Die neuen Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften der GmbH & Co. KG nach dem KapCoRiLiG und deren Problematik
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Tanja Müller
- Abgabedatum: April 2000
- Umfang: 72 Seiten
- Dateigröße: 465,5 KB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Duale Hochschule Baden-Württemberg Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-2736-8
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-2736-8 P - ISBN (CD) :978-3-8324-2736-8 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Müller, Tanja April 2000: Die neuen Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften der GmbH & Co. KG nach dem KapCoRiLiG und deren Problematik, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Snktionsverschärfung, Schwellenwertänderungen, ab Geschäftsjahr 2000, Folgen, GmbH&Co-Richtlinie (90/605/EWG)
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Diplomarbeit von Tanja Müller
Mit der Verabschiedung des KapCoRiLiG am 24. Februar 2000 und der anschließenden Veröffentlichung am 8. März 2000 wird das deutsche Handelsbilanzrecht einige Änderungen erfahren, wie z.B. :
- Anpassung der Schwellenwerte in § 267 und § 293 HGB.
- Erweiterung des § 292a HGB.
- Verschärfung der Sanktionen bei Verletzung der Offenlegungspflicht §§ 335, 335a, 335b HGB.
- Einführung der §§ 264a, 264b, 264c HGB, speziell für die GmbH & Co. KG.
Auf die Anwendung und Folgen dieser Änderungen durch das KapCoRiLiG wird in dieser Diplomarbeit eingegangen, speziell auf die Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung der GmbH & Co. KG ab dem Geschäftsjahr 2000. Ebenso vermittelt die Arbeit einen Ausblick darauf, wie sich der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte durch die Maßnahmen des KapCoRiLiG ändern wird.
Inhaltsverzeichnis:
| Abbildungsverzeichnis | IV | |
| Abkürzungsverzeichnis | V | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Die neuen Rechnungslegungsvorschriften der GmbH & Co. KG nach dem KapCoRiLiG | 3 |
| 2.1 | Anwendung der Vorschriften der Kapitalgesellschaften auf die Personengesellschaften | 3 |
| 2.1.1 | Anwendungsbereich des § 264a HGB | 3 |
| 2.1.2 | Befreiungsmöglichkeiten nach §264b HGB | 7 |
| 2.1.2.1 | Auslegungs- und Gestaltungsmöglichkeiten bei Anwendung des §264b HGB | 8 |
| 2.1.2.2 | Problematik des §264b HGB | 11 |
| 2.1.3 | Bestimmte Rechnungslegungsvorschriften gemäß §264c für dieGmbH & Co. KG | 12 |
| 2.1.3.1 | Gesonderter Ausweis von Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten | 12 |
| 2.1.3.2 | Ausweis des Eigenkapitals der Personengesellschaften | 13 |
| 2.1.3.3 | Ausschluß des Privatvermögens | 15 |
| 2.1.3.4 | Ausweis der Anteile an der Komplementärgesellschaft | 16 |
| 2.1.3.5 | Bilanzierungshilfen | 16 |
| 2.2 | Anpassung der Schwellenwerte für die Größenbestimmung der Unternehmen | 17 |
| 2.2.1 | Einstufung in die entsprechende Größenklasse | 18 |
| 2.2.2 | Anlehnung des §267 Abs. 3 HGB an §292a HGB | 20 |
| 2.3 | Änderung der Bewertungsmethoden bei der GmbH & Co. KG | 20 |
| 2.4 | Erweiterung des Anhangs gemäß §285 HGB | 21 |
| 2.5 | Aufstellung des Lageberichts | 22 |
| 2.6 | Änderungen im Konzernabschluß | 23 |
| 2.6.1 | Erweiterung des §292a HGB | 23 |
| 2.6.2 | Übergangsregelung der Schwellenwerte in §293 HGB | 24 |
| 2.6.3 | Halbierung der Schwellenwerte in §293 HGB | 25 |
| 2.6.4 | Folgen der neuen Schwellenwerte im Konzernabschluß | 26 |
| 2.6.5 | Inhalt des Konzernabschlusses einer Kapitalgesellschaft & Co. | 27 |
| 2.6.6 | Anpassung von §293 Abs. 5 HGB | 27 |
| 3. | Prüfungs- und Publizitätsvorschriften der GmbH & Co. KG nach dem KapCoRiLiG | 28 |
| 3.1 | Änderungen in den Prüfungsvorschriften | 28 |
| 3.1.1 | Abschlußprüfer nach §319 Abs. 1 HGB | 29 |
| 3.1.2 | Keine vereinfachten Übergangsregelungen zum Abschlußprüfer durch das KapCoRiLiG | 30 |
| 3.1.3 | Die Prüfung | 32 |
| 3.2 | Offenlegungspflicht der Kapitalgesellschaften & Co. | 33 |
| 3.2.1 | Einheitliche Frist für die Offenlegung | 33 |
| 3.2.2 | Feststellung vor Offenlegung | 34 |
| 3.2.3 | Verschärfte Offenlegungssanktionen | 36 |
| 3.2.3.1 | Festsetzung von Zwangsgeld gemäß §335 HGB | 36 |
| 3.2.3.2 | Festsetzung von Ordnungsgeld im Sinne des §335a HGB | 38 |
| 3.2.3.3 | Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Zwangs- und Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte OHG und KG gemäß §335b HGB | 40 |
| 3.2.3.4 | Schwächen der Sanktionsregelungen | 41 |
| 4. | Kostenzuwachs durch erweiterte Rechnungslegungsvorschriften, Prüfung undOffenlegung der GmbH & Co. KG bezüglich des KapCoRiLiG | 42 |
| 4.1 | Kostenzuwachs bei den Registergerichten und Registerverwaltungen | 42 |
| 4.2 | Kostenzuwachs bei den Unternehmen | 42 |
| 5. | Übergangsvorschriften zum KapCoRiLiG | 45 |
| 5.1 | Zeitliche Anwendung des KapCoRiLiG | 45 |
