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Private Equity als Geschäftsfeld von Sparkassen

Private Equity als Geschäftsfeld von Sparkassen
Über dieses Buch
  • Art: Bachelorarbeit
  • Autor: Marcus Voll
  • Abgabedatum: Mai 2008
  • Umfang: 44 Seiten
  • Dateigröße: 300,9 KB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Hochschule der Sparkassen-Finanzgruppe Deutschland
  • Bibliografie: ca. 52
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-1754-3
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Voll, Marcus Mai 2008: Private Equity als Geschäftsfeld von Sparkassen, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Private Equity, Venture Capital, Beteiligungsgesellschaften, Mittelstandsfinanzierung, Make or buy

Bachelorarbeit von Marcus Voll

Einleitung:

Die Sparkassen in Deutschland verstehen sich, bedingt durch ihren regionalen Bezug und ihren Förderauftrag, als Bank für den Mittelstand vor Ort und vor diesem Hintergrund kommt dem Firmenkundengeschäft als Geschäftsfeld von Sparkassen somit besondere Bedeutung zu. In jüngster Zeit sind grundlegende Veränderungen für diesen Geschäftsbereich kennzeichnend.

Zum einen können sich Sparkassen im Firmenkundengeschäft der zunehmenden Produktparität und dem steigenden Konkurrenzdruck aufgrund erhöhter Markttransparenz nicht entziehen. Zum anderen verändern sich gleichzeitig die Bedürfnisse der Firmenkunden in Bezug auf die Geschäftstätigkeit und das Dienstleistungsangebot von Banken. Ferner rückt durch die Umsetzung von Basel II die Bedeutung alternativer Finanzierungsformen, abseits des klassischen Firmenkredits, zunehmend in den Fokus deutscher Unternehmen.

Eine Möglichkeit der Sparkassen, diesen hier nur skizzierten Veränderungen zu begegnen, ist die Aufnahme der in dieser Arbeit noch zu präzisierenden Finanzierungsform Private Equity (PE) in ihr Leistungsangebot. Wählen Sparkassen ein Engagement im Bereich PE, so ergibt sich folgende zentrale Frage:

Wie kann ein Geschäftsfeld Private Equity ausgestaltet werden, um den spezifischen Anforderungen des Firmenkundengeschäfts von Sparkassen gerecht zu werden?

Zielsetzung dieser Arbeit ist es deshalb Anhaltspunkte für den Aufbau eines Geschäftsfeldes PE in Sparkassen zu geben. Diesbezüglich werden zunächst Entwicklungen erläutert, die sich im Firmenkundengeschäft von Sparkassen vollzogen haben. Anschließend an die Abgrenzung des Begriffs „Firmenkundengeschäft von Sparkassen“ werden strukturelle Veränderungen mit maßgeblichem Einfluss auf das Firmenkundengeschäft im Bankenmarkt skizziert und die Bedeutung der Eigenkapitalausstattung deutscher Unternehmen für das gewerbliche Finanzierungsgeschäft von Sparkassen analysiert.

Als eine mögliche Reaktion auf die sich ergebenden Veränderungen wird im dritten Kapitel die Handlungsoption PE für Sparkassen präzisiert. Zunächst werden die Begriffe „Private Equity“ und „Venture Capital“ definiert, abgegrenzt und die charakteristischen Merkmale einer PE Finanzierung aufgezeigt. Der deutschen PE Markt wird in einem zweiten Schritt anhand der Segmentierung nach Kapitalgebern und Finanzierungsanlässen analysiert und die Entwicklung bis zum aktuellen Stand nachvollzogen. Schließlich werden die entscheidenden Motive von Sparkassen für den Aufbau eines Geschäftsfelds PE kurz ausgeführt.

Die Darstellung insbesondere der rechtlichen Rahmenbedingungen für das PE-Geschäft in Sparkassen ist Gegenstand des vierten Kapitels. Ausgehend von den Regelungen des GmbHG über eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen werden Lösungsansätze dieser Problematik für das PE-Geschäft von Sparkassen ausgearbeitet. Im Anschluss daran werden die Restriktionen und deren Bedeutung sowohl des KWG, als auch der Sparkassenordnungen der Länder für die PE-Aktivitäten von Sparkassen dargestellt.

