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Pflicht zur Einbeziehung von Special Purpose Entities in den Konzernabschluss unter Berücksichtigung des Paragraphen 290 BilMoG

Pflicht zur Einbeziehung von Special Purpose Entities in den Konzernabschluss unter Berücksichtigung des Paragraphen 290 BilMoG
Über dieses Buch
  • Art: Bachelorarbeit
  • Autor: Michael Holzgethan
  • Abgabedatum: August 2008
  • Umfang: 124 Seiten
  • Dateigröße: 2,1 MB
  • Note: 1,5
  • Institution / Hochschule: Munich Business School (MBS) Deutschland
  • Bibliografie: ca. 138
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-2026-0
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Holzgethan, Michael August 2008: Pflicht zur Einbeziehung von Special Purpose Entities in den Konzernabschluss unter Berücksichtigung des Paragraphen 290 BilMoG, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Special Purpose Entities, Zweckgesellschaft, Konzernabschluss, BilMoG, Konzernrechnungslegungspflicht

Bachelorarbeit von Michael Holzgethan

Einleitung:

Die bilanzielle Gefahr von Zweckgesellschaften besteht grundsätzlich in der Gestaltung der Konzernbilanz unter Zuhilfenahme solcher Konstrukte. Dann kann nicht mehr gewährleistet werden, dass der Konzernabschluss ein Abbild der tatsächlichen VFE-Lage ist.

Aus diesem Grund stehen SPE schon seit einiger Zeit im Fokus von Standardsettern und Wirtschaftsprüfern. In der Praxis können Unternehmen mit Hilfe von Zweckgesellschaften unter bestimmten Umständen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten außerhalb der Konzernbilanz halten und damit nicht im Konzernabschluss ausweisen (sog. Off-Balance-Sheet-Debts bzw. Off-Balance-Sheet-Assets). Schon 1989 zeigte die amerikanische Börsen- und Wertpapieraufsicht (SEC) Bedenken hinsichtlich dieser legalen Möglichkeit, die Konzernbilanz und die davon abhängigen Konzernkennzahlen zu beeinflussen. Lange Zeit wurde die Problematik der SPE in Reformen nicht beachtet. Erst ein Jahrzehnt später, durch die Aufsehen erregenden Insolvenzen, wie z.B. dem Zusammenbruch des amerikanischen Energiekonzerns Enron Ende Mai 2001, gewann das Thema wieder an Aktualität.

In Folge dieser Ereignisse verabschiedete das Financial Accounting Standards Board (FASB) im Dezember 2003 die Interpretation FIN 46R. Auch das IASB beschäftigte sich mit der Thematik und verabschiedete die Regelungen zur Einbeziehung von Tochtergesellschaften nach IAS 27 und SIC 12. Etwas später, aber dennoch, möchte auch der deutsche Gesetzgeber die Bilanzierung von Zweckgesellschaften regeln und unternimmt mit dem BilMoG einen Versuch.

Diese Änderungen der Vorschriften in Bezug auf die Bilanzierung von SPE haben insbesondere auch Auswirkungen auf Teile der Unternehmensfinanzierung. So soll der Einsatz von Finanzierungsinstrumenten wie Asset-Backed-Securities oder bestimmter Leasingkonstrukte erschwert werden. Zudem verfolgen Kreditinstitute aufgrund Basel II eine risikosensitivere und restriktivere Kreditvergabepolitik. Dies stellt besonders Unternehmen des deutschen Mittelstandes vor eine enorme Herausforderung in der Unternehmensfinanzierung.

Auch aktuell hat das Thema Zweckgesellschaften im Rahmen der Subprime-Krise in den USA wieder an Bedeutung und Brisanz gewonnen. Dabei haben SPE oftmals Vermögenswerte gehalten, deren Risikostruktur nicht mehr klar erkennbar ist. Daraus ergeben sich für die Zweckgesellschaft Risiken insbesondere im Hinblick auf den Ausfall der Forderungen aus den Hypothekenkrediten. Diese sich im Bestand befindlichen Forderungen gegenüber US-amerikanischen Schuldnern sind teils mit erheblichen Ausfallrisiken behaftet, da die Hypothekenbanken bei der Kreditvergabe auch Kunden minderer Bonität (Subprime) bedient hatten. Da aus der Verwertung der Immobilien, wenn überhaupt, nur mit erheblichen Abschlägen Erlöse zu erzielen sind und die SPE die Risiken aus den Hypothekenforderungen selbst tragen, droht diesen oftmals ein Zahlungsausfall. Folglich gelingt es den Zweckgesellschaften oftmals nur schwer oder gar nicht mehr auslaufende Commercial Papers zu rollen. Wenn daraus eine Liquiditätskrise entsteht, müssen die Vermögensposten liquidiert werden. Der Zusammenbruch des Handels verstärkt diesen Abwärtstrend noch deutlich. Dadurch sind die Vermögenswerte gar nicht oder nur mit erheblichen Abschlägen zu veräußern. Deshalb werden zum Teil Anleihbedingungen wirksam, welche eine weitere Liquidationspflicht für Vermögensposten auslösen. Zudem sind die Finanzdienstleister als Initiatoren der SPE teils vertraglich verpflichtet, Liquidationshilfen zu gewähren. Man kann also erkennen, dass die Suprime-Krise aufgrund der Konsolidierungspflicht der SPE erhebliche negative Auswirkungen auf das konsolidierende Unternehmen hat.

Diese Bachelorarbeit hat zum einen das Ziel, die Konsolidierungspflicht von Zweckgesellschaften nach HGB und IFRS zu untersuchen. Zum anderen soll anschließend anhand der Änderung des § 290 HGB durch das BilMoG festgestellt werden, in wie fern sich das neue HGB an die Konzernrechnungslegung nach IFRS annähert.

Zu Beginn der Untersuchung soll die Natur des Konzernabschlusses im Allgemeinen sowie dessen Bedeutung für die Rechnungslegung erläutert werden. Dabei liegt der Fokus vor allem auf der Analyse der Funktionen des Konzernabschlusses um eine kritische Würdigung der Änderungen der Konzernrechnungslegung im Rahmen des BilMoG zu ermöglichen.

Anschließend werden die jeweiligen Konzernrechnungslegungsvorschriften des HGB sowie der IFRS dargestellt. Hiermit soll zum einen ein direkter Vergleich der allgemeinen Vorschriften ermöglicht und zum anderen die Grundlage für die Behandlung der Konsolidierungspflicht von Zweckgesellschaften geschaffen werden.

Das darauf folgende Kapitel möchte zuerst Zweckgesellschaften in ihrer Funktion sowie den drei häufigsten Erscheindungsformen, Leasingobjektgesellschaften, ABS-Gesellschaften und Spezialfonds, darstellen. Im Anschluss wird die Konsolidierung von Zweckgesellschaften im Allgemeinen erläutert. Der Fokus dieses Abschnitts liegt auf der Anwendung der aufgezeigten allgemeinen Grundsätze der Konsolidierungspflicht auf die einzelnen Erscheinungsformen von SPE.

Um die Annäherung der HGB-Rechnungslegung an die IFRS beurteilen zu können, geht die Arbeit danach auf die Änderungen der Konzernrechnungslegung durch das BilMoG ein. Dabei soll vor allem der Einfluss der Reform auf die Konzernrechnungslegungspflicht von Zweckgesellschaften untersucht werden. Die Betrachtung der neuen Angabepflichten sowie der Meinungen in der Literatur möchten diesen Abschnitt abrunden.

In der abschließenden Schlussbetrachtung werden die Erkenntnisse der Arbeit thesenförmig zusammengefasst. Zudem soll die Annäherung der HGB-Rechnungslegung an die IFRS durch das BilMoG analysiert und kritisch gewürdigt werden.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einführung und Vorgehensweise 1
1. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) 1
2. Hintergrund und Problematik von Zweckgesellschaften (SPE) 2
3. Vorgehensweise 4
II. Der Konzernabschluss als Instrument der Informationsvermittlung 6
1. Konzernbegriff 6
2. Zwecke des Konzernabschlusses 7
3. Anforderungen an den Konzernabschluss als Informationsinstrument 9
3.1 Informationsinstrument nach dem Vorbild des Einzelabschlusses 9
3.2 Wirtschaftlichkeitsprinzip 9
3.3 Berücksichtigung der Besonderheiten des Konzerns 9
4. Besonderheiten gegenüber dem Einzelabschluss 10
5. Herleitung des Konzernabschlusses 10
6. Mögliche Bestandteile eines Konzernabschlusses 13
7. Abgrenzung des Konsolidierungskreises im engeren und weiteren Sinne 14
7.1 Verbundene Unternehmen: Mutter-Tochter Beziehung 15
7.2 Gemeinschaftsunternehmen 15
7.3 Assoziierte Unternehmen 16
7.4 Sonstige Beteiligungen oder Anteilsbesitz 16
III. Konzernrechnungslegungspflicht des HGB und der IFRS im Überblick 17
1. Handelsgesetzbuch 17
1.1 Konzernrechnungslegungspflicht nach § 290 HGB 17
1.2 Konzept der einheitlichen Leitung § 290 Abs. 1 HGB 18
1.3 Control-Konzept § 290 Abs. 2 HGB 20
1.3.1 Übersicht 20
1.3.2 Mehrheit der Stimmrechte 21
1.3.3 Recht zur Besetzung der Mehrheit der Leitungsorgane 23
1.3.4 Beherrschender Einfluss auf Grund Beherrschungsvertrag oder Satzungsbestimmung 23
1.4 Verhältnis von einheitlicher Leitung und Control-Konzept 24
1.4.1 Vertragskonzerne und faktische Konzerne 24
1.4.2 Mehrfache Konzernzugehörigkeit 24
1.5 Die Verpflichtung zur Aufstellung von Teilkonzernabschlüssen 25
1.6 Konzernrechnungslegungspflicht nach dem Publizitätsgesetz 26
2. International Financial Reporting Standards 27
2.1 Control-Verhältnis nach IAS 27 27
2.2 SIC-12 als Interpretation zu IAS 27 30
IV. Zweckgesellschaften (Special Purpose Entities) 32
1. Merkmale und Funktionen 32
2. Häufige Erscheinungsformern 33
2.1 Leasingobjektgesellschaften 33
2.1.1 Funktionsweise 33
2.1.2 Merkmale 34
2.1.3 Motive 36
2.2 Asset-Backed-Securities-Gesellschaften 36
2.2.1 Funktionsweise 36
2.2.2 Beteiligte Parteien und ihre Aufgaben 37
2.2.3 Motive 40
2.3 Spezialfonds 40
2.3.1 Funktionsweise 40
2.3.2 Motive 42
3. Bilanzielle Behandlung von Zweckgesellschaften im Allgemeinen 43
3.1 Handelsgesetzbuch 43
3.1.1 Analyse der Einbeziehung von Zweckgesellschaften nach dem Konzept der einheitlichen Leitung § 290 Abs. 1 HGB 43
3.1.2 Analyse der Einbeziehung von Zweckgesellschaften nach dem Control-Konzept § 290 Abs. 2 HGB 45
3.1.3 Anhangsangaben 47
3.1.4 Analyse der Einbeziehung von Zweckgesellschaften nach dem (nicht verabschiedeten) E-DRS16 48
3.1.5 Zusammenfassung der Ergebnisse 50
3.2 International Financial Reporting Standards 51
3.2.1 Bilanzierung nach IAS 27 i.V.m. SIC-12 51
3.2.2 Anhangsangaben 55
3.2.3 Kritische Würdigung 56
3.2.4 Zusammenfassung der Ergebnisse 58
4. Genauere Betrachtung der bilanziellen Behandlung der einzelnen Erscheinungsformen 59
4.1 Leasingobjektgesellschaften 59
4.1.1 Handelsgesetzbuch 59
4.1.1.1 Analyse der Einbeziehung nach dem Konzept der einheitlichen Leitung § 290 Abs. 1 HGB 59
4.1.1.2 Analyse der Einbeziehung nach dem Control-Konzept § 290 Abs. 2 HGB 60
4.1.2 IFRS 62
4.1.2.1 Grundmodell 62
4.1.2.2 Leasingnehmerbeteiligungsmodell 63
4.1.2.2.1 Konsolidierung bei wortlautgetreuer Anwendung 63
4.1.2.2.2 Vorrang einer Konsolidierung nach SIC-12 durch einen Beteiligten vor Konsolidierung durch die Leasinggesellschaft als Stimmrechtsinhaber nach IAS 27 64
4.1.2.2.3 Keine Konsolidierung nach SIC-12 bei Nichtzurechnung des Leasingobjekts nach IAS 17 64
4.2 Asset-Backed-Securities-Gesellschaften 66
4.2.1 Handelsgesetzbuch 66
4.2.2 IFRS 67
4.2.2.1 Indikatoren für ein Beherrschungsverhältnis 67
4.2.2.2 Bilanzielle Auswirkungen von Credit Enhancements 69
4.3 Spezialfonds 71
4.3.1 Handelsgesetzbuch 71
4.3.2 IFRS 72
4.4 Zusammenfassung der Ergebnisse 72
4.4.1 Leasingobjektgesellschaften 72
4.4.2 Asset-Backed-Securities-Gesellschaften 73
4.4.3 Spezialfonds 74
V. Konzernrechnungslegungspflicht nach BilMoG 75
1. Übersicht der Änderungen 75
2. Änderung des Konzepts der einheitlichen Leitung § 290 Abs. 1 HGB-E 76
3. Erweiterung der Anhangsangaben 77
4. Bedeutung der Änderungen für die Konsolidierungspflicht von SPE 78
4.1 Auswirkungen auf die einzelnen Erscheinungsformen 78
4.2 Verbesserungsvorschläge der Literatur 79
4.2.1 Annäherung an SIC-12 79
4.2.2 Control-Konzept § 290 Abs. 2 HGB 80
4.2.3 Spezialfonds 81
VI. Zusammenfassung und kritische Würdigung 83

