REACH - Anforderung und Handlungsbedarf eines Saatgutunternehmens
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Steffen Friedrichs
- Abgabedatum: Mai 2008
- Umfang: 69 Seiten
- Dateigröße: 1,7 MB
- Note: 2,3
- Institution / Hochschule: Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst Hildesheim/Holzminden/Göttingen Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8366-2185-4
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Friedrichs, Steffen Mai 2008: REACH - Anforderung und Handlungsbedarf eines Saatgutunternehmens, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: REACH, Registrierung, Pflanzenschutz, Saatgut, Gefahrstoff
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Diplomarbeit von Steffen Friedrichs
Einleitung:
Das Thema dieser Diplomarbeit lautet: REACH-Verordnung – Anforderungen an ein Pflanzenzüchtungsunternehmen als Anwenderin von Chemikalien und Pflanzenschutzmitteln und Handlungsbedarf.
Die Hauptbeweggründe dieser Verordnung waren einerseits das Sicherstellen der Gesundheit von Mensch und Natur, andererseits Informationen über all die so genannten Altstoffe, Chemikalien, die vor 1981 in Verkehr gebracht wurden und über die es nur vereinzelt Kenntnisse bezüglich ihrer Langzeitrisiken gibt, zu bekommen.
Bei REACH handelt es sich um die umfangreichste Verordnung, die je in der EU zum Thema Umweltschutz verabschiedet wurde, dies geschah am 12.18.2006.
Die erste Phase, die Vorregistrierung beginnt am 01. Juni und endet am 01. Dezember 2008.
Die KWS stellt eine sehr interessante Wahl dar, da sie als landwirtschaftliches Pflanzenzüchtungsunternehmen zum einen gefährliche und umweltgefährdende Chemikalien verwendet, andererseits aus landwirtschaftlicher Sicht ein hohes Interesse am Schutz der Umwelt und Natur hat.
Der erste Teil dieser Arbeit wird eine kurze Einführung in die wichtigsten Teile der REACH Verordnung sein. Es werden die Inhalte, die Grenzen der Verordnung sowie die verschiedenen Aufgaben und Fristen für Hersteller bzw. Produzenten, Importeure und nachgeschaltete Anwender kurz beschrieben.
Im weiteren Verlauf dieser Arbeit wird geprüft inwiefern die KWS SAAT AG durch REACH betroffen ist,welche Stoffe eventuell selbst registriert werden müssen oder aufgrund der Wahrung von wertvollen Information (Firmen know how) selbst registriert werden sollten.Vorab muss geprüft werden, welche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse von einer Registrierung oder sogar generell von REACH ausgenommen sind. Dies wird in einer Art Siebverfahren geschehen an dessen Spitze alle Chemikalien, die die KWS verwendet stehen. Anschließend werden auf jeder Siebebene Chemikalien die keinen Handlungsbedarf an die KWS stellen herausfallen und als Bodensatz nur noch die Chemikalien zurückbleiben, bei denen die KWS entweder als Hersteller/Produzent, Importeur oder Anwender aktiv werden muss.
In diesem Teilwerden sich auch weitere Schlüsselentscheidungen aufzeigen, beispielsweise wenn die KWS SAAT AG als Importeur auftritt. Dann wäre zu klären, ob es ratsam wäre einen vergleichbaren Stoff von einem Hersteller innerhalb der EU zu beziehen um die Registrierung als Importeur zum umgehen.
Nach dieser Ist-Analyse wird der Handlungsbedarf an die KWS ermittelt und es werden praktikable Handlungsempfehlungen abgegeben wie das Unternehmen am effektivsten an das Thema REACH herangehen sollte.
Es werden außerdem Dokumente zum Kommunikation mit den Lieferanten erstellt und beispielhafte Anschreiben ausgewählter Lieferanten getätigt und dokumentiert um einen Einblick zu bekommen wie die erste Phase von REACH in der Praxis ablaufen könnte und einen Eindruck davon zu bekommen, wie vertraut die verschiedenen Lieferanten der KWS mit dem Thema REACH zum heutigen Zeitpunkt sind.
