Die Personengesellschaft im Steuerrecht
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Patricia Katla
- Abgabedatum: Juli 2005
- Umfang: 91 Seiten
- Dateigröße: 516,1 KB
- Note: 1,7
- Institution / Hochschule: Berufsakademie Villingen-Schwenningen Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-9044-7
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-9044-7 P - ISBN (CD) :978-3-8324-9044-7 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Katla, Patricia Juli 2005: Die Personengesellschaft im Steuerrecht, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Laufende Besteuerung, Umwandlung, Zweifelsfrage
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Diplomarbeit von Patricia Katla
Einleitung:
Zivilrechtlich ist die PersGes eine Gesamthandsgemeinschaft, deren Wesen in der persönlichen, gesamthänderischen Verbundenheit und in der persönlichen Haftung der Gesellschafter liegt. Das Gesellschaftsvermögen ist gesamthänderisch gebunden. Der einzelne Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil am Vermögen verfügen. Es können nur alle Gesellschafter gemeinsam auf das Vermögen zugreifen. Zu den PersGes gehören die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offenen Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die Partnerschaftsgesellschaft.
Für das Vorliegen einer Gesellschaft im zivilrechtlichen Sinne bedarf es folgender zwingender Merkmale:
1. Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.
2. Entstehung durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung.
3. Beteiligung mehrerer Personen.
Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, kann man im zivilrechtlichen Sinne nicht mehr von einer Gesellschaft sprechen. Demnach zählen etwa Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht zu den Gesellschaften, da es an der privatrechtlichen Vereinbarung fehlt. Nach der Rechtsprechung des BFH werden zwar bestimmte Rechtsverhältnisse steuerrechtlich wie PersGes behandelt, obwohl sie im zivilrechtlichen Sinne nicht als Gesellschaftsverhältnis qualifiziert werden. Als solche den PersGes wirtschaftlich vergleichbare Gemeinschaften gelten insbesondere in der Form von ehelichen Gütergemeinschaften, Erbengemeinschaften und Bruchteilsgemeinschaften, aber auch bestimmte Nießbrauchsfälle.
Im Gegensatz zu den KapGes steht bei den PersGes i. d. R. nicht die bloße monetäre Beteiligung an der Gesellschaft, in Form der Hingabe von Kapital im Vordergrund, sondern die persönliche Mitarbeit der Gesellschafter. Dies zeigt sich auch daran, dass im Grundsatz die Gesellschafter die Geschäfte selbst führen, die Gesellschaft vertreten und für Schulden persönlich und zumeist unbeschränkt haften. Wenngleich die PersGes nicht dieselben Rechte und Pflichten wie eine KapGes hat, so ist ihre Stellung doch der der juristischen Person angenähert.
Einkommensteuerrechtlich sind die PersGes insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht selbst Adressat der Besteuerung sind. Allerdings ist das Unternehmen als Gewinnermittlungseinheit anzusehen. Im Rahmen der einheitlichen Feststellung des Gewinns auf der Ebene der Gesellschaft wird der Gewinn der Gesellschaft ermittelt, anschließend erfolgt die Zurechnung bei den Gesellschaftern. Die PersGes selbst kann somit nicht einkommensteuerpflichtig werden, jedoch aber gewerbesteuer- und umsatzsteuerpflichtig. Einkommensteuerpflichtig sind die Einkünfte der Gesellschafter als MUer gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | VI | |
| Abbildungsverzeichnis | XI | |
| Anhangverzeichnis | XII | |
| 1. | Einführung | 1 |
| 2. | Personengesellschaften | 2 |
| 2.1 | Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts | 2 |
| 2.1.1 | Definition | 2 |
| 2.1.2 | Der Gesellschaftsvertrag | 3 |
| 2.1.3 | Haftung | 4 |
| 2.1.4 | Geschäftsführung und –vertretung | 5 |
| 2.1.5 | Gesellschafterwechsel | 5 |
| 2.1.6 | Beendigung der BGB-Gesellschaft | 6 |
| 2.2 | Die offene Handelsgesellschaft | 7 |
| 2.2.1 | Definition | 7 |
| 2.2.2 | Der Gesellschaftsvertrag | 7 |
| 2.2.3 | Haftung | 8 |
| 2.2.4 | Geschäftsführung und –vertretung | 8 |
| 2.2.5 | Gesellschafterwechsel | 9 |
| 2.2.6 | Beendigung der OHG | 10 |
| 2.3 | Die Kommanditgesellschaft | 11 |
| 2.3.1 | Definition | 11 |
