Prüfung der kapitalverkehrsbeschränkenden Wirkung des VW-Gesetzes anhand europäischer Rechtsetzung und Rechtsprechung
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Antje Schmelzer
- Abgabedatum: Juni 2004
- Umfang: 79 Seiten
- Dateigröße: 896,2 KB
- Note: 1,5
- Institution / Hochschule: Hochschule Anhalt, Standort Bernburg Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-8596-2
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-8596-2 P - ISBN (CD) :978-3-8324-8596-2 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Schmelzer, Antje Juni 2004: Prüfung der kapitalverkehrsbeschränkenden Wirkung des VW-Gesetzes anhand europäischer Rechtsetzung und Rechtsprechung, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: VW-Gesetz, Europarecht, Kapitalverkehr, EG-Vertrag, Übernahmsrecht
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Diplomarbeit von Antje Schmelzer
Einleitung:
Im Aktienrecht gilt der in § 12 AktG festgeschriebene Grundsatz, dass eine Aktie genau eine Stimme gewährt. Davon abweichend wurde vor allem in den 70iger und 80iger Jahren von der Einführung der Höchst- und Mehrfachstimmrechten Gebrauch gemacht, um die Übernahmeangebote der zur damaligen Zeit aufkommenden Übernahmewelle gezielt abwehren zu können.
Im Laufe der Zeit wurde jedoch hierzulande von solchen Übernahmeabwehrmechanismen Abstand genommen, indem Mehrstimmrechte gemäß § 12 AktG und die in Deutschland häufiger vorkommenden Höchststimmrechte für börsennotierte Unternehmen gemäß § 134 AktG abgeschafft wurden. Lediglich eine Ausnahme konnte dem entzogen werden und existiert noch heute: das VW-Gesetz (Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerke GmbH in private Hand vom 21.07.1960). Darin sorgt der deutsche Gesetzgeber für eine Reihe von Abweichungen vom deutschen Aktiengesetz, welche den größten Automobilhersteller des Landes und bedeutsamen Arbeitgeber vor feindlichen Übernahmen schützen sollen.
Im Hinblick auf ein immer enger zusammenwachsendes Europa, dessen wichtiger Bestandteil ein gemeinsamer Markt ohne Grenzen innerhalb der Gemeinschaft ist, sind solche Übernahmeabwehrmethoden zum Schutz einzelner Unternehmen nicht nur Beschränkungen auf dem Übernahmemarkt. Vielmehr schränken sie auch die Grundlagen ein, auf denen dieser Binnenmarkt beruht und die durch den EG-Vertrag als sog. Grundfreiheiten garantiert werden. In diesem Fall sind das insbesondere der freie Kapitalverkehr und die Niederlassungsfreiheit.
Aus diesem Grund sah sich die Kommission der europäischen Gemeinschaft veranlasst gegen das VW-Gesetz vorzugehen, indem sie gegen die Bundesrepublik Deutschland im März 2003 ein Verfahren wegen Verletzung des EG-Vertrages einleitete, welches vor dem Europäischen Gerichtshof enden könnte. Der Beschluss der Kommission, die Klage auch tatsächlich einzureichen erging am 13. Oktober 2004.
Weiterhin werfen die Bemühungen um eine Harmonisierung der unterschiedlichen Übernahmerechtsvorschriften einen Schatten auf das VW-Gesetz. Die daraus resultierende europäische Übernahmerichtlinie soll nämlich Höchststimmrecht, wie sie im VW-Gesetz verankert sind, und Mehrfachstimmrechte unter bestimmten Umständen in Übernahmesituationen außer Kraft setzen.
Ziel dieser Arbeit ist es, in gutachtlicher Weise zu prüfen, ob das VW-Gesetz tatsächlich mit europäischem Recht unvereinbar ist und das derzeitig noch andauernde Verfahren deshalb Aussicht auf Erfolg haben wird. Dazu wurde die Arbeit in zwei Teile gegliedert. Der ersten Teil enthält sämtliche theoretischen Grundlagen, die für die Prüfung der Erfolgsausichten einer Klage gegen das VW-Gesetz von Bedeutung sind.