Textprobe:

Kapitel 4.1.2, IFRS: Auch Leasingobjektgesellschaften müssen nach SIC-12 beim Leasingnehmer konsolidiert werden, wenn dieser keinen Anteil am Eigenkapital der SPE hält und die bereits erläuterten Voraussetzungen des IAS 27 nicht erfüllt sind. Eine Pflicht zu Einbeziehung liegt vor, wenn die in SIC-12.10(a)-SIC-12(d) genannten Indikatoren auf eine Beherrschung durch den Leasingnehmer (Initiator) hindeuten. In der Praxis ist die Frage, wer die Mehrheit der Chancen und Risiken trägt, bei Leasingobjektgesellschaften regelmäßig schwierig zu beantworten, da sowohl Leasingnehmer wie auch Leasinggesellschaft und das finanzierende Kreditinstitut Nutzen und Risiken aus der Zweckgesellschaft haben.

Kapitel 4.1.2.1, Grundmodell: Im Grundfall soll eine asymmetrische Beteiligung, wie sie in Abbildung 9 dargestellt ist, betrachtet werden.

Das Control-Verhältnis im Sinne der IFRS bildet die Grundlage der SIC-12. Dieses wird angenommen, wenn ein Unternehmen die Möglichkeit besitzt, die Entscheidungsfindung zu beherrschen und das Ziel besitzt, Vorteile aus der Tätigkeit der Leasingobjektgesellschaft zu ziehen. Allerdings ist es in der Praxis oft problematisch festzulegen, wer die Kontrolle über die SPE ausübt, da sämtliche Tätigkeiten der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag vordefiniert sind. Folglich gibt es zum Zeitpunkt der Gründung niemanden, der diese Einflussmöglichkeit hat, da die Leasingobjektgesellschaft automatisch ihr im Gesellschaftsvertrag vorgegebenes Ziel verfolgt. Jedoch ist nach Ansicht des IASB die Einflussmöglichkeit im Gesellschaftsvertrag institutionalisiert. Dies stellt im Vergleich zum HGB eine weitere Auslegung des Control-Verhältnisses dar. Die resultierende Konsolidierungspflicht nach IAS 27 schließt zugleich aus, dass Leasingobjektgesellschaften als Joint Ventures gem. IAS 31 zu behandeln sind. In SIC-12 werden darüber hinaus verschiedene Anwendungsfälle beispielhaft genannt, bei denen die Erfüllung des Control-Kriteriums zu einer Konsolidierungspflicht führt. Eine Übertragung der Ausführungen des Anhangs von SIC-12 auf Leasingobjektgesellschaften kann aus Anhang 6 entnommen werden.

Die Grundlagen der Konsolidierung von Leasingobjektgesellschaften nach SIC-12 ähneln also den Vorschriften nach HGB. Dabei ist bei den IFRS das formale Stimmrechtsverhältnis bei der SPE ohne größere Bedeutung. Ausschlaggebend nach SIC-12 sind, wie bereits erläutert, die Funktionen der Zweckgesellschaft, deren wirtschaftliche Vorteile und Risiken aus der Tätigkeit sowie die Möglichkeit der Einflussnahme auf die SPE. Hier zeigen sich Parallelen zum Begriff der einheitlichen Leitung nach HGB. Zudem finden sich diese Begriffe als Merkmal beim HGB Control-Konzept. Dieses wird allerdings als formales, juristisches Merkmal interpretiert.

Es lässt sich also festhalten, dass der Grundfall nach den IFRS zu einer Einbeziehung der Leasinggesellschaft in den Konzern des Leasingnehmers führt, da dieser mit mehr als 50% (majority) am Ergebnis der SPE beteiligt ist. Zu erwähnen sei des Weiteren, dass nach Ansicht des IASB die Beteiligung von Dritten an der Finanzierung der Leasingobjektgesellschaft nicht zur Vermeidung der Konsolidierung beim Leasingnehmer führt, solange diese Investoren gegen Risiken abgesichert und weitestgehend von Gewinnmöglichkeiten ausgeschlossen sind.

Kapitel 4.1.2.2, Leasingnehmerbeteiligungsmodell: In diesem Fall nimmt die Leasinggesellschaft die Rechtsform einer GmbH & Co. KG an, die Leasinggesellschaft fungiert als Komplementär (Vgl. Abbildung 10).

Kapitel 4.1.2.2.1, Konsolidierung bei wortlautgetreuer Anwendung: Nach Auffassung von Schimmelschmidt / Happe sind die Indikatoren des SIC-12.10 selbst auslegungsbedürftig und „führen bei einer wortlautgetreuen Anwendung zu unzutreffenden Ergebnissen im Hinblick auf den true and fair view eines Konzernabschlusses nach IFRS“.

Wie auch nach § 290 Abs. 2 HGB müsste beim Leasingnehmerbeteiligungsmodell nach SIC-12.10 die Leasinggesellschaft die SPE konsolidieren, da diese indirekt über die Komplementär-GmbH die Mehrheit der Stimmrechte an der Zweckgesellschaft hält. Da der Leasingnehmer jedoch alleiniger Nutzer des Leasinggegenstands der SPE im Sinne des ersten Indikators des SIC-12.10 ist, müsste dieser die Objektgesellschaft konsolidieren. Zudem stehen ihm im Sinn des dritten Indikators insoweit die Vorteile aus der SPE zu, als er als Kommanditist am Restwert des Leasinggegenstands im Falle der Liquidation der Leasinggesellschaft nach Ablauf der Vertragszeit profitiert (soweit der Liquidationswert die verbliebenen Verbindlichkeiten überschreitet).

Des Weiteren käme auch eine Konsolidierung beim Kreditinstitut in Frage, weil dieses mehrheitlich die Risiken aus der Leasingobjektgesellschaft im Sinne des Indikators SIC-12.10 (d) in Form des Insolvenzrisikos des Leasingnehmers sowie das Verwertungsrisiko aus dem Leasinggegenstand trägt.

