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Zur Problematik vertikaler Franchisevereinbarungen im deutschen und europäischen Kartellrecht unter Berücksichtigung der Gruppenfreistellungsverordnung 2790/1999

Zur Problematik vertikaler Franchisevereinbarungen im deutschen und europäischen Kartellrecht unter Berücksichtigung der Gruppenfreistellungsverordnung 2790/1999
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Markus Vogel
  • Abgabedatum: Februar 2007
  • Umfang: 70 Seiten
  • Dateigröße: 342,2 KB
  • Note: 1,7
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Jena Deutschland
  • Bibliografie: ca. 49
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-0247-1
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8366-0247-1 P
  • ISBN (CD) :978-3-8366-0247-1 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Vogel, Markus Februar 2007: Zur Problematik vertikaler Franchisevereinbarungen im deutschen und europäischen Kartellrecht unter Berücksichtigung der Gruppenfreistellungsverordnung 2790/1999, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Wettbewerbsbeschränkung, Franchising, europäisches Kartellrecht, Freistellung, Vertikal-GVO

Diplomarbeit von Markus Vogel

Zusammenfassung:

Vertikale Franchisevereinbarungen sind grundsätzlich verboten und werden kartellrechtlich sanktioniert. Jedoch basieren Franchisesysteme zumeist auf vertikalen Vereinbarungen, die unvermeidbar für die Funktion eines solchen Systems sind, sog. Funktionsbedingungen. Der Franchisenehmer hat dabei Rechte und Pflichten gegenüber dem Franchisegeber. Diese zeichnen sich meist in Abnahmeverpflichtungen und Gebietsbeschränkungen ab. Diese Vereinbarungen behindern den Wettbewerb innerhalb des Wirtschaftsraums. Franchiseverträge sind Typenkombinationsverträge. Das Franchisesystem ist vom Vertragshändler, dem Handelsvertreter, dem Lizenzsystem und der Know-how – Vereinbarung abzugrenzen. Besonderheiten sind vor allen Dingen bei Vertragsabschlüssen, des Vertragsinhaltes und der rechtlichen Einordnung festzustellen. Beim Franchising haben die überwiegenden Vorteile zur weiten Verbreitung dieser Vertriebsform geführt.

Mit der 7. Novelle des GWB wurde das Wettbewerbsrecht noch weiter an das EGV angeglichen und es kann nunmehr ein Gleichlauf beider Gesetze erkannt werden. Einige Ausnahmen und Andersregelungen haben kaum Einfluss auf die Behandlung von Franchisen, finden aber trotz dessen Erwähnung. Die zentrale Vorschrift des GWB ist der Verbotstatbestand des § 1 GWB, der dem des Artikels 81 Absatz 1 EGV entspricht. Eine Prüfung der Tatbestandsmerkmale ist für eine Beurteilung, ob eine Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, unumgänglich und wird ausführlich behandelt. Wenn sich eine vermeintliche Beschränkung des Wettbewerbs ergibt, so ist zunächst eine Prüfung der Freistellung nach § 2 GWB oder Artikel 81 Absatz 3 EGV notwendig. Ein wichtiges Element des GWB ist die sog. Zwischenstaatlichkeitsklausel, die sich aus § 22 GWB ergibt und die Zuständigkeiten klarstellt. Die Bearbeitung des Wettbewerbsrechts und seiner Voraussetzungen für die kartellrechtliche Würdigung sowie der Ausnahmen soll als elementarer Teil der Arbeit dienen.

Das Hauptaugenmerk aber liegt auf den Besonderheiten der Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 2790/1999, die sich unmittelbar auf das Kartellrecht auswirkt. Grundlegenden Einfluss auf die GVO hatte das Urteil des EuGH im Fall „Pronuptia“, das wegweisend für die Regelung des Franchisings bis heute ist. Alle Vereinbarungen zum Schutz des Know-hows des Franchisesystems oder die Wahrung der Identität stellen keine Beschränkungen i.S.d. EGV dar. Um festzustellen, welche Regelungen freigestellt sind, wird der Anwendungsbereich der GVO näher untersucht sowie die Ermittlung und Abgrenzung von Marktanteilsschwellen beleuchtet. Wettbewerbsbeschränkungen sind in Kernbeschränkungen und Wettbewerbsverbote zu trennen und zu analysieren.

