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Personenunternehmen in der Nachfolgeplanung

Personenunternehmen in der Nachfolgeplanung
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Andreas Wüst
  • Abgabedatum: Oktober 2004
  • Umfang: 115 Seiten
  • Dateigröße: 702,5 KB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Aschaffenburg Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-8480-4
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-8480-4 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-8480-4 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Wüst, Andreas Oktober 2004: Personenunternehmen in der Nachfolgeplanung, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Unternehmensnachfolge, Unternehmenserbrecht, Nachfolge, Erbrecht, Personengesellschaft

Diplomarbeit von Andreas Wüst

Gang der Untersuchung:

Mehr als drei Viertel aller deutschen Unternehmen sind Personenunternehmen (s. Punkt 1.1). In allen diesen Unternehmen stellt sich früher oder später einmal die Nachfolgefrage; sei es aus altersbedingten, gesundheitlichen oder sonstigen Gründen. Doch tatsächlich haben nur ein Viertel aller deutscher Personen, egal ob Unternehmer oder Nichtunternehmer, ein Testament errichtet (s. Punkt 1.3). Die Gründe für dieses Hinausschieben der Nachfolgeplanung werden im ersten Gliederungspunkt der Arbeit erläutert, genauso wie die Probleme, die sich bei der Planung ergeben.

Im zweiten Teil der Arbeit werden die erbrechtlichen Grundlagen erläutert, die die Basis für jedes Nachfolgekonzept bilden. Hierbei wird insbesondere auf die gesetzliche Erbfolge, die verschiedenen Arten der Verfügung von Todes wegen, die Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall, das Pflichtteilsrecht sowie die Erbenhaftung eingegangen.

Nachdem die Grundlagen des Erbrechts erläutert wurden, wird die gesellschaftsrechtliche Komponente der Unternehmensnachfolge dargelegt. Hier gibt es je nach Rechtsform teils unerwünschte Konsequenzen eines Erbfalles, die durch geschickte Gestaltungen im Gesellschaftsvertrag individuell modifiziert werden können.

Ein wesentlicher Teil dieser Arbeit bildet die steuerrechtliche Komponente. Im Bereich der Erbschaftsteuer wird aufgezeigt, wie die Erbschaftsteuer berechnet wird, und welche Vergünstigungen der Gesetzgeber für Betriebsvermögen bietet. Auch die oft unterschätzten einkommensteuerlichen Wirkungen der Nachfolge werden herausgestellt. Hierbei wird danach unterschieden, ob es zur Unternehmensveräußerung, Unternehmensaufgabe, vorweggenommenen Erbfolge oder zur Erbauseinandersetzung kommt.

Nach Klärung der erbrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen, werden im fünften Teil der Arbeit sechs Gestaltungsinstrumente vorgestellt, die versuchen, die Vorteile der einzelnen Rechtsgebiete zu verknüpfen. Stiftung, Betriebsaufspaltung, Betriebsverpachtung, Familiengesellschaft, Trust oder MBO/ MBI sind die wesentlichen zur Verfügung stehenden Gestaltungsalternativen, die alle ihre Vor- aber auch Nachteile haben.

Am Ende der Arbeit werden anhand einer Fallstudie verschiedene Möglichkeiten der Nachfolge aufgezeigt und die dabei entstehende Steuerbelastung ermittelt.

Letztlich gilt es für jeden Unternehmer aus der Fülle der Möglichkeiten, mit der Hilfestellung der Experten, ein individuell abgestimmtes Nachfolgekonzept zu gestalten, das mit dem Gesetz in Einklang steht.

Inhaltsverzeichnis:

