Das Recht der Kreditsicherheiten in den neuen EU-Staaten
Unterschiede und Gemeinsamkeiten am Beispiel Polens und der Tschechischen Republik
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Jan Blättermann
- Abgabedatum: Januar 2005
- Umfang: 70 Seiten
- Dateigröße: 397,9 KB
- Note: 2,1
- Institution / Hochschule: AKAD-Fachhochschule Stuttgart Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-8741-6
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-8741-6 P - ISBN (CD) :978-3-8324-8741-6 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Blättermann, Jan Januar 2005: Das Recht der Kreditsicherheiten in den neuen EU-Staaten, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Bürgschaft, Sicherungsbereinigung, Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht
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Diplomarbeit von Jan Blättermann
Einleitung:
Am 01.05.2004 sind mehrere Staaten Osteuropas der Europäischen Union beigetreten, wodurch damit zu rechnen ist, dass deutsche Unternehmen beispielsweise verstärkt in den beiden neuen EU-Staaten Polen und Tschechische Republik investieren werden. In dem Zusammenhang wurde es für erforderlich gehalten, das Recht der Kreditsicherheiten in diesen Staaten näher zu betrachten.
In dieser Arbeit werden daher die verschiedenen Kreditsicherheiten getrennt jeweils nach dem Recht der beiden Staaten beschrieben und für jede einzelne Sicherheit die Unterschiede und Gemeinsamkeiten aufgezeigt. Diese Diplomarbeit hat zum Ziel, den Kompetenzträgern in einem Kreditinstitut ein Urteil über polnische und tschechische Kreditsicherheiten zu ermöglichen.
Der Aufbau des Kreditsicherheitenrechts in Polen und der Tschechischen Republik ist dem deutschen bzw. österreichischen Recht ähnlich. Es erfolgt eine Unterscheidung in Real- bzw. Sachsicherheiten und Personalsicherheiten. Ferner kann eine Unterteilung nach den Sicherungsobjekten (bewegliche / unbewegliche Sachen, Forderungen) getroffen werden.
Bei den Personalsicherheiten ist z.B. die Bankgarantie nach polnischem und tschechischem Recht annähernd gleich. Als ein Unterschied wurde beispielsweise festgestellt, dass dem Bürgen nach tschechischem Recht keine Einreden zustehen aber nach polnischem Recht sogar Einreden, auf welche der Schuldner verzichtet hatte.
Die Sachsicherheiten sind vielfältiger als die Personalsicherheiten, weshalb neben den eher grundsätzlichen Gemeinsamkeiten – wie etwa die Nicht-Akzessorietät der Sicherungsübereignung – auch mehr Unterschiede aufgezeigt werden konnten. Beispielhaft ist aufzuführen, dass bei der Bestellung einer Hypothek im tschechischen Recht Grundstücke und Gebäude sowie Zubehör als rechtlich selbständige Sachen betrachtet werden. Dagegen bildet in Polen ein Grundstücke samt Bestandteilen (u.a. Gebäude [mit Ausnahmen]) und Zubehör ein Belastungsobjekt. Die Hypothek nach polnischem Recht unterscheidet sich ferner von ihrem tschechischem Pendant dadurch, dass sie auch am Erbnießbrauch (einschließlich der Gebäude des Erbnießbrauchers) und an einer hypothekarisch gesicherten Forderung bestellt werden kann.
Die rechtliche Ausgestaltung entsprechender Sicherheitenverträge wird, abgesehen vom Verständnis der tschechischen und polnischen Sprache, im Grunde als weniger problematisch beurteilt. Als problematisch stellt sich die Werthaltigkeit einer vertraglich einwandfrei vereinbarten Kreditsicherheit sowohl in Polen als auch in der Tschechischen Republik dar. So wird etwa die Werthaltigkeit des tschechischen Pfandrechtes vor allem durch das gesetzliche „Steuerpfandrecht“ und teils ungeklärte Eigentumsverhältnisse bei Immobilien negativ beeinflusst. Überdies schlägt bei Sicherungsübereignungen und Abtretungen der mit Eigentumsübergängen verbundene Steueraufwand zu Buche. Für polnische Kreditsicherheiten ist zum Teil Ähnliches festzustellen. Doch hier sind bereits Entwicklungen zur Beschränkung der „Vorherrschaft“ des Steuerrechts feststellbar. Dies ist an der Einführung des Registerpfandrechts und dem Wegfall der gesetzlichen Hypothek ersichtlich. Schließlich wurde in der Literatur aber keine Auseinandersetzung mit einer Kollision von Pfandrecht und Abtretung bei Forderungen weder nach tschechischem noch nach polnischem Recht gefunden.