| 2.3.2 | Der Gesellschaftsvertrag | 12 |
| 2.3.3 | Haftung | 12 |
| 2.3.4 | Geschäftsführung und –vertretung | 13 |
| 2.3.5 | Gesellschafterwechsel | 13 |
| 2.3.6 | Beendigung der KG | 14 |
| 2.4 | Die Partnerschaftsgesellschaft | 14 |
| 2.4.1 | Definition | 14 |
| 2.4.2 | Der Gesellschaftsvertrag | 15 |
| 2.4.3 | Haftung | 15 |
| 2.4.4 | Geschäftsführung und –vertretung | 16 |
| 2.4.5 | Gesellschafterwechsel | 16 |
| 2.4.6 | Beendigung der Partnerschaftsgesellschaft | 16 |
| 2.5 | Die GmbH & Co. KG | 17 |
| 2.5.1 | Definition | 17 |
| 2.5.2 | Der Gesellschaftsvertrag | 17 |
| 2.5.3 | Haftung | 18 |
| 2.5.4 | Geschäftsführung und –vertretung | 18 |
| 2.5.5 | Gesellschafterwechsel | 19 |
| 2.5.6 | Beendigung der GmbH & Co. KG | 19 |
| 3. | Laufende Besteuerung der Personengesellschaft | 20 |
| 3.1 | Einkommensteuer | 20 |
| 3.1.1 | Die Mitunternehmerschaft | 20 |
| 3.1.1.1 | Der Begriff der Mitunternehmerschaft | 20 |
| 3.1.1.1.1 | Die Unternehmerinitiative | 21 |
| 3.1.1.1.2 | Das Unternehmerrisiko | 22 |
| 3.1.1.2 | Beginn und Ende der Mitunternehmerschaft | 23 |
| 3.1.2 | Das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft | 24 |
| 3.1.2.1 | Grundsätze | 24 |
| 3.1.2.1.1 | Das handelsrechtliche Vermögen | 24 |
| 3.1.2.1.2 | Das steuerliche Vermögen | 24 |
| 3.1.2.2 | Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) | 25 |
| 3.1.2.3 | Sonderbetriebsvermögen | 26 |
| 3.1.2.4 | Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen | 26 |
| 3.2 | Gewerbesteuer | 27 |
| 3.2.1 | Begriff des Gewerbebetriebs | 27 |
| 3.2.2 | Die Personengesellschaft als Gewerbebetrieb | 27 |
| 3.3 | Umsatzsteuer | 28 |
| 3.3.1 | Leistungen der Personengesellschaft | 28 |
| 3.3.2 | Leistungen des Gesellschafters | 28 |
| 3.3.3 | Die Aufnahme von Gesellschaftern in eine Personengesellschaft und ihre umsatzsteuerlichen Konsequenzen | 29 |
| 4. | Grundzüge der Verlustbehandlung bei beschränkter Haftung gem. § 15a EStG | 30 |
| 5. | Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH | 31 |
| 5.1 | Zivilrechtliche Grundsätze für die Umwandlung | 32 |
| 5.1.1 | Änderung der Unternehmensform durch Einzelrechtsnachfolge | 32 |
| 5.1.2 | Umwandlung durch Formwechsel und Gesamtrechtsnachfolge | 33 |
| 5.2 | Ertragsteuerliche Folgen der Umwandlung | 33 |
| 5.2.1 | Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 UmwStG | 33 |
| 5.2.2 | Bewertungsgrundsätze für das eingebrachte Betriebsvermögen | 34 |
| 5.2.3 | Buchwertansatz und seine Auswirkung | 35 |
| 5.2.4 | Teilwertansatz und seine Auswirkung | 36 |
| 5.3 | Umsatzsteuerliche Folgen | 37 |
| 6. | Entgeltliche Veräußerungs- und Aufgabetatbestände | 37 |
| 6.1 | Veräußerung eines Betriebs/Teilbetriebs | 38 |
| 6.2 | Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (Gesellschafterwechsel) | 39 |
| 6.3 | Veräußerung und Aufgabe eines Teils eines Mitunternehmeranteils | 40 |
| 6.4 | Zeitpunkt des Ausscheidens/Wechsel | 41 |
| 6.5 | Das Sonderbetriebsvermögen bei der Veräußerung | 41 |
| 6.6 | Die Betriebsaufgabe | 42 |
| 7. | Zweifelsfragen bei der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen bei vorhandenem Sonderbetriebsvermögen | 43 |
| 7.1 | Persönlicher Anwendungsbereich | 43 |
| 7.2 | Sachlicher Anwendungsbereich | 44 |
| 7.3 | Unentgeltliche Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils | 45 |
| 7.3.1 | Vollständige Übertragung von funktional wesentlichem SonderBV | 46 |
| 7.3.2 | Vollständige oder teilweise Zurückbehaltung von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen | 46 |
| 7.3.3 | Gleichzeitige Übertragung von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen zum Buchwert | 46 |
| 7.3.4 | Zeitlich zusammenhängende Entnahme oder Übertragung von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen zum Buchwert | 47 |
| 7.4 | Unentgeltliche Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils | 48 |
| 7.4.1 | Quotale Übertragung von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen | 48 |
| 7.4.2 | Unterquotale Übertragung von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen | 48 |
| 7.4.3 | Überquotale Übertragung von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen | 50 |
| 7.5 | Zeitliche Anwendung des BMF-Schreibens | 51 |
| 7.6 | Zusammenfassung | 51 |
| 8. | Kritische Würdigung | 52 |
| Anhang | 54 | |
| Verzeichnis der Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsanweisungen | 65 | |
| Rechtsprechungsverzeichnis | 66 | |
| Literaturverzeichnis | 70 | |
| Erklärung | 77 |
re Gegenleistung ist weder der Gewinnanteil des Gesellschafters noch seine Befreiung von der Einlageverpflichtung.123 Tritt der Gesellschafter der Gesellschaft jedoch bei der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Leistungen wie ein fremder Dritter gegen ein gesondert vereinbartes Entgelt ggü. , so erbringt er steuerbare Umsätze.124 Der Gesellschafter kann allein durch eine solche, außerhalb der bloßen Gewinnverteilungsabrede vergütete Leistungen zum Unternehmer werden. Nach bisheriger Auffassung von Rechtsprechung und Finanzverwaltung waren Geschäftsführungsleistungen des vertretungs- und geschäftsführungsbefugten Gesellschafters in jedem Fall nicht steuerbar, denn der Geschäftsführer handele als Organ der Gesellschaft, so dass sich die Gesellschaft in seinem Handeln verkörpere, so Abschn. 18 Abs. 3 Satz 5 UStR. Es fehle an der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorausgesetzten Leistung an einen Dritten. Nunmehr werden Geschäftsführungsleistungen eines Gesellschafters als umsatzsteuerbar angesehen, wenn der Geschäftsführer gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG selbständig ist und für seine Tätigkeit ein Sonderentgelt enthält, z. B. Vergütung für den Geschäftsführer einer Haftungs-GmbH bei einer GmbH & Co. KG.125 [...]
3.3 Umsatzsteuer 3.3.1 Leistungen der Personengesellschaft Die PersGes kann mit ihrem Gesellschafter auf schuldrechtlicher Grundlage wie mit jedem Dritten ein entgeltliches Leistungsverhältnis vereinbaren und umsatzsteuerbare Leistungen erbringen. Sie verfolgt dann Belange eines Gesellschafters oder aller Gesellschafter gegen ein Sonderentgelt. Umsatzsteuerpflichtig ist also etwa die Verwaltungsleistung einer Ärztehaus-GbR an die einzelnen, an ihr beteiligten Ärzte gegen kostendeckende Entgelte oder die Werbeleistung einer Werbegemeinschaft zugunsten ihrer Mitglieder gegen Umlagen.121 Im Hinblick auf die Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 4 UStG wird jedoch stets geprüft, ob das gezahlte Entgelt angemessen ist. Wird die Leistung der Gesellschaft unentgeltlich erbracht, so kann ein Tatbestand des § 3 Abs. 1 b UStG erfüllt sein. Kein Leistungsaustausch i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 UStG liegt aber vor, wenn die Gesellschaft Gesamtbelange ihrer Mitglieder verfolgt und dafür keine besondere Gegenleistung erhält.122 [...]
3.2.2 Die Personengesellschaft als Gewerbebetrieb Bei wortgetreuer Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG könnte man bei der PersGes den Gewerbebetrieb kraft Rechtsform vermuten. Es ist jedoch nach Auffassung der Finanzverwaltung vorauszusetzen, dass die Gesellschafter als MUer des Gewerbebetriebs angesehen werden (Abschn. 11 Abs. 4 GewStR i. V. m. R 138 Abs. 5 EStR). In § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG musste deshalb im Hinblick auf den Objektsteuercharakter der GewSt ausdrücklich festgelegt werden, dass Steuerschuldner der GewSt die (gewerbliche) PersGes selbst ist. Wenn aber die Gesellschafter als Unternehmer des Gewerbebetriebs anzusehen sind, muss ein Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 Abs. 1 GewStG, also ein natürlicher Gewerbebetrieb, vorliegen (Abschn. 11 und 13 GewStR).118 Das bedeutet, dass soweit sich Selbständige (Land- und Forstwirte oder Freiberufler) zu einer GbR zusammenschließen, wird diese Gemeinschaft nicht gewerbesteuerpflichtig. Die Gesellschafter dieser GbR beziehen nach wie vor Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bzw. aus selbständiger Tätigkeit. Wird aber in einer solchen GbR neben der rein land- und forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, ist i. d. R. die gesamte Tätigkeit „stets und in vollem Umfang“ als gewerbliche Tätigkeit anzusehen (Infektionstheorie). [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832490447
Arbeit zitieren:
Katla, Patricia Juli 2005: Die Personengesellschaft im Steuerrecht, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Laufende Besteuerung, Umwandlung, Zweifelsfrage



