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Private Equity nach Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform 2008

Private Equity nach Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform 2008
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Benjamin Rapp
  • Abgabedatum: September 2008
  • Umfang: 96 Seiten
  • Dateigröße: 605,5 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Deutschland
  • Bibliografie: ca. 381
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-3103-7
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Rapp, Benjamin September 2008: Private Equity nach Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform 2008, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Kapitalbeteiligungsgesellschaft, Finanzierungsinstrument, Vermögensverwaltung, Steuerrecht, Private Equity

Diplomarbeit von Benjamin Rapp

Einleitung:

Seit geraumer Zeit sind sog. Private Equity Investitionen in Deutschland Gegenstand intensiver Diskussionen und Kritik. Dabei werden immer wieder Forderungen nach einer Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen, insbesondere nach einem umfassenden Private Equity Gesetz, laut. Aus diesem Anlass stellt vorliegende Arbeit die in Deutschland aktuell geltenden ertragsteuerlichen Rahmenbedingungen für Private Equity Investitionen durch private, renditeorientierte Finanzintermediäre (Kapitalbeteiligungsgesellschaften) dar. Dazu werden zunächst die wirtschaftlichen, strukturellen und organisatorischen Grundlagen im Hinblick auf Private Equity Investitionen erarbeitet. Anschließend erfolgt in einem ersten Schwerpunkt eine steuerliche Einordnung der in der Praxis üblichen Private Equity Finanzierungsinstrumente, insbesondere des sog. Mezzanine-Kapitals. Als weitere Schwerpunkte beschäftigen sich die Kapitel 4 und 5 mit der ertragsteuerlichen Behandlung der Finanzintermediäre und ihrer Anteilseigner. Schließlich werden grundlegende Aspekte spezialgesetzlich geregelter Kapitalbeteiligungsgesellschaften sowie grenzüberschreitende Sachverhalte betrachtet. Die Arbeit schließt mit einem Schlusswort, welches Fazit und Würdigung zugleich sein soll.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis I
Tabellenverzeichnis III
Abkürzungsverzeichnis IV
1. Gegenstand und Vorgehensweise der Untersuchung 1
2. Grundlagen zu Private Equity 1
2.1 Begriffsdefinition 1
2.2 Wirtschaftlicher Hintergrund 2
2.3 Private Equity Anlageformen 3
2.4 Grundsätzliche Struktur freier Kapitalbeteiligungsgesellschaften 5
3. Private Equity Finanzierungsinstrumente 7
3.1 Klassische Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung 7
3.2 Hybride Finanzierungsinstrumente 7
4. Kapitalbeteiligungsgesellschaften als Kapitalgesellschaften 16
4.1 Besteuerung auf Ebene der Kapitalbeteiligungsgesellschaft 16
4.1.1 Dividenden und Veräußerungsgewinne 17
4.1.2 Kommanditbeteiligungen 19
4.1.3 Fremdkapital und hybride Finanzierungsinstrumente 20
4.1.4 Betriebsausgabenabzug und Liquidation des Fonds 25
4.2 Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter 26
4.2.1 Körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften 26
4.2.2 Natürliche Personen 26
4.3 Besteuerung der Initiatoren und des Managements 31
5. Kapitalbeteiligungsgesellschaften als Personengesellschaften 32
5.1 Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Infektion oder Prägung 33
5.2 Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tätigkeit 34
5.3 Vermögensverwaltende Personengesellschaft 36
5.3.1 Beteiligung im Betriebsvermögen 38
5.3.2 Beteiligung im Privatvermögen 39
5.3.2.1 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften 40
5.3.2.2 Sonstige Veräußerungstatbestände 42
5.3.2.3 Behandlung von Wandelschuldverschreibungen 42
5.3.2.4 Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten 44
5.4 Gewerbliche Personengesellschaften 46
5.5 Besteuerung der Initiatoren und des Managements 47
5.6 Dachfonds-Strukturen 52
6. Gesetzlich typisierte Kapitalbeteiligungsgesellschaften 53
6.1 Unternehmensbeteiligungsgesellschaft (UBG) 54
6.2 Investmentaktiengesellschaft 54
6.3 Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft (WKB) 55
7. Grenzüberschreitende Sachverhalte 57
7.1 Outbound Fall 57
7.2 Inbound Fall 60
8. Exkurs: Private Equity und Fremdfinanzierung 61
9. Fazit und Würdigung 62
Anhang 1: Formen der Kapitalbeteiligungsgesellschaft 64
Anhang 2: Grundsätzliche Struktur einer Kapitalbeteiligungsgesellschaft 65
Literaturverzeichnis 66
Rechtsquellenverzeichnis 82

Textprobe:

Kapitel 5.3.2, Beteiligung im Privatvermögen:

Der Überschuss aus obig dargestellten (laufenden) Einkünften der Fonds-KG wird einer natürlichen Person mit Beteiligung im Privatvermögen anteilig zugerechnet. Für Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG kommen die Regelungen des Halbeinkünfteverfahrens bzw. der Abgeltungsteuer (ab 2009) zur Anwendung. Eine Zurechnung der einzelnen Geschäftsvorfälle bei den Gesellschaftern ist nicht erforderlich. Die laufenden Einkünfte werden mithin von den Gesellschaftern gemeinschaftlich erzielt und sind Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO.

