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Die Personengesellschaft im Steuerrecht

Die Personengesellschaft im Steuerrecht
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Patricia Katla
  • Abgabedatum: Juli 2005
  • Umfang: 91 Seiten
  • Dateigröße: 516,1 KB
  • Note: 1,7
  • Institution / Hochschule: Berufsakademie Villingen-Schwenningen Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-9044-7
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-9044-7 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-9044-7 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Katla, Patricia Juli 2005: Die Personengesellschaft im Steuerrecht, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Laufende Besteuerung, Umwandlung, Zweifelsfrage

Diplomarbeit von Patricia Katla

Einleitung:

Zivilrechtlich ist die PersGes eine Gesamthandsgemeinschaft, deren Wesen in der persönlichen, gesamthänderischen Verbundenheit und in der persönlichen Haftung der Gesellschafter liegt. Das Gesellschaftsvermögen ist gesamthänderisch gebunden. Der einzelne Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil am Vermögen verfügen. Es können nur alle Gesellschafter gemeinsam auf das Vermögen zugreifen. Zu den PersGes gehören die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offenen Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die Partnerschaftsgesellschaft.

Für das Vorliegen einer Gesellschaft im zivilrechtlichen Sinne bedarf es folgender zwingender Merkmale:

1. Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.

2. Entstehung durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung.

3. Beteiligung mehrerer Personen.

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, kann man im zivilrechtlichen Sinne nicht mehr von einer Gesellschaft sprechen. Demnach zählen etwa Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht zu den Gesellschaften, da es an der privatrechtlichen Vereinbarung fehlt. Nach der Rechtsprechung des BFH werden zwar bestimmte Rechtsverhältnisse steuerrechtlich wie PersGes behandelt, obwohl sie im zivilrechtlichen Sinne nicht als Gesellschaftsverhältnis qualifiziert werden. Als solche den PersGes wirtschaftlich vergleichbare Gemeinschaften gelten insbesondere in der Form von ehelichen Gütergemeinschaften, Erbengemeinschaften und Bruchteilsgemeinschaften, aber auch bestimmte Nießbrauchsfälle.

Im Gegensatz zu den KapGes steht bei den PersGes i. d. R. nicht die bloße monetäre Beteiligung an der Gesellschaft, in Form der Hingabe von Kapital im Vordergrund, sondern die persönliche Mitarbeit der Gesellschafter. Dies zeigt sich auch daran, dass im Grundsatz die Gesellschafter die Geschäfte selbst führen, die Gesellschaft vertreten und für Schulden persönlich und zumeist unbeschränkt haften. Wenngleich die PersGes nicht dieselben Rechte und Pflichten wie eine KapGes hat, so ist ihre Stellung doch der der juristischen Person angenähert.