Inhaltsverzeichnis:
| 2. | Abbildungsverzeichnis | 2 |
| 3. | Abkürzungsverzeichnis | 3 |
| 4. | Textteil | 4 |
| 4.1 | Einleitung | 4 |
| 4.2 | Vorstellung REACH VO | 6 |
| 4.2.1 | Ziele von REACH | 8 |
| 4.2.2 | Rollen unter REACH | 9 |
| 4.2.2.1 | Hersteller, Produzent | 9 |
| 4.2.2.1.1 | Registrierung | 10 |
| 4.2.2.1.2 | Gemeinsame Registrierung | 11 |
| 4.2.2.1.3 | Die Vorregistrierung | 11 |
| 4.2.2.1.4 | Zulassung | 12 |
| 4.2.2.2 | Importeure | 13 |
| 4.2.2.3 | Nachgeschaltete Anwender | 13 |
| 4.2.3 | Fristen | 15 |
| 4.2.4 | Konsequenzen bei Zuwiderhandlungen und Verstößen | 16 |
| 4.3 | REACH am Beispiel der KWS SAAT AG | 17 |
| 4.3.1 | Unternehmensvorstellung | 17 |
| 4.3.2 | Rolle unter REACH | 19 |
| 4.4 | Prozess der Überprüfung - Istanalyse | 20 |
| 4.4.1 | Differenzierung in Phase-In und Nicht-Phase-In Stoffe | 21 |
| 4.4.2 | Ausnahmen von der Registrierungnach Artikel 2 | 22 |
| 4.4.2.1 | Pflanzenschutzmittel | 25 |
| 4.4.2.2 | Forschung | 28 |
| 4.4.2.3 | Polymere | 30 |
| 4.4.3 | Beispielhafte Lieferantenbefragungen | 34 |
| 4.5 | Zuordnung der Stoffe zu den Rollen Hersteller, Importeur, Anwender | 38 |
| 4.6 | Handlungsbedarf | 40 |
| 4.6.1 | KWS als Hersteller | 40 |
| 4.6.2 | KWS als Importeur | 40 |
| 4.6.3 | KWS als nachgeschalteter Anwender | 41 |
| 4.7 | Handlungsempfehlungen | 46 |
| 4.7.1 | Erweiterung der Gefahrstoffdatenbank, Softwarelösungen | 46 |
| 4.7.2 | Kommunikation mit Lieferanten | 48 |
| 4.7.3 | Zuständige Mitarbeiter für REACH | 48 |
| 4.7.4 | Handlungsempfehlungen für die PLANTA | 49 |
| 4.7.4.1 | Stoff zur Forschung und Entwicklung | 50 |
| 4.7.4.2 | Import von Zubereitungen aus den USA | 50 |
| 5. | Zusammenfassung | 52 |
| 6. | Anhang | 54 |
| 7. | Literaturverzeichnis | 69 |
Textprobe:
Kapitel 4.2 Vorstellung REACH VO:
Am 18. Dezember 2006 wurde mit REACH die umfassendste Verordnung im Bereich des Umweltschutzes in der Geschichte der EU verabschiedet. REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals, also für die Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien.
Der Auslöser für REACH war ein Umdenken im europäischen Chemikalienrecht mit der Absicht ein höheres Schutzniveau für Mensch und Umwelt sicherzustellen. Ein weiterer Faktor und eine große Schwäche des bisherigen Chemikalienrechts waren mangelnde Informationen über die in der EU im Umlauf befindlichen Altstoffe, über die keine genaueren Einschätzungen oder gar Werte in Bezug auf ihre tatsächliche Gefährlichkeit existieren und die vielleicht längst durch weniger gefährliche und/oder umweltschädlichere Stoffe hätten ersetzt werden können. Ein weiterer Punkt war die schleppende Geschwindigkeit, mit der der Informationsaustausch über die Stoffe zwischen den Behörden und der Industrie ablief. Ein weiterer Beweggrund war, die nationalen Industrien direkt in die Verantwortung zu ziehen und das nationale Recht wie beispielsweise das deutsche Chemikalien Gesetz durch europäisches Recht zu ersetzen, was einen reibungsloseren Ablauf und Handel innerhalb der Europäischen Union mit sich bringen soll.
Die Verordnung tritt am 01.06.2008 in Kraft und setzt mit sofortiger Wirkung die EU Richtlinie 91 155 EWG (Richtlinie für Sicherheitsdatenblätter) außer Kraft. Weitere Richtlinien werden bis zum 01.06.2009 ebenfalls durch REACH abgelöst, des Weiteren treten gewisse Teile der REACH Verordnung ebenfalls erst später in Kraft, beispielsweise der Titel VIII (Zuständige Behörden) am 01.06.2009.
Bei REACH handelt es sich um ein sehr umfassendes und komplexes Regelwerk, bei dem einige Anhänge beim Inkrafttreten noch vollkommen leer (beispielsweise der Anhang XIV, dem Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe) sind, da mit Inkrafttreten der Verordnung noch nicht klar ist, welche Stoffe überhaupt zulassungspflichtig sein werden.
Zudem wird es noch Einrichtungen geben, die erst nach Inkrafttreten der Verordnung durch die Europäische Chemikalien Agentur (im weiteren nur noch EChA genannt) eingerichtet werden unter anderem die SIEFs (siehe da zu Punkt 3.2.2), die Substance information exchange forums.