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften:

Ist es für die Besteuerung erforderlich, so werden Wirtschaftsgüter, die mehreren zur Gesamthand zustehen, den Beteiligten anteilig zugerechnet, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (sog. Bruchteilsbetrachtung). Unter diesen Voraussetzungen greift das Steuerrecht auf das einzelne Wirtschaftsgut durch; dieses ist den Gesamthandsgemeinschaftern anteilig so zuzurechnen, als ob sie an ihm mit Bruchteilen beteiligt wären. Fraglich ist, ob bei einer Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und beteiligungsähnlichen Genussrechten durch die Fonds-KG für die einzelnen Gesellschafter die §§ 23, 17 EStG anwendbar sind. Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer anteiligen Zurechnung ergibt sich dabei ausdrücklich oder im Wege der Auslegung aus den Einzelsteuergesetzen. Sinn und Zweck des § 17 EStG ist gem. BFH, den durch die Veräußerung des Anteils eintretenden Zuwachs an individueller finanzieller Leistungsfähigkeit zu erfassen und insofern an die Behandlung von Einzelunternehmen und Mitunternehmern anzunähern. Im Ergebnis leitet der BFH daraus ab, dass eine Kapitalbeteiligung im Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den Gesellschaftern für die Beurteilung des Besteuerungstatbestands nach § 17 EStG gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen ist. Ähnlich stellt sich die Sachlage bzgl. § 23 EStG dar. Sinn und Zweck des § 23 EStG ist es, Wertveränderungen bestimmter Wirtschaftsgüter innerhalb bestimmter Fristen beim jeweiligen Steuerpflichtigen zu besteuern. Ist aber der direkte Zugriff auf den Steuertatbestand versperrt, ist für die Besteuerung eine anteilige Zurechnung der veräußerten Wirtschaftsgüter erforderlich. Dies zeigt auch § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG. Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung auf die individuellen Verhältnisse des Gesellschafters bzgl. der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 23, 17 EStG abzustellen. Die Konsequenzen sind wie folgt: Veräußert der Gesellschafter seinen Anteil an der Fonds-KG oder diese einen Anteil an einer Zielkapitalgesellschaft innerhalb eines Jahres nach Einstieg des Gesellschafters, so ist § 23 i.V.m. 22 Nr. 2 EStG einschlägig. Erfolgt die jeweilige Veräußerung außerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG und ist der jeweilige Gesellschafter des Fonds innerhalb der letzen 5 Jahre mittelbar oder unmittelbar zu irgendeinem Zeitpunkt durchgerechnet zu mindestens 1 % an einer Zielkapitalgesellschaft beteiligt, so unterliegt der Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG der Besteuerung. Anschaffungskosten, Veräußerungskosten, Veräußerungspreis und etwaige Verluste sind dem Gesellschafter der Fonds-KG anteilig zuzurechnen. Der Gewinn i.S.d. §§ 23, 17 EStG unterliegt dem Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG. Dargestellte Veräußerungsgewinne sind nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO. Nach der Unternehmensteuerreform 2008 unterliegen die Veräußerungsgewinne unabhängig von der Behaltefrist der Abgeltungsteuer. Eine Abstellung auf die einzelnen Gesellschafter ist nur noch im Rahmen des § 17 EStG notwendig.

Sonstige Veräußerungstatbestände:

Veräußert der Fonds Forderungen aus einem partiarischen Darlehen, aus sonstigen Kapitalforderungen oder eine typisch stille Beteiligung bzw. der Gesellschafter die Anteile am Fonds, so unterliegt der Veräußerungserlös außerhalb des § 23 EStG bisher nicht der ESt. Mit Wirkung vom 01.01.2009 (§ 52 a Abs. 15 EStG) gehören hieraus erzielte Gewinne gem. § 20 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 7 ggf. i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG n.F. zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen als solche den Regelungen der Abgeltungsteuer.