Einkommensteuerrechtlich sind die PersGes insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht selbst Adressat der Besteuerung sind. Allerdings ist das Unternehmen als Gewinnermittlungseinheit anzusehen. Im Rahmen der einheitlichen Feststellung des Gewinns auf der Ebene der Gesellschaft wird der Gewinn der Gesellschaft ermittelt, anschließend erfolgt die Zurechnung bei den Gesellschaftern. Die PersGes selbst kann somit nicht einkommensteuerpflichtig werden, jedoch aber gewerbesteuer- und umsatzsteuerpflichtig. Einkommensteuerpflichtig sind die Einkünfte der Gesellschafter als MUer gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis VI
Abbildungsverzeichnis XI
Anhangverzeichnis XII
1. Einführung 1
2. Personengesellschaften 2
2.1 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts 2
2.1.1 Definition 2
2.1.2 Der Gesellschaftsvertrag 3
2.1.3 Haftung 4
2.1.4 Geschäftsführung und –vertretung 5
2.1.5 Gesellschafterwechsel 5
2.1.6 Beendigung der BGB-Gesellschaft 6
2.2 Die offene Handelsgesellschaft 7
2.2.1 Definition 7
2.2.2 Der Gesellschaftsvertrag 7
2.2.3 Haftung 8
2.2.4 Geschäftsführung und –vertretung 8
2.2.5 Gesellschafterwechsel 9
2.2.6 Beendigung der OHG 10
2.3 Die Kommanditgesellschaft 11
2.3.1 Definition 11
2.3.2 Der Gesellschaftsvertrag 12
2.3.3 Haftung 12
2.3.4 Geschäftsführung und –vertretung 13
2.3.5 Gesellschafterwechsel 13
2.3.6 Beendigung der KG 14
2.4 Die Partnerschaftsgesellschaft 14
2.4.1 Definition 14
2.4.2 Der Gesellschaftsvertrag 15
2.4.3 Haftung 15
2.4.4 Geschäftsführung und –vertretung 16
2.4.5 Gesellschafterwechsel 16
2.4.6 Beendigung der Partnerschaftsgesellschaft 16
2.5 Die GmbH & Co. KG 17
2.5.1 Definition 17
2.5.2 Der Gesellschaftsvertrag 17
2.5.3 Haftung 18
2.5.4 Geschäftsführung und –vertretung 18
2.5.5 Gesellschafterwechsel 19
2.5.6 Beendigung der GmbH & Co. KG 19
3. Laufende Besteuerung der Personengesellschaft 20
3.1 Einkommensteuer 20
3.1.1 Die Mitunternehmerschaft 20
3.1.1.1 Der Begriff der Mitunternehmerschaft 20
3.1.1.1.1 Die Unternehmerinitiative 21
3.1.1.1.2 Das Unternehmerrisiko 22
3.1.1.2 Beginn und Ende der Mitunternehmerschaft 23
3.1.2 Das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft 24
3.1.2.1 Grundsätze 24
3.1.2.1.1 Das handelsrechtliche Vermögen 24
3.1.2.1.2 Das steuerliche Vermögen 24
3.1.2.2 Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) 25
3.1.2.3 Sonderbetriebsvermögen 26
3.1.2.4 Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen 26
3.2 Gewerbesteuer 27
3.2.1 Begriff des Gewerbebetriebs 27
3.2.2 Die Personengesellschaft als Gewerbebetrieb 27
3.3 Umsatzsteuer 28
3.3.1 Leistungen der Personengesellschaft 28
3.3.2 Leistungen des Gesellschafters 28
3.3.3 Die Aufnahme von Gesellschaftern in eine Personengesellschaft und ihre umsatzsteuerlichen Konsequenzen 29
4. Grundzüge der Verlustbehandlung bei beschränkter Haftung gem. § 15a EStG 30
5. Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH 31
5.1 Zivilrechtliche Grundsätze für die Umwandlung 32
5.1.1 Änderung der Unternehmensform durch Einzelrechtsnachfolge 32
5.1.2 Umwandlung durch Formwechsel und Gesamtrechtsnachfolge 33
5.2 Ertragsteuerliche Folgen der Umwandlung 33
5.2.1 Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 UmwStG 33
5.2.2 Bewertungsgrundsätze für das eingebrachte Betriebsvermögen 34
5.2.3 Buchwertansatz und seine Auswirkung 35
5.2.4 Teilwertansatz und seine Auswirkung 36
5.3 Umsatzsteuerliche Folgen 37
6. Entgeltliche Veräußerungs- und Aufgabetatbestände 37
6.1 Veräußerung eines Betriebs/Teilbetriebs 38
6.2 Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (Gesellschafterwechsel) 39
6.3 Veräußerung und Aufgabe eines Teils eines Mitunternehmeranteils 40
6.4 Zeitpunkt des Ausscheidens/Wechsel 41
6.5 Das Sonderbetriebsvermögen bei der Veräußerung 41
6.6 Die Betriebsaufgabe 42
7. Zweifelsfragen bei der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen bei vorhandenem Sonderbetriebsvermögen 43
7.1 Persönlicher Anwendungsbereich 43
7.2 Sachlicher Anwendungsbereich 44
7.3 Unentgeltliche Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils 45
7.3.1 Vollständige Übertragung von funktional wesentlichem SonderBV 46
7.3.2 Vollständige oder teilweise Zurückbehaltung von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen 46
7.3.3 Gleichzeitige Übertragung von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen zum Buchwert 46
7.3.4 Zeitlich zusammenhängende Entnahme oder Übertragung von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen zum Buchwert 47
7.4 Unentgeltliche Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils 48
7.4.1 Quotale Übertragung von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen 48
7.4.2 Unterquotale Übertragung von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen 48
7.4.3 Überquotale Übertragung von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen 50
7.5 Zeitliche Anwendung des BMF-Schreibens 51
7.6 Zusammenfassung 51
8. Kritische Würdigung 52
Anhang 54
Verzeichnis der Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsanweisungen 65
Rechtsprechungsverzeichnis 66
Literaturverzeichnis 70
Erklärung 77

Automatisiert erstellter Textauszug:

re Gegenleistung ist weder der Gewinnanteil des Gesellschafters noch seine Befreiung von der Einlageverpflichtung.123 Tritt der Gesellschafter der Gesellschaft jedoch bei der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Leistungen wie ein fremder Dritter gegen ein gesondert vereinbartes Entgelt ggü. , so erbringt er steuerbare Umsätze.124 Der Gesellschafter kann allein durch eine solche, außerhalb der bloßen Gewinnverteilungsabrede vergütete Leistungen zum Unternehmer werden. Nach bisheriger Auffassung von Rechtsprechung und Finanzverwaltung waren Geschäftsführungsleistungen des vertretungs- und geschäftsführungsbefugten Gesellschafters in jedem Fall nicht steuerbar, denn der Geschäftsführer handele als Organ der Gesellschaft, so dass sich die Gesellschaft in seinem Handeln verkörpere, so Abschn. 18 Abs. 3 Satz 5 UStR. Es fehle an der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorausgesetzten Leistung an einen Dritten. Nunmehr werden Geschäftsführungsleistungen eines Gesellschafters als umsatzsteuerbar angesehen, wenn der Geschäftsführer gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG selbständig ist und für seine Tätigkeit ein Sonderentgelt enthält, z. B. Vergütung für den Geschäftsführer einer Haftungs-GmbH bei einer GmbH & Co. KG.125 [...]

3.3 Umsatzsteuer 3.3.1 Leistungen der Personengesellschaft Die PersGes kann mit ihrem Gesellschafter auf schuldrechtlicher Grundlage wie mit jedem Dritten ein entgeltliches Leistungsverhältnis vereinbaren und umsatzsteuerbare Leistungen erbringen. Sie verfolgt dann Belange eines Gesellschafters oder aller Gesellschafter gegen ein Sonderentgelt. Umsatzsteuerpflichtig ist also etwa die Verwaltungsleistung einer Ärztehaus-GbR an die einzelnen, an ihr beteiligten Ärzte gegen kostendeckende Entgelte oder die Werbeleistung einer Werbegemeinschaft zugunsten ihrer Mitglieder gegen Umlagen.121 Im Hinblick auf die Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 4 UStG wird jedoch stets geprüft, ob das gezahlte Entgelt angemessen ist. Wird die Leistung der Gesellschaft unentgeltlich erbracht, so kann ein Tatbestand des § 3 Abs. 1 b UStG erfüllt sein. Kein Leistungsaustausch i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 UStG liegt aber vor, wenn die Gesellschaft Gesamtbelange ihrer Mitglieder verfolgt und dafür keine besondere Gegenleistung erhält.122 [...]

3.2.2 Die Personengesellschaft als Gewerbebetrieb Bei wortgetreuer Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG könnte man bei der PersGes den Gewerbebetrieb kraft Rechtsform vermuten. Es ist jedoch nach Auffassung der Finanzverwaltung vorauszusetzen, dass die Gesellschafter als MUer des Gewerbebetriebs angesehen werden (Abschn. 11 Abs. 4 GewStR i. V. m. R 138 Abs. 5 EStR). In § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG musste deshalb im Hinblick auf den Objektsteuercharakter der GewSt ausdrücklich festgelegt werden, dass Steuerschuldner der GewSt die (gewerbliche) PersGes selbst ist. Wenn aber die Gesellschafter als Unternehmer des Gewerbebetriebs anzusehen sind, muss ein Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 Abs. 1 GewStG, also ein natürlicher Gewerbebetrieb, vorliegen (Abschn. 11 und 13 GewStR).118 Das bedeutet, dass soweit sich Selbständige (Land- und Forstwirte oder Freiberufler) zu einer GbR zusammenschließen, wird diese Gemeinschaft nicht gewerbesteuerpflichtig. Die Gesellschafter dieser GbR beziehen nach wie vor Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bzw. aus selbständiger Tätigkeit. Wird aber in einer solchen GbR neben der rein land- und forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, ist i. d. R. die gesamte Tätigkeit „stets und in vollem Umfang“ als gewerbliche Tätigkeit anzusehen (Infektionstheorie). [...]

Arbeit zitieren:
Katla, Patricia Juli 2005: Die Personengesellschaft im Steuerrecht, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Laufende Besteuerung, Umwandlung, Zweifelsfrage

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