Bachelor + Master Publishing
811 Bachelorarbeiten, 533 Masterarbeiten, 10.103 Diplomarbeiten

Die Pflegereform aus arbeitsrechtlicher Sicht

Die Pflegereform aus arbeitsrechtlicher Sicht
Über dieses Buch
  • Art: Studienarbeit
  • Autor: Christian A. Czernik
  • Abgabedatum: Juli 2009
  • Umfang: 34 Seiten
  • Dateigröße: 195,0 KB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Universität Hamburg Deutschland
  • Bibliografie: ca. 28
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-3305-5
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Czernik, Christian A. Juli 2009: Die Pflegereform aus arbeitsrechtlicher Sicht, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Arbeitsrecht, Sozialrecht, Pflegezeit, Kündigungsschutz, Pflegereform

Studienarbeit von Christian A. Czernik

Einleitung:

Die Auseinandersetzung mit dem Gedanken, als Pflegefall langfristig oder gar dauernd auf die Hilfe anderer angewiesen zu sein, scheuen viele Menschen. Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass Pflegebedürftigkeit und Pflege ein Stück Realität in einer alternden Gesellschaft darstellen. So gab es (Stand Dezember 2007) in Deutschland 2,25 Mio. Menschen, die pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) waren. Damit hat die Zahl der Pflegebedürftigen im Vergleich zu Dezember 1999 um 231.000 Personen oder 11,4 % zugenommen. Der weit überwiegende Teil der Pflegebedürftigen wird zu Hause, d.h. durch Angehörige oder ambulante Pflegedienste versorgt. Lediglich der prozentual geringere Teil wird stationär in Pflegeheimen betreut. Hierbei ist jedoch auffällig, dass in den letzten beiden Jahren die Zahl der in Heimen Versorgten weniger stark zugenommen hat als die Zahl der Menschen, die durch ambulante Pflegedienste oder durch Angehörige zu Hause versorgt werden. Der Trend zur professionellen Pflege in Heimen erscheint damit gebrochen.

1.033.000 Menschen erhielten im Dezember 2007 Pflegegeld und wurden zu Hause allein durch Angehörige gepflegt. Der weit überwiegende Teil hiervon ist der Pflegestufe I zugeordnet; auf Pflegestufe II entfällt knapp ein Drittel. Wohl nicht zuletzt aufgrund der hohen zeitlichen, physischen und psychischen Belastung ist bei der Gruppe der zu Hause von Angehörigen versorgten Patienten der Anteil der Pflegebedürftigen nach Pflegestufe III mit 8,3 % am geringsten.

Wenn Pflegebedürftigkeit auch durch pränatale Schädigung, Krankheit oder Unfall zum Schicksal von Kindern und jungen Menschen werden kann, steigt jedoch die Wahrscheinlichkeit, zum Pflegefall zu werden, mit zunehmendem Alter. So waren – ebenfalls Stand Dezember 2007 – lediglich 5 % der Bundesbürger zwischen 70 und 75 Jahren einer Pflegestufe zugeordnet. Bei den über 90-jährigen lag diese Quote bereits bei 62 %.

Der Gesetzgeber hat mit dem am 01. Juli 2008 in Kraft getretenen Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Regelungen getroffen, um die Pflege durch Angehörige in häuslicher Umgebung zu stärken. So konstatiert der Gesetzgeber einerseits den „Wunsch vieler pflegebedürftiger Menschen, durch vertraute Angehörige in gewohnter Umgebung gepflegt zu werden.“ Dies lässt sich durch die Zahlen der Pflegestatistik untermauern: Zumindest in den Pflegestufen I und II geht der Trend dahin, das pflegebedürftige Familienmitglied zu Hause zu pflegen. Die oftmals als „Abschiebung“ empfundene Weggabe in ein Pflegeheim wird so vermieden. Andererseits ist die ambulante Pflege, insbesondere jedoch die häusliche Pflege durch Angehörige, für die Pflegeversicherung günstiger als die vollstationäre Versorgung des pflegebedürftigen Patienten in einem Heim. Um es berufstätigen Angehörigen leichter zu ermöglichen, sich eine gewisse „Auszeit“ zur Pflege naher Familienangehöriger zu nehmen, sind durch das PflegeZG die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen geschaffen worden. Die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege soll ausweislich der Gesetzesbegründung gestärkt werden.

Die praktische Umsetzung dieses lobenswerten Ansinnens stößt in der arbeitsrechtlichen Literatur jedoch nur auf verhaltene Gegenliebe. Zu offensichtlich sind die Schwächen der gefundenen Regelung, zu einladend ist die Möglichkeit zum Missbrauch in Zeiten drohender Entlassungen. So spricht der Stuttgarter Arbeitsrechtler Jobst-Hubertus Bauer von einem „Gesetz von mäßiger Qualität“, das unter massiven handwerklichen Fehlern leide. Deutlicher formuliert es der Kölner Arbeitsrechtler Ulrich Preis: das PflegeZG schicke sich an, „abermals eine Illustration unausgereifter Gesetzgebung im Arbeitsrecht zu geben“.

Beachtlich ist jedenfalls die hohe Zahl an Aufsätzen und Kurzkommentaren zum Thema PflegeZG, die in der zweiten Jahreshälfte 2008 erschienen sind. Ob nun inhaltliche Zustimmung oder harsche handwerkliche Kritik – für entsprechende Aufmerksamkeit hat das PflegeZG in seinem ersten Lebensjahr jedenfalls gesorgt. In welchen Punkten aber hat sich seit dem Inkrafttreten des PflegeZG die Rechtslage geändert, wo bleibt die bisherige Rechtslage bestehen? Was hat es mit den oftmals kritisierten handwerklichen Mängeln der Regelung auf sich? Die vorliegende Arbeit will diesen Fragen nachgehen und – wo erforderlich – Wege der Eingliederung in die Systematik des Arbeitsrechts aufzeigen.

Inhaltsverzeichnis:

A. Einführung 6
B. Die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des PflegeZG 8
I Grundsätze der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall 8
II Die kurzfristige Pflege eines akut erkrankten Angehörigen 9
1 Die Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB 10
2 Die Entgeltfortzahlung nach § 19 BBiG 11
3 Das Pflegekrankengeld nach § 45 SGB V 12
III Die langfristige Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen 14
1 Der Freistellungsanspruch nach § 45 IV SGB V 14
2 Der Teilzeitanspruch aus § 8 TzBfG 15
IV Zusammenfassung zu B 16
C. Die Neuregelung durch das Pflegezeitgesetz 17
I Die kurzfristige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG 18
II Die Pflegezeit nach §§ 3, 4 PflegeZG 19
III Der Sonderkündigungsschutz nach § 5 PflegeZG 20
IV Die soziale Absicherung des Arbeitnehmers während der Pflegezeit 22
V Zusammenfassung zu C 24
D. Stellungnahmen aus der Literatur und offene Fragen der Neuregelung 24
I Streitfragen im Bereich der kurzfristigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG 26
II Streitfragen im Bereich der eigentlichen Pflegezeit nach §§ 3, 4 PflegeZG 28
III Streitfragen im Bereich des Sonderkündigungsschutzes nach§ 5 PflegeZG 30
IV Zusammenfassung zu D 33
E. Schlussbetrachtung 34

Textprobe:

Kapitel C.IV, Die soziale Absicherung des Arbeitnehmers während der Pflegezeit:

Macht der Arbeitnehmer von seinem Leistungsverweigerungsrecht nach § 2 PflegeZG Gebrauch und bleibt bis zu zehn Tage von der Arbeit fern, um die Akutpflege eines nahen Angehörigen sicherzustellen, ist die sozialversicherungsrechtliche Absicherung in jedem Fall gewährleistet: Sofern eine vergütungserhaltende Norm eingreift, besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungs-verhältnis während des Arbeitsausfalls fort. Der Arbeitgeber führt die entsprechenden Beiträge – nicht anders als bei Urlaub oder Krankheit des Arbeitnehmers – weiterhin an die Sozialversicherungen ab. Aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit des Arbeitsausfalls keinen Lohn erhält, gilt die Beschäftigung aufgrund der Fiktion des § 7 III S. 1 SGB IV für längstens einen Monat als fortbestehend. Während dieses Zeitraumes besteht in den Sozialversicherungen trotz fehlender Beschäftigung Versicherungspflicht und damit Versicherungsschutz für den Arbeitnehmer. Die Beiträge sind in diesem Fall jedoch nur auf Grundlage des nach § 326 I BGB verminderten Arbeitsentgelts zu erheben.

Macht der Arbeitnehmer dem gegenüber von seinem Freistellungsanspruch aus §§ 3, 4 PflegeZG Gebrauch, endet das Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Ausnahmeregelung des § 7 III S. 3 SGB IV mit sofortiger Wirkung. Es besteht daher während der gesamten Pflegezeit kein Sozialversicherungsschutz durch den Arbeitgeber. Sofern die Pflegeperson nicht familienversichert ist, trägt die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen die Kosten für die sozialversicherungsrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Hierfür räumt § 44a I S. 1 SGB XI der Pflegeperson einen eigenen Anspruch gegen die Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen ein, der sich auf die Mindestbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erstreckt. Auch in der Arbeitslosen-versicherung ist ein ununterbrochener Schutz der Pflegeperson gewährleistet. Dies ergibt sich jedoch – entgegen dem ersten Anschein – nicht aus § 44 a II SGB XI: Bei dieser Norm handelt es sich lediglich um eine Einweisungsvorschrift, die auf den Anspruch in einem anderen Bereich des Sozialrechts aufmerksam macht, selbst aber keinen Anspruch vermittelt. Die eigentliche Versicherungspflicht folgt erst aus § 26 IIb SGB III. Für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung während der Pflegezeit hat nach §§ 347 Nr. 10, 349 IVa SGB III ebenfalls die Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen aufzukommen. Die ebenfalls neu eingeführte Vorschrift des § 130 II S. 1 Nr. 3a SGB III sorgt zudem dafür, dass die Zeit des Entgeltausfalls bei der Berechnung von Arbeitslosengeld außer Betracht bleibt.

Im Bereich der Rentenversicherung findet schließlich § 44 i.V.m. § 19 SGB XI Anwendung, denn die Pflege durch Familienangehörige oder Verwandte stellt sich grundsätzlich als nicht erwerbsmäßig dar, auch wenn das Pflegegeld (§ 37 SGB XI) an sie weitergegeben wird. Die Pflegekassen haben während der Pflegezeit die Rentenversicherungsbeiträge des pflegenden Angehörigen an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, sofern der Pflegeaufwand mindestens 14 Stunden pro Woche beträgt. Aus der Eigenschaft als Pflegeperson i.S.d. § 19 SGB XI folgt nach § 2 I Nr. 17 SGB VII zugleich die Absicherung durch die gesetzliche Unfallversicherung für alle Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung des Pflegebedürftigen.

Arbeit zitieren:
Czernik, Christian A. Juli 2009: Die Pflegereform aus arbeitsrechtlicher Sicht, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Pflegezeit, Kündigungsschutz, Pflegereform

Entdecken Sie mehr zum Thema

diplom.de
Bachelor + Master Publishing

Hermannstal 119 k
22119 Hamburg

Fon: +49 (0) 40 655992-0
Fax: +49 (0) 40 655992-22

Service-Telefon

Rufen Sie uns an:
+49 (0) 40 655992-0

Mo-Fr
09.00-16.00 Uhr

diplom.de in den Medien

Folgen Sie uns bei Twitter & werden Sie diplom.de-Fan bei Facebook!
Schreibtipps unserer Lektoren, Neuigkeiten aus dem Verlagsalltag und das Expertenwissen unserer Autoren als Tweet & Post!
Wir freuen uns auf Sie!

diplom.de BACHELOR + MASTER PUBLISHING

Bachelorarbeiten, Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Magisterarbeiten, Dissertationen und andere Abschlussarbeiten aus allen Fachbereichen und Hochschulen können Sie bei uns als eBook sofort per Download beziehen oder sich auf CD oder als Buch zusenden lassen. Seit mehr als 15 Jahren ist diplom.de der seriöse, professionelle und erfolgreiche Partner für die Veröffentlichung wissenschaftlicher Abschlussarbeiten.

© Diplomica Verlag GmbH 1996-2011, AG Hamburg HRB 80293 - GF Björn Bedey, USt-IdNr.: DE214910002 - Verkehrsnummer: 12285 - Impressum
Index der Arbeiten - Index der Autoren