Personenunternehmen in der Nachfolgeplanung
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Andreas Wüst
- Abgabedatum: Oktober 2004
- Umfang: 115 Seiten
- Dateigröße: 702,5 KB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Aschaffenburg Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-8480-4
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-8480-4 P - ISBN (CD) :978-3-8324-8480-4 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Wüst, Andreas Oktober 2004: Personenunternehmen in der Nachfolgeplanung, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Unternehmensnachfolge, Unternehmenserbrecht, Nachfolge, Erbrecht, Personengesellschaft
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Diplomarbeit von Andreas Wüst
Gang der Untersuchung:
Mehr als drei Viertel aller deutschen Unternehmen sind Personenunternehmen (s. Punkt 1.1). In allen diesen Unternehmen stellt sich früher oder später einmal die Nachfolgefrage; sei es aus altersbedingten, gesundheitlichen oder sonstigen Gründen. Doch tatsächlich haben nur ein Viertel aller deutscher Personen, egal ob Unternehmer oder Nichtunternehmer, ein Testament errichtet (s. Punkt 1.3). Die Gründe für dieses Hinausschieben der Nachfolgeplanung werden im ersten Gliederungspunkt der Arbeit erläutert, genauso wie die Probleme, die sich bei der Planung ergeben.
Im zweiten Teil der Arbeit werden die erbrechtlichen Grundlagen erläutert, die die Basis für jedes Nachfolgekonzept bilden. Hierbei wird insbesondere auf die gesetzliche Erbfolge, die verschiedenen Arten der Verfügung von Todes wegen, die Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall, das Pflichtteilsrecht sowie die Erbenhaftung eingegangen.
Nachdem die Grundlagen des Erbrechts erläutert wurden, wird die gesellschaftsrechtliche Komponente der Unternehmensnachfolge dargelegt. Hier gibt es je nach Rechtsform teils unerwünschte Konsequenzen eines Erbfalles, die durch geschickte Gestaltungen im Gesellschaftsvertrag individuell modifiziert werden können.
Ein wesentlicher Teil dieser Arbeit bildet die steuerrechtliche Komponente. Im Bereich der Erbschaftsteuer wird aufgezeigt, wie die Erbschaftsteuer berechnet wird, und welche Vergünstigungen der Gesetzgeber für Betriebsvermögen bietet. Auch die oft unterschätzten einkommensteuerlichen Wirkungen der Nachfolge werden herausgestellt. Hierbei wird danach unterschieden, ob es zur Unternehmensveräußerung, Unternehmensaufgabe, vorweggenommenen Erbfolge oder zur Erbauseinandersetzung kommt.
Nach Klärung der erbrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen, werden im fünften Teil der Arbeit sechs Gestaltungsinstrumente vorgestellt, die versuchen, die Vorteile der einzelnen Rechtsgebiete zu verknüpfen. Stiftung, Betriebsaufspaltung, Betriebsverpachtung, Familiengesellschaft, Trust oder MBO/ MBI sind die wesentlichen zur Verfügung stehenden Gestaltungsalternativen, die alle ihre Vor- aber auch Nachteile haben.
Am Ende der Arbeit werden anhand einer Fallstudie verschiedene Möglichkeiten der Nachfolge aufgezeigt und die dabei entstehende Steuerbelastung ermittelt.
Letztlich gilt es für jeden Unternehmer aus der Fülle der Möglichkeiten, mit der Hilfestellung der Experten, ein individuell abgestimmtes Nachfolgekonzept zu gestalten, das mit dem Gesetz in Einklang steht.
Inhaltsverzeichnis:
| MANAGEMENT SUMMARY | XIII | |
| BILDVERZEICHNIS | XV | |
| TABELLENVERZEICHNIS | XVI | |
| ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS | XVII | |
| 1. | GRUNDLAGEN UND WISSENSWERTES ZUR NACHFOLGE BEI PERSONENUNTERNEHMEN | 1 |
| 1.1 | Die Rolle der Personenunternehmen | 1 |
| 1.2 | Das Nachfolgeproblem bei Personenunternehmen | 2 |
| 1.2.1 | Gründe für die Nachfolgersuche | 2 |
| 1.2.2 | Die familieninterne Lösung als bevorzugte Variante | 2 |
| 1.2.3 | Probleme bei der Nachfolgersuche | 3 |
| 1.3 | Die Nachfolgeplanung als vielschichtiges Problem | 3 |
| 2. | ERBRECHTLICHE GRUNDLAGEN | 4 |
| 2.1 | Grundprinzipien des Erbrechts | 4 |
| 2.1.1 | Grundsatz der Universalsukzession | 4 |
| 2.1.2 | Prinzip des Vonselbsterwerbs | 4 |
| 2.1.3 | Prinzip der Testierfreiheit | 4 |
| 2.2 | Gesetzliche Erbfolge | 5 |
| 2.2.1 | Der Personenkreis | 5 |
| 2.2.2 | Der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge | 5 |
| 2.2.3 | Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten | 5 |
| 2.2.3.1 | Grundprinzipien | 5 |
| 2.2.3.2 | Erben der ersten Ordnung | 7 |
| 2.2.3.3 | Erben der zweiten Ordnung | 8 |
| 2.2.3.4 | Erben der dritten Ordnung | 9 |
| 2.2.3.5 | Erben der vierten und fernerer Ordnungen | 9 |
| 2.2.4 | Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten | 10 |
| 2.2.5 | Das gesetzliche Erbrecht des Staates | 12 |
| 2.3 | Verfügungen von Todes wegen | 12 |
| 2.3.1 | Inhalt | 12 |
| 2.3.2 | Wirksamkeitsvoraussetzungen | 12 |
| 2.3.3 | Arten | 14 |
| 2.3.3.1 | Testament | 14 |
| 2.3.3.1.1 | Formen des Testaments | 14 |
| 2.3.3.1.2 | Eigenhändiges Testament | 14 |
| 2.3.3.1.3 | Öffentliches Testament vor dem Notar | 15 |
| 2.3.3.1.4 | Widerruf eines Testaments | 15 |
| 2.3.3.2 | Erbvertrag | 16 |
| 2.3.3.2.1 | Allgemeines | 16 |
| 2.3.3.2.2 | Abschluss und Verwahrung | 16 |
| 2.3.3.2.3 | Arten | 17 |
| 2.3.3.2.4 | Bindung an vertragsmäßige Verfügungen | 17 |
| 2.3.3.3 | Vermächtnis | 18 |
| 2.3.3.4 | Auflage | 18 |
| 2.3.3.5 | Vor- und Nacherbschaft | 19 |
| 2.3.3.5.1 | Begriff und Bedeutung | 19 |
| 2.3.3.5.2 | Rechtsstellung des Vorerben | 19 |
| 2.3.3.5.3 | Rechtsstellung des Nacherben | 20 |
| 2.4 | Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall | 20 |
| 2.4.1 | Grundlagen | 20 |
| 2.4.2 | Entgeltliche Geschäfte auf den Todesfall | 20 |
| 2.4.3 | Unentgeltliche Geschäfte auf den Todesfall | 20 |
| 2.5 | Pflichtteilsansprüche | 21 |
| 2.5.1 | Grundgedanke | 21 |
| 2.5.2 | Pflichtteilsberechtigte Personen | 21 |
| 2.5.3 | Berechnung des Anspruchs | 22 |
| 2.6 | Erbenhaftung | 23 |
| 2.6.1 | Grundsatz | 23 |
| 2.6.2 | Die beschränkte Haftung bis zum Ablauf der „Schonfrist“ | 23 |
| 2.6.3 | Die beschränkte Haftung nach Ablauf der „Schonfrist“ | 23 |
| 2.6.3.1 | Haftungsbeschränkung einzelnen Gläubigern gegenüber | 23 |
| 2.6.3.2 | Haftungsbeschränkung allen Gläubigern gegenüber | 24 |
| 3. | UNTERNEHMENSNACHFOLGE IM GESELLSCHAFTSRECHT | 25 |
| 3.1 | Grundsatz | 25 |
| 3.2 | Nachfolge in ein Einzelunternehmen | 25 |
| 3.3 | Nachfolge in Gesellschaftsanteile einer GbR | 26 |
| 3.3.1 | Grundsatz | 26 |
| 3.3.2 | Modifizierung durch Gesellschaftsvertrag | 26 |
| 3.3.2.1 | Fortsetzungsklauseln | 26 |
| 3.3.2.2 | Nachfolgeklauseln | 27 |
| 3.3.2.2.1 | Einfache Nachfolgeklausel | 27 |
| 3.3.2.2.2 | Qualifizierte Nachfolgeklausel | 27 |
| 3.3.2.3 | Eintrittsklauseln | 28 |
| 3.4 | Nachfolge in Gesellschaftsanteile einer OHG | 28 |
| 3.5 | Nachfolge in Gesellschaftsanteile einer KG | 29 |
| 3.5.1 | Nachfolge des Komplementärs | 29 |
| 3.5.2 | Nachfolge des Kommanditisten | 29 |
| 3.6 | Nachfolge bei sonstigen Personengesellschaften | 30 |
| 4. | UNTERNEHMENSNACHFOLGE IM STEUERRECHT | 31 |
| 4.1 | Die Erbschaftsteuer bei Betriebsvermögen | 31 |
| 4.1.1 | Erwerb von Todes wegen | 31 |
| 4.1.2 | Bewertung des Betriebsvermögens | 31 |
| 4.1.3 | Berechnung der Erbschaftsteuer | 32 |
| 4.1.3.1 | Steuerklassen | 32 |
| 4.1.3.2 | Freibeträge | 33 |
| 4.1.3.3 | Steuersätze | 34 |
| 4.1.3.4 | Berücksichtigung früherer Erwerbe | 35 |
| 4.1.3.5 | Berechnungsbeispiel | 35 |
| 4.1.4 | Entlastung des Betriebsvermögens durch § 13a ErbStG | 35 |
| 4.1.4.1 | Begünstigtes Betriebsvermögen | 36 |
| 4.1.4.2 | Begünstigte Erwerbe von Todes wegen | 36 |
| 4.1.4.3 | Wert der Begünstigung | 36 |
| 4.1.4.4 | Sperrfrist | 36 |
| 4.1.5 | Begünstigung des Betriebsvermögens durch § 19a ErbStG | 37 |
| 4.2 | Einkommenssteuerliche Auswirkungen der Unternehmensnachfolge | 38 |
| 4.2.1 | Unternehmensveräußerung | 38 |
| 4.2.2 | Unternehmensaufgabe | 39 |
| 4.2.3 | Vorweggenommene Erbfolge | 40 |
| 4.2.3.1 | Abgrenzung von unentgeltlichen, entgeltlichen und teilentgeltlichen Übertragungen | 40 |
| 4.2.3.2 | Problematik der wiederkehrenden Leistungen | 41 |
| 4.2.3.3 | Übernahme von Verbindlichkeiten | 42 |
| 4.2.3.4 | Abstandszahlungen | 42 |
| 4.2.3.5 | Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt | 43 |
| 4.2.3.6 | Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils | 44 |
| 4.2.4 | Erbauseinandersetzung | 45 |
| 4.2.4.1 | Grundsatz | 45 |
| 4.2.4.2 | Realteilung ohne Abfindung | 46 |
| 4.2.4.3 | Realteilung mit Abfindung | 46 |
| 4.2.4.4 | Veräußerung eines Erbteils | 47 |
| 4.2.4.5 | Veräußerung des Nachlasses | 48 |
| 4.2.4.6 | Besonderes zurBeteiligung an einer Personengesellschaft | 48 |
| 5. | GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN | 50 |
| 5.1 | Stiftung | 50 |
| 5.1.1 | Der Stiftungsbegriff | 50 |
| 5.1.2 | Erscheinungsformen | 51 |
| 5.1.3 | Entstehung | 52 |
| 5.1.4 | Stiftungsaufsicht | 52 |
| 5.1.5 | Besteuerung | 53 |
| 5.1.6 | Besonderheiten der Familienstiftung | 54 |
| 5.1.7 | Besonderheiten der gemeinnützigen Stiftung | 56 |
| 5.1.8 | Bewertung der Stiftung als Instrument der Unternehmensnachfolge | 57 |
| 5.2 | Betriebsaufspaltung | 58 |
| 5.2.1 | Begriff und Beweggründe | 58 |
| 5.2.2 | Tatbestandsmerkmale | 59 |
| 5.2.2.1 | Sachliche Verflechtung | 59 |
| 5.2.2.2 | Personelle Verflechtung | 60 |
| 5.2.3 | Erscheinungsformen | 61 |
| 5.2.4 | Steuerliche Behandlung | 61 |
| 5.2.4.1 | Entstehung der Betriebsaufspaltung | 61 |
| 5.2.4.2 | Laufende Besteuerung | 62 |
| 5.2.4.3 | Beendigung der Betriebsaufspaltung | 63 |
| 5.2.5 | Bewertung der Betriebsaufspaltung als Instrument der Unternehmensnachfolge | 63 |
| 5.2.6 | Wiesbadener Modell | 64 |
| 5.3 | Betriebsverpachtung | 65 |
| 5.3.1 | Einleitung | 65 |
| 5.3.2 | Zivilrechtliche Grundlagen des Pachtvertrages | 65 |
| 5.3.3 | Steuerliche Rechtsfolgen | 66 |
| 5.3.4 | Betriebsverpachtung und Betriebsaufspaltung | 67 |
| 5.3.5 | Bewertung | 67 |
| 5.4 | Familiengesellschaften | 68 |
| 5.4.1 | Begriff | 68 |
| 5.4.2 | Erscheinungsformen der Familiengesellschaft | 68 |
| 5.4.2.1 | Familien- GbR | 68 |
| 5.4.2.2 | Die vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft | 69 |
| 5.4.2.3 | Die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG | 69 |
| 5.4.3 | Die Einbringung von Vermögensgegenständen in Familiengesellschaften | 70 |
| 5.4.4 | Bewertung von Familienunternehmen als Instrument der Unternehmensnachfolge | 70 |
| 5.5 | Trust | 71 |
| 5.5.1 | Einführung | 71 |
| 5.5.2 | Begriff und Grundstrukturen | 71 |
| 5.5.3 | Zivilrechtliche Grundlagen | 72 |
| 5.5.4 | Steuerliche Konsequenzen | 72 |
| 5.5.5 | Bewertung und Ausblick | 73 |
| 5.6 | Management Buy Out / Management Buy in | 73 |
| 5.6.1 | Begriff und Grundstrukturen | 73 |
| 5.6.2 | Ausprägungen und verwandte Formen | 74 |
| 5.6.3 | Due Diligence und Gewährleistung | 74 |
| 5.6.4 | Unternehmensbewertung und Kaufpreis | 75 |
| 5.6.5 | Steuerliche Behandlung und Gestaltung | 76 |
| 5.6.6 | Bewertung | 76 |
| 6. | FALLSTUDIE: UNTERNEHMENSNACHFOLGE BEI EINEM AUTOHAUS | 78 |
| 6.1 | Fehlendes Unternehmertestament | 78 |
| 6.1.1 | Abfindung des Miterben | 78 |
| 6.1.2 | Betriebsstillegung | 79 |
| 6.2 | Alleinerbeinsetzung des Unternehmensnachfolgers | 79 |
| 6.2.1 | Pflichtteilsberechnung | 80 |
| 6.2.2 | Erbschaftsteuerberechnung | 80 |
| 6.3 | Betriebsübertragung an Einzelnachfolger | 80 |
| 6.4 | Familiengesellschaft | 81 |
| 7. | FAZIT | 82 |
| 8. | LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS | 84 |
| 9. | RECHTSPRECHUNGSVERZEICHNIS | 89 |
| 10. | VERZEICHNIS DER VERWALTUNGSANWEISUNGEN | 90 |
| 11. | ANLAGEN | 91 |
gegenüberstehen und den Beteiligten dies auch bewusst ist. Die steuerliche Behandlung erfolgt entweder nach denen für entgeltliche Geschäfte oder allein nach denen für unentgeltliche Übertragungen. Die teilentgeltliche Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils ist demnach ein Geschäft (sog. Einheitstheorie), das entweder als voll unentgeltlich oder voll entgeltlich behandelt wird. Entscheidend ist hier das Kapitalkonto des Übergebenden. Ist die Gegenleistung des Erwerbers höher als das buchmäßige Kapital des Übergebers handelt es sich um einen voll entgeltlichen Vorgang. Andererseits liegt ein voll unentgeltlicher Vorgang vor, wenn die Gegenleistung niedriger ist als das Buchkapital. 123 Bei entgeltlichen und teilentgeltlichen Übertragungen entsteht aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Höhe des Entgelts und dem Steuerwert ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn.124 4.2.3.2 Problematik der wiederkehrenden Leistungen Für Übertragungen gegen wiederkehrende Leistungen ergeben sich Besonderheiten im Hinblick auf die Gegenleistung. In der Praxis werden zahlreiche Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile gegen Versorgungsleistungen oder Unterhaltsleistungen übertragen. Versorgungsleistungen sind eine Form von wiederkehrenden Leistungen. Sie werden oftmals unter nahen Angehörigen in Form von Renten oder dauernden Lasten vereinbart, um die Versorgung des Verkäufers sicherzustellen. Betriebsübertragungen gegen Versorgungsleistungen sind grundsätzlich unentgeltliche Geschäfte.125 Demzufolge entsteht weder ein Veräußerungsgewinn für den Verkäufer, noch kommt es zu Anschaffungskosten für den Erwerber. Allerdings führt eine Versorgungsleistung zu wiederkehrenden Bezügen beim Empfänger. Diese muss er als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1 EStG) versteuern. Der Verpflichtete der Zahlungen kann die dauernde Last oder Leibrente als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Bei einer Leibrente gelten die Steuerpflicht sowie das Recht zum Sonderausgabenabzug jedoch nur für den Ertragsanteil der Rente.126 Unterhaltsleistungen orientieren sich an den individuellen Bedürfnissen des Verkäufers. Die Finanzierung der Zahlungen erfolgt im Unterschied zu den Versorgungsleistungen normalerweise nicht aus dem übertragenen Vermögen. Die Höhe der Unterhaltsleistung ist deshalb unabhängig vom Ertrag des Betriebes. Diese wiederkehrende Leistung dient der Existenzsicherung der Person, die ihren Betrieb oder Anteil überge123 [...]
gungen im Falle einer Unternehmensveräußerung auch für eine Aufgabe des Betriebes.118 4.2.3 Vorweggenommene Erbfolge Ein verantwortungsvoller Unternehmer sollte sich nicht auf letztwillige Verfügungen von Todes wegen verlassen, sondern schon frühzeitig seine Nachfolge einleiten. Dies bezeichnet man als vorweggenommene Erbfolge. Diese Unternehmensübertragungen unter Lebenden können entgeltlichen, teilentgeltlichen oder unentgeltlichen Charakter haben. Besonderheiten entstehen insbesondere dann, wenn im Rahmen der Übertragung Versorgungsleistungen vereinbart werden und wenn zusätzlich vom Erwerber Abstandszahlungen zu leisten sind.119 4.2.3.1 Abgrenzung von unentgeltlichen, entgeltlichen und teilentgeltlichen Übertragungen Eine unentgeltliche Übertragung liegt dann vor, wenn für die Leistung an den Erwerber von diesem keine Gegenleistung erbracht wird. Eine Übertragung eines Gewerbebetriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils wird also dann unentgeltlich durchgeführt, wenn der Erwerber alle Aktiva und Passiva übernimmt und hierfür keine Abstandszahlungen oder ähnliches leistet bzw. keine privaten Schulden übernimmt.120 Besonders zu beachten sind in diesem Zusammenhang die wiederkehrenden Leistungen, die teilweise eine Gegenleistung darstellen und teilweise nicht (s. Punkt 4.2.3.2). Bei einer unentgeltlichen Übertragung erzielt der Übertragende keinen Veräußerungsgewinn. Andererseits ist der Erwerber gem. § 6 Abs. 3 EStG an die Buchwerte des Unternehmens gebunden und muss diese fortführen.121 Dies gilt auch für den Fall, dass ein Betrieb mit einem negativen Kapitalkonto übertragen wird.122 Von einem voll entgeltlichen Vorgang ist regelmäßig dann auszugehen, wenn ein schuldrechtlicher Vertrag abgeschlossen wird, bei dem die Gegenleistung wie unter Fremden bemessen ist. Außerdem müssen sich Leistung und Gegenleistung gleichwertig gegenüberstehen. Die schwierigste aber auch gängigste Übertragungsmöglichkeit ist die teilentgeltliche Variante. Hierfür gibt es einkommensteuerrechtlich keine eigene Regelung. Als teilentgeltlich sind die Übertragungen anzusehen, bei denen sich Leistung und Gegenleistung nicht wertmäßig gleichwertig [...]
der Summe der Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter, so muss der Käufer den einzelnen Wirtschaftsgütern die anteiligen höheren Anschaffungskosten zuordnen. Der höhere Kaufpreis stellt eine Zahlung für die stillen Reserven und den Firmenwert dar. Darum muss die Aufteilung zunächst nach dem Verhältnis der Buchwerte erfolgen. Von diesen erhöhten Werten kann der Erwerber dann Abschreibungen vornehmen.116 Um Veräußerungen nicht übermäßig zu besteuern bietet das Gesetz einige Vergünstigungen an. Für Steuerpflichtige, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig gibt es einen Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG). Dieser beträgt aktuell 45.000 €, ermäßigt sich aber um den Betrag um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt. Außerdem zählen Veräußerungsgewinne zu den außerordentlichen Einkünften, die nach § 34 EStG mit einem ermäßigten Steuersatz belegt werden. Danach hat der Steuerpflichtige für Veranlagungszeiträume ab 2001 eine Wahlmöglichkeit (§ 34 Abs. 3 EStG). Er kann entweder die Steuerermäßigung der Fünftelregelung in Anspruch nehmen oder eine Besteuerung mit 56 % des Durchschnittssteuersatzes auf Antrag verlangen. Mit der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 S. 1 EStG soll eine verschärfte Progressionswirkung durch die Zusammenballung von Einkünften durch eine rechnerische Verteilung der Einkünfte auf 5 Jahre verhindert werden. Die Besteuerung mit 56 % des Durchschnittssteuersatz (§ 34 Abs. 3 S. 1 EStG) kann der Steuerpflichtige nur beantragen, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Weiter ist sie auf Gewinne bis 5 Mio. € beschränkt und kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Als weitere Vergünstigung dürfen die im Zusammenhang mit der Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven unter gewissen Voraussetzungen auf Reinvestitionen übertragen werden (§ 6b EStG). Die beschriebenen Vergünstigungen gelten für die Veräußerung von ganzen Betrieben, Teilbetrieben und auch Mitunternehmeranteilen (z.B. Gesellschaftsanteile an einer GbR, OHG oder KG).117 4.2.2 Unternehmensaufgabe Die Aufgabe eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils ist der Veräußerung nach § 16 Abs. 3 EStG gleichgestellt. Auch ein sog. Aufgabegewinn ist deshalb steuerpflichtig. Daneben gelten die Vergünsti- [...]
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Arbeit zitieren:
Wüst, Andreas Oktober 2004: Personenunternehmen in der Nachfolgeplanung, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Unternehmensnachfolge, Unternehmenserbrecht, Nachfolge, Erbrecht, Personengesellschaft



