Prototypische Veräußerungsverluste nach neuem Recht
§§ 16, 17 und 23 ESTG
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Falko Keller
- Abgabedatum: Juli 2001
- Umfang: 98 Seiten
- Dateigröße: 471,1 KB
- Note: 2,3
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Nordostniedersachsen Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-4349-8
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-4349-8 P - ISBN (CD) :978-3-8324-4349-8 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Keller, Falko Juli 2001: Prototypische Veräußerungsverluste nach neuem Recht, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: § 16 EStG, § 17 EStG, § 23 EStG, Einkommenssteuergesetz, Übertragung
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Diplomarbeit von Falko Keller
Gang der Untersuchung:
Die vorliegende Diplomarbeit befasst sich mit der steuerlichen Behandlung von Veräußerungsverlusten. Dabei werden vor allem die Auswirkungen durch die zahlreichen Gesetzesänderungen der jüngeren Vergangenheit untersucht (z.B. StEntlG 99/00/02, StSenkG).
Zu Beginn der Arbeit wird auf die möglichen Verlustrealisierungsmöglichkeiten eingegangen. Neben der entgeltlichen, teilentgeltlichen und unentgeltlichen Übertragung, wird auf die Einlage von Privat- und Betriebsvermögen eingegangen. Ein besonderes Augenmerk gilt in diesem ersten Teil der Vermögensübertragung zwischen nahen Angehörigen.
Der Hauptteil der Arbeit beschäftigt sich mit der ausführlichen Darstellung der Verlustanerkennung und -berücksichtigung im Rahmen der §§ 16, 17 und 23 EStG. Die Erläuterungen werden durch zahlreiche Beispiele verdeutlicht. Außerdem werden praxisnahe Hinweise und Warnungen vor möglichen Fallstricken gegeben. Dabei wird auch auf die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens eingegangen.
Im weiteren Verlauf der Arbeit wird detailliert auf die zahlreichen verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Neuregelungen der §§ 17 und 23 EStG eingegangen. Ein vergleichendes Beispiel verdeutlicht abschließend die unterschiedliche Behandlung von Veräußerungsverlusten innerhalb des deutschen Einkommensteuerrechts.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | I | |
| Gliederung | II | |
| Abkürzungsverzeichnis | V | |
| A. | Einleitung | 1 |
| B. | Erscheinungsformen der Verlustrealisierung | 2 |
| I. | Übertragung von Betriebsvermögen | 2 |
| 1. | Entgeltliche Übertragung | 2 |
| a. | Normalfall: Übertragung an Fremde | 3 |
| b. | Sonderfall: Übertragung an nahe Angehörige | 3 |
| c. | Betriebsaufgabe als „fiktive“ Betriebsveräußerung | 9 |
| 2. | Teilentgeltliche Übertragung | 9 |
| 3. | Unentgeltliche Übertragung | 13 |
| 4. | Einbringung / verdeckte Sacheinlage | 13 |
| II. | Übertragung von Privatvermögen | 14 |
| 1. | Entgeltliche Übertragung | 15 |
| 2. | Teilentgeltliche Übertragung | 15 |
| 3. | Unentgeltliche Übertragung | 16 |
| 4. | Offene / verdeckte Sacheinlage | 17 |
| C. | § 16 EStG | 19 |
| I. | Chronologische Entwicklung | 19 |
| II. | Sinn und Zweck | 19 |
| III. | Tatbestandliche Vorfragen | 20 |
| IV. | Technik der Verlustermittlung | 27 |
| 1. | Vorbemerkung | 27 |
| 2. | Verlustermittlung gemäß § 16 II EStG | 27 |
| 3. | Verlustermittlung durch das Halbeinkünfteverfahren | 27 |
| a. | Kapitalgesellschaftsbeteiligung im Betriebsvermögen | 28 |
| b. | 100 %ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft | 29 |
| c. | Einbringungsgeborene Anteile | 29 |
| D. | § 17 EStG | 30 |
| I. | Chronologische Entwicklung | 30 |
| II. | Sinn und Zweck | 31 |
| III. | Quellentheorie vs. Reinvermögenszugangstheorie | 32 |
| 1. | Quellentheorie | 32 |
| 2. | Reinvermögenszugangstheorie | 33 |
| 3. | Einordnung des § 17 EStG | 34 |
| IV. | Tatbestandliche Vorfragen | 35 |
| V. | Verhältnis zu anderen Vorschriften | 36 |
| VI. | Verfassungsrechtliche Bedenken | 38 |
| 1. | Gegen eine generelle Absenkung der Beteiligungsgrenze | 38 |
| 2. | Gegen die Gesetzesrückwirkung zum 01.01.1999 | 39 |
| 3. | Verfassungswidriger Verzicht auf eine Übergangsregelung? | 42 |
| VII. | Der 5-jährige Betrachtungszeitraum | 43 |
| VIII. | Technik der Verlustermittlung | 48 |
| 1. | Vorüberlegungen | 48 |
| 2. | Verlustermittlung durch das Halbeinkünfteverfahren | 51 |
| a. | Hintergrund der Neuregelung | 51 |
| b. | Verfahren | 52 |
| c. | Zeitlicher Anwendungsbereich | 53 |
| IX. | Verlustberücksichtigung | 53 |
| E. | § 23 EStG. | 55 |
| I. | Chronologische Entwicklung | 55 |
| II. | Sinn und Zweck | 57 |
| III. | Tatbestandliche Vorfragen | 58 |
| 1. | Einbeziehung von Herstellungsfällen | 59 |
| 2. | Einbeziehung von Termingeschäften | 59 |
| 3. | Anschaffungsfiktionen | 60 |
| IV. | Ausnahmen von der Besteuerung | 61 |
| V. | Verfassungsrechtliche Bedenken | 65 |
| 1. | Gegen die generelle Erhöhung der Veräußerungsfristen | 65 |
| 2. | Gegen die Gesetzesrückwirkung zum 01.01.1999 | 65 |
| 3. | Verfassungswidriger Verzicht auf eine Übergangsregelung? | 66 |
| VI. | Technik der Verlustermittlung | 67 |
| VII. | Verlustberücksichtigung | 68 |
| 1. | Vorüberlegungen | 68 |
| 2. | Verfassungsrechtliche Bedenken | 69 |
| F. | Vergleichendes Beispiel | 71 |
| G. | Fazit | 75 |
| H. | Result | 77 |
| Literaturverzeichnis | VIII | |
| Schriftliche Versicherung | XV |
Strahl321 geht hingegen davon aus, dass die Voraussetzungen dem Wortlaut nach auch erfüllt sind, wenn eine zwischenzeitliche Fremdvermietung322 erfolgt, die sich jedoch nicht über ein Kalenderjahr erstrecken darf. Die Norm schreibt seiner Meinung nach nicht vor, dass das Wirtschaftsgut während der gesamten drei Jahre zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden muss. Auch Kohlrust-Schulz323 äußert sich ohne weitere Begründung dahingehend, dass eine ununterbrochene Selbstnutzung in dem zu betrachtenden Zeitraum nicht notwendig sei. Obwohl die Autoren und die Finanzverwaltung gleichlautend davon ausgehen, dass die Eigennutzung nicht über den gesamten Betrachtungszeitraum vorliegen muss, kommen sie zu unterschiedlichen Ergebnissen. Eine etwas konkretere Formulierung durch den Gesetzgeber wäre hier wünschenswert gewesen. Ich schließe mich trotzdem der Meinung der Finanzverwaltung an, da es nicht dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung entsprechen kann, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut innerhalb des 3-Jahreszeitraums nur jeweils kurzzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die übrige Zeit vermieten kann. Bei der möglichen Euphorie324 über diese Ausnahmeregelung, die eine ungerechtfertigte Besteuerung d es Veräußerungsgewinns, z.B. wegen eines Arbeitsplatzwechsels vermeiden soll325 , darf nicht vergessen werden, dass bei einer solchen „Zwangsveräußerung“ auch ein Verlust entstehen kann. Ein solcher Verlust wäre dann im Rahmen des § 23 EStG nicht berücksichti gungsfähig. Der Steuerpflichtige ist daher gezwungen, das Wirtschaftsgut vor der Veräußerung, z.B. durch Fremdvermietung, in den Anwendungsbereich des § 23 I 1 Nr. 1 EStG zu verlagern, will er den entstehenden Verlust geltend machen. Ab wann die Finanzverwaltung bei derartigen Gestaltungen einen Missbrauch i.S.d. § 42 AO annimmt, bleibt abzuwarten. [...]
Der Leerstand des Wirtschaftsguts vor Beginn der Nutzung oder zwischen Beendigung der Nutzung und Veräußerung ist unschädlich314 . Bei letzterem verlangt die Finanzverwaltung315 allerdings, dass der Steuerpflichtige die Veräußerungsabsicht nachweist. Die zweite Alternative verlangt die Betrachtung der letzten drei Kalenderjahre ab dem Zeitpunkt der Veräußerung. Demnach greift die Ausnahmeregelung, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Auch hier ist der Leerstand zwischen Beendigung der Selbstnutzung und Veräußerung unschädlich316 . Heinicke317 und Fischer318 sind dabei der Ansicht, dass auch in der zweiten Alternative eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts erforderlich ist, obwohl das Wort „ausschließlich“ fehlt. Das fehlende Wort „ausschließlich“ deutet meiner Meinung nach nur darauf hin, dass das Wirtschaftsgut nicht im gesamten 3-Jahreszeitraum zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden muss319 . Dies ist auch die Ansicht der Finanzverwaltung wie folgendes Beispiel verdeutlicht: Beispiel 320 [...]
1999). Werden demnach Gebäude, selbstständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen und in Teileigentum stehende Räume teilweise zu eigenen Wohnzwecken und teilweise zu anderen Zwecken (z.B. betrieblich oder beruflich genutztes Arbeitszimmer307 ) genutzt, so geht die Finanzverwaltung308 davon aus, dass der zu eigenen Wohnzwecken genutzte Teil von der B esteuerung im Rahmen des § 23 I 1 Nr. 1 EStG ausgenommen ist. Weiterhin unterliegt der erforderliche und übliche Anteil des Grund und Bodens nicht der Besteuerung309 . Ein Gesamtveräußerungserlös wäre in diesem Fall aufzuteilen. Dabei soll der Grund und Boden nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzflächen des Gebäudes aufgeteilt werden310 . Strahl311 wünscht sich in diesem Zusammenhang eine Vereinfachungsregelung durch die Finanzverwaltung, ähnlich wie in R 42a III 2 EStR 1999312 , die auch bei einem Arbeitszimmer von einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ausgeht. Diesem Wunsch ist die Finanzverwaltung jedoch bisher nicht nachgekommen. [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832443498
Arbeit zitieren:
Keller, Falko Juli 2001: Prototypische Veräußerungsverluste nach neuem Recht, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
§ 16 EStG, § 17 EStG, § 23 EStG, Einkommenssteuergesetz, Übertragung