Das abschließende Kapitel verdeutlicht zunächst die grundsätzlichen organisatorischen und rechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten eines Geschäftsfelds PE, die im Anschluss vor dem Hintergrund der Umsetzbarkeit in Sparkassen kritisch gewürdigt werden. Anknüpfend an die theoretische Fundierung von Eigen- oder Fremdbezugsentscheidungen (Make-or-Buy) im Rahmen des Aufbaus eines Geschäftsfeldes werden die praxisrelevanten Ausprägungen des PE-Geschäfts für Sparkassen erörtert. Den Abschluss bildet ein Praxisbeispiel anhand der Umsetzung des PE-Geschäfts in der Stadt- und Kreissparkasse Erlangen.

Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis III
Abbildungsverzeichnis IV
Tabellenverzeichnis IV
1. Einleitung 1
2. Entwicklungen im Firmenkundengeschäft von Sparkassen 2
2.1 Strukturelle Veränderungen 3
2.2 Eigenkapitalausstattung deutscher Unternehmen 5
3. Private Equity als Option für Sparkassen 8
3.1 Definition von „Private Equity“ und „Venture Capital“ 8
3.2 Struktur des Private Equity Marktes in Deutschland 10
3.2.1 Anbieter von Private Equity 10
3.2.2 Segmentierung des Marktes nach Finanzierungsanlässen anhand des Lebensphasenmodells von Unternehmen 12
3.3 Entwicklung des deutschen Private Equity Marktes 14
3.4 Motive von Sparkassen zum Aufbau eines Geschäftsfeldes „Private Equity“ 17
4. Rahmenbedingungen für das Private Equity Geschäft in Sparkassen 18
4.1 Das Problem eigenkapitalersetzender Darlehen (§ 32a GmbHG) 18
4.2 Restriktionen für das Private Equity Geschäft gemäß dem KWG 20
4.3 Rahmenbedingungen aus den Sparkassenordnungen der Länder 22
5. Gestaltungsmöglichkeiten eines Geschäftsfelds Private Equity 23
5.1 Organisatorische und rechtliche Ausgestaltung 23
5.2 Make-or-Buy Entscheidungen im Aufbau des Geschäftsfelds 28
5.3 Ausgestaltungsformen in der Praxis des Private Equity Geschäfts von Sparkassen 30
5.3.1 Ausprägungen und Bewertungen des Geschäftsfelds 30
5.3.2 Praxis-Beispiel anhand der Stadt- und Kreisparkasse Erlangen, der S-Refit AG und der medTECH CAPITAL FONDS GmbH 32
6. Fazit 33
Literaturverzeichnis: 35
Erklärung 41

Textprobe:

Kapitel 4.1, Das Problem eigenkapitalersetzender Darlehen (§ 32a GmbHG):

Ein grundlegendes Hindernis für die Entwicklung des deutschen Private Equity Marktes stellten die Regelungen zum Eigenkapitalersatz im Rahmen des GmbHG dar. Insbesondere für Banken und Versicherungen, die sowohl das traditionelle Kreditgeschäft als auch das PE-Geschäft mit ihren Firmenkunden tätigen, sind die Regelungen dieser Gesetzesnormen von Bedeutung. Grundüberlegung für die damalige Einführung dieser Rechtsvorschriften war der Gläubigerschutz. Es galt zu verhindern, dass ein Gesellschafter in einer Krise des Unternehmens, in der ein „ordentlicher“ Kaufmann dem Unternehmend haftendes Eigenkapital zur Verfügung stellt, seinen Informationsvorsprung nutzt und lediglich nicht haftendes Fremdkapital bereitstellt.