Dabei wird eine besonderes Augenmerk auf die Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofes zu den sog. Goldenen Aktien gelegt, die erstmalig wichtige Grundsätze für die Prüfungen von Verstößen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit aufstellt. Weiterhin werden einige Ausführungen zur Übernahmerichtlinie gemacht, die nicht nur deren Notwendigkeit sondern auch deren Ziele und Inhalt, soweit sie mit dem VW-Gesetz in Zusammenhang stehen, verdeutlichen. Der zweite Teil bildet die Prüfung der Klage, deren Ergebnis die Erfolgschancen einer solchen Klage beinhaltet.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsübersicht | I | |
| Inhaltsverzeichnis | II | |
| Abkürzungsverzeichnis | IV | |
| A. | Einleitung | 1 |
| B. | Theoretische Grundlagen | 4 |
| I. | Rechtlicher und wirtschaftlicher Hintergrund | 4 |
| 1. | Die Kapitalverkehrsfreiheit | 4 |
| 2. | Der Europäische Gerichtshof | 6 |
| 3. | Die Bedeutung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs | 7 |
| 4. | Die Bedeutung von Unternehmensübernahmen und Fusionen | 8 |
| II. | Goldene Aktien | 9 |
| 1. | Die Bedeutung Goldener Aktien | 9 |
| 2. | Grundsatzrechtsprechung | 12 |
| a. | Der Sachverhalt | 12 |
| a.a | Belgien | 12 |
| b.b | Frankreich | 12 |
| c.c | Portugal | 13 |
| b. | Die Entscheidungen | 14 |
| a.a | Behinderung des Kapitalverkehrs | 14 |
| b.b | Rechtfertigung | 15 |
| a.a.a | Art. 295 EGV | 15 |
| b.b.b. | Gründe der öffentlichen Sicherheit und des Allgemeininteresses | 16 |
| c.c.c | Verhältnismäßigkeit | 18 |
| 3. | Weitere Rechtsprechung | 20 |
| a. | Der Sachverhalt | 21 |
| a.a. | Spanien | 21 |
| b.b | Großbritannien | 21 |
| b. | Die Entscheidungen | 22 |
| c. | Der Fall Italien | 23 |
| 4. | Bewertung der Rechtsprechung | 24 |
| 5. | Auswirkungen der Rechtsprechung | 27 |
| a. | Auswirkungen auf die Goldenen-Aktien-Regelungen | 27 |
| b. | Auswirkungen auf staatliches Handeln | 27 |
| c. | Auswirkungen auf Übernahmeabwehr durch Stimmrechtsbeschränkung | 28 |
| III. | Die Übernahmerichtlinie | 29 |
| 1. | Die Ausgangssituation | 29 |
| 2. | Der Weg zur Übernahmerichtlinie | 31 |
| a. | Der erste Richtlinienentwurf | 31 |
| b. | Der zweite Richtlinien-Entwurf | 32 |
| 3. | Ziel und Inhalt der Richtlinie | 34 |
| IV. | Das Volkswagengesetz | 37 |
| 1. | Inhalt und Ziel des Gesetzes | 37 |
| 2. | Die Beteiligungssituation an der VW AG | 39 |
| 3. | Bisheriges Vorgehen der EG-Kommission gegen Deutschland | 41 |
| C. | Erfolgsaussichten einer Aufsichtsklage | 43 |
| I. | Zulässigkeit der Klage | 43 |
| 1. | Zuständiges Gericht | 43 |
| 2. | Beteiligungsfähigkeit | 43 |
| 3. | Klagegegenstand | 43 |
| 4. | Klageberechtigung | 44 |
| 5. | Ordnungsgemäßes Vorverfahren | 44 |
| 6. | Ordnungsgemäße Klageerhebung | 46 |
| 7. | Klagefrist | 46 |
| 8. | Rechtsschutzbedürfnis | 46 |
| II. | Begründetheit der Klage | 47 |
| 1. | Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit | 47 |
| a. | Kapitalverkehr | 47 |
| b. | Grenzüberschreitung | 48 |
| c. | Beschränkung | 48 |
| d. | Rechtfertigung | 56 |
| a.a | Rechtfertigung durch Art. 295 EGV | 56 |
| b.b | Rechtfertigung durch Art. 58 EGV | 56 |
| c.c | Rechtfertigung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses | 57 |
| e. | Zwischenergebnis | 58 |
| 2. | Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit | 59 |
| 3. | Verstoß gegen die Übernahmerichtlinie | 60 |
| III. | Ergebnis | 62 |
| D. | Fazit | 63 |
| Literaturverzeichnis | 65 |
verbreitet und nur aus angelsächsischen Ländern bekannt.79 In den darauffolgenden Jahren verfügten die einzelnen Mitgliedstaaten über diesbezügliche Regelungen, die sich jedoch von Staat zu Staat unterschiedlich gestalteten. In Deutschland beispielsweise gab es lange Zeit überhaupt keine speziellen Gesetze, die den Ablauf von Unternehmensübernahmen regelten. Ein freiwilliger Übernahmekodex, der von der Börsensachverständigenkommission beim Bundesministerium der Finanzen (BSK) 1995 eingeführt wurde, sollte Verhaltensnormen für alle an Übernahmen beteiligten Personen empfehlen. Im Selbstregulierungsverfahren sollten öffentliche Übernahmen gerecht und transparent abgewickelt und Marktmanipulationen verhindert werden. Der