Im Ergebnis kann zu folgendem Schluss gekommen werden: Obwohl Wettbewerbsverbote grundsätzlich als Beschränkungen durch die Kartellgesetze des GWB und des EGV angesehen werden, existieren für vertikale Vereinbarungen eine Vielzahl von Ausnahmen. Diese richten sich, gerade für Franchisevereinbarungen, an den Schutz des Know-hows und damit an das System des Franchisings und dessen Gewährleistung. Einige Ausnahmetatbestände werden erst durch eingehende Untersuchungen sichtbar, andere sind leicht zugänglich und anwendbar. Franchisesysteme sind schützenswert, fördern jedoch auch Probleme zutage, die hinsichtlich faktischer Preisbindungen, Höchstpreisbindungen sowie Gebietsbeschränkungen kritisch zu betrachten sind.

Inhaltsverzeichnis:

Eidesstattliche Erklärung ii
Abstract iii
Abkürzungsverzeichnis vii
1. Einleitung 1
2. Theoretischer Hintergrund des Themas 2
2.1 Begriffserklärungen 2
2.1.1 Vertikale Vereinbarungen 2
2.1.2 Vertikale Beschränkungen 3
2.1.3 Franchising 4
2.2 Die Unternehmensform des Franchisings 5
2.2.1 Erläuterungen zum Franchisevertrag 6
2.2.1.1 Der Vertragsabschluss 6
2.2.1.2 Die rechtliche Einordnung 7
2.2.1.3 Die Abgrenzung von anderen Vertriebsformen 8
2.2.1.4 Der Vertragsinhalt 10
2.2.2 Vorteile und Nachteile des Franchisings 11
2.2.2.1 Vorteile und Nachteile für den Franchisegeber 11
2.2.2.2 Vorteile und Nachteile für den Franchisenehmer 12
2.2.3 Zusammenfassung 13
3. Das deutsche und europäische Kartellrecht 14
3.1 Die Bedeutung des GWB und des EGV 15
3.2 Die Verbotsvorschrift des § 1 GWB und Artikels 81/ 1 EGV 16
3.2.1 Normadressaten 16
3.2.2 Vereinbarungen und Beschlüsse 18
3.2.3 Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen 19
3.2.4 Wettbewerbsbeschränkung 21
3.2.5 Bezwecken oder Bewirken 22
3.2.6 Resümee 22
3.3 Die Freistellungen nach § 2 GWB und Artikel 81/3 EGV 23
3.4 Die Missbrauchsvorschriften nach §§ 19 – 21 GWB sowie Art. 82 EGV 26
3.5 Die Zwischenstaatlichkeitsklausel des § 22 GWB 27
4. Die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 (Gruppenfreistellungsverordnung) vom 22. Dezember 1999 29
4.1 Grundlagen und Entwicklung des EG – Franchiserechts 29
4.1.1 Die Pronuptia – Entscheidung 30
4.1.1.1 Die wettbewerbliche Beurteilung 30
4.1.1.2 Wettbewerbsbeschränkungen in Franchiseverträgen 30
4.1.2 Die Franchise – GVO 31
4.1.3 Die Vertikal – GVO 32
4.1.4 Die Leitlinien für vertikale Beschränkungen 33
4.1.5 Die Verordnung (EG) 1/2003 34
4.2 Anwendungsbereich der Vertikal – GVO 35
4.2.1 Der Anwendungsbereich nach Artikel 2 Vertikal – GVO 35
4.2.1.1 Unternehmensvereinigungen 35
4.2.1.2 Geistige Eigentumsrechte 36
4.2.1.3 Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern 37
4.2.2 Der Marktanteil nach Artikel 3 Vertikal – GVO 40
4.2.2.1 Die Bedeutung der Marktanteilsschwelle 40
4.2.2.2 Die Abgrenzung des Marktes 41
4.2.2.2.1 Die sachliche Abgrenzung 41
4.2.2.2.2 Die räumliche Abgrenzung 42
4.2.2.3 Die Ermittlung des Marktanteils 43
4.2.2.3.1 Die sachliche Ermittlung des Marktanteils 43
4.2.2.3.2 Die räumliche Ermittlung des Marktanteils 45
5. Wettbewerbsbeschränkungen 46
5.1 Kernbeschränkungen nach Artikel 4 GVO 46
5.1.1 Preisregelungen 47
5.1.1.1 Preisbindungen 47
5.1.1.2 Preisempfehlungen 49
5.1.2 Beschränkungen des Gebiets- und Kundenkreises 50
5.1.2.1 Zweck und Wirkung 50
5.1.2.2 Ausnahmen 51
5.1.2.3 Der Selbstvorbehalt des Franchisegebers 52
5.2 Wettbewerbsverbote nach Artikel 5 GVO 53
5.2.1 Grundlagen der Wettbewerbsverbote in Franchisesystemen 53
5.2.1.1 Rechtsprechung des EuGH 53
5.2.1.1.1 Die Funktionsbedingungen des Franchisings 53
5.2.1.1.2 Der Schutz des Geschäftskonzeptes des Franchisesystems 54
5.2.2 Wettbewerbsverbote während der Vertragsdauer 54
5.2.3 Nachvertragliche Wettbewerbsverbote 56
6. Ergebnisse und Schlussfolgerungen 58
Anhang 60
Quellen- und Literaturverzeichnis 62