REACH gilt grundsätzlich für alle Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die in die EU importiert, in der EU hergestellt, in Verkehr gebracht und/oder verwendet werden (Artikel 1 Abs. 2).
Generelle Ausnahmen sind im Artikel 2 aufgeführt. Radioaktive Stoffe (Abs. 1a), Stoffe unter zollamtlicher Überwachung (Abs. 1b), Nicht-isolierte Zwischenprodukte (Abs. 1c), Gefahrgüter (Abs. 1d), Abfälle nach RL 2006/12/EG (Abs. 2), Polymere (Abs. 9). Pflanzenschutzmittel gelten ebenfalls als registriert, wenn sie nach Pflanzenschutzmittelrecht zugelassen sind. (Artikel 15 Abs. 1).
Des Weiteren gibt es Stoffe oder Zubereitungen, die zwar unter REACH fallen, aber von der Registrierung ausgeschlossen sind:
Human- oder Tierarzneimittel (Artikel 2 Abs. 5a), In Lebens- und Futtermitteln enthaltene Stoffe oder Zubereitungen (Artikel 2 Abs. 5b). Für besondere Stoffe gibt es Befreiungen von der Registrierung. Diese Stoffe sind namentlich im Anhang IV der Verordnung aufgelistet. (Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten der Verordnung waren es 64 Eintragungen) (Artikel 2 Abs. 7a). Weitere Befreiungen von der Registrierung finden sich im Anhang V, dabei handelt es sich hauptsächlich um Neben- und Zwischenprodukte, die bei industriellen Verfahren entstehen (Artikel 2 Abs. 7b). Die letzte Stoffgruppe, die von der Registrierung befreit ist, sind alle Stoffe, die nach dem aktuellen Chemikalienrecht angemeldet sind, die so genannten Nicht-Phase-in Stoffe (Artikel 24).
Kapitel 4.2.1, Ziele von REACH:
Das Hauptziel von REACH ist, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen [...] sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern. Es soll also zum einen die Gesundheit der Menschen, die mit gefährlichen Chemikalien arbeiten, geschützt, zum anderen die Umwelt nicht durch unnötige Exposition weiter geschädigt werden. Aus diesem Grund soll ein zentrales Verzeichnis geführt werden, in dem alle Stoffe, die innerhalb der EU hergestellt, importiert und verwendet werden, gelistet sind.
Ein weiteres Ziel ist das Identifizieren von gefährlichen Altstoffen, über die es keine oder kaum Informationen über deren tatsächliche Gefährlichkeit gibt. Durch die Registrierung soll eine gezielte Substitution durch weniger gefährliche Stoffe ermöglicht werden.
Ein weiteres, wenn auch nicht offiziell veröffentlichtes, Ziel ist es, eine einheitliche Einstufung von Chemikalien bezüglich ihrer Gefährlichkeit. Häufig kommt es vor, dass derselbe Stoff, der von zwei verschiedenen Herstellern vertrieben wird in den Sicherheitsdatenblättern unterschiedlich eingestuft ist. Beispielsweise ist Stoff X von Lieferant A als gesundheitsschädlich (Xn) und von Lieferant B als giftig (T) angegeben. Diese unterschiedlichen Einstufungen werden zukünftig vermieden, da jeder Stoff, wenn möglich, nur einmal registriert und somit in der Datenbank der EChA auch nur einmal mit einer Gefährlichkeitseinstufung auf die sich alle Hersteller und Importeure geeinigt haben erscheint.
Wie sich dieser Punkt auf nationale Regelungen, wie beispielsweise die Einstufung von Stoffen oder Zubereitungen in die entsprechende Wassergefährdungsklasse (WGK) auswirkt, bleibt abzuwarten. Allerdings ist die einheitliche Einstufung der Gefährlichkeit nach Meinung des Verfassers dieser Arbeit ein Nebeneffekt von REACH, der der Industrie und der gesamten Lieferkette sehr entgegen kommt.
Ein weiteres wichtiges Ziel ist die Minimierung der Versuche an Wirbeltieren, die durch die Kommunikation der einzelnen Hersteller und Importeure über den Austausch der Versuchsergebnisse bei einer gemeinsamen Registrierung (Artikel 11), die in den SIEFs stattfinden soll, erreicht wird.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836621854
Arbeit zitieren:
Friedrichs, Steffen Mai 2008: REACH - Anforderung und Handlungsbedarf eines Saatgutunternehmens, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
REACH, Registrierung, Pflanzenschutz, Saatgut, Gefahrstoff



