Praktische Probleme bei der Zulässigkeit und Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Karen Kritzer
- Abgabedatum: April 2002
- Umfang: 59 Seiten
- Dateigröße: 747,9 KB
- Note: 1,1
- Institution / Hochschule: Duale Hochschule Baden-Württemberg Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-6275-8
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-6275-8 P - ISBN (CD) :978-3-8324-6275-8 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Kritzer, Karen April 2002: Praktische Probleme bei der Zulässigkeit und Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: § 115 FGO, § 116 FGO, Revision, Neue Rechtslage, NZB
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Diplomarbeit von Karen Kritzer
Einleitung:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf im Steuerrecht, der Anwendung findet, wenn das FG die Revision gegen ein Urteil nicht zulässt. Dann kann wegen Nichtzulassung zur Revision Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) eingelegt werden. Wenn die NZB die Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit erfüllt, lässt der BFH die Revision zu. Von den bisher fristgerecht eingelegten NZB bleiben bisher erschreckend viele ohne Erfolg, weil die Regeln nicht beachtet werden.
In der Vergangenheit hat der BFH außerordentlich viele dieser Rechtsbehelfe wegen mangelhafter Begründung als unzulässig zurückgewiesen. Es waren nur knapp 50% ohne Zurücknahme im Jahr 2000 zulässig. Von diesen entfiel ein Grossteil auf nicht ausreichende begründete NZB. Genau gesagt, waren im Jahr 2000, 737 NZB, über die der BFH entschieden hat, unzulässig, 546 unbegründet und nur 194 begründet. Wenn man dagegen als Vergleich die Revision betrachtet, waren hier 229 unzulässig, 277 unbegründet und 329 begründet. Die hohe Zahl der angestiegenen NZB lässt vermuten, dass dafür nicht nur die Unfähigkeit des Prozessbevollmächtigten, sondern auch möglicherweise überzogene Anforderungen des Gerichts verantwortlich sind. Bisher haben die hohen Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 S. 3 FGO a. F. es unmöglich gemacht, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens kalkulierbar vorauszusagen.
Der oben angeführte Vergleich und die noch folgenden Punkte zeigen wie dringend notwendig eine Gesetzesänderung im Rahmen dieser praxisnahen Vorschrift der NZB gewünscht wurde. Ein weiterer Punkt für eine notwendige Änderung im Gesetz im Rahmen der NZB, stellt die kostbare richterliche Arbeitskraft dar. Durch Entscheidungen über NZB, die weder mit dem Revisionszweck noch mit dem Individualrechtsschutz etwas zu tun haben und so keinerlei nutzen bringen, vergeudet der BFH seine wertvolle Arbeitskraft. Ausschlaggebend für eine Gesetzesänderung war auch das BFHEntlG. Denn das BFHEntlG ist Ende des Jahres 2000 ausgelaufen. Dies hätte zur Folge gehabt, das die alte Revisionszulassung gemäß § 115 FGO mit dem Streitwert von 1000,00 DM wieder in Kraft getreten wäre. Demzufolge hätte der BFH mit einem starken Anstieg von Eingängen rechnen müssen, was zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt hätte. Mit der Neufassung des 2. FGO ÄndG hat man dies verhindert.
Durch das 2. FGOÄndG vom 19.12.2000 hat die NZB einige Änderungen erfahren, die Erleichterung schaffen und die Anzahl der zulässigen und begründeten NZB erhöhen sollen. Gegenstand des Verfahrens ist allein die Nichtzulassung der Revision nach § 116 Abs. 1 FGO.
Gang der Untersuchung:
In dieser Arbeit werde ich mich zuerst ausführlich den Zulassungsgründen widmen. Denn wenn ein Revisionsgrund vorliegt, muss die Revision zugelassen werden. Falls das Urteil nicht zur Revision zugelassen wird, kann man wie eingangs erläutert, NZB einlegen. Die Revisionszulassungsgründe gelten in gleicher Weise für die Zulassung im Verfahren der NZB. Diese sind in der Revisionszulassung nach § 115 FGO n. F. geregelt.
Im folgenden werde ich die Vorgehensweise, die Begründung, den Verlauf und die Folgen bei der Einlegung einer NZB anhand von neuem Recht, mit Hinweisen bei Änderungen auf altes Recht, erläutern. Die folgende Arbeit soll aufzeigen, dass praktische Probleme bei der Zulässigkeit und Begründetheit einer NZB nicht entstehen müssen, wenn die nachfolgenden Ausführungen beachtet werden.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | ||
| Abkürzungsverzeichnis | III | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Zulassung der Revision nach § 115 FGO | 1 |
| 2.1 | Allgemeines | 1 |
| 2.1.1 | Wesen und Zweck der Revision | 2 |
| 2.1.2 | Revisionsarten im Überblick | 3 |
| 2.1.3 | Rechtsprüfung | 3 |
| 2.1.4 | Abschied von der Streitwertrevision | 3 |
| 2.1.5 | Zur Änderung des § 115 Abs. 2 durch das 2. FGOÄndG | 4 |
| 2.2 | Statthaftigkeit der Revision | 4 |
| 2.2.1 | Gegenstand der Revision | 5 |
| 2.2.2 | Berechtigte | 5 |
| 2.3 | Grundsatzrevision§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO | 5 |
| 2.3.1 | Begriff und Bedeutungswandel durch das 2. FGOÄndG v. 19.12.2000 | 5 |
| 2.3.2 | Bisher enges Verständnis der Rechtsprechung vom Begriff der „grundsätzlichen Bedeutung“ | 6 |
| 2.3.3 | Erweiterte Auslegung der Grundsatzrevision nach Motiven des 2. FGOÄndG | 7 |
| 2.3.4 | Klärungsbedürftigkeit | 8 |
| 2.3.5 | Klärungsfähigkeit/ Entscheidungserheblichkeit | 9 |
| 2.4 | Rechtsfortbildung § 115 Abs. 2, Nr. 2, 1. Alternative | 10 |
| 2.5 | Sicherung der Rechtseinheit § 115, Abs. 2, Nr. 2, 2. Alternative | 10 |
| 2.5.1 | Allgemeines, Verhältnis zur Grundsatzzulassung | 11 |
| 2.5.2 | Zulassung wegen Abweichung | 12 |
| 2.5.2.1 | Mögliche Divergenzentscheidungen | 12 |
| 2.5.2.2 | Abweichung in einer Rechtsfrage | 13 |
| 2.5.2.3 | Identität der Rechtsfrage | 14 |
| 2.5.2.4 | Erheblichkeit der Abweichung | 15 |
| 2.5.2.5 | Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH | 16 |
| 2.5.3 | Zulassung bei Willkürentscheidungen | 16 |
| 2.6 | Zulassung wegen Verfahrensmangels § 115, Abs. 2, Nr. 3 FGO | 16 |
| 2.6.1 | Zweck der Verfahrensrevision; Verhältnis zu Abs. 2, Nr. 1 und 2 | 17 |
| 2.6.2 | Begriff des Verfahrensmangels | 18 |
| 2.6.3 | Nicht zu berücksichtigende Verfahrensmangel | 21 |
| 2.6.4 | Geltendmachen und Vorliegen des Verfahrensmangels | 22 |
| 2.6.5 | Erheblichkeit des Verfahrensmangels | 23 |
| 2.6.6 | Verlust des Rügerechts | 23 |
| 2.7 | Entscheidung des FG über die Zulassung | 23 |
| 2.7.1 | Form und Verfahren | 24 |
| 2.7.2 | Beschränkung der Zulassung | 25 |
| 2.7.3 | Wirkung der Zulassung | 26 |
| 2.8 | Anschlussrevision | 27 |
| 2.8.1 | Rechtliche Grundlagen | 27 |
| 2.8.2 | Begriff; Arten | 27 |
| 3. | Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 FGO n. F. | 28 |
| 3.1 | Allgemeines | 29 |
| 3.1.1 | Abschaffung der zulassungsfreien Revision des § 116 a. F. durch das 2. FGOÄndG | 27 |
| 3.1.2 | Zusammenfassung der wesentlichen Unterschiede zum bisherigen NZB-Recht und Hinweise zum Übergangsrecht | 28 |
| 3.2 | Einlegung der NZB | 29 |
| 3.2.1 | Beschwerdeberechtigte, Vertretungszwang | 29 |
| 3.2.2 | Einlegung beim BFH | 30 |
| 3.2.3 | Unbedingte Einlegung | 31 |
| 3.2.4 | Auslegung, Form | 31 |
| 3.2.5 | Frist nach § 116 Abs. 2, S. 1, FGO n. F. | 32 |
| 3.2.6 | Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen | 33 |
| 3.3 | Begründung der NZB § 116, Abs. 3, FGO n. F. | 33 |
| 3.3.1 | Einreichung beim BFH; Begründungsfrist | 33 |
| 3.3.2 | Typische Begründungsfehler einer NZB | 34 |
| 3.3.3 | Darlegung des Zulassungsgrundes | 35 |
| 3.4 | Wirkung der NZB § 116, Abs. 4, FGO n. F. | 36 |
| 3.5 | NZB und Prozesskostenhilfe | 36 |
| 3.6 | Rücknahme der NZB | 37 |
| 3.7 | Entscheidung über die NZB | 38 |
| 3.7.1 | Form und Verfahren | 38 |
| 3.7.2 | Entscheidungsalternativen § 116, Abs. 5-7, FGO n. F. | 38 |
| 3.7.2.1 | Verwerfung der NZB und Zurückweisung der NZB | 39 |
| 3.7.2.2 | Aufhebung des FG-Urteils, Zurückweisung des Rechtsstreits nach § 116, Abs. 6, FGO n. F. und Zulassung der Revision | 39 |
| 3.7.3 | Begründungserfordernis § 116, Abs. 5, S.2, FGO n. F. | 39 |
| 3.7.4 | Kostenentscheidung | 40 |
| 3.7.5 | Wirkung der Entscheidung über die Zulassung | |
| 3.7.5.1 | Ablehnung der NZB § 116, Abs. 5, S.3, FGO n. F. | 40 |
| 3.7.5.2 | Zulassung der Revision § 116, Abs. 7, FGO | 41 |
| 4. | Schluss | 42 |
| Anlagenverzeichnis | 44 | |
| Anhang | 45 | |
| Literaturverzeichnis | 48 |
Ein Urteil beruht kraft gesetzlicher Fiktion immer auf einem Verfahrensmangel, wenn es sich um Mängel im Sinne des § 119 FGO handelt, also um die absoluten Revisionsgründe. Bei anderen schweren Verfahrensverstößen wird zum Teil ohne weiteres angenommen, dass das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht. Derartige Mängel, die der BFH im Revisionsverfahren von Amts wegen prüft, machen das finanzgerichtliche Verfahren insgesamt fehlerhaft mit der Folge, dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Mangel das materiell-rechtliche Ergebnis des Urteils beeinflusst hat. Nach zutreffender Ansicht des BVerwG ist der Mangel der unterlassenen notwendigen Beiladung für das Urteil des FG jedoch nicht als kausal anzusehen, wenn die Klage als unzulässig abgewiesen wurde.117 Ist das Urteil des FG auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt und nur eine davon durch einen Verfahrensfehler z. B. Verletzung des rechtlichen Gehörs gekennzeichnet, so beruht das Urteil nicht auf dem Mangel.118 2.6.5 Erheblichkeit des Verfahrensmangels [...]
§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO n. F. verlangt, dass der Verfahrensmangel „geltend gemacht“ und schlüssig gerügt wird. Gerügt werden müssen im Verfahren der NZB auch solche Fehler, die im Revisionsverfahren von Amts wegen berücksichtigt werden, wie z. B. Verstöße gegen die Grundordnung des Verfahrens oder die fehlerhafte Begründung von Sachurteilsvoraussetzungen.114 Wie nunmehr in § 115 Abs. 2 Nr. 3 idF des 2. FGOÄndG ausdrücklich bestimmt, muss der geltend gemachte Verfahrensmangel tatsächlich vorgebracht werden. Zweck der Neuregelung ist es, zu verhindern, dass sich ein Beteiligter durch die schlüssige Behauptung eines unter Umständen nur vorgeschobenen Verfahrensmangels den Zugang zum Revisionsgericht verschafft und unter Umgehung der Zugangsvoraussetzungen des § 115 Abs. 2 eine sachliche Überprüfung des finanzgerichtlichen Urteils herbeiführen kann. Die Neuerung des § 115 Abs. 2 Nr. 3 entspricht der schon bisher vom BFH vertretenen Rechtsauffassung.115 Die Darlegungsgründe für eine auf einen Verfahrensmangel gestützte NZB sind in Bezug auf Zulässigkeit und Begründetheit gleich geblieben.116 [...]
werden, wohl aber eine dadurch verursachte Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im Verfahren der NZB gegen das Endurteil nicht mehr zu berücksichtigen sind selbständig anfechtbare Entscheidungen des FG. Nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Rechtslage konnte die bestandskräftige Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs durch FG-Beschluss im Verfahren der NZB/Revision nicht mehr nachgeprüft werden.111 Nach § 128 Abs. 2 idF. des 2. FGOÄndG ist die Entscheidung des FG über das Richterablehnungsgesuch nicht mehr mit der Beschwerde anfechtbar. Eine nach Ansicht einer Beteiligten fehlerhafte Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs kann deshalb nunmehr als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, wenn sie einen Verstoß gegen Art 101 GG darstellt. Verstöße gegen bloße Ordnungsvorschriften rechtfertigen die Zulassung wegen Verfahrensmangels ebenso wenig wie Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten des angefochtenen Urteils, die vom FG jederzeit berichtigt werden können.112 Unrichtigkeiten im Tatbestand sind vorrangig auch im Wege der Tatbestandsberichtigung nach § 108 zu beseitigen. Eine Ablehnung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung ist unanfechtbar und kann grundsätzlich nicht als Verfahrensmangel im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden.113 2.6.4 Geltendmachen und Vorliegen des Verfahrensmangels [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832462758
Arbeit zitieren:
Kritzer, Karen April 2002: Praktische Probleme bei der Zulässigkeit und Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
§ 115 FGO, § 116 FGO, Revision, Neue Rechtslage, NZB



