Rechte, Pflichten und Haftung des Drittschuldners in der Forderungsexekution
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Sonja Ziesel
- Abgabedatum: Januar 2004
- Umfang: 119 Seiten
- Dateigröße: 348,8 KB
- Note: 3,0
- Institution / Hochschule: Karl-Franzens-Universität Graz Österreich
- ISBN (eBook): 978-3-8324-7915-2
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-7915-2 P - ISBN (CD) :978-3-8324-7915-2 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Ziesel, Sonja Januar 2004: Rechte, Pflichten und Haftung des Drittschuldners in der Forderungsexekution, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Lohnpfändung, Privatkonkurs, Exekutionsbeschluss, Zahlungsverbot, Gehaltsvorschuss
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Diplomarbeit von Sonja Ziesel
Zusammenfassung:
In diesem Werk geht es einfach gesagt um die Lohnpfändung mit all den dazugehörigen Problemen. Der Arbeitgeber als Drittschuldner fungiert als gerichtliches Vollzugsorgan und muss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen das Gehalt seines Arbeitnehmers pfänden. Dabei muss er auf die ordnungsgemäß ausgefüllte Drittschuldnererklärung achten, das ihm auferlegte Zahlungsverbot einhalten, die Exekutionsbeschlüsse evident halten, die Rangordnung beachten, den pfändbaren Bezugsteil errechnen, verschiedene Beschlüsse gesetzeskonform vollziehen und den pfändbaren Bezugsteil an die Gläubiger verteilen.
Zudem muss der Arbeitgeber auch wissen, wie er einzelne Bezugsbestandteile, wie z.B. die Abfertigung oder die Eintreibung von Vorschüssen richtig handhabt. Ebenso soll er seine Rechte rechtzeitig wahrnehmen und in einem Zweifelsfalle einen Hinterlegungsantrag bei Gericht stellen.
Wann der Drittschuldner z.B. einen Hinterlegungsantrag stellen oder einen Feststellungsbeschluss beantragen kann und wie er sich rechtlich gegenüber weiteren Gläubigern sowie Dritten absichert – das alles und noch viel mehr erläutere ich in meiner Diplomarbeit. Einige praktische Beispielsfälle sollen helfen, die vielen rechtlichen Normen besser zu verstehen.
Inhaltsverzeichnis:
| ABKÜRZUNGS- UND ZITIERWEISE | 8 | |
| I. | Einleitung | 10 |
| II. | Rechte, Pflichten und die Haftung des Drittschuldners im Verfahren | 11 |
| A. | Verfahren in der Forderungsexekution | 11 |
| 1. | Vereinfachtes Bewilligungsverfahren | 11 |
| 2. | Das Zahlungsverbot | 12 |
| 3. | Rechtsmittel gegen das Zahlungsverbot | 14 |
| B. | Zustellprobleme | 16 |
| 1. | Die richtige Bezeichnung des Drittschuldners | 16 |
| 2. | Zustellung zu eigenen Handen | 16 |
| 3. | Abwesenheit des Drittschuldners | 17 |
| 4. | Zustellung an den unrichtigen Drittschuldner | 17 |
| 5. | Fälle der Namensgleichheit des Verpflichteten | 18 |
| C. | Die Pflicht zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung | 19 |
| 1. | Inhalt der Drittschuldnererklärung | 20 |
| 2. | Kostenersatz für die Drittschuldnererklärung | 24 |
| 3. | Haftungsfragen bei der Drittschuldnererklärung | 26 |
| D. | Die Pflicht zur Verständigung vom Bezugsende | 29 |
| 1. | Die frühere Rechtslage | 29 |
| 2. | Die geltende Rechtslage | 29 |
| E. | Die Rangordnung | 32 |
| 1. | Zusammentreffen zweier Forderungsexekutionen am selben Tag | 33 |
| 2. | Zusammentreffen einer Forderungsexekution mit einer Zession | 33 |
| 3. | Zusammentreffen mit einer Sicherungszession | 34 |
| 4. | Zusammentreffen mit einer Inkassozession | 35 |
| 5. | Zusammentreffen mit einer vertraglichen Verpfändung | 35 |
| 6. | Zusammentreffen mit einer abgabenbehördlichen Exekution | 36 |
| F. | Evidenthaltung von Zahlungsverboten | 38 |
| G. | Die Zusammensetzung des unpfändbaren Freibetrages | 40 |
