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Das neue Pfandbriefrecht in Deutschland

Das neue Pfandbriefrecht in Deutschland
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Marian Pollmann
  • Abgabedatum: Juli 2006
  • Umfang: 56 Seiten
  • Dateigröße: 1,2 MB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule der Deutschen Bundesbank Deutschland
  • Bibliografie: ca. 71
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-9918-1
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-9918-1 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-9918-1 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Pollmann, Marian Juli 2006: Das neue Pfandbriefrecht in Deutschland, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Pfandbriefgesetz, Hypothekenbank, Pfand, Covered Bonds, Pfandbriefmarkt

Diplomarbeit von Marian Pollmann

Einleitung:

„Seit Friedrich dem Großen ist noch kein Pfandbrief ausgefallen.“ Die Sicherheit der Anlage ist weltweit das Argument für den Pfandbrief „made in Germany“. Er genießt bei Investoren ein hohes Ansehen und hat sich innerhalb seiner 236-jährigen Geschichte zu einem Exportschlager des deutschen Finanzmarktes entwickelt. Dieser Erfolg ist das Ergebnis seiner klaren gesetzlichen Grundlage.

Der Wegfall von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute veranlasste den Gesetzgeber, die bisherigen Rechtsgrundlagen für die Emission von Pfandbriefen, Hypothekenbankgesetz (HBG), Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (ÖPG) und Schiffsbankgesetz (SchBG), abzuschaffen und durch das neue Pfandbriefgesetz (PfandBG), das am 19.07.2005 in Kraft trat, zu ersetzen. Endet jetzt die erfolgreiche Ära des Pfandbriefs? Welche Änderungen bringt das neue Gesetz? Wie wirken sich diese auf die Marktteilnehmer aus?

Der Pfandbrief musste sich in seiner Entwicklung immer neuen Herausforderungen stellen. Die fortschreitende Europäisierung des Pfandbriefgedankens steigert den Wettbewerbsdruck für das deutsche Vorzeigeprodukt. Viele europäische Nachbarstaaten haben in den letzten Jahren Rechtsrahmen für pfandbriefähnliche Produkte geschaffen. Emittenten aus neuen Ländern drängen auf den Markt. Wird der Pfandbrief zukünftig seine Spitzenstellung im europäischen Wettbewerb behaupten können?

Der Krisenfall um die Allgemeine Hypothekenbank Rheinboden (AHBR) im Oktober 2005 hat das makellose Image des Pfandbriefs angekratzt. Keine Bank war mehr bereit, AHBR-Pfandbriefe von Anlegern anzukaufen. Anlass genug für viele Marktteilnehmer, kritisch zu hinterfragen: Ist der Pfandbrief wirklich so sicher, wie immer behauptet wird?

Eine Reihe offener Fragen, die mit der folgenden Arbeit aus aktueller Sicht beantwortet werden sollen.

Zusammenfassung:

Am 19.07.2005 ist in Deutschland das Pfandbriefgesetz in Kraft getreten. Mit der Neuordnung des Pfandbriefrechts hat der Gesetzgeber auf den Wegfall von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung für die öffentlich-rechtlichen Institute und den verstärkten Wettbewerb für den deutschen Pfandbrief am europäischen Covered-Bond-Markt reagiert.

Das neue Gesetz fasst die bisher gültigen Rechtsgrundlagen, Hypothekenbankgesetz, Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten und Schiffsbankgesetz, in einem neuen Rechtsrahmen zusammen und öffnet das Pfandbriefgeschäft für alle Kreditinstitute mit einer gültigen Pfandbriefemissionslizenz. Neben übernommenen Kernelementen aus dem Hypothekenbankgesetz zeichnet sich die neue Rechtsgrundlage durch erhöhte Qualitätsanforderungen an die Transparenz, das Risikomanagementsystem und die Deckungswerte aus.

Das neue Pfandbriefgesetz hat Auswirkungen auf alle Akteure des Pfandbriefmarktes, insbesondere auf die Pfandbriefbanken, und führt zu neuen Entwicklungen im Bereich der Refinanzierung. Insgesamt verbessert das Gesetz den Qualitätsstandard des Pfandbriefs im internationalen Wettbewerb und stärkt damit den Finanzplatz Deutschland.