Allgemein wird im Rahmen der Rechtsangleichung zwischen den Staaten der Europäischen Union künftig mit der Abnahme der aufgezeigten Unterschiede gerechnet. Bisherige Erfahrungen zeigen jedoch, dass in der Regel viel Zeit bis zur Umsetzung in nationales Recht vergangen ist.
Inhaltsverzeichnis:
| ABBILDUNGSVERZEICHNIS | III | |
| ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS | III | |
| 1. | EINLEITUNG | 1 |
| 2. | GRUNDLAGEN | 3 |
| 2.1. | Begriffsbestimmung | 3 |
| 2.2. | Übersicht zu den Kreditsicherheiten | 3 |
| 3. | PERSONALSICHERHEITEN | 5 |
| 3.1. | Bürgschaft | 5 |
| 3.1.1. | Bürgschaft nach tschechischem Recht | 5 |
| 3.1.2. | Bürgschaft nach polnischem Recht | 7 |
| 3.1.3. | Zwischenfazit Unterschiede und Gemeinsamkeiten bei der Bürgschaft | 8 |
| 3.2. | Bankgarantie | 9 |
| 3.2.1. | Bankgarantie nach tschechischem Recht | 9 |
| 3.2.2. | Bankgarantie nach polnischem Recht | 10 |
| 3.2.3. | Zwischenfazit Unterschiede und Gemeinsamkeiten bei der Bankgarantie | 12 |
| 4. | SACHSICHERHEITEN | 13 |
| 4.1. | Sicherungsübereignung | 13 |
| 4.1.1. | Sicherungsübereignung nach tschechischem Recht | 13 |
| 4.1.2. | Sicherungsübereignung nach polnischem Recht | 16 |
| 4.1.3. | Zwischenfazit Unterschiede und Gemeinsamkeiten bei der Sicherungsübereignung | 23 |
| 4.2. | Pfandrechte | 24 |
| 4.2.1. | Pfandrechte nach tschechischem Recht | 24 |
| 4.2.2. | Pfandrechte nach polnischem Recht | 33 |
| 4.2.3. | Zwischenfazit Unterschiede und Gemeinsamkeiten bei den Pfandrechten | 47 |
| 4.3. | Abtretung von Forderungen | 50 |
| 4.3.1. | Abtretung von Forderungen nach tschechischem Recht | 50 |
| 4.3.2. | Abtretung von Forderungen nach polnischem Recht | 52 |
| 4.3.3. | Zwischenfazit - Unterschiede und Gemeinsamkeiten bei der Abtretung von Forderungen | 54 |
| 5. | SCHULDANERKENNTNIS ALS WEITERE SICHERUNGSMÖGLICHKEIT | 55 |
| 6. | KRITISCHE WÜRDIGUNG UND AUSBLICK | 56 |
| 7. | ZUSAMMENFASSUNG | 58 |
| LITERATURVERZEICHNIS | IV |
cher unter anderem die Zwangsvollsteckung und die Konkurseröffnung bekannt gegeben werden.91 Für die Eintragung des Pfandrechts im Liegenschaftskataster sind die Originale des Pfandvertrages bzw. amtlich beglaubigte Kopien von diesem – pro Vertragspartei eine Ausfertigung – erforderlich, wobei auch die Unterschriften auf dem schriftlichen Pfandvertrag amtlich beglaubigt sein müssen. Bei Genehmigung der Eintragung des Pfandrechts durch das Katasteramt erhalten die Antragsteller die Originale des Pfandvertrages mit einem Genehmigungsvermerk und dem Datum der Eintragung zurück. Im Falle einer Ablehnung erhalten die Vertragsbeteiligten eine entsprechende Begründung des Katasteramts. Vorstellbar ist dies bei Formfehlern in der Antragstellung oder nicht berechtigten Antragstellern bzw. ungeklärten Eigentumsverhältnissen. Eine Regelung im BGB zum öffentlichen Glauben an die Katastereinträge existiert nicht, sondern nur in § 11 Liegenschaftseintragungsgesetz für nach dem 01.01.1993 vorgenommene Eintragungen.92 Der Gesetzgeber wollte damit im Zusammenhang mit der Privatisierung der staatlichen Notariate „klare Verhältnisse“ bezüglich der Eigentumslage schaffen. 93 Der Gutglaubensschutz besteht aber nicht, falls ein bereits geltend gemachter Restitutionsanspruch auf der Immobilie lastet. Für den Fall eines eventuell bestehenden, aber nicht geltend gemachten Restitutionsanspruches ist ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb möglich. Aus diesen Gründen sollte der Eigentümer zur Sicherheit des Pfandgläubigers sein Eigentumsrecht noch anderweitig nachweisen (z.B. durch Erwerbstitel oder Bestätigung des Voreigentümers). 94 Das oben bereits aufgeführte Pfandregister ist nicht öffentlich und wird bei der Notarkammer geführt. Es ermöglicht seit 01.01.2002 die Eintragung von Pfandrechten an nicht im Liegenschaftskataster eintragbaren Sachen. Die Eintragung kann durch jeden Notar auf Grundlage eines notariellen Pfandvertrages erfolgen. [...]
