil am Liquidationserlös 96
3.3 DIE RECHTE UND PFLICHTEN DES GMBH GESELLSCHAFTERS IM INSOLVENZVERFAHREN 97
3.3.1 Fortsetzung der Gesellschaft 97
3.3.2 Informationsrecht 97
3.3.3 Weisungsrecht 98
3.4 HAFTUNGSRELEVANTE FRAGEN 98
3.4.1 Deliktischer Haftungsanspruch gegen den Manager 99
3.4.2 Falsche Angaben 99
3.4.3 Verletzung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes 100
3.4.4 Durchgriffshaftung 100
3.4.5 Haftung in der Zeit der Sanierung 103
3.4.6 Haftung im Insolvenzverfahren 103
3.4.6.1 Persönliche Haftung im Insolvenzverfahren 103
3.4.6.2 Insolvenzverschleppung 103
3.4.6.3 Ansprüche gegen den Verwalter 104
3.4.6.4 Kooperationspflicht 104
3.4.6.5 Kapitalschutz 105
3.5 BEENDIGUNG DER GESELLSCHAFTERSTELLUNG 105
3.5.1 Beendigung der GmbH 106
3.5.2 Gesellschafterwechsel 106
3.5.2.1 Anteilsübertragung 107
3.5.2.2 Einziehung 107
3.5.2.3 Ausschluss 108
3.5.2.4 Austritt 108
4. FAZIT 109

Textprobe:

Kapitel 2.2, RISIKOERKENNUNG UND MAßNAHMEN: Die Bestandserhaltung der Gesellschaft genießt in jeder Unternehmensstrategie höchste Priorität. Krisen erschüttern die Lebensgrundlage aller Unternehmen. Darum wird in diesem Abschnitt besonderes Augenmerk auf die Unverzichtbarkeit von ausreichender Krisenvorsorge und funktionierendem Krisenmanagement gelegt.

Kapitel 2.2.1, Bedeutung von Risiko und Krise: Infolge bestimmter Risikosituationen kann eine Unternehmenskrise resultieren. Diese Vorstufe der Krise gilt es nun näher zu definieren. Eine exakte Definition durch den Gesetzgeber finden wir weder für den Begriff des Risikos noch für den der Krise. Allgemein ist das Risiko die Zielabweichung des eingetretenen Ereignisses vom ursprünglich geplanten Ergebnis. Die Unsicherheit über zukünftige Unternehmensentwicklungen ist Ausdruck des Risikos. Diese Entwicklung kann entweder bei negativer Abweichung ungünstig (Risiko als Liquiditätsverlust) oder bei positiver Abweichung günstig (Risiko als Chance) verlaufen. Als wesentliche Liquiditätsverluste werden solche definiert, die eine kritische Grenze überschreiten. Das Risiko ist auch eine Folge des unvollkommenen Kapitalmarktes. Der erfolgreiche Geschäftsführer kann die Begriffe Risiko und Krise erkennen und unterscheiden. Im Gegensatz zum Risiko bedeutet die Krise stets eine Existenzbedrohung. Dieser schmale Grat der Problematik zur Früherkennung von Krisenanzeichen muss dem Geschäftsführer vertraut sein Da vor allem strategische Entscheidungen des Managements ein großes Gefährdungspotential in sich bergen, ist eine im Sinne der Gesellschaft stehende Umsetzung des Risikomanagements von essentieller Natur. Es liegt daher ausschließlich in der Hand der Geschäftsleitung, dass eine Existenzbedrohung nicht zwingend zu einer Unternehmensvernichtung führt. Wie anfangs erwähnt hat der Gesetzgeber keine explizite Definition formuliert. Bisher gilt jedoch die Legaldefinition der Krise aus der Rechtswissenschaft. Hieraus wird die Kreditunwürdigkeit als Tatbestandsmerkmal einer Krise abgeleitet. Kreditunwürdigkeit liegt dann vor, wenn eine Gesellschaft von dritter Seite keinen Kredit zu marktüblichen Bedingungen erhält und ohne Kapitalzufuhr liquidiert werden müsste. Befindet sich die GmbH in der Krise, ist sie also nach der genannten Definition kreditunwürdig, so herrscht jedoch nicht zwingend die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Die Krisensituation tritt meistens vorher auf, so dass das Ende der finanziellen Mittel droht.

Vielfältige Ursachen können zur Unternehmenskrise führen, wie z.B. aus dem Beschaffungs-, Produktions-, Organisations- und Führungs-, Personal- und finanzwirtschaftlichen Risiko. Die Gesellschaft hat sich demnach dem ständig dynamisch veränderten Marktumfeld anzupassen und zu behaupten.

Als Ergebnis kann man festhalten, dass der Geschäftsführer darauf zu achten hat, dass bei Risikogeschäften der zu erwartende Gewinn in einem angemessenen Verhältnis zum drohenden Verlust stehen muss und der eventuelle Schaden der Leistungsfähigkeit der GmbH entspricht.

Kapitel 2.2.2, Offenbarungspflicht: Es stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt in der Krise der Geschäftsführer die Informationspflicht Dritten gegenüber hat. Aufgrund der genannten Entwicklungsunsicherheit einer Krise wird daher auf Sanierungsaussichten abgestellt. Ist die Sanierungsmöglichkeit vorhanden, so trifft ihn keine Informationspflicht, da andernfalls die Sanierung unnötig erschwert und unmöglich wird. Die Pflicht zur Offenbarung der Vermögenslage ist in der Regel dann gegeben, wenn die Gefahr der Durchführbarkeit des Vertrages von Anfang an besteht. Es reicht aus, dass die Wahrscheinlichkeit besteht, den Anspruch nicht befriedigen zu können. Handelt der Geschäftsführer mit Gewissheit nicht leisten zu können, so steht ihm ein Haftungsanspruch aus § 826 BGB gegenüber. Möglich wäre sogar ein Fall des Betrugs oder der Insolvenzverschleppung.

