Probleme bei der Beteiligung an Kapitalgesellschaften im Sportbereich
- Art: MA-Thesis / Master
- Autor: Stefan T. Lang
- Abgabedatum: Oktober 2008
- Umfang: 79 Seiten
- Dateigröße: 828,7 KB
- Note: 1,7
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Wiesbaden Deutschland
- Bibliografie: ca. 40
- ISBN (eBook): 978-3-8366-2809-9
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Lang, Stefan T. Oktober 2008: Probleme bei der Beteiligung an Kapitalgesellschaften im Sportbereich, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Fußball, Kapitalgesellschaft, Europarecht, Wirtschaftsrecht, Sport
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MA-Thesis / Master von Stefan T. Lang
Einleitung:
‚Italienische Investorengruppe will Mehrheitsanteile am deutschen Traditionsverein ‘Bavaria München’ erwerben’.
Aktuellen Informationen zufolge steht die italienische Investorengruppe Italinvest, darunter auch Medienmogul Silvia Berlucci, kurz vor dem Erwerb von 51% der Anteile an der Bavaria München AG.
Italinvest, die bereits 60% an Forza Milano hält, möchte den Anteilserwerb bereits vor Beginn der neuen Bundesliga-Saison über die Bühne bringen. Erste Gespräche mit dem Vorstand des in Finanznot geratenen Traditionsvereins seien laut Berlucci durchwegs positiv verlaufen. Bavaria habe, so Berlucci, großes Interesse an einem Verkauf der Mehrheitsanteile geäußert.
Die Investorengruppe erhofft sich aus dem Anteilserwerb einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftspolitik der Bavaria und plant, zahlreiche italienische Top-Spieler an die Isar zu locken. Bei den Anhängern des Traditionsklubs ist diese Nachricht jedoch auf großen Unmut gestoßen. Zahlreiche Fans demonstrierten auf Plakaten vor der Geschäftsstelle der Bavaria München AG ihre Ablehnung gegenüber einer Übernahme durch die Italiener. Fußballexperten befürchten, dass durch die Mehrheitsbeteiligung externer Investoren der sportliche Wettbewerb beeinträchtigt wird. Fußball-Urgestein Marcel Seif sieht vor allem die Glaubwürdigkeit und Attraktivität der Sportart aufs Spiel gesetzt. Ein ausgeglichener und interessanter Wettbewerb sei nach Auffassung von Seif nur dann gewährleistet, wenn alle Ligamitglieder über vergleichbare finanzielle Möglichkeiten verfügen.
Ligavorstand Christian Reifert sieht jedoch keine Gefahr vor ‘feindlichen Übernahmen’ in der Bundesliga und verweist auf eine einschlägige Verbandsvorschrift, wonach derartige Investitionen in Fußballklubs rechtlich gar nicht möglich seien und den Entzug der Spiellizenz zur Folge hätten.
Die von Reifert angesprochene Regelung besagt, dass der Verein in seiner ausgegliederten Fußball-Kapitalgesellschaft immer 50% plus eine Stimme halten muss. Daneben beinhaltet diese sog. ‘50% + 1’-Regel das Verbot, als Klubbesitzer gleichzeitig zwei Teams in ein- und denselben internationalen Wettbewerb zu schicken. Somit wäre ein derartiges Investment in der Tat nicht durchführbar.
Italinvest hingegen zweifelt an der rechtlichen Zulässigkeit der Verbandsregelung und beruft sich auf geltende Kapitalverkehrs- und Wettbewerbsvorschriften der EU, die, nach Meinung von Berlucci, auch für deutsche Fußball-Kapitalgesellschaften zu gelten haben.
Der dargestellte Ausgangsfall verdeutlicht anhand des Profifußballs, welche branchenspezifischen Probleme bei der Beteiligung an Kapitalgesellschaften im Sportbereich auftreten können.