Kodex, dessen Einhaltung nicht erzwungen werden konnte, scheiterte vor allem wegen seinen Vollzugsdefiziten80 und seinem Mangel an Sanktionsmöglichkeiten81 und Rechtsschutz82. Nachdem 1999 ein feindliches Übernahmeangebot für die im Deutschen Aktienindex vertretene Mannesmann AG abgegeben wurde und deutsche Unternehmen nicht mehr nur als potentielle Erwerber gesehen wurden, vergrößerte sich das anfangs mangelnde Interesse an gesetzlichen Übernahmeregeln.83 Daraufhin begannen die Vorbereitungen für solche Regelungen, aus denen das am 01.01.2002 in Kraft getretene Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz entstand. Es enthält u.a. Regelungen hinsichtlich rechtlich durchführbarer Übernahmeabwehrmöglichkeiten. Ebenso enthält das deutsche Aktiengesetz Regelungen, die mit der Stimmrechtsverteilung und dadurch mit der Entscheidungsmacht bei Abstimmungen über potentielle Übernahmen eng in Verbindung stehen. Zu denken ist dabei an § 134 AktG, der Höchststimmrechte für börsennotierte Gesellschaften verbietet oder § 12 AktG, der Mehrfachstimmrechte seit 1998 gänzlich verbietet und somit das grundlegende Prinzip manifestiert, dass eine Aktie dem Aktionär genau eine Stimme gewährt. Die einzige in Deutschland existierende Ausnahme stellen die Aktien der VW AG dar, die auf der Grundlage des VW-Gesetzes mit einem Höchststimmrecht versehen sind. Anders sieht es mit der Stimmrechtsverteilung in Frankreich und den skandinavischen Staaten Dänemark, Schweden und Finnland aus. In diesen Ländern [...]
c) Auswirkungen auf Übernahmeabwehr durch Stimmrechtsbeschränkung Neben den direkt betroffenen Regelungen haben die Urteile Auswirkungen auf andere Sachverhalte, die den Beteiligungserwerb an Unternehmen einschränken. Dazu zählen beispielsweise die Höchststimmrechte, welche die aus Aktien resultierenden Stimmrechte auf einen bestimmten Prozentsatz beschränken, oder die Mehrheitsstimmrechte, die das Stimmengewicht der entsprechenden Anteile verdoppeln oder vermehrfachen. Beide Abweichungen von dem Grundsatz, dass eine Aktie auch eine Stimme verleiht, dienen i.d.R. der Abwehr feindlicher Übernahmen. Die Verringerung der Chancen einer potentiellen Übernahme wirken sich, wie bereits beschrieben, attraktivitätsmindernd und somit negativ auf den Aktienkurs aus. Solche Konstellationen, wie Höchst- und Mehrfachstimmrechte werden zwar von der Goldenen-Aktien-Rechtssprechung nicht direkt bedroht, jedoch ist ein gewisses mittelbares Behinderungspotential nicht anzuzweifeln. Und es wirft die Frage auf, ob [...]
speziellen Bereichen, wie eben der Versorgung der Bevölkerung mit Energie, zu gewährleisten. Fraglich ist, wie weit der Staat dabei gehen darf, insbesondere wenn er die Grenze herrschender Gesetze tangiert oder gar überschreitet. Teilweise kann ein Staat nur dann diese Aufgaben bestmöglich erfüllen, wenn er EG-vertraglich garantierte Grundfreiheiten berührt und zuweilen einschränkt. Dass einem Staat dies nicht willkürlich und ohne erkennbare Grenzen gestattet sein darf, ist ohne Zweifel und würde überdies die Bedeutung des EG-Vertrages und seine Grundfreiheiten in Frage stellen. Jedoch zeigt der belgische Fall, dass einem Staat Eingriffe in Grundfreiheiten unter bestimmten Voraussetzungen nicht absolut verwehrt sind. Somit gibt es zumindest ein durch Rechtsprechung abgesichertes Beispiel, wie ein gerechtfertigter, verhältnismäßiger Staatseingriff aussehen kann. Die Verurteilung der übrigen Staaten in dieser Sache rundet das Bild dahingehend ab, dass rechtssicher feststeht, was auf keinen Fall erlaubt ist. Die Rechtsprechung des EuGH zu den Goldenen Aktien zeigt also in ihrer Gesamtheit einen anschaulichen Überblick, mit dem es den Mitgliedstaaten möglich sein sollte, zukünftig, zumindest ansatzweise, ihre zu weitreichenden Eingriffe zu erkennen, sie abzustellen oder diese gar nicht erst entstehen zu lassen. [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832485962
Arbeit zitieren:
Schmelzer, Antje Juni 2004: Prüfung der kapitalverkehrsbeschränkenden Wirkung des VW-Gesetzes anhand europäischer Rechtsetzung und Rechtsprechung, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
VW-Gesetz, Europarecht, Kapitalverkehr, EG-Vertrag, Übernahmsrecht