MANAGEMENT SUMMARY XIII
BILDVERZEICHNIS XV
TABELLENVERZEICHNIS XVI
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS XVII
1. GRUNDLAGEN UND WISSENSWERTES ZUR NACHFOLGE BEI PERSONENUNTERNEHMEN 1
1.1 Die Rolle der Personenunternehmen 1
1.2 Das Nachfolgeproblem bei Personenunternehmen 2
1.2.1 Gründe für die Nachfolgersuche 2
1.2.2 Die familieninterne Lösung als bevorzugte Variante 2
1.2.3 Probleme bei der Nachfolgersuche 3
1.3 Die Nachfolgeplanung als vielschichtiges Problem 3
2. ERBRECHTLICHE GRUNDLAGEN 4
2.1 Grundprinzipien des Erbrechts 4
2.1.1 Grundsatz der Universalsukzession 4
2.1.2 Prinzip des Vonselbsterwerbs 4
2.1.3 Prinzip der Testierfreiheit 4
2.2 Gesetzliche Erbfolge 5
2.2.1 Der Personenkreis 5
2.2.2 Der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge 5
2.2.3 Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten 5
2.2.3.1 Grundprinzipien 5
2.2.3.2 Erben der ersten Ordnung 7
2.2.3.3 Erben der zweiten Ordnung 8
2.2.3.4 Erben der dritten Ordnung 9
2.2.3.5 Erben der vierten und fernerer Ordnungen 9
2.2.4 Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten 10
2.2.5 Das gesetzliche Erbrecht des Staates 12
2.3 Verfügungen von Todes wegen 12
2.3.1 Inhalt 12
2.3.2 Wirksamkeitsvoraussetzungen 12
2.3.3 Arten 14
2.3.3.1 Testament 14
2.3.3.1.1 Formen des Testaments 14
2.3.3.1.2 Eigenhändiges Testament 14
2.3.3.1.3 Öffentliches Testament vor dem Notar 15
2.3.3.1.4 Widerruf eines Testaments 15
2.3.3.2 Erbvertrag 16
2.3.3.2.1 Allgemeines 16
2.3.3.2.2 Abschluss und Verwahrung 16
2.3.3.2.3 Arten 17
2.3.3.2.4 Bindung an vertragsmäßige Verfügungen 17
2.3.3.3 Vermächtnis 18
2.3.3.4 Auflage 18
2.3.3.5 Vor- und Nacherbschaft 19
2.3.3.5.1 Begriff und Bedeutung 19
2.3.3.5.2 Rechtsstellung des Vorerben 19
2.3.3.5.3 Rechtsstellung des Nacherben 20
2.4 Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall 20
2.4.1 Grundlagen 20
2.4.2 Entgeltliche Geschäfte auf den Todesfall 20
2.4.3 Unentgeltliche Geschäfte auf den Todesfall 20
2.5 Pflichtteilsansprüche 21
2.5.1 Grundgedanke 21
2.5.2 Pflichtteilsberechtigte Personen 21
2.5.3 Berechnung des Anspruchs 22
2.6 Erbenhaftung 23
2.6.1 Grundsatz 23
2.6.2 Die beschränkte Haftung bis zum Ablauf der „Schonfrist“ 23
2.6.3 Die beschränkte Haftung nach Ablauf der „Schonfrist“ 23
2.6.3.1 Haftungsbeschränkung einzelnen Gläubigern gegenüber 23
2.6.3.2 Haftungsbeschränkung allen Gläubigern gegenüber 24
3. UNTERNEHMENSNACHFOLGE IM GESELLSCHAFTSRECHT 25
3.1 Grundsatz 25
3.2 Nachfolge in ein Einzelunternehmen 25
3.3 Nachfolge in Gesellschaftsanteile einer GbR 26
3.3.1 Grundsatz 26
3.3.2 Modifizierung durch Gesellschaftsvertrag 26
3.3.2.1 Fortsetzungsklauseln 26
3.3.2.2 Nachfolgeklauseln 27
3.3.2.2.1 Einfache Nachfolgeklausel 27
3.3.2.2.2 Qualifizierte Nachfolgeklausel 27
3.3.2.3 Eintrittsklauseln 28
3.4 Nachfolge in Gesellschaftsanteile einer OHG 28
3.5 Nachfolge in Gesellschaftsanteile einer KG 29
3.5.1 Nachfolge des Komplementärs 29
3.5.2 Nachfolge des Kommanditisten 29
3.6 Nachfolge bei sonstigen Personengesellschaften 30
4. UNTERNEHMENSNACHFOLGE IM STEUERRECHT 31
4.1 Die Erbschaftsteuer bei Betriebsvermögen 31
4.1.1 Erwerb von Todes wegen 31
4.1.2 Bewertung des Betriebsvermögens 31
4.1.3 Berechnung der Erbschaftsteuer 32
4.1.3.1 Steuerklassen 32
4.1.3.2 Freibeträge 33
4.1.3.3 Steuersätze 34
4.1.3.4 Berücksichtigung früherer Erwerbe 35
4.1.3.5 Berechnungsbeispiel 35
4.1.4 Entlastung des Betriebsvermögens durch § 13a ErbStG 35