Im Pfandvertrag müssen daher Grundstück und Gebäude gesondert aufgeführt sein. Grundstücke werden als Parzellen im Kataster aufgeführt und jede Parzelle ist durch seine Lage, die Vermessungsdaten sowie die Parzellennummer gekennzeichnet. Es ist erforderlich, im Pfandvertrag das Katastergebiet und die Parzellennummer anzugeben. Gebäude werden im Pfandvertrag angegeben mit der Parzellennummer des entsprechenden Grundstückes und dem Katastergebiet sowie der Straßennummer bzw. Eintragungsnummer im Kataster. Im Bau befindliche Gebäude werden als solche gekennzeichnet. Ein Grundpfandrecht tschechischen Rechts, welches seine Regelung in § 151a ff. BGB findet, ist mit der Hypothek im deutschen Recht vergleichbar. Es ist von der bestehenden, zu sichernden Forderung abhängig.86 Die sog. Hypothek existiert nur in Form der Briefhypothek.87 Die vom Bestand der Forderung unabhängige Grundschuld ist im tschechischen Recht nicht bekannt.88 Pfandrechte an unbeweglichen Sachen entstehen mit der Eintragung im Liegenschaftskataster89 bzw. dem Pfandregister für nicht im Liegenschaftskataster eintragbare Immobilien, wie Swimming-Pools, rückwirkend zum Antragszeitpunkt. Auch im Bau befindliche Gebäude und Wohnungen können im Liegenschaftskataster erfasst werden. Bei Gebäuden muss aber dafür das erste Stockwerk bzw. dessen technische und funktionale Anordnung klar erkennbar sein, bei Wohnungen ist die Vollendung des Rohbaus erforderlich. Damit entsteht regelmäßig beim Neubau eines Gebäudes eine dingliche Sicherungslücke bis zum Zeitpunkt der Eintragung des Gebäudes im Liegenschaftskataster, welche vom Investor durch Eigenkapital überbrückt werden muss.90 Neben den Pfandrechten werden im Liegenschaftskataster auch Eigentumsrechte, Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte und andere dingliche Rechte eingetragen. Ein nicht die Rechtslage änderndes Instrument ist die Eintragung einer Anmerkung, mit wel- [...]
tragliches Pfandrecht an Wertpapieren ergeben sich auch hier mit dem gesetzlichen Pfandrecht aus dem Steuerbereich. Es wird auf Punkt 3.2.1. verwiesen. Bei Eigentumsübertragung besteht die Verpfändung gegenüber dem Erwerber fort (§ 43 Wertpapiergesetz).84 Die Zustimmung des Pfandnehmers zur Übertragung kann im Verpfändungsvertrag als erforderlich vereinbart werden. Nach Erlöschen des Pfandrechtes muss der Pfandnehmer die Wertpapiere an den Pfandgeber zurückgeben oder einer Rückgabe durch den Verwahrer zustimmen bzw. bei mit einem Pfandindossament versehenen Orderpapieren das Erlöschen des Pfandrechts auf diesen kenntlich machen. Bei nicht verbrieften Wertpapieren ist ein Antrag auf Registrierung des Erlöschens des Pfandrechts bei der Erfassungsstelle zusammen mit einem Nachweis über die erloschene, gesicherte Forderung oder einen anderen Erlöschensgrund zu stellen. Die Verwertung verpfändeter Wertpapiere erfolgt, indem der Pfandnehmer diese über einen Wertpapiermakler veräußert und sich aus dem Verkaufserlös befriedigt. [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832487416
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Blättermann, Jan Januar 2005: Das Recht der Kreditsicherheiten in den neuen EU-Staaten, Hamburg: Diplomica Verlag
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Bürgschaft, Sicherungsbereinigung, Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht




