Rechnungslegung bei Vereinen
Grundlegende Fragen der Bilanzierung und ein Vergleich der Geschäftsberichte ausgewählter europäischer und kapitalmarktorientierter Fußballvereine
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Marco Lotz
- Abgabedatum: Februar 2005
- Umfang: 119 Seiten
- Dateigröße: 7,7 MB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: Carl-von-Ossietzky-Universität Oldenburg Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-9035-5
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-9035-5 P - ISBN (CD) :978-3-8324-9035-5 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Lotz, Marco Februar 2005: Rechnungslegung bei Vereinen, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Rechnungswesen, Prüfungspflicht, Profifußball, Vermögensgegenstände, Jahresabschlusserstellung
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Diplomarbeit von Marco Lotz
Einleitung:
Die wirtschaftliche Bedeutung der Vereine in professionellen Ligen haben in weiten Teilen von Europa und auch speziell in Deutschland extrem zugenommen. Hieraus resultiert, dass die Vereine der Bundesliga immer mehr den wirtschaftlichen Anforderungen von mittelständischen Unternehmen entsprechen müssen und sich daher extrem von den Vereinen der „Hobbyfußballer“ der unteren Spielklassen entfernt haben.
Im Rahmen dieser Arbeit werde ich daher zwischen den wirtschaftlichen Bundesligavereinen nach § 22 BGB und den nichtwirtschaftlichen Amateurvereinen nach § 21 BGB unterscheiden. Für die Vereine i.S.d. § 21 BGB ist es wichtig die Gemeinnützigkeit zu erlangen, um in den Genuss der steuerlichen Vorteile zu gelangen. Daher werde ich zunächst auf die Kriterien zur Erlangung dieses Rechts eingehen. Für Bundesligavereine ist es wichtig, die in der Lizenzierungsordnung aufgestellten Richtlinien zu erfüllen, um die Lizenz zur Spielberechtigung in den beiden höchsten Spielklassen zu erhalten. Aus diesem Grunde werde ich einzelne Vorraussetzungen dieser Lizenzierungsordnung näher betrachten.
Im Hauptteil werden die Rechnungslegungspflichten von Amateurvereinen und Bundesligavereinen untersucht. Die Rechnungslegung wurde noch vor kurzem von den Vereinen als notwendiges Übel empfunden. Oft wiesen die Bilanzen grobe Mängel auf. So präsentierte der Verein Alemania Aachen im Jahre 2003 seine Bilanz in einem Zeitungsartikel. Hierbei wurden grobe Verstöße gegen die §§ 266 und 275 Abs. III HGB offensichtlich. So wurden die Rückstellungen und das Kapital auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen. Diese Bilanzen erfüllen ihren Zweck als Informationsquelle gegenüber den Gläubigern, Mitglieder und der Öffentlichkeit nicht im geringsten.
Daher ist das Ziel meiner Diplomarbeit dem Leser die Anforderungen der Rechnungslegung im Amateurbereich, wie auch im Profibereich näher zu erläutern. Im Kapitel 3.1. wird zunächst auf die privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Aufzeichnungspflicht bei Vereinen nach § 21 BGB eingegangen. Im Anschluss (Kapitel 3.2. werde ich mich intensiv mit dem Jahresabschluss von Bundesligavereinen beschäftigen. Hierbei gehe ich speziell auf die unterschiedlichen Gliederungspositionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zum Handelsrecht ein.
Da es sich bei den Bundesligavereinen nun mehr um mittelständische Unternehmen handelt, ist die Prüfung der Jahresabschlüsse ebenfalls ein sehr wichtiges Thema. Daher werde ich die Grundsätze der externen Prüfung durch ein Wirtschaftprüfungsunternehmen und die interne Prüfung durch die Deutsche Fußball Liga näher betrachten.
Im 3.4. möchte ich mein Augenmerk auf die Besonderheiten und Probleme der Bilanzierung von Bundesligisten legen. Besondere Probleme bestehen hier im Rahmen der Spielerwertermittlung und der Bilanzierung von Spielerlaubnissen. Nach einem BFH Urteil vom 26.08.1992 dürfen entgeltlich erworben Spielerlaubnisse als konzessionsähnliche Rechte aktiviert und über die Vertragslaufzeit abgeschrieben werden. Jedoch gab es seit jeher Kritiker dieses Urteils. Ich versuche einige Antworten auf kritische und bisher nur unzulänglich beantwortete Fragen zu geben. Hierbei werde ich dieses Problem nach den handelsrechtlichen und den internationalen Bilanzierungsvorschriften untersuchen. Die Betrachtung nach internationalen Standards wird dahingehend interessant, da ab dem Jahr 2005 alle kapitalmarktorientierte Unternehmen bzw. Vereine einen Abschluss nach IFRS verpflichtend erstellen müssen.
In meinem abschließenden Kapitel werde ich die Geschäftsberichte ausgewählter, europäischer und kapitalmarktorientierter Fußballvereine miteinander vergleichen. Hierbei gehe ich zunächst auf die einzelnen Geschäftsberichte ein, um zum Ende einen Vergleich zu erstellen. Bei dieser Analyse der Geschäftsberichte versuche ich die Frage zu klären, ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Vereine noch gewährleistet ist. Hierbei verwende ich Kennzahlen aus der Bilanzanalyse. Zu den untersuchten Vereinen gehören Borussia Dortmund aus Deutschland, Arsenal London aus England, Glasgow Rangers aus Schottland und Grasshoppers Zürich aus der Schweiz.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | 1 | |
| Abkürzungsverzeichnis | 3 | |
| Abbildungsverzeichnis | 5 | |
| 1. | Einleitung: Erläuterung der Problemstellung und Ziel der Arbeit | 6 |
| 2. | Vereine nach §§ 21 und 22 BGB – Erlangung der Gemeinnützigkeit bzw. Erlangung der Lizenz für den Profifußball | 7 |
| 2.1 | Vereine nach § 21 BGB – Erlangung der Gemeinnützigkeit | 8 |
| 2.2 | Vereine nach § 22 BGB – Erlangung der Lizenz für den Profifußball | 14 |
| 3. | Rechnungslegung der deutschen Vereine | 19 |
| 3.1 | Aufzeichnungs- und Rechenschaftspflichten bei nichtwirtschaftlichen gemeinnützigen Vereinen (Amateurbereich) | 20 |
| 3.1.1 | Privatrechtliche Rechenschaftspflicht des Vorstandes | 21 |
| 3.1.2 | Öffentlich-rechtliche Aufzeichnungspflichten des Vereines | 22 |
| 3.1.2.1 | Aufzeichnungspflichten nach den einzelnen Steuergesetzen für Zwecke der Besteuerung | 23 |
| 3.1.2.2 | Möglichkeiten der steuerlichen Gewinnermittlung | 25 |
| 3.1.2.3 | Buchführungspflichten für Vereine: Zwecke und Besonderheiten | 25 |
| 3.2 | Der Jahresabschluss bei wirtschaftlichen Vereinen im Profifußball | 28 |
| 3.2.1 | Darstellung der Unterschiede des Gliederungsschemas für Bundesligavereine zu den Vorschriften des § 266 HGB | 29 |
| 3.2.2 | Darstellung der Unterschiede des Gliederungsschemas für Bundesligavereine zu den Vorschriften des § 275 HGB | 32 |
| 3.2.3 | Weitere Bestandteile des Jahresabschlusses eines Fußballvereines | 36 |
| 3.3 | Prüfungspflichten | 38 |
| 3.3.1 | Die externe Prüfung der Unterlagen durch den Wirtschaftsprüfer | 38 |
| Feststellungen aus der Erweiterung des Prüfungsauftrages | 41 | |
| 3.3.2 | Die interne Prüfung der Unterlagen durch den Ligaverband | 42 |
| 3.4 | Besonderheiten bei der Bilanzierung von Bundesligavereinen | 45 |
| 3.4.1 | Methoden und Probleme der Ermittlung von Marktwerten bei Fußballspielern | 46 |
| 3.4.2 | Bilanzierung von Spielerlaubnissen und ihre Probleme | 49 |
| 3.4.2.1 | Bilanzierung von Spielerlaubnissen nach dem deutschen Handelsrecht | 50 |
| 3.4.2.1.1 | Was sind Spielerlaubnisse? | 51 |
| 3.4.2.1.2 | Möglichkeiten der Abschreibung von Spielerlaubnissen | 56 |
| 3.4.2.2 | Bewertung nach dem IFRS | 69 |
| 3.4.2.2.1 | Bilanzierung von Spielererlaubnissen nach dem IFRS | 70 |
| 4. | Vergleich von Geschäftsberichten ausgewählter, europäischer und kapitalmarktorientierterFußballvereine | 78 |
| 4.1 | Geschäftsbericht von Borussia Dortmund | 79 |
| 4.2 | Geschäftsbericht von Arsenal London | 84 |
| 4.3 | Geschäftsbericht von Glasgow Rangers | 86 |
| 4.4 | Geschäftsbericht von Grasshoppers Zürich | 88 |
| 4.5 | Vergleich der Geschäftsberichte | 90 |
| 5. | Resümee | 92 |
| Anhang | 95 | |
| Literaturverzeichnis | 111 |
war. Der Transfer platzte und der Spieler wechselt, statt an den Neckar, an die Elbe zum Hamburger Sport Verein. Für Florian Neumeister ist die selbstständige Verwertbarkeit schon allein durch das Vorhandensein eines Transfermarktes gegeben, da hier Spieler und Spielerrechte gehandelt werden können. Die Zweifel der Literatur, das die Vereine zivilrechtlich keine Verfügungsmacht haben und erst auf die Zusage des DFB warten müssen, um einen Transfer zu vollenden, weist er mit dem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Rückgabe und Neuanmeldung der Spielerlaubnis zurück. Für ihn spricht dieses für eine wirtschaftliche Übertragung, da es egal ist, ob der Verband die Spielerlaubnis nur weiterleitet oder eine neue erstellt. In beiden Fällen muss es zur Einigung der Vereine über die Ablösesumme kommen, damit ein Wechsel erfolgt.146 Dr. Littkemann vergleicht diese Ablösesummen, im Hinblick auf die Verkehrsfähigkeit, mit gezahlten Abfindungen an Arbeitnehmer, wenn der Verein mitbestimmen kann, ob der Spieler den Verein frühzeitig verlassen kann. Nach seiner Meinung müssten diese Abfindungen dann ebenfalls aktiviert werden, da es sich auch hier um vorzeitige Vertragsauflösung durch den neuen Arbeitgeber handelt.147 Dem hält Neumeister entgegen, das der Spielererlaubnis Vermögensqualität zugeordnet wird, und verweist auf die Vermögensauffassung. Vergleichbar wären ohnehin nur befristete [...]
Greifbarkeit: Das Problem der Greifbarkeit wurde von der Literatur bisher nur am Rande behandelt, da es als unstrittig gilt. Hierbei handelt es sich um statistische Aspekte des Vermögensgegenstandes. Es dürfen nur jene Güter aktiviert werden, die inventarisierbar gemacht werden können. Dieses ist bei der Spielerlaubnis zweifellos gegeben. Ebenfalls muss die Greifbarkeit durch die Abgrenzung der Anschaffungskosten gegeben sein. Diese kann durch den Wert der Ablösesumme exakt bestimmt werden. Der Wert verliert sich nicht im Gesamtwert eines Vereins.142 Verkehrsfähigkeit, im Sinne der selbstständige Verwertbarkeit: Bei der Betrachtung der Verkehrsfähigkeit, im Sinne der selbstständige Verwertbarkeit geht es um die Einzelveräußerbarkeit oder der Veräußerbarkeit im Rahmen des Gesamtbetriebes. Auch hier gibt in der Literatur keine einheitliche Meinung. Dr. Jörn Littkemann bestreitet, das der Verein rechtlich in der Lage ist, während der Laufzeit des Arbeitsvertrages, wirtschaftlich über den Spieler zu bestimmen. Wirtschaftlich können im Sinne der Verkehrsfähigkeit nur Sachen, Rechte und Werte sein, die von einer Person auf die andere Person, durch Vereinbarung zwischen beiden, übertragen werden.143 Der BFH sieht die Verkehrsfähigkeit jedoch vorhanden, da der Verein mitbestimmen kann, ob ein Spieler den Vertrag erfüllt. Prof. Dr. Wehrheim sieht dieses ebenso, und bezieht sich dabei auf die Einverständniserklärung, die ein Verein abgeben muss, damit ein Spieler überhaupt die Möglichkeit besitzt, auf die Transferliste aufgenommen zu werden.144 Der Verband erteilt dem Spieler nur eine Spielererlaubnis, wenn ein schriftlicher Nachweis vorliegt, das die Vereine eine Einigung über die Ablösezahlung erzielt haben (§ 26 Abs. 2 LO). Somit können Spieler, die noch vertraglich an einem anderen Verein gebunden sind, keine Spielerlaubnis erhalten. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob der Spieler und der neue Verein schon einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben haben. Der Transfer kann durch die Verweigerung der Zustimmung des bisherigen Vereins immer noch scheitern. Beim Arbeitsvertrag handelt es sich lediglich um eine rechtliche Absicherung des Spielers und des neuen Vereins. Es ist nicht möglich einzelne Schritte des Transfers als entscheidend zu bezeichnen, da alle Handlungen unabdingbar sind.145 So kam es in der Wintertransferperiode zwischen FC Bayern München und dem VFB Stuttgart zu keiner Einigung über die Transfersumme, obwohl der Spieler Piotr Trochowski sich über einen Wechsel zum VFB schon einig [...]
Bei der Spielerlaubnis ist die Bewertbarkeit losgelöst vom Wert der Arbeitsleistung, wie es beim Arbeitsvertrag Gegenstand wäre, und hängt von der auf dem freien Transfermarkt erzielten Transfersumme ab. Doch Kritiker bestreiten, das diese Transfersumme für die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils gezahlt wurde, sondern eher eine Abgeltung von Nachteilen ist, die einem Verein durch den Abgang des Spielers entstanden sind. Dr. Jörn Littkemann stützt sich dabei auf das Urteil der FG Düsseldorf vom 28.11.1990. Darüber hinaus ist er der Meinung, das es oft gar nicht zu einer freien verhandelbaren Transferentschädigung zwischen den Vereinen kommt, sondern vom DFB in Streitfällen gewisse Richtlinien zur Ermittlung der Höhe der Transferentschädigung aufgestellt werden.139 Dem setzt Professor Dr. Michael Wehrheim entgegen, das in der selbstständigen Bewertbarkeit ein wirtschaftlicher Vorteil dann vorliegt, wenn dieser bei der Veräußerung des gesamten Unternehmens als Einzelwert ins Gewicht fällt. Dieses sieht er dadurch bestätigt, das es für einen gedachten Erwerber ohne Bedeutung ist, ob er verbandsrechtlich zur Zahlung einer Transferleistung oder individualrechtlich zur Zahlung der Aufhebung des bestehenden Vertrages gezwungen wird, damit ein Spieler auf die Transferliste aufgenommen wird.140 Dieses sieht Florian Neumeister ähnlich. In seiner Dissertation über die Behandlung von Transferentschädigung ist er der Meinung, dass es für den Erwerber eines Klubs wie Bayern München durchaus von belang ist, ob ein Spieler wie Michael Ballack noch unter Vertrag ist. Die Unterschiede könnten durch die Ermittlung von Zugangsdaten (Ablösesummen) und Folgebewertungen quantifizierbar gemacht werden. Der Charakter dieser Zahlung kann, laut Neumeister, für Erwerber sportlich und finanziell unterschiedlich hoch sein. Einige Spieler passen aufgrund ihrer Spielgestaltung besser zum FC Bayern als zum VFL Bochum. Ebenso hat die Fangemeinde eines Vereins ihre Lieblinge oder Feindbilder in der Mannschaft, was für Zwecke des Merchandisings oder der Werbung unterschiedliche Auswirkungen haben kann. Deshalb kann eine Transferzahlung nicht nur Nachteile für den ehemaligen Verein, sondern auch Vorteile für den zukünftigen Verein abgelten. Deshalb steht der Entschädigungscharakter, seiner Meinung nach, auf sehr „wackeligen Beinen“. Die Verantwortlichen der Vereine orientieren sich an der Maximierung des Erfolges, so kann man sich vorstellen, das die Ablösesumme oft über den errechneten Nachteilsausgleich liegt.141 Für Neumeister und auch für meine weitere Betrachtung sehe ich dieses Kriterium als erfüllt an. [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832490355
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Lotz, Marco Februar 2005: Rechnungslegung bei Vereinen, Hamburg: Diplomica Verlag
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Rechnungswesen, Prüfungspflicht, Profifußball, Vermögensgegenstände, Jahresabschlusserstellung