Behandlung von Wandelschuldverschreibungen:

Bzgl. Wandelschuldverschreibungen könnten insbesondere die Behandlung der Ausübung der Option bzw. die Wandlung sowie eine vorzeitige Veräußerung der Anleihe selbst fraglich sein. Die Ausübung des Wandlungsrechts bei der Wandelanleihe stellt keinen Tausch im zivilrechtlichen Sinne dar. Es handelt sich um eine sog. „facultas alternativa“. Es entsteht weder ein Kapitalertrag noch ein Veräußerungsgewinn. Die Aktien gelten als zum Wandlungszeitpunkt angeschafft. Anschaffungskosten der Anteile sind die Anschaffungskosten der Anleihe zzgl. einer etwaigen Zuzahlung. Dagegen handelt es sich bei der Optionsanleihe um zwei selbständige Wirtschaftsgüter (Anleihe und Optionsrecht). Durch Ausübung der Option schafft die Fonds-KG Anteile an den Zielunternehmen an. Dies führt nicht zu steuerpflichtigen Einkünften und das Recht auf Rückzahlung bleibt unberührt. Anschaffungskosten der Anteile sind nach der Doppelerwerbsmethode die auf das Optionsrecht entfallenden Kosten. Da es nach der Alleinerwerbstheorie an Anschaffungskosten des Optionsrechts fehlt, gelten die Anteile in diesem Fall als zum Ausübungspreis der Option angeschafft. Wie bereits festgestellt, handelt es sich bei der Optionsanleihe nach der Zwei-Wirtschaftsgüter-Theorie um ein abgezinstes Wertpapier i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG. Mithin gehört der Rückzahlungsbetrag mit Zufluss (§ 11 EStG) bei der Fonds-KG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und ist Bestandteil der einheitlichen und gesonderten Feststellung. Sind nach den Anleihebedingungen die Grundsätze des Alleinerwerbs einschlägig, so gilt die Optionsanleihe nicht als abgezinste Schuldverschreibung. Mithin löst die Rückzahlung keine steuerpflichtigen Einkünfte aus. Veräußert die Fonds-KG die Anleihe vor Ausübung der Option bzw. des Wandlungsrechts, so hat die Frage, ob Wandelschuldverschreibungen unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen, oder – soweit die Bruchteilsbetrachtung geboten ist – ob ein vereinnahmter Gewinn lediglich nach §§ 23, 17 EStG steuerbar ist, (wieder) entscheidende Bedeutung. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt. Die Unsicherheit über die Erträge muss sich dabei aus dem Anlagegegenstand selbst ergeben. Dies ist bei Wandelanleihen nicht der Fall, da die Wandlung nicht zu (unsicheren) Kapitalerträgen aus der Anleihe selbst führt. Ein steuerpflichtiger Ertrag kann sich damit nur noch aus § 23 EStG ergeben. Da es sich bei Optionsanleihen um zwei Wirtschaftsgüter handelt, ist dementsprechend auch bei der Veräußerung zu differenzieren. Wird die Anleihe ex veräußert, unterliegt nach der Zwei-Wirtschaftsgüter-Theorie die Differenz zwischen Ausgabebetrag der Anleihe und dem höheren Rückzahlungsbetrag der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a EStG, soweit die Einnahmen rechnerisch auf die Besitzzeit der Fonds-KG entfallen. Ist dagegen nach den Anleihebedingungen die Alleinerwerbstheorie anzuwenden, erzielt die Fonds-KG keine Einkünfte aus § 20 EStG. Die Veräußerung ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 23, 17 EStG steuerbar. Gleiches gilt bei einer Veräußerung der Anleihe cum oder des nackten Optionsscheins. Der dargestellten Linie zur Bruchteilsbetrachtung folgend, ist auf die Verhältnisse des Gesellschafters der Fonds-KG abzustellen. Demnach unterliegt ein Veräußerungsgewinn beim Gesellschafter der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sofern zwischen Anschaffung der Anteile an der Fondspersonengesellschaft oder Anschaffung der Anleihe durch die Gesellschaft nicht mehr als ein Jahr liegt. Ebenso unterliegt die Veräußerung von Wandlungs- und Optionsrechten vor Ausübung unter den Voraussetzungen des § 17 EStG der Besteuerung, da es sich um Anwartschaften i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG handelt. Nach dem UntStReformG führt die Veräußerung oder Rückzahlung einer Optionsanleihe zu Einkünften i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG n.F. Eine Trennung zwischen Schuldverschreibung und Optionsrecht ist nicht notwendig. Wird Letzteres gesondert veräußert, so unterliegt der Gewinn der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG n.F. Ebenso unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von nach dem 31.12.2008 angeschafften Wandelanleihen der Abgeltungsteuer.

Arbeit zitieren:
Rapp, Benjamin September 2008: Private Equity nach Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform 2008, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Kapitalbeteiligungsgesellschaft, Finanzierungsinstrument, Vermögensverwaltung, Steuerrecht, Private Equity

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