| 1. | Die exekutionsrechtliche Behandlung einer Sonderzahlung | 42 |
| 2. | Die exekutionsrechtliche Behandlung der Abfertigung und der Urlaubsersatzleistung | 42 |
| H. | Die Kosten für die Errechnung des pfändbaren Bezugsteiles | 43 |
| I. | Die Haftung des Drittschuldners bei der Errechnung der pfändbaren Bezugsteile | 44 |
| J. | Beendigung und Einstellung der Forderungsexekution | 47 |
| 1. | Allgemeines | 47 |
| 2. | Einstellung der Exekution wegen wiederkehrender Leistungen | 48 |
| III. | Beschlüsse des Exekutionsgerichtes und ihre Bedeutung für den Drittschuldner | 49 |
| A. | Feststellungsbeschlüsse | 49 |
| 1. | Verfahren bei Feststellungsbeschlüssen | 50 |
| 2. | Wirkung von Feststellungsbeschlüssen | 51 |
| 3. | Rechtsmittel für den Drittschuldner | 52 |
| 4. | Haftung des Drittschuldners | 52 |
| 5. | Zur Abgrenzung zwischen einem Feststellungsantrag und einem Antrag auf Hinterlegung | 53 |
| B. | Erhöhungs- und Herabsetzungsbeschlüsse | 53 |
| 1. | Voraussetzungen für einen Erhöhungsantrag | 54 |
| 2. | Voraussetzungen für einen Herabsetzungsantrag | 56 |
| C. | Änderungsbeschlüsse | 58 |
| D. | Zusammenrechnungsbeschlüsse | 58 |
| 1. | Zusammenrechnung von Geldforderungen und Sachleistungen bei demselben Drittschuldner | 59 |
| 2. | Zusammenrechnung von Geldforderungen und Sachleistungen bei verschiedenen Drittschuldnern | 61 |
| 3. | Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen beim selben Drittschuldner | 61 |
| 4. | Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen verschiedener Drittschuldner | 62 |
| 5. | Verfahren der Zusammenrechnung und Anordnungen des Gerichtes | 63 |
| 6. | Wirkung des Zusammenrechnungsbeschlusses | 64 |
| 7. | Rechtsmittel gegen Zusammenrechnungsbeschlüsse | 64 |
| 8. | Zusammenrechnung aufgrund einer Pfandrechtserstreckung | 65 |
| E. | Aufschiebungsbeschlüsse | 67 |
| 1. | Der wesentliche Inhalt des gerichtlichen Aufschiebungsbeschlusses für den Drittschuldner | 68 |
| 2. | Ab wann und wie entfaltet ein Aufschiebungsbeschluss seine Wirkung für den Drittschuldner? | 68 |
| IV. | Das Recht zur gerichtlichen Hinterlegung | 70 |
| A. | Die Rolle des Drittschuldners im Verfahren | 71 |
| B. | Wirkungen der Hinterlegung | 72 |
| C. | Hinterlegung nach § 1425 ABGB | 72 |
| D. | Haftung des Drittschuldners bei der Hinterlegung? | 74 |
| E. | Hinterlegung durch den betreibenden Gläubiger | 75 |
| F. | Umwandlung des Erlagsantrages in einen Feststellungsantrag nach § 292k Abs 1 EO | 75 |
| V. | Ausgewählte Entgeltbestandteile und deren Behandlung durch den Drittschuldner | 76 |
| A. | Die Einbringung von Gehaltsvorschüssen | 76 |
| B. | Zur Hereinbringung von Übergenüssen | 78 |
| C. | Die Rückerstattung von Urlaubsentgelt | 78 |
| D. | Die Berücksichtigung von Nachzahlungen durch den Drittschuldner | 78 |
| E. | Einmalige Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses | 79 |
| VI. | Unterbrechung des Dienstverhältnisses und Erstreckung des Pfandrechtes | 80 |
| A. | Beendigung und Wiederaufnahme des Dienstverhältnisses | 81 |
| B. | Empfang von Sozialleistungen | 84 |
| C. | Karenzierung des Arbeitsverhältnisses | 84 |
| D. | Wechsel des Drittschuldners durch eine Betriebsübernahme? | 86 |
| VII. | Nachträgliche Entgeltsenkungen und -erhöhungen | 88 |
| VIII. | Lohnschiebungsverträge | 88 |
| IX. | Verschleierung des Entgeltes und sittenwidrige Vereinbarung | 89 |
| X. | Der Drittschuldner im Privatkonkurs | 91 |
| A. | Allgemeines | 91 |
| B. | Muss der Drittschuldner Einsicht in die Insolvenzdatei nehmen? | 92 |
| C. | Die Überweisung der pfändbaren Bezugsteile in die Konkursmasse | 94 |