Kapitel 2.2.3, Instrumentarien zur Erkennung: Der Erhalt der GmbH steht im Rampenlicht der Unternehmensstrategie. Das Nichterkennen oder verspätete Erkennen Existenz bedrohender Krisen einer Gesellschaft zwingt den Manager mit Hilfe der Gesellschafter zur Einführung und Nutzung früh erkennender Instrumentarien (Krisenprävention). Ein weiterer Punkt beinhaltet sämtliche Maßnahmen zur Abwehr einer bereits eingetretenen latenten Unternehmenskrise, also die Vermeidung eines Übergangs zur akuten Existenzvernichtung.

Aufgrund der langen Vorlaufzeiten für Abwehrstrategien obliegt es dem Geschäftsführer ein Frühwarnsystem zu installieren. Zu einem solchen Frühwarnsystem gehört auch die Analyse der Finanzen durch das Rechnungswesen, der leistungswirtschaftlichen Daten, der Unternehmensumwelt und des Soll-Ist-Vergleichs auf Basis einer detaillierten Unternehmensplanung. Dieses präventive Vorhaben hat einen negativen Aspekt, da den einhergehenden Kosten keinerlei Erträge gegenüberstehen. Allerdings werden durch die Krisenvermeidung zukünftige negative Geldabflüsse vermieden, da die mit Kosten verbundene Sanierung entfällt. Dieses System kann ebenfalls zu einer Optimierung der Geschäftsprozesse führen und damit den Ertrag erhöhen.

Das Rechnungswesen, das wesentliche Kennzahlen liefert, ist hierbei eines der bedeutsamsten Instrumente, um die finanzwirtschaftliche Lage zu kontrollieren. Natürlich ist ein kompetentes Team zur Anwendung und Beherrschung die Voraussetzung. Enorme Kosten und der dadurch einhergehende Schwund der Rücklagen, die in keinem Verhältnis zum Gewinn stehen, können nicht im Interesse der Gesellschaft stehen. Einer solchen Entwicklung hat der Geschäftsführer mit Hilfe der Gesellschafter entgegen zu wirken und nicht zu hoffen, dass dies eine temporäre Erscheinung war. Er hat nicht nur auf ein Ressort zu achten, sondern vielmehr auf alle Bereiche ein Augenmerk zu legen, selbst bei Delegation hat er die Kontrolle und Überwachung fortzusetzen. Für einen finanziellen Erfolg der GmbH ist weiterhin eine vorausschauende Liquiditätsplanung essentiell.

Aus der Analyse leistungswirtschaftlicher Daten werden wertvolle Schlussfolgerungen über Erfolgs- und Risikopotentiale im Strategiebereich gezogen. Dies gilt insbesondere für Daten aus dem Beschaffungs-, Produktions-, Absatz- und Logistikbereich der Gesellschaft.

Zeitnahe Fehlentwicklungen lassen sich ausschließlich über einen permanenten Soll-Ist-Vergleich auf Basis einer detaillierten Unternehmensplanung prognostizieren. Diese Planung umfasst die Vorgabe der Unternehmensaktivitäten im strategischen und operativen Bereich. Für diese Zielverwirklichung können sodann etwaige Plan- und Budgetabweichungen rechtzeitig erkannt und durch notwendige Korrekturmaßnahmen eingeleitet werden, wenn ein Kontrollsystem (Controlling) eingeführt ist.

Die Analyse des wirtschaftlichen Umfeldes (Scanning) des Unternehmens kann ebenso ankündigende Veränderungsprozesse frühzeitig erkennen. Diese Wahrnehmungssignale sind für den Manager schwer herauszufiltern und zu interpretieren, daher von äußerst komplexer Natur.

Die Insolvenzfrüherkennung eines Gläubigers, für den in der Regel nur der Jahresabschluss Informationslieferant ist, wird von der des Geschäftsführers getrennt. Eine Abgrenzung erfolgt ebenso in Bezug auf Kreditinstitute, die sich vor und während der gesamten Laufzeit des Kredits die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer (GmbH) offen legen lassen. Anhand einer eventuellen Zusammenarbeit und der diesbezüglichen Kommunikation mit dem Kreditgeber kann der Geschäftsführer erkennen, in welcher kritischen Lage sich die GmbH befindet.

Die Erkennung der Krise gehört zu den Kernaufgaben des Geschäftsführers. Bei Vorliegen einer solchen hat der Geschäftsführer unverzüglich die Gesellschafterversammlung nach § 49 III GmbHG, bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals, einzuberufen. Diese Einberufungspflicht stellt nur das gesetzlich vorgeschriebene Minimum einer Krisenprävention dar. Die Ertragskrise wird bereits mit Beginn der Auszehrung des Stammkapitals manifestiert. Nachdem sich der Geschäftsführer im Falle einer Krise nicht für die Amtsniederlegung entschieden hat, muss er spätestens nach drei Wochen Insolvenzantrag nach dem neuen § 15 a InsO stellen oder nach dem Ablauf den Insolvenzgrund beseitigt haben.

Arbeit zitieren:
Taylan Ciftci, Denis Bischoff Februar 2008: Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführer und des Gesellschafters in der Krise einer GmbH, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
MoMiG, Geschäftsführer, Gesellschafter, Insolvenz, GmbH

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