Inhaltsverzeichnis:

Eidesstattliche Erklärung ii
Abstract iii
Abkürzungsverzeichnis vii
1. Einleitung 1
2. Theoretischer Hintergrund des Themas 2
2.1 Begriffserklärungen 2
2.1.1 Vertikale Vereinbarungen 2
2.1.2 Vertikale Beschränkungen 3
2.1.3 Franchising 4
2.2 Die Unternehmensform des Franchisings 5
2.2.1 Erläuterungen zum Franchisevertrag 6
2.2.1.1 Der Vertragsabschluss 6
2.2.1.2 Die rechtliche Einordnung 7
2.2.1.3 Die Abgrenzung von anderen Vertriebsformen 8
2.2.1.4 Der Vertragsinhalt 10
2.2.2 Vorteile und Nachteile des Franchisings 11
2.2.2.1 Vorteile und Nachteile für den Franchisegeber 11
2.2.2.2 Vorteile und Nachteile für den Franchisenehmer 12
2.2.3 Zusammenfassung 13
3. Das deutsche und europäische Kartellrecht 14
3.1 Die Bedeutung des GWB und des EGV 15
3.2 Die Verbotsvorschrift des § 1 GWB und Artikels 81/ 1 EGV 16
3.2.1 Normadressaten 16
3.2.2 Vereinbarungen und Beschlüsse 18
3.2.3 Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen 19
3.2.4 Wettbewerbsbeschränkung 21
3.2.5 Bezwecken oder Bewirken 22
3.2.6 Resümee 22
3.3 Die Freistellungen nach § 2 GWB und Artikel 81/3 EGV 23
3.4 Die Missbrauchsvorschriften nach §§ 19 – 21 GWB sowie Art. 82 EGV 26
3.5 Die Zwischenstaatlichkeitsklausel des § 22 GWB 27
4. Die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 (Gruppenfreistellungsverordnung) vom 22. Dezember 1999 29
4.1 Grundlagen und Entwicklung des EG – Franchiserechts 29
4.1.1 Die Pronuptia – Entscheidung 30
4.1.1.1 Die wettbewerbliche Beurteilung 30
4.1.1.2 Wettbewerbsbeschränkungen in Franchiseverträgen 30
4.1.2 Die Franchise – GVO 31
4.1.3 Die Vertikal – GVO 32
4.1.4 Die Leitlinien für vertikale Beschränkungen 33
4.1.5 Die Verordnung (EG) 1/2003 34
4.2 Anwendungsbereich der Vertikal – GVO 35
4.2.1 Der Anwendungsbereich nach Artikel 2 Vertikal – GVO 35
4.2.1.1 Unternehmensvereinigungen 35
4.2.1.2 Geistige Eigentumsrechte 36
4.2.1.3 Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern 37
4.2.2 Der Marktanteil nach Artikel 3 Vertikal – GVO 40
4.2.2.1 Die Bedeutung der Marktanteilsschwelle 40
4.2.2.2 Die Abgrenzung des Marktes 41
4.2.2.2.1 Die sachliche Abgrenzung 41
4.2.2.2.2 Die räumliche Abgrenzung 42
4.2.2.3 Die Ermittlung des Marktanteils 43
4.2.2.3.1 Die sachliche Ermittlung des Marktanteils 43
4.2.2.3.2 Die räumliche Ermittlung des Marktanteils 45
5. Wettbewerbsbeschränkungen 46
5.1 Kernbeschränkungen nach Artikel 4 GVO 46
5.1.1 Preisregelungen 47
5.1.1.1 Preisbindungen 47
5.1.1.2 Preisempfehlungen 49
5.1.2 Beschränkungen des Gebiets- und Kundenkreises 50
5.1.2.1 Zweck und Wirkung 50
5.1.2.2 Ausnahmen 51
5.1.2.3 Der Selbstvorbehalt des Franchisegebers 52
5.2 Wettbewerbsverbote nach Artikel 5 GVO 53
5.2.1 Grundlagen der Wettbewerbsverbote in Franchisesystemen 53
5.2.1.1 Rechtsprechung des EuGH 53
5.2.1.1.1 Die Funktionsbedingungen des Franchisings 53
5.2.1.1.2 Der Schutz des Geschäftskonzeptes des Franchisesystems 54
5.2.2 Wettbewerbsverbote während der Vertragsdauer 54
5.2.3 Nachvertragliche Wettbewerbsverbote 56
6. Ergebnisse und Schlussfolgerungen 58
Anhang 60
Quellen- und Literaturverzeichnis 62