| 1. | Beschlüsse des Konkursgerichtes | 94 |
| 2. | Die Exekutionssperre | 95 |
| D. | Arbeitgeberwechsel während des Konkursverfahrens | 96 |
| E. | Das Erlöschen von Pfandrechten im Konkursverfahren | 97 |
| F. | Die Berücksichtigung von Unterhaltsforderungen im Konkursverfahren | 99 |
| G. | Die Aufrechnungsbefugnis des Drittschuldners während des Konkurses | 100 |
| H. | Das Wiederaufleben von Pfandrechten im Konkurs | 101 |
| Schlusswort | 104 | |
| LITERATURVERZEICHNIS | 106 | |
| ENTSCHEIDUNGSVERZEICHNIS | 112 |
Pfandrechtserstreckung, so muss man auch die Gläubigerseite bedenken: Wie erfährt ein Gläubiger rechtzeitig, ob der Verpflichtete seine Abfertigung nach der alten Gesetzeslage direkt vom Arbeitgeber oder ob er dieselbe von der MVK ausbezahlt bekommt? Wartet der Gläubiger nach Erhalt der Verständigung vom Bezugsende ab, ob er noch einen Geldbetrag vom bisherigen DS erhält, dann wird er lange warten müssen. Inzwischen macht der Verpflichtete seinen Anspruch auf Abfertigung bei der MVK geltend und erhält diese bei Fälligkeit ausbezahlt (§ 14 Abs 1 iVm § 16 Abs 1 BMVG). Im Anschluss wird er sie womöglich „gutgläubig“ verbrauchen, da es sich hier um einen Entgeltbestandteil handelt. [...]
Betrifft eine Pfandrechtserstreckung auch die „Abfertigung-Neu“? Mit der Neuregelung der Abfertigung stellt sich die Frage, inwieweit hier eine Pfandrechtserstreckung zu beachten ist: Der Dienstgeber überweist monatlich die Beiträge für seinen Dienstnehmer an die zuständige Krankenversicherung, damit diese die Beiträge an die vom Dienstgeber ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse, im Folgenden MVK, weiterleitet (ARD-Betriebsdienst, Handbuch 4). Der Dienstnehmer kann an sich wählen, ob er die Beiträge bei Fälligkeit weiter veranlagen oder ob er sie ausbezahlt bekommen möchte. Dies gilt aber nicht, wenn er Schulden macht und diese nicht bezahlt. Zwar darf gem § 8 BMVG 2 Satz die Anwartschaft auf die Abfertigung weder abgetreten noch verpfändet werden, ansonsten bleiben jedoch die Bestimmungen der EO unberührt (§ 8 BMVG 2 Satz). Im Unterschied zum BUAG ist die MVK nicht völlig unabhängig vom jeweiligen Arbeitgeber. Sie wird durch eine Betriebsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmervertretern gewählt (§ 9 Abs 1 BMVG). Jeder Betrieb hat also [...]
In der Praxis wird oft vereinbart, dass solche Entgeltansprüche Dritter an den Arbeitgeber weitergeleitet und von ihm auch an den Arbeitnehmer ausbezahlt werden (Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, Komm § 299a EO Rz 3-7). In diesem Fall erstreckt sich das Pfandrecht auch auf den Anspruch gegen den Dritten. Der Arbeitgeber als DS muss die Zusammenrechnung der Bezugsforderungen gegen ihn sowie mit jenen gegen den Dritten von sich aus vornehmen, sobald ihm das ZV zugestellt worden ist. Dabei muss er die Bezugsteile so zusammenrechnen, als existiere nur eine Forderung. In der DE selbst braucht der DS aber nicht darauf hinzuweisen, dass dem Verpflichteten ein Entgeltanspruch gegen einen Dritten zusteht. Weiters hat der DS daraufhin den Dritten ebenso vom ZV zu verständigen. Allerdings kommt es bei einer Auszahlung der gesamten Geldforderungen durch den Arbeitgeber nicht auf den Zeitpunkt an, wann er den Dritten vom ZV verständigt. [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832479152
Arbeit zitieren:
Ziesel, Sonja Januar 2004: Rechte, Pflichten und Haftung des Drittschuldners in der Forderungsexekution, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Lohnpfändung, Privatkonkurs, Exekutionsbeschluss, Zahlungsverbot, Gehaltsvorschuss