Im Sinne der veranschaulichten Thematik ist zu untersuchen, inwiefern die in der Satzung des DFB bzw. der DFL verankerte Beschränkung von Mehrfachbeteiligungen auf der einen und die Beschränkung von Mehrheitsbeteiligungen an Fußball-Kapitalgesellschaften auf der anderen Seite einer Beteiligung durch ausländische Investoren entgegensteht. Mithin ist zur Beurteilung des Ausgangsfalls de lege lata eine genaue Analyse der maßgebenden nationalen und europäischen Rechtsvorschriften notwendig. Darüber hinaus sind sport- und verbandsrechtliche Besonderheiten entsprechend zu berücksichtigen.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | IV | |
| 1. | Einleitende Problemstellung | 1 |
| 2. | Grundlagen | 3 |
| 2.1. | Nationales Recht | 3 |
| 2.1.1. | Entwicklung der gesellschaftsrechtlichen Struktur von Profifußballvereinen | 3 |
| 2.1.1.1. | Historie bis zum 24.10.1998 | 3 |
| 2.1.1.2. | Entwicklungen nach dem 24.10.1998 | 4 |
| 2.1.2. | Kapitalgesellschaftsrecht | 4 |
| 2.1.2.1. | Die AG | 5 |
| 2.1.2.2. | Die GmbH | 6 |
| 2.1.2.3. | Die GmbH & Co KGaA | 7 |
| 2.1.3. | Kartellrecht | 9 |
| 2.2. | Europäisches Recht | 10 |
| 2.2.1. | Zuständigkeit und Anwendungsbereich | 10 |
| 2.2.2. | Europäisches Kartellrecht | 11 |
| 2.2.3. | Kapitalverkehrsfreiheit | 11 |
| 2.3. | Verbandsrecht | 13 |
| 2.3.1. | Verbandsstrukturen im Profifußball | 13 |
| 2.3.2. | Die Aufgaben des DFB | 14 |
| 2.3.3. | Die Autonomie der Sportverbände | 15 |
| 2.3.4. | Die ‘50% + 1’-Regel - Beschränkung von Mehrheitsbeteiligungen | 15 |
| 2.3.5. | Die Beschränkung von Mehrfachbeteiligungen | 17 |
| 2.3.6. | Vergleich mit dem europäischen Ausland | 17 |
| 3. | Probleme bei der Investition in Fußballkapitalgesellschaften | 19 |
| 3.1. | Kartellrechtliche Zulässigkeit der Beschränkung von Mehrfachbeteiligungen | 19 |
| 3.1.1. | Beschränkung von Mehrfachbeteiligungen- Der Fall ENIC vs. UEFA | 19 |
| 3.1.2. | Zwischenergebnis | 21 |
| 3.2. | Kartellrechtliche Zulässigkeit der Beschränkung von Mehrheitsbeteiligungen | 21 |
| 3.2.1. | Bestimmung der maßgebenden Rechtsvorschriften | 21 |
| 3.2.2. | Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften auf den Sport | 23 |
| 3.2.3. | Verhältnis von Verbandsautonomie und Gemeinschaftsrecht | 24 |
| 3.2.4. | Verstoß gegen Art. 81 EGV | 25 |
| 3.2.4.1. | Fußballverbände als Unternehmen oder Unternehmensvereinigung | 25 |
| 3.2.4.2. | Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen | 27 |
| 3.2.4.3. | Wettbewerbsbeschränkung | 28 |
| 3.2.4.4. | Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung | 29 |
| 3.2.4.5. | Zweck oder Wirkung der Wettbewerbsbeschränkung | 30 |
| 3.2.5. | Ausnahmen vom Kartellverbot im Sportrecht | 31 |
| 3.2.5.1. | Legalausnahme nach Art. 81 Abs. 3 EGV | 32 |
| 3.2.5.2. | Außergesetzliche Ausnahmen vom Kartellverbot | 36 |
| 3.2.6. | Verstoß gegen Art. 82 EGV | 37 |
| 3.2.6.1. | Bestimmung des relevanten Marktes | 37 |
| 3.2.6.2. | Marktbeherrschende Stellung | 40 |
| 3.2.6.3. | Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung | 41 |
| 3.2.6.4. | Zwischenstaatlichkeit | 42 |
| 3.2.7. | Zwischenergebnis | 42 |
| 3.3. | Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit | 42 |
| 3.3.1. | Begriff des Kapitalverkehrs | 43 |
| 3.3.2. | Beschränkung des Kapitalverkehrs | 43 |
| 3.3.3. | Personeller Anwendungsbereich | 45 |
| 3.3.3.1. | Maßnahmen durch den Mitgliedsstaat | 45 |
| 3.3.3.1.1. | Analogien zu den Golden Share-Urteilen | 45 |
| 3.3.3.1.2. | Parallelen zur Warenverkehrsfreiheit | 47 |
| 3.3.3.2. | Unmittelbare Drittwirkung | 48 |
| 3.4. | Parallele Anwendbarkeit von Kartellrecht und Kapitalverkehrsfreiheit | 50 |
| 3.5. | Ergebnis | 51 |
| 4. | Lösungsvorschläge | 52 |
| 5. | Stellungnahme | 54 |
| ABBILDUNGEN | V | |
| LITERATUR | X | |
| Anhang | XV |
Textprobe:
Kapitel 3.3.1, Begriff des Kapitalverkehrs:
Unter Kapitalverkehr i.S.d. Art. 56 EGV sind jegliche Übertragung von Geld- oder Sachkapital zu Anlagezwecken über die Grenzen eines Mitgliedsstaates hinaus zu subsumieren.
Der § 16c Nr. 2 DFB-Satzung verbietet inhaltlich durch die ‘50% + 1’-Regel faktisch Mehrheitsbeteiligungen fremder Dritter an deutschen Fußballunternehmen. Beabsichtigen i.S.d. Ausgangsfalles italienische Kapitalgeber, Geld durch den Erwerb von Mehrheitsanteilen an einer deutschen Fußball-Kapitalgesellschaft grenzüberschreitend anzulegen, so ist durch die besagte Regelung der Begriff des Kapitalverkehrs qua Definition betroffen.
Beschränkung des Kapitalverkehrs:
Nachdem festgestellt wurde, dass die ‘50% + 1’-Regel begrifflich den grenzüberschreitenden Kapitalverkehr berührt, ist im nächsten Schritt zu prüfen, inwieweit die diskutierte Verbandsvorschrift den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten beschränkt. Neben dem Begriff des Kapitalverkehrs selbst ist auch Begriff der Beschränkung des Kapitalverkehrs im EGV nicht näher definiert. Um den Beschränkungsbegriff näher einzugrenzen, empfiehlt sich auch hier eine Orientierung anhand der maßgebenden EuGH-Rechtsprechnung.
Die wichtige Rolle der Kapitalverkehrsfreiheit für den europäischen Binnenmarkt, die in ihrer Bedeutung mit der Warenverkehrsfreiheit vergleichbar ist, spricht für eine weite Auslegung des Beschränkungsbegriffes in Anlehnung an Art. 28 EGV. In Hinblick auf den Sinn und Zweck des EGV sowie aus Gründen des ‘Effet Utile’ ist es erforderlich, direkte oder indirekte, aktuelle oder potentielle Hindernisse, Begrenzungen oder Untersagungen des freien Kapitalflusses in Anlehnung an die Dassonville-Formel bei der Auslegung des Beschränkungsbegriffes einzubeziehen. Demzufolge können Beschränkungen des Kapitalverkehrs neben Art. 58 f. EGV nur dann zulässig sein, wenn diese unter Berücksichtigung der Cassis-Rechtsprechung durch zwingende Erfordernisse oder aus Gründen des Allgemeininteresses zu rechtfertigen sind. Eine Eingriffsschwelle analog der de minimis-Regel existiert diesbezüglich nicht, sodass grds. jede Form der Hemmnis von Kapitalbewegungen unabhängig vonArt, Form, Menge oder Wert des Kapitals verboten ist. Weiter sind Beschränkungen untersagt, die unter das Diskriminierungsverbot fallen. Solche sind insbesondere Benachteiligungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnortes oder des Anlageortes.
Hinsichtlich des § 16c Nr. 2 DFB-Satzung liegt eine Beschränkung des Kapitalverkehrs insofern vor, als diese eine Beteiligungshöchstgrenze vorschreibt. Somit werden grenzüberschreitende Kapitalbewegungen verhindert, sobald eine Beteiligungshöhe von 49% erreicht wird oder von vornherein die Absicht besteht, eine Mehrheitsbeteiligung zu erwerben.
Des Weiteren besteht durch die Verbandsvorschrift eine Ungleichbehandlung bzgl. des Anlageortes, da Investoren nur in Deutschland am Erwerb von Mehrheitsanteilen an Fußballkapitalgesellschaften gehindert werden.
Da bzgl. der ‘50% + 1’-Klausel keine Legalausnahme i.S.v. Art. 58 EGV zutrifft, kann eine Beschränkung des Kapitalverkehrs nur durch zwingende Gründe von allgemeinem Interesse i.S.d. Cassis-Formel gerechtfertigt werden. Wie aber bereits i.R.d. kartellrechtlichen Zulässigkeit festgestellt wurde, kann die ‘50 % + 1’-Regel gleichermaßen kein allgemeines Interesse zur Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit begründen. Darüber hinaus kann kein zwingendes Erfordernis vorliegen, da Handlungsalternativen bestehen, die die Freiheit des Kapitalverkehrs in geringerem Ausmaß tangieren.
Personeller Anwendungsbereich Die Kapitalverkehrsfreiheit verbietet zum einen beschränkende Maßnahmen durch die Mitgliedsstaaten selbst, zum anderen aber auch den Mitgliedsstaaten zurechenbare Verhaltensweisen, die den Kapitalverkehr begrenzen oder zu begrenzen geeignet sind. Entscheidend ist, dass es sich dabei um ein Verhalten in Ausübung öffentlicher Gewalt handelt. Was im Einzelfall als Ausübung öffentlicher Gewalt auszulegen ist, bestimmt sich nach nationalem Recht, unter Berücksichtigung der allgemeinen völkerrechtlichen Regeln über die Zurechnung des Handelns von Personen.
In erster Linie schließt diese Abgrenzung, neben eigenen legislativen Handlungen der Mitgliedsstaaten selbst, alle beschränkungsgeeigneten Rechts- oder Verwaltungsakte einer Behörde ein. Inwieweit das Verhalten privater Verbände den Mitgliedsstaaten zugerechnet werden kann oder gar eine unmittelbare Drittwirkung der Kapitalverkehrsfreiheit im privaten Bereich in Frage kommt, muss unter Anwendung der im Ausgangsfall geschilderten Problematik differenziert durchleuchtet werden.
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http://www.diplom.de/ean/9783836628099
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Lang, Stefan T. Oktober 2008: Probleme bei der Beteiligung an Kapitalgesellschaften im Sportbereich, Hamburg: Diplomica Verlag
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Fußball, Kapitalgesellschaft, Europarecht, Wirtschaftsrecht, Sport