4.1.4.1 Begünstigtes Betriebsvermögen 36
4.1.4.2 Begünstigte Erwerbe von Todes wegen 36
4.1.4.3 Wert der Begünstigung 36
4.1.4.4 Sperrfrist 36
4.1.5 Begünstigung des Betriebsvermögens durch § 19a ErbStG 37
4.2 Einkommenssteuerliche Auswirkungen der Unternehmensnachfolge 38
4.2.1 Unternehmensveräußerung 38
4.2.2 Unternehmensaufgabe 39
4.2.3 Vorweggenommene Erbfolge 40
4.2.3.1 Abgrenzung von unentgeltlichen, entgeltlichen und teilentgeltlichen Übertragungen 40
4.2.3.2 Problematik der wiederkehrenden Leistungen 41
4.2.3.3 Übernahme von Verbindlichkeiten 42
4.2.3.4 Abstandszahlungen 42
4.2.3.5 Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt 43
4.2.3.6 Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils 44
4.2.4 Erbauseinandersetzung 45
4.2.4.1 Grundsatz 45
4.2.4.2 Realteilung ohne Abfindung 46
4.2.4.3 Realteilung mit Abfindung 46
4.2.4.4 Veräußerung eines Erbteils 47
4.2.4.5 Veräußerung des Nachlasses 48
4.2.4.6 Besonderes zurBeteiligung an einer Personengesellschaft 48
5. GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN 50
5.1 Stiftung 50
5.1.1 Der Stiftungsbegriff 50
5.1.2 Erscheinungsformen 51
5.1.3 Entstehung 52
5.1.4 Stiftungsaufsicht 52
5.1.5 Besteuerung 53
5.1.6 Besonderheiten der Familienstiftung 54
5.1.7 Besonderheiten der gemeinnützigen Stiftung 56
5.1.8 Bewertung der Stiftung als Instrument der Unternehmensnachfolge 57
5.2 Betriebsaufspaltung 58
5.2.1 Begriff und Beweggründe 58
5.2.2 Tatbestandsmerkmale 59
5.2.2.1 Sachliche Verflechtung 59
5.2.2.2 Personelle Verflechtung 60
5.2.3 Erscheinungsformen 61
5.2.4 Steuerliche Behandlung 61
5.2.4.1 Entstehung der Betriebsaufspaltung 61
5.2.4.2 Laufende Besteuerung 62
5.2.4.3 Beendigung der Betriebsaufspaltung 63
5.2.5 Bewertung der Betriebsaufspaltung als Instrument der Unternehmensnachfolge 63
5.2.6 Wiesbadener Modell 64
5.3 Betriebsverpachtung 65
5.3.1 Einleitung 65
5.3.2 Zivilrechtliche Grundlagen des Pachtvertrages 65
5.3.3 Steuerliche Rechtsfolgen 66
5.3.4 Betriebsverpachtung und Betriebsaufspaltung 67
5.3.5 Bewertung 67
5.4 Familiengesellschaften 68
5.4.1 Begriff 68
5.4.2 Erscheinungsformen der Familiengesellschaft 68
5.4.2.1 Familien- GbR 68
5.4.2.2 Die vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft 69
5.4.2.3 Die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG 69
5.4.3 Die Einbringung von Vermögensgegenständen in Familiengesellschaften 70
5.4.4 Bewertung von Familienunternehmen als Instrument der Unternehmensnachfolge 70
5.5 Trust 71
5.5.1 Einführung 71
5.5.2 Begriff und Grundstrukturen 71
5.5.3 Zivilrechtliche Grundlagen 72
5.5.4 Steuerliche Konsequenzen 72
5.5.5 Bewertung und Ausblick 73
5.6 Management Buy Out / Management Buy in 73
5.6.1 Begriff und Grundstrukturen 73
5.6.2 Ausprägungen und verwandte Formen 74
5.6.3 Due Diligence und Gewährleistung 74
5.6.4 Unternehmensbewertung und Kaufpreis 75
5.6.5 Steuerliche Behandlung und Gestaltung 76
5.6.6 Bewertung 76
6. FALLSTUDIE: UNTERNEHMENSNACHFOLGE BEI EINEM AUTOHAUS 78
6.1 Fehlendes Unternehmertestament 78
6.1.1 Abfindung des Miterben 78
6.1.2 Betriebsstillegung 79
6.2 Alleinerbeinsetzung des Unternehmensnachfolgers 79
6.2.1 Pflichtteilsberechnung 80
6.2.2 Erbschaftsteuerberechnung 80
6.3 Betriebsübertragung an Einzelnachfolger 80
6.4 Familiengesellschaft 81
7. FAZIT 82
8. LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS 84
9. RECHTSPRECHUNGSVERZEICHNIS 89
10. VERZEICHNIS DER VERWALTUNGSANWEISUNGEN 90
11. ANLAGEN 91