Inhaltsverzeichnis:

1. Ist der „German Pfandbrief“ in Gefahr? 1
2. Das Pfandbriefgeschäft - Kredit und Refinanzierung im Zusammenspiel 2
2.1 Pfandbrief 2
2.1.1 Begriffsdefinition 2
2.1.2 Refinanzierungsinstrument für das Kreditgeschäft 2
2.2 Entwicklungsgeschichte des Pfandbriefs in Deutschland 3
2.3 Regulationsgeschichte bis zum neuen Pfandbriefgesetz 5
2.3.1 Hypothekenbankgesetz (HBG) 5
2.3.2 Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (ÖPG) und Schiffsbankgesetz (SchBG) 7
2.3.3 Änderung des HBG und ÖPG im Rahmen des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes im Jahre 2002 8
2.3.4 Novelle des HBG, ÖPG und SchBG im Jahre 2004 10
2.4 Akteure des Pfandbriefmarktes 10
2.4.1 Pfandbriefbanken und ihre Geschäftsfelder 10
2.4.2 Investoren und ihre Motive 12
2.4.3 Ratingagenturen und ihre Ratingansätze 13
3. Das neue Pfandbriefgesetz in Deutschland 15
3.1 Anlass 15
3.1.1 Wegfall von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung 15
3.1.2 Aushöhlung des Spezialbankprinzips 16
3.1.3 Verlust von Marktanteilen am europäischen Covered-Bond-Markt 16
3.2 Zielsetzung 18
3.3 Struktur 18
3.3.1 Pfandbriefemissionslizenz 18
3.3.2 Risikomanagementsystem und Transparenzanforderungen 20
3.3.3 Anforderungen an die Deckungswerte 22
3.3.4 Übernommene Kernelemente aus dem HBG 25
3.4 Auswirkungen 26
3.4.1 Pfandbrief 26
3.4.2 Pfandbriefbanken 27
3.4.3 Investoren 29
3.4.4 Pfandbrieflobby 30
3.5 Vergleich mit Covered-Bond-Gesetzen anderer Länder 30
3.5.1 Frankreich 30
3.5.2 Spanien 31
3.5.3 Irland 31
3.5.4 Luxemburg 32
3.5.5 Großbritannien und USA 32
3.6 Aktuelle Entwicklungstendenzen anhand ausgewählter Beispiele 33
3.6.1 Refinanzierungslösungen im Sparkassensektor: Eigenemission oder Deckungspooling 33
3.6.2 Mortgage Backed Securities als Refinanzierungsalternative 35
3.7 Zukünftige Eigenkapitalunterlegung im Pfandbriefgeschäft 36
4. Das neue Pfandbriefrecht – Gewinn für den Finanzplatz Deutschland 38
Verzeichnis der verwendeten Literatur 41
Abkürzungsverzeichnis 50
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis 52
Erklärung 53

Automatisiert erstellter Textauszug:

3.3.2 Risikomanagementsystem und Transparenzanforderungen Der § 27 des PfandBG fordert die Einrichtung eines Risikomanagementsystems, das die Steuerung und Überwachung aller für das Geschäft der jeweiligen Bank relevanten Risiken umfasst. Das System muss Adressenausfall-, Zinsänderungs-, Währungs-, Marktpreis-, Liquiditäts- und operationelle Risiken verarbeiten. Zudem muss ein Limitsystem zur Begrenzung der Konzentration auf bestimmte Einzelrisiken existieren. Die verantwortlichen Entscheidungsträger müssen von einem Überschreiten der Risikogrenzwerte durch das System erfahren. Vierteljährlich wird ein Risikoreport dem Vorstand vorgelegt. Weiterhin muss das Risikomanagementsystem jährlich überprüft und zeitnah an sich ändernde Bedingungen angepasst werden. Das Risikomanagementsystem soll sicherstellen, dass im Falle der Insolvenz des Emittenten die Ansprüche der Pfandbriefgläubiger bedient werden kön93 [...]

PfandBG, dass sich ihre bestehende Spezialerlaubnis durch eine gesetzliche Fiktion in §§ 43 bzw. 44 PfandBG auf alle in § 1 Abs. 1 S.2 KWG aufgeführten Bankgeschäfte mit Ausnahme des Investmentgeschäftes und des E-Geld-Geschäfts erweitert. Für alle „Altpfandbriefbanken“, die eben genannten sowie die öffentlichrechtlichen Institute, fingiert der § 42 PfandBG die für das Emittieren von Pfandbriefen notwendige Emissionserlaubnis. Diese Pfandbrieflizenz ist auf die bisher von dem jeweiligen Institut begebenen Pfandbriefe beschränkt. Um die Pfandbrieflizenz dauerhaft zu behalten, mussten diese Institute bis zum 18. Oktober 2005 bei der BaFin eine dem Erlaubnisantrag identische Anzeige einreichen. Eine Erleichterung ist, dass „Altpfandbriefbanken“ erst ab dem 31. Dezember 2008 die Mindesteigenkapitalanforderung von 25 Mio. Euro einhalten müssen (§ 42 Abs. 3 PfandBG). Soweit der Wunsch besteht, vor dem in Kraft treten des PfandBG begebene Pfandbriefe nach den Vorschriften des HBG, SchBG bzw. ÖPG zu behandeln, ist das nach § 51 PfandBG möglich. Hierfür musste die „Altpfandbriefbank“ diese Absicht der BaFin bis zum 18. Juli 2005 mitteilen und für den Alt- und Neubestand getrennte Deckungsregister führen. Die bisher nicht im Pfandbriefgeschäft agierenden Institute können neben ihrer bestehenden Erlaubnis die Pfandbrieflizenz beantragen. Dafür müssen sie das Erlaubnisverfahren des § 32 KWG durchlaufen. [...]

1) Der Emittent muß über ein Risikomanagementsystem verfügen, das die Risiken der Deckungsmassen gesondert abbildet und steuert. 2) Mittels eines Geschäftsplans über einen Zeitraum von fünf Jahren muss der BaFin nachgewiesen werden, dass das Pfandbriefgeschäft regelmäßig und nachhaltig betrieben werden soll und dafür ein erforderlicher organisatorischer Aufbau vorhanden ist. 3) Der organisatorische Aufbau und die Ausstattung des Kreditinstituts müssen sowohl auf das Kreditgeschäft als auch auf das Emissionsgeschäft ausgerichtet sein. 4) Das Kreditinstitut muss über ein Kernkapital von mindestens 25 Mio. Euro verfügen. Die nach § 33 Abs. 2 S.1 KWG vorausgesetzten theoretischen und praktischen Kenntnisse im Pfandbriefgeschäft sind anzunehmen, wenn die Geschäftsleiter entsprechende Kenntnisse im Bereich des Hypothekar- oder des Staatsfinanzierungsgeschäftes sowie dessen Refinanzierung aufweisen können (§ 2 Abs.1 S.6 PfandBG). Das Mindestkapital wurde im Vergleich zum HBG um 25 Mio. Euro gesenkt. Das PfandBG gibt der BaFin die Möglichkeit, die Pfandbrieferlaubnis, die jeweils auf eine Pfandbriefart beschränkt sein kann, zu versagen oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des Gesetzes nicht (mehr) erfüllt werden (§ 2 Abs. 2 PfandBG). Das gilt insbesondere, wenn das Pfandbriefgeschäft nicht nachhaltig betrieben wird. Dieses ist zu vermuten, wenn seit mehr als zwei Jahren keine Pfandbriefe mehr begeben worden sind und nicht zu erwarten ist, dass dieses in den kommenden sechs Monaten wieder als aktiv betriebenes Pfandbriefgeschäft geschieht (§ 2 Abs. 2 Nr.2 PfandBG). Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Emittenten langfristig und kontinuierlich am Pfandbriefmarkt engagiert sind und nicht nur sporadisch vom Pfandbrief Gebrauch machen. [...]

Arbeit zitieren:
Pollmann, Marian Juli 2006: Das neue Pfandbriefrecht in Deutschland, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Pfandbriefgesetz, Hypothekenbank, Pfand, Covered Bonds, Pfandbriefmarkt

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