Belässt der Gesellschafter sein Darlehen in der Gesellschaft oder gewährt zusätzliche Darlehensmittel, so wird zugunsten externer Gläubiger vermutet, dass es sich um Haftungskapital handelt. Als Folge ergibt sich, dass der Darlehensgeber während der andauernden Unternehmenskrise seine Darlehen nicht zurückfordern kann (§32 a Abs. 1 GmbHG). Kommt es zu einer Insolvenz des Unternehmens, kann der Gesellschafter aufgrund des Eigenkapitalcharakters der Darlehen seine Ansprüche lediglich als nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend machen. Analog gelten die eben genannten Regelungen für Darlehen, die durch Dritte im Zeitpunkt der Krise gewährt wurden und für die ein Gesellschafter Sicherheiten bzw. Bürgschaften gestellt hat (§32a Abs. 2 GmbHG). Zwei Ausnahmen werden in § 32a GmbHG in den Sätzen 2 und 3 genannt. Zum einen gilt das Eigenkapitalersatzrecht nicht für Gesellschafter, die höchstens mit einem Kapitalanteil von 10% an der Gesellschaft beteiligt sind, sofern diese nicht Geschäftsführer sind. Zum anderen besteht ein so genanntes Sanierungsprivileg für diejenigen Darlehensgeber, die in der Krise des Unternehmens Gesellschaftsanteile erwerben, um die Krise zu überwinden.

Um nicht in den Wirkungsbereich des Eigenkapitalrechts zu geraten, müssen für die organisatorische Ausgestaltung des PE-Geschäftes in Kreditinstituten folgende Punkte beachtet werden:

Erfolgt eine direkte Beteiligung am Portfoliounternehmen, darf keine Geschäftsführungsfunktion übernommen werden und der Kapitalanteil darf maximal bei 10 % liegen.

Erfolgt eine Beteiligung indirekt, das heißt unter der Einschaltung einer PEG, an der das Kreditinstitut beteiligt ist, ist der Einfluss zu prüfen, den ein KI auf die PEG ausüben kann:

Besteht eine Beteiligung an der PEG von über 20 %, so gilt gem. § 10a Abs. 4 KWG die Beteiligungsgesellschaft als nachgeordnete Gesellschaft. Von einem maßgeblichen Einfluss auf die PEG muss zwingend ausgegangen werden. Ist dies der Fall, so dürfen gemäß Punkt 1. der Kapitalanteil bei max. 10 % und keine Geschäftsführungsfunktion auf Ebene des PU vorliegen.

Besteht eine Beteiligung an der PEG von unter 20 % an der PEG, so kann ein maßgeblicher Einfluss des KI auch aufgrund anderer Kriterien, wie z.B. einem Beherrschungsvertrag oder durch faktische Geschäftsführung, konstatiert werden. Aus Ermangelung eindeutiger Rechtssprechung sollte hier ebenfalls die Kapitalbeteiligungsquote und die Geschäftsführung auf PU-Ebene beachtet werden.

Handelt es sich um eine Minderheitsbeteiligung an der PEG ohne maßgeblichen Einfluss, so findet das Eigenkapitalersatzrecht auch dann keine Anwendung, wenn eine Mehrheitsbeteiligung am Portfoliounternehmen eingegangen wird.

Restriktionen für das Private Equity Geschäft gemäß dem KWG:

Das Kreditwesengesetz nimmt im Besonderen von zwei Seiten Einfluss auf die Gestaltungsspielräume von Kreditinstituten bei der Betätigung im Private Equity Bereich. Zum einen wird das Beteiligungsgeschäft direkt von Kreditinstituten durch § 12 KWG begrenzt. Zum anderen gelten über den erweiterten Kreditbegriff des § 19 KWG die Beschränkungen des KWG für das Kreditgeschäft (§§13 bis 13b und § 14 KWG) auch für das Beteiligungsgeschäft. Maßgabe für diese Beschränkungen ist, wie für das gesamte KWG, der Gläubigerschutz.

Zunächst stellt sich die Frage warum Beteiligungen überhaupt einer Beschränkung bedürfen und ggf. mit Eigenkapital unterlegt werden müssen. Als Begründung werden hier die problematische Liquidierbarkeit von Beteiligungen und die von ihnen ausgehende „Ansteckungsgefahr“ für Banken angeführt. Kreditinstitute könnten bei finanziellen Schwierigkeiten eines Beteiligungsunternehmens ernsthaft in Mitleidenschaft gezogen werden. Durch § 12 KWG werden Kreditinstituten Höchstgrenzen für qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors auferlegt. Davon sind zunächst nicht Beteiligungen an PEG betroffen, da diese gemäß § 1 Abs. 3 KWG zu den Finanzunternehmen und so zum Finanzsektor gehören. Die Relevanz für Beteiligungen an PEG ergibt sich jedoch über §§10a 2 bis 4 KWG, nach denen geregelt ist, dass bei einem kapitalmäßigen Anteil von über 20 % ein Kreditinstitut und seine nachgeordnete PEG eine Institutsgruppe bzw. eine Finanzholding-Gruppe darstellen. In diesem Fall unterliegen alle Beteiligungen der Gruppe auf konsolidierter Basis den genannten Beschränkungen.

Bleibt festzuhalten, dass direkte Beteiligungen eines KI an Portfoliounternehmen außerhalb des Finanzsektors und das PE-Geschäft einer Institutsgruppe den Limitierungen des § 12 KWG unterliegen. Wird jedoch eine Ausgestaltung des Geschäftsfeldes gewählt, in dem das KI eine Minderheitsbeteiligung im Sinne von unter 20 % des Kapitals an der PEG hält, so greift die Begrenzung des § 12 KWG nicht. Als Restriktionen beinhaltet dieser Paragraph eine Einzelobergrenze und eine Gesamtobergrenze für qualifizierte Beteiligungen. Um als qualifizierte Beteiligung zu gelten, müssen gem. § 1 Absatz 15 KWG mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte gehalten werden oder es muss ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung genommen werden können. Die Einzelobergrenze für qualifizierte Beteiligungen liegt bei 15 % des haftenden Eigenkapitals des KI, die Gesamtobergrenze bei 60 % des haftenden Eigenkapitals. Vollzieht man die Bedeutung des § 12 KWG für eine Sparkasse mit einer Bilanzsumme von 1.644 Mio. EUR, einer Kernkapitalquote von 4,36 % und einer Eigenkapitalquote von 6,8 % nach, so ergibt sich eine Einzelobergrenze von 16,8 Mio. EUR. Für das Private Equity Geschäft von Sparkassen erscheint damit § 12 KWG in Anbetracht der vorgenannten Größenordnungen nicht als gravierende Beschränkung.

Die Regelungen insbesondere des § 13 KWG über die Begrenzung von Großkrediten haben das Ziel, Klumpenrisiken aus allen risikobehafteten Aktiva zu beschränken. Für die Praxis des Private Equity Geschäfts in Sparkassen ergibt sich damit aus § 13 KWG nur dann eine relevante Beschränkung, wenn die zulässigen Volumen gemäß genannter Vorschrift bereits durch das klassische Kreditgeschäft weitgehend ausgeschöpft sind. Daraus erwächst die Erfordernis zur Implementierung einer integrierten Steuerung des Kredit- und des PE-Portfolios.

Neben den im Vorfeld angeführten Gesetzen, die im Wesentlichen für alle Kreditinstitute bindend sind, unterliegen Sparkassen im Speziellen auch den Regelungen der Sparkassenordnungen der einzelnen Bundesländer. Die Auswirkungen der Regelungen der Sparkassen auf die Gestaltung eines Geschäftsfelds Privat Equity wird im Folgenden anhand der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Sparkassen – (Sparkassenordnung-SpkO) in Bayern verdeutlicht.

Arbeit zitieren:
Voll, Marcus Mai 2008: Private Equity als Geschäftsfeld von Sparkassen, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Private Equity, Venture Capital, Beteiligungsgesellschaften, Mittelstandsfinanzierung, Make or buy

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