| 5.2 | Wertansatz des Anlagevermögens | 46 |
| 5.3 | Wertansatz des Umlaufvermögens | 46 |
| 5.4 | Erleichterungen bei der erstmaligen Anwendung des KapCoRiLiG | 47 |
| 5.5 | Buchwerte des vorangegangenen Geschäftsjahres als AK/HK | 48 |
| 5.6 | Angaben von nicht ausgewiesenen Rückstellungen für Pensionen im Anhang | 48 |
| 6. | Ausblick | 49 |
| Literaturverzeichnis | 51 | |
| Drucksachenverzeichnis | 57 | |
| Richtlinienverzeichnis | 59 |
In §293 HGB sind Befreiungsvorschriften und keine Konsolidierungsmethoden geregelt, was für die betreffenden Unternehmen bedeutet, daß sie jedes Jahr erneut eine dieser Berechnungsmethoden frei wählen können105. Da die halbierten Schwellenwerte erst für das Geschäftsjahr 2000 gelten, wird man mit einer erhöhten Aufstellung von Konzernabschlüssen erst nach dem Geschäftsjahr 2001 rechnen, denn gemäß §293 HGB ist geregelt, daß die Größenmerkmale am Abschlußstichtag und am vorhergehenden Abschlußstichtag überschritten werden müssen, um konzernrechnungslegungspflichtig zu werden106. Abs. 4 in §293 HGB bringt die Befreiung nochmals zum Ausdruck, da dort festgehalten wird, daß ein Mutterunternehmen nicht verpflichtet ist, einen Konzernabschluß aufzustellen, wenn die Größenmerkmale nur am Abschlußstichtag oder am vorhergehenden Abschlußstichtag erfüllt werden. [...]
2.6.2 Übergangsregelung der Schwellenwerte in §293 HGB Durch das KapCoRiLiG sollen die Schwellenwerte in §293 HGB erstmals für das Geschäftsjahr 2000 halbiert werden94. Zuvor greifen jedoch Übergangsregelungen, gemäß Art. 49 EGHGB, die für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31.12.1998 beginnen und spätestens am 31.12.1999 enden95. Die 7. Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Jahresabschluß räumte den EU- Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, bis zum 1. Januar 2000 die in Art. 27 der 4. Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluß genannten finanziellen Schwellenwerte für die Befreiung der Konzernabschlüsse um das 2,5-fache und die Arbeitnehmerzahl sogar um 100 % höher anzusetzen96. Doch diese Übergangsregelung läuft jetzt nach 10 Jahren97 aus und konnte trotz intensiver Bemühungen der BRD nicht verlängert werden98. Da diese Werte wieder in Ecu ausgedrückt sind, müssen sie in die geltende Währung umgerechnet werden, wobei es den Unternehmen nach Art. 12 Abs. 2 der 4. Richtlinie frei gestellt ist, die umgerechneten Werte um 10 % zu erhöhen99. Eine Konzernmutter, die im Geschäftsjahr 1999 aufgrund der erhöhten Schwellenwerte von der Konzernrechnungslegungspflicht gemäß §293 HGB befreit ist, aber durch die Halbierung der Schwellenwerte im nächsten Geschäftsjahr darunter fallen würde, [...]
2.6.1 Erweiterung des §292a HGB Auf die Erweiterungen in §292a HGB wird hier nur kurz eingegangen, da eine ausführliche Ausarbeitung dieses Themengebiets zu umfangreich werden würde. Gemäß §292a HGB waren börsennotierte Kapitalgesellschaften, die einen Konzernabschluß nach IAS erstellten, davon befreit einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht nach HGB aufzustellen, wenn diese in deutscher Sprache gemäß §325 und §328 HGB offengelegt wurden90. Wie bereits schon unter Punkt 2.2.2 in dieser Arbeit erwähnt, wird §292a HGB nun dahingehend geändert, daß nicht mehr allein börsennotierte Unternehmen in diesen Genuß der Befreiung gelangen, sondern auch solche Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften nach §264a Abs. 1 HGB, die einen organisierten Markt, im Sinne des §2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen und Wertpapiere gemäß §2 Abs. 1 S. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes von sich oder von einem ihrer Tochterunternehmen ausgeben. Die Befreiung gilt auch, wenn bereits eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist, was aus §292a Abs. 2 HGB hervor geht91. Der Gesetzgeber ist der Ansicht, daß für Unternehmen, die im Freiverkehr gehandelt werden, auch wenn sie konzernabschlußpflichtig sind, die Befreiung nach §292a HGB nicht notwendig sei, da man in diesem Bereich des Marktes mit keiner großen Investorenerwartung rechnet92. Kritiker sehen bezüglich dieser Ansicht des Gesetzgebers auf mittelständische Unternehmen, die einen Abschluß nach IAS oder US-GAAP erstellen, aber keinen organisierten Markt im Sinne des §2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen, erhebliche Kosten und [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832427368
Arbeit zitieren:
Müller, Tanja April 2000: Die neuen Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften der GmbH & Co. KG nach dem KapCoRiLiG und deren Problematik, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Snktionsverschärfung, Schwellenwertänderungen, ab Geschäftsjahr 2000, Folgen, GmbH&Co-Richtlinie (90/605/EWG)