Automatisiert erstellter Textauszug:

gegenüberstehen und den Beteiligten dies auch bewusst ist. Die steuerliche Behandlung erfolgt entweder nach denen für entgeltliche Geschäfte oder allein nach denen für unentgeltliche Übertragungen. Die teilentgeltliche Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils ist demnach ein Geschäft (sog. Einheitstheorie), das entweder als voll unentgeltlich oder voll entgeltlich behandelt wird. Entscheidend ist hier das Kapitalkonto des Übergebenden. Ist die Gegenleistung des Erwerbers höher als das buchmäßige Kapital des Übergebers handelt es sich um einen voll entgeltlichen Vorgang. Andererseits liegt ein voll unentgeltlicher Vorgang vor, wenn die Gegenleistung niedriger ist als das Buchkapital. 123 Bei entgeltlichen und teilentgeltlichen Übertragungen entsteht aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Höhe des Entgelts und dem Steuerwert ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn.124 4.2.3.2 Problematik der wiederkehrenden Leistungen Für Übertragungen gegen wiederkehrende Leistungen ergeben sich Besonderheiten im Hinblick auf die Gegenleistung. In der Praxis werden zahlreiche Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile gegen Versorgungsleistungen oder Unterhaltsleistungen übertragen. Versorgungsleistungen sind eine Form von wiederkehrenden Leistungen. Sie werden oftmals unter nahen Angehörigen in Form von Renten oder dauernden Lasten vereinbart, um die Versorgung des Verkäufers sicherzustellen. Betriebsübertragungen gegen Versorgungsleistungen sind grundsätzlich unentgeltliche Geschäfte.125 Demzufolge entsteht weder ein Veräußerungsgewinn für den Verkäufer, noch kommt es zu Anschaffungskosten für den Erwerber. Allerdings führt eine Versorgungsleistung zu wiederkehrenden Bezügen beim Empfänger. Diese muss er als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1 EStG) versteuern. Der Verpflichtete der Zahlungen kann die dauernde Last oder Leibrente als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Bei einer Leibrente gelten die Steuerpflicht sowie das Recht zum Sonderausgabenabzug jedoch nur für den Ertragsanteil der Rente.126 Unterhaltsleistungen orientieren sich an den individuellen Bedürfnissen des Verkäufers. Die Finanzierung der Zahlungen erfolgt im Unterschied zu den Versorgungsleistungen normalerweise nicht aus dem übertragenen Vermögen. Die Höhe der Unterhaltsleistung ist deshalb unabhängig vom Ertrag des Betriebes. Diese wiederkehrende Leistung dient der Existenzsicherung der Person, die ihren Betrieb oder Anteil überge123 [...]