Man kann also erkennen, dass die SPE sowohl bei der Leasinggesellschaft als Stimmrechtsinhaber nach IAS 27.12 als auch beim Kreditgeber und dem Leasingnehmer jeweils nach SIC-12 konsolidiert werden könnte.

Vorrang einer Konsolidierung nach SIC-12 durch einen Beteiligten vor Konsolidierung durch die Leasinggesellschaft als Stimmrechtsinhaber nach IAS 27 Die beschriebenen Konsolidierungskonflikte bzw. Mehrfachkonsolidierungen werden nach Auffassung von Schimmelschmidt / Happe weder nach IAS 27 noch nach SIC-12 zugunsten eines Beteiligten gelöst. Folglich könnten Vermögensgegenstände bei mehreren Mutterunternehmen zu konsolidieren sein, jedoch könnten aus diesen nicht alle gleichzeitig Future Economic Benefits im Sinn der Asset-Definition im IFRS- Framework ziehen. Nach Meinung von Schimmelschmidt / Happe ist SIC-12 deshalb als Interpretationsvorschrift Vorrang vor IAS 27.12 einzuräumen. Als Folge wäre eine Konsolidierung der SPE durch die Leasinggesellschaft aufgrund der Mehrheit der Stimmrechte dann ausgeschlossen, wenn ein anderer Beteiligter die Objektgesellschaft nach SIC-12 zu konsolidieren hätte.

Kapitel 4.1.2.2.2, Keine Konsolidierung nach SIC-12 bei Nichtzurechnung des Leasingobjekts nach IAS 17: Im Grundmodell kann eine Konsolidierungsentscheidung wesentlich einfacher getroffen werden, da eine der beteiligten Parteien sowohl die Mehrheit der Wertsteigerungschancen als auch die Wertminderungsrisiken tragen.

Im Leasingnehmerbeteiligungsmodell ist der Leasingnehmer allerdings nur mit einer minimalen Kommanditeinlage beteiligt. Aufgrund dieser Beteiligung und unter Berücksichtigung des Leasingvertrags ist er allerdings nur an der Wertsteigerung (z.B. Veräußerungserlös), nicht aber an den Wertminderungsrisiken beteiligt. Folglich kann eine Konsolidierung beim Leasingnehmer unter den Aspekten des SIC-12.10(c) und SIC-12.10(d) nicht in Betracht kommen.

Der Leasingnehmer müsste zur Erfüllung der Kriterien Leasinggegenstände in seiner Bilanz ausweisen, die er nach den Leasingzurechnungsgrundsätzen des IAS 17 nicht ausweisen darf. Ein Ausweis wäre nur zulässig, wenn bei der Konsolidierung nach SIC-12 ein anderer, umfassenderer Risk and Reward Approach als bei IAS 17 gelten würde. Allerdings enthalten die IFRS keine Hinweise darauf, dass nach SIC-12 ein anderer oder umfassender Approach gelten sollte als nach IAS 27. In beiden können nur dieselben Risiken und Chancen berücksichtigt werden, also müssen beide Verlautbarungen auch gleich ausgelegt werden. Nach Auffassung von Schimmelschmidt / Happe und im Gegensatz zum HFA des IDW sei der Risk and Rewards Approach einheitlich auszulegen. So sei „erst nach einer ganzheitlichen Betrachtung unter Berücksichtigung aller Risiken und Verluste bzw. der zu erwartenden Zahlungsströme aus dem Leasingvertrag sowie den übrigen gesellschaftsrechtlichen und schuldrechtlichen Verträgen […] anhand von IAS 17 zu entscheiden, ob der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zuzurechnen ist.“ Schimmelschmidt / Happe begründen dies damit, dass SIC-12 als Interpretation nicht als Overriding-Principle gegenüber einem vollwertigen Standard wie IAS 17 wirken darf.

Des Weiteren widerspräche die Einbeziehung einer SPE den Rn 53 bis 58 des IFRS-Frameworks. Ein Unternehmen darf ein Asset nur dann konsolidieren, wenn es einen Future Economic Benefit daraus trägt und die Kontrolle über den Vermögensgegenstand ausübt. Der Leasingnehmer kann den Leasinggegenstand allerdings nicht im Sinne eines solchen Benefits nutzen, da hier ein direkter und vorrangiger Zugriff auf den Asset durch das fremdfinanzierende Kreditinstitut und die Leasinggesellschaft besteht. Zudem wäre der Einblick in die Finanzlage des Leasingnehmers im Sinne des IFRS-Frameworks bei einer Konsolidierung beeinträchtigt, da Verbindlichkeiten der Leasinggesellschaft in der Konzernbilanz des Leasingnehmers ausgewiesen würden, die den Leasingnehmer weder rechtlich noch wirtschaftlich belasten.

Im Ergebnis kann also festgehalten werden, dass es nicht auf dem Umweg über SIC-12 zu einer Konsolidierung der Leasingobjektgesellschaft und damit dem Ausweis des Leasinggegenstands beim Leasingnehmer kommen kann, wenn der Leasingnehmer nicht nach IAS 17 zur Bilanzierung des Leasinggegenstands verpflichtet ist.

Aus gleichem Grund kommt es nicht zu einer Konsolidierungspflicht beim fremdfinanzierenden Kreditinstitut. Dieses trägt zwar Risiken, kann aber neben den Zinserträgen keinen zusätzlichen Nutzen aus der SPE bzw. dem Leasinggegenstand ziehen.

Besteht also weder eine Konsolidierungspflicht beim Leasingnehmer noch beim fremdfinanzierenden Kreditinstitut, so ist die Leasingobjektgesellschaft aufgrund ihrer Stimmrechtsmehrheit nach IAS 27.12 bei der Leasinggesellschaft zu konsolidieren.

als „die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen“ definiert und analog zu SIC-12 ausgelegt werden. Der AKEU sieht die Vorteile einer solchen Änderung zum einen darin, dass eine weitgehende Einbeziehung von SPE sichergestellt werden könnte. Zum anderen würde § 290 Abs. 1 HGB unverändert fortbestehen und somit eventuelle Auswirkungen auf das im AktG und GmbHG verankerte Konzernrecht verhindert werden.

Der Gesetzgeber begründet seine Änderung des § 290 Abs.1 HGB damit, dass das Konzept der einheitlichen Leitung unmittelbar auf einer wirtschaftlichen Betrachtung basiere, während das Control-Konzept einer formalrechtlichen Betrachtung folgt. Zudem adressiert die Begründung des Referentenentwurfs explizit die Annäherung an die IFRS. Damit wird wohl auf die Regelungen in SIC-12 abgestellt. Der Gesetzgeber übersieht allerdings, dass SIC-12 im Hinblick auf SPE zwar einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise folgt, gleichzeitig allerdings eine spezifische Ergänzung des Control-Konzepts in IAS 27 darstellt. Nach Auffassung von Stibi / Fuchs müsse das handels-/aktienrechtliche Konzept der einheitlichen Leitung sowie die Etablierung der Kontrolle vor allem über die Zuweisung der Mehrheit von Chancen und Risiken im Fall von SPE grundsätzlich als nicht kongruent angesehen werden. Aus diesem Grund stellen die Autoren das Erreichen des gewünschten Ergebnisses in Frage und schlagen wie auch der AKEU eine explizite Modifikation des handelsrechtlichen Control-Konzepts vor.

Auch Fülbier / Gassen schlagen vor, beim Konzept der einheitlichen Leitung auf die „international übliche Beherrschungsmöglichkeit“ abzustellen.

Arbeit zitieren:
Holzgethan, Michael August 2008: Pflicht zur Einbeziehung von Special Purpose Entities in den Konzernabschluss unter Berücksichtigung des Paragraphen 290 BilMoG, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Special Purpose Entities, Zweckgesellschaft, Konzernabschluss, BilMoG, Konzernrechnungslegungspflicht

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