Professionalisierung und Qualitätssicherung in der rechtlichen Betreuung
Zu Konflikten zwischen Wohl und Wünschen der Betreuten
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Jörg Stangier
- Abgabedatum: August 2002
- Umfang: 181 Seiten
- Dateigröße: 825,5 KB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Universität Siegen Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-6513-1
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-6513-1 P - ISBN (CD) :978-3-8324-6513-1 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Stangier, Jörg August 2002: Professionalisierung und Qualitätssicherung in der rechtlichen Betreuung, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Betreuungsrecht, Berufsbetreuer, Sozialarbeit, Ethik, Vormundschaft
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Diplomarbeit von Jörg Stangier
Zusammenfassung:
Die Arbeit befasst sich mit dem aus mehreren Gründen aktuellen Problem der rechtlichen Betreuung von erwachsenen Menschen mit chronischen Erkrankungen und/oder Behinderungen.
Für die betroffenen alten, kranken und behinderten Menschen und deren Angehörige hat das Betreuungsrecht, das vor etwa 10 Jahren das alte Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht ablöste, von seiner Intention her ohne Zweifel Fortschritte gebracht, hinsichtlich seiner Umsetzung besteht jedoch nach wie vor erheblicher Diskussions- und Klärungsbedarf, der sich insbesondere an der Frage festmacht, wer als Betreuer eingesetzt wird, und ob dies immer zum Wohl des Betreuten geschieht. Nicht zuletzt kritische Berichte in den Medien haben auch die breitere Öffentlichkeit für diese Fragen sensibilisiert. Die besondere Aktualität des Themas ist auch vor dem Hintergrund der Bestrebungen der Bundesregierung zu einer erneuten Reform des Betreuungsrechts zu sehen.
Die Arbeit konzentriert sich zwar auf die in diesem Feld tätigen Berufsbetreuer, aber es bleibt nicht aus, dass auch auf die (vom Gesetzgeber favorisierten) ehrenamtlichen Betreuer eingegangen wird, so dass dem Leser die ganze Bandbreite des Problems vermittelt wird.
Das Augenmerk wird dabei auf zwei Aspekte gerichtet, die im gesamten Bereich des Gesundheits- und Sozialsystems von hoher Aktualität sind und sich insbesondere auch im Feld der gesetzlichen Betreuung widerspiegeln: die Etablierung eines neuen Berufs und die Entwicklung und Überprüfung von beruflichen Standards.
Beide Aspekte werden sowohl aus grundsätzlich theoretischer wie auch aus der engeren Perspektive des Themas kritisch beleuchtet (Kap. 3). Diesem Teil der Arbeit ist ein einführendes Kapitel vorgeschaltet, in dem die Rahmenbedingungen der rechtlichen Betreuung erläutert werden. Analysen von Interviews mit Experten aus diesem Bereich Sozialer Arbeit stellen den Bezug zur Praxis her.
Jedem Kapitel ist eine kurze Zusammenfassung hintangestellt, die dem Leser den Überblick erleichtert.
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | Einleitung und Aufgabenstellung der Arbeit | 1 |
| 2. | Rahmenbedingungen der rechtlichen Betreuung | 5 |
| 2.1 | Zur geschichtlichen Entwicklung | 5 |
| 2.2 | Voraussetzungen der Betreuung | 12 |
| 2.3 | Zur Person des Betreuers | 15 |
| 2.4 | Aufgabenwahrnehmung des Betreuers zwischen dem Wohl und den Wünschen der Betreuten | 21 |
| 2.5 | Gesetzliche Möglichkeiten der Kontrolle und Qualitätssicherung | 25 |
| 2.6 | Zusammenfassung und Wertung | 29 |
| 3. | Professionalisierung und Qualitätssicherung | 33 |
| 3.1 | Professionalisierungs- und Qualitätssicherungsprobleme in der Sozialen Arbeit | 34 |
| 3.1.1 | Professionalisierung | 34 |
| 3.1.2 | Qualitätssicherung | 38 |
| 3.2 | Professionalisierungsbestrebungen in der rechtlichen Betreuung | 42 |
| 3.2.1 | Typologie der bisherigen Berufsentwicklung | 43 |
| 3.2.2 | Aktuelle Bestrebungen der Berufsverbände | 49 |
| 3.2.3 | Bewertung der Professionalisierung in der rechtlichen Betreuung | 54 |
| 3.3 | Qualitätssicherung in der rechtlichen Betreuung | 59 |
| 3.3.1 | Strukturqualität | 61 |
| 3.3.2 | Procederequalität | 65 |
| 3.3.3 | Wirkungsprozeßqualität | 68 |
| 3.3.4 | Produktqualität | 70 |
| 3.4 | Instrumente zur Weiterentwicklung von Professionalisierung und Qualität im Betreuungswesen | 72 |
| 3.4.1 | Das Stufenmodell zur Qualifizierung im Betreuungswesen | 73 |
| 3.4.2 | Case Management in der rechtlichen Betreuung | 77 |
| 4. | Professionalisierung und Qualitätssicherung aus dem Blickwinkel benachbarter Professionen | 87 |
| 4.1 | Anlage der Studie | 87 |
| 4.2 | Auswertung der Studie | 89 |
| 4.3 | Ergebnis und Wertung | 105 |
| 5. | Zusammenfassung und Stellungnahme | 109 |
| 6. | Literaturverzeichnis | 113 |
| 7. | Abkürzungsverzeichnis | 121 |
| 8. | Anhang | 123 |
| 8.1 | Expertenbefragung in einem Wohnheim für Menschen mit einer geistigen Behinderung | 124 |
| 8.2 | Expertenbefragung in einem kommunalen Altenheim | 129 |
| 8.3 | Expertenbefragung in einem privaten Altenheim | 134 |
| 8.4 | Expertenbefragung in einem konfessionellen Altenheim | 139 |
| 8.5 | Expertenbefragung in einem Wohnheim für Menschen mit einer geistigen Behinderung | 146 |
| 8.6 | Befragung eines Vormundschaftsrichters | 154 |
| 8.7 | Befragung eines Rechtspflegers | 157 |
| 8.8 | Expertenbefragung in einem sozialtherapeutischen Wohnheim | 161 |
| 8.9 | Expertenbefragung in einem Wohnheim für Menschen mit einer geistigen Behinderung | 168 |
| 8.10 | Expertenbefragung in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie | 176 |
Betreuungsbehörde ausreichende Kapazitäten zu Seite gestellt bekommen, um genügend Informationen über das soziale Umfeld des Betroffenen einzuholen, mit deren Hilfe sich möglicherweise mehr geeignete Personen, die eine ehrenamtliche Betreuung übernehmen würden, finden ließen. Ein-Mann-Betreuungsbehörden, die möglicherweise noch eine Vielzahl an Betreuungen selbst führen, sind hierzu nicht fähig. Auf der Ebene des Einzelfalls geht es bei dem ersten Arbeitsschritt des Case Management um das sogenannte „Intake“342. Hierbei klärt der bestellte Betreuer den Betroffenen über seine Tätigkeit ihm gegenüber auf. Er sollte dabei versuchen, die Basisvariablen des klientenzentrierten Ansatzes (s. 3.3.1.) zu realisieren, um so möglichst regelmäßig ein vertrauensvolles Verhältnis zu schaffen, das eine qualitativ gute Betreuung in jedem Fall begünstigt. Wie man schon erkennen kann, lassen sich die verschiedenen Phasen und Schritte des Case Management nicht immer scharf trennen und zeitlich genau einordnen, v. a. die beiden zu betrachtenden Abstraktionsebenen verlaufen hier leicht versetzt. Das wird auch in der zweiten Phase der Einschätzung und Bedarfsklärung (Assessment)343 deutlich. Auf der Makroebene ist hiermit die Erfassung und Beurteilung der gesamten Situation eines Betroffenen (was sicherlich schon i. S. des gatekeeping in der ersten Phase erfolgen muß), die daraufhin erfolgende Bestimmung der erforderlichen Aufgabenkreise sowie die Akquirierung und Bestellung eines dafür geeigneten Betreuers gemeint. Dies geschieht schon regelmäßig im Rahmen der Anhörung durch den Vormundschaftsrichter gem. § 68 FGG sowie durch die Betreuungsbehörde, die gem. § 8 BtBG das Gericht bei der Aufklärung des Sachverhalts und bei der Gewinnung geeigneter Betreuer unterstützt. Nachbesserungsbedarf beträfe in diesem Punkt eine wünschenswerte peniblere Beachtung des Erforderlichkeitsgrundsatzes und eine dementsprechend paßgenaue Formulierung der Aufgabenkreise. Auch die Einschätzung des lokal verfügbaren Angebots an Betreuern und ein Abgleich dieser Zahl mit der beobachteten Nachfrage könnte in dieser Phase angesiedelt werden. Eine andere Bedeutung erhält die Phase des Assessment auf der Mikroebene der einzelnen Betreuung. Hier dient die Einschätzung und Bedarfsklärung der [...]
Betreuungsvereine gefordert, mithilfe von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit über die Leistung der rechtlichen Betreuung zu informieren. In Gesprächen mit Personen, die bisher noch nicht mit diesem Rechtsinstitut in Berührung kamen, hatte ich nicht den Eindruck, daß hier eine ausreichende Information über Sinn und Zweck einer rechtlichen Betreuung bestand, und wenn doch, schwangen oft negative Einschätzungen mit, die zeigten, daß das alte Recht der Vormundschaft und Entmündigung noch nicht ganz aus den Köpfen gewichen war. Ein weiterer Aspekt dieser ersten Dimension ist die Frage, ob vorrangige Hilfen statt einer Betreuung in Betracht kommen. Die Betreuungsbehörde hätte hier eine sog. „gatekeeping“-Funktion zu übernehmen340. Neben dem Aspekt der Öffentlichkeitsarbeit, der auch hier im Hinblick auf die planmäßige Information über Vorsorgevollmachten wichtig erscheint, sollten die Betreuungsbehörden personell und finanziell in die Lage versetzt werden, andere formelle oder informelle Hilfen gem. § 1896 II 2 BGB regelmäßig zu vermitteln. Hier könnte der im Eckpunktepapier enthaltene Vorschlag zur Schaffung einer gegenüber der Betreuung vorrangigen Betreuungshilfestruktur wegweisend sein341. Andererseits muß die [...]
andererseits) des Case Management, eine solche Ablauforganisation für das Sozialund Gesundheitswesen entwickelt hat. Die Dimensionen des Case Management nach Wendt (1997) sind: 1. Reichweite und Veranlassung, 2. Einschätzung und Bedarfsklärung (Assessment), 3. Zielvereinbarung und Hilfeplanung, 4. Kontrollierte Durchführung, 5. Evaluation und 6. Rechenschaftslegung. Die Dimension Reichweite und Veranlassung339 stellt die Frage, wie ein Betroffener, in unserem Fall ein betreuungsbedürftiger Mensch, in die Lage versetzt wird, das Angebot eines für die Bearbeitung seines Problems gedachten Dienstes, hier einer Betreuung, zu nutzen. Hier geht es also zunächst um die überindividuelle, die Makroperspektive und damit um die Frage, wie ein örtliches Betreuungswesen beschaffen sein muß, damit betreuungsbedürftige Menschen auch in der Lage sind, an diesen Leistungen zu partizipieren. Hier sind m. E. im wesentlichen Betreuungsbehörde und die [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832465131
Arbeit zitieren:
Stangier, Jörg August 2002: Professionalisierung und Qualitätssicherung in der rechtlichen Betreuung, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Betreuungsrecht, Berufsbetreuer, Sozialarbeit, Ethik, Vormundschaft