gungen im Falle einer Unternehmensveräußerung auch für eine Aufgabe des Betriebes.118 4.2.3 Vorweggenommene Erbfolge Ein verantwortungsvoller Unternehmer sollte sich nicht auf letztwillige Verfügungen von Todes wegen verlassen, sondern schon frühzeitig seine Nachfolge einleiten. Dies bezeichnet man als vorweggenommene Erbfolge. Diese Unternehmensübertragungen unter Lebenden können entgeltlichen, teilentgeltlichen oder unentgeltlichen Charakter haben. Besonderheiten entstehen insbesondere dann, wenn im Rahmen der Übertragung Versorgungsleistungen vereinbart werden und wenn zusätzlich vom Erwerber Abstandszahlungen zu leisten sind.119 4.2.3.1 Abgrenzung von unentgeltlichen, entgeltlichen und teilentgeltlichen Übertragungen Eine unentgeltliche Übertragung liegt dann vor, wenn für die Leistung an den Erwerber von diesem keine Gegenleistung erbracht wird. Eine Übertragung eines Gewerbebetriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils wird also dann unentgeltlich durchgeführt, wenn der Erwerber alle Aktiva und Passiva übernimmt und hierfür keine Abstandszahlungen oder ähnliches leistet bzw. keine privaten Schulden übernimmt.120 Besonders zu beachten sind in diesem Zusammenhang die wiederkehrenden Leistungen, die teilweise eine Gegenleistung darstellen und teilweise nicht (s. Punkt 4.2.3.2). Bei einer unentgeltlichen Übertragung erzielt der Übertragende keinen Veräußerungsgewinn. Andererseits ist der Erwerber gem. § 6 Abs. 3 EStG an die Buchwerte des Unternehmens gebunden und muss diese fortführen.121 Dies gilt auch für den Fall, dass ein Betrieb mit einem negativen Kapitalkonto übertragen wird.122 Von einem voll entgeltlichen Vorgang ist regelmäßig dann auszugehen, wenn ein schuldrechtlicher Vertrag abgeschlossen wird, bei dem die Gegenleistung wie unter Fremden bemessen ist. Außerdem müssen sich Leistung und Gegenleistung gleichwertig gegenüberstehen. Die schwierigste aber auch gängigste Übertragungsmöglichkeit ist die teilentgeltliche Variante. Hierfür gibt es einkommensteuerrechtlich keine eigene Regelung. Als teilentgeltlich sind die Übertragungen anzusehen, bei denen sich Leistung und Gegenleistung nicht wertmäßig gleichwertig [...]

der Summe der Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter, so muss der Käufer den einzelnen Wirtschaftsgütern die anteiligen höheren Anschaffungskosten zuordnen. Der höhere Kaufpreis stellt eine Zahlung für die stillen Reserven und den Firmenwert dar. Darum muss die Aufteilung zunächst nach dem Verhältnis der Buchwerte erfolgen. Von diesen erhöhten Werten kann der Erwerber dann Abschreibungen vornehmen.116 Um Veräußerungen nicht übermäßig zu besteuern bietet das Gesetz einige Vergünstigungen an. Für Steuerpflichtige, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig gibt es einen Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG). Dieser beträgt aktuell 45.000 €, ermäßigt sich aber um den Betrag um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt. Außerdem zählen Veräußerungsgewinne zu den außerordentlichen Einkünften, die nach § 34 EStG mit einem ermäßigten Steuersatz belegt werden. Danach hat der Steuerpflichtige für Veranlagungszeiträume ab 2001 eine Wahlmöglichkeit (§ 34 Abs. 3 EStG). Er kann entweder die Steuerermäßigung der Fünftelregelung in Anspruch nehmen oder eine Besteuerung mit 56 % des Durchschnittssteuersatzes auf Antrag verlangen. Mit der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 S. 1 EStG soll eine verschärfte Progressionswirkung durch die Zusammenballung von Einkünften durch eine rechnerische Verteilung der Einkünfte auf 5 Jahre verhindert werden. Die Besteuerung mit 56 % des Durchschnittssteuersatz (§ 34 Abs. 3 S. 1 EStG) kann der Steuerpflichtige nur beantragen, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Weiter ist sie auf Gewinne bis 5 Mio. € beschränkt und kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Als weitere Vergünstigung dürfen die im Zusammenhang mit der Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven unter gewissen Voraussetzungen auf Reinvestitionen übertragen werden (§ 6b EStG). Die beschriebenen Vergünstigungen gelten für die Veräußerung von ganzen Betrieben, Teilbetrieben und auch Mitunternehmeranteilen (z.B. Gesellschaftsanteile an einer GbR, OHG oder KG).117 4.2.2 Unternehmensaufgabe Die Aufgabe eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils ist der Veräußerung nach § 16 Abs. 3 EStG gleichgestellt. Auch ein sog. Aufgabegewinn ist deshalb steuerpflichtig. Daneben gelten die Vergünsti- [...]

Arbeit zitieren:
Wüst, Andreas Oktober 2004: Personenunternehmen in der Nachfolgeplanung, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Unternehmensnachfolge, Unternehmenserbrecht, Nachfolge, Erbrecht, Personengesellschaft

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