Textprobe:

Kapitel 3.2.1, Normadressaten:

Das Kartellverbot richtet sich gegen alle natürlichen und juristischen Personen als Unternehmen oder Unternehmensvereinigung, jedoch nicht gegen Privatpersonen als Endverbraucher, denn diesen gilt der Schutz der Wettbewerbsregeln. Der Unternehmensbegriff i.S.d. GWB ergibt sich aus der Anwendung des so genannten funktionalen Unternehmensbegriffes, bei dem es bedeutsam ist, wie der Zusammenhang des Gesetzes und der Sinn und Zweck des GWB ausgelegt werden soll. Da im EGV eine Definition des europäischen Unternehmensbegriffes nicht verankert ist, wird er autonom, unter Beachtung des Zweckes des Artikels 81 EGV, ausgelegt. Durch eine weite Auslegung und der Anlehnung an den funktionalen Unternehmensbegriff kann er national wie international wie folgt definiert werden:

„Der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.“ „Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten“.

Dabei ist die Absicht der Gewinnerzielung nicht beachtlich, sondern die aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben. Somit werden alle rechtlich selbständigen Träger des Privatrechts und des öffentlichen Rechts unter dem funktionalen Unternehmensbegriff zusammengefasst. Weiterhin werden auch Sonderfälle genannt, die berücksichtigt werden müssen. So werden grundsätzlich private Haushalte abgegrenzt, welche nur dann als Unternehmen angesehen werden, wenn die Nachfrage dieser entsprechend über die normaler Haushalte hinausgeht. Das ist der Fall bei der Teilnahme mit ihrer Leistung am Wirtschaftsverkehr oder der Wettbewerb zu anderen Unternehmen. Weiterhin stellen potenzielle Unternehmen, also Unternehmen die momentan zwar nicht am Markt präsent sind, aber die Möglichkeit besitzen, am Markt teilzunehmen oder die Produktion wieder aufnehmen können, sowie Unternehmen der öffentlichen Hand, Sonderfälle dar.

Nach § 130 Absatz 1 Satz 1 GWB fallen Unternehmen, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, ebenfalls unter die Bestimmung des Kartellverbotes. Somit gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmen. Die Betrachtung von z.B. Krankenkassen als Unternehmen ist jedoch kritisch zu sehen, wenn sie ihr Handeln nach dem Solidaritätsgrundsatz organisieren. Hierzu hat sich der EuGH bereits in verschiedenen Urteilen geäußert, sowohl für als auch gegen eine solche Behandlung als Unternehmen. Ebenfalls zur Gruppe der Unternehmen sind freiberufliche Tätigkeiten und Unternehmensvereinigungen, wenn sie aus Unternehmen bestehen, zu zählen. Bei Unternehmensvereinigungen kommt es dabei auf eine Ausübung einer Tätigkeit nicht an. Sobald eine wirtschaftliche Tätigkeit zu verzeichnen ist, ist die Vereinigung als Unternehmen anzusehen.

Arbeit zitieren:
Vogel, Markus Februar 2007: Zur Problematik vertikaler Franchisevereinbarungen im deutschen und europäischen Kartellrecht unter Berücksichtigung der Gruppenfreistellungsverordnung 2790/1999, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Wettbewerbsbeschränkung, Franchising, europäisches Kartellrecht, Freistellung, Vertikal